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Mittwoch, 14. Februar 2018

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der EPCOS AG

TDK Corporation
Tokio, Japan

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der EPCOS AG

Die TDK Corporation, eine Gesellschaft nach japanischem Recht, vertreten durch den Präsidenten, CEO und Representative Director Shigenao Ishiguro, macht die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2017 über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden (Az. 31 Wx 142/15) rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2014 (Az. 5 HK O 20316/09) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:

A. Entscheidung des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2014

In dem Spruchverfahren

1) - 120)
- Antragsteller -

gegen

TDK Corporation Gesellschaft nach japanischem Recht, vertreten durch den Präsidenten und Representative Director Takehiro Kamigama, 13-1 Nihonbashi, 1-chome, Chuo-Ku, Tokio 103-8272, Japan
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, Königsallee 49-51, 40212 Düsseldorf

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr: Krenek, Handelsrichter Kurz und Handelsrichter Porr nach mündlicher Verhandlung vom 28.10.2010 und 4.9.2014 am 19.12.2014 folgenden Beschluss:

I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 18,14 je auf den Namen lautende Stückaktie der EPCOS AG werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin tragt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

III. Der Geschäftswert sowie der Wert der für die Festsetzung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt.

B. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2017:

I. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 16, 17, 21, 52, 86, 87, 88, 89, 92, 93, 119 und 120 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19.12.2014 (Az. 5 HK O 20316/09) werden zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

IV. Die von der Antragsgegnerin zu tragende Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird für das Beschwerdeverfahren auf € 3.856,55 festgesetzt.

Tokio, im Februar 2018

TDK Corporation

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Februar 2018

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