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Donnerstag, 7. Mai 2020

Oberlandesgericht Köln verhandelt zur Nichtigkeit des Squeeze-out-Beschlusses bei der Deutschen Postbank AG

Pressemitteilung des OLG Köln vom 4. Mai 2020

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wird

am 07.05.2020 ab 11.00 Uhr in Saal 101 (Plenarsaal)

über die Berufung in einem Zivilrechtsstreit betreffend einen - bereits vollzogenen - Beschluss der Hauptversammlung der Postbank vom 28.08.2015 verhandeln, mit dem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Postbank auf die Deutsche Bank AG gegen Gewährung einer Barabfindung von 35,05 Euro je Namensaktie beschlossen worden ist (Az. 18 U 161/17).

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.10.2017 den Hauptverhandlungsbeschluss für nichtig erklärt und der Klage von 7 Minderheitsaktionären - Privatpersonen und Beteiligungsgesellschaften - stattgegeben (Az. 82 O 115/15). Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass das Informationsrecht der Aktionäre auf der Hauptverhandlung verletzt worden sei. Der Entscheidungstext des Urteils findet sich hier. Hiergegen richtet sich die Berufung der Deutschen Postbank AG. (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Der verfahrensgegenständliche, vom LG Köln für nichtig erklärte Übertragungsbeschluss ist am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister (Amtsgericht Bonn) eingetragen worden. Nach zwischenzeitlicher Verschmelzung ist die Postbank nur noch eine Zweigniederlassung der Deutschen Bank-Tochter DB Privat- und Firmenkundenbank AG.

Sowohl zum BuG wie auch zum anschließenden Squeeze-out laufen seit 2012 bzw. 2016 Spruchverfahren:

- Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

- Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

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