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Montag, 7. September 2015

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG

Ehlebracht AG

Enger

 ISIN DE0005649107/ WKN 564910

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

 
Die Ehlebracht Holding AG, Enger, („HOLDAG“) als übernehmende Gesellschaft und die Ehlebracht AG, Enger, („EHLAG“) als übertragende Gesellschaft haben am 22. Mai 2015 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der EHLAG erfolgen.
                             
Die ordentliche Hauptversammlung der EHLAG vom 16. Juli 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der EHLAG auf die Hauptaktionärin HOLDAG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 03. September 2015 in das Handelsregister der EHLAG beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter HRB 6771 eingetragen.

Die Verschmelzung wurde am 03. September 2015 in das Handelsregister der EHLAG beim Amtsgericht Bad Oeynhausen und am 03. September 2015 in das Handelsregister der HOLDAG beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter HRB 14509 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der EHLAG sowie der Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der EHLAG und der HOLDAG sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der EHLAG in das Eigentum der HOLDAG übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der EHLAG eine von der HOLDAG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der EHLAG (ISIN DE0005649107). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer PKF Fasselt Schlage mbB, Duisburg, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der EHLAG an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der HOLDAG – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der EHLAG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der EHLAG durch die biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Willich, über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der EHLAG brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der EHLAG provisions- und spesenfrei. Die Notierung der Aktien der EHLAG im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse, im Primärmarkt der Börse Düsseldorf sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der EHLAG in den Freiverkehr einbezogen sind, wurde eingestellt.

Enger, im September 2015
Ehlebracht Holding AG
Der Vorstand
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 7. September 2015

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