von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2009 abgeschlossenen Beherrschungsvertrag mit der VOGT electronic AG (nunmehr: SUMIDA AG), Obernzell, hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 27. Juni 2014 Abfindung und Ausgleich erhöht.
Das Gericht bestimmte die angemessene Abfindung je Stammaktie auf EUR 7,99 und je Vorzugsaktie auf EUR 8,26. Das LG München I folgt damit dem gerichtlich bestellten Gutachter, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/gutachten-im-spruchverfahren-delisting.html. Die Antragsgegnerin, die Suminda Europe GmbH (früher: Sumida VOGT GmbH) hatte EUR 7,50 je Stammaktie und EUR 7,77 je Vorzugsaktie angeboten.
Der Ausgleich wurde auf EUR 0,68 je Stammaktie und auf EUR 0,70 je Vorzugsaktie festgelegt.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde zum OLG München eingelegt werden.
LG München I, Beschluss vom 27. Juni 2014, Az. 5HKO 7819/09
ABS AG u.a. ./. Sumida Europe GmbH
87 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sumida Europe GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen