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Freitag, 9. Mai 2014

Bekanntmachung des Squeeze-out bei der Generali Deutschland

Assicurazioni Generali S.p.A.

Triest

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG, Köln

ISIN DE0008400029
Wertpapier-Kenn-Nummer 840 002


Die außerordentliche Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG, Köln, vom 4. Dezember 2013 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest (nachfolgend „Generali S.p.A.“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
                             
Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Mai 2014 in das Handelsregister der Generali Deutschland Holding AG beim Amtsgericht Köln (HRB 66277) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG in das Eigentum der Generali S.p.A. übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien verbriefen bis zu ihrer Übertragung an den Hauptaktionär nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG eine von der Generali S.p.A. zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 107,77 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Generali Deutschland Holding AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 2,56.

Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde von den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfern Wolfgang Alfter und Wolfram Wagner, c/o Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
                              
Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Generali Deutschland Holding AG unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister durch die

 

UniCredit Bank AG, München,


über die jeweilige Depotbank. Da der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche Aktien in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Generali Deutschland Holding AG gewährt werden.

Triest, im Mai 2014

Assicurazioni Generali S.p.A.

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Mai 2014

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