von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie berichtet, hatte die Evonik Industries AG mit viel Eifer und Mühe versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), für befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html.
Das Landgericht Düsseldorf hatte dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Die dagegen von der Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG eingelegte sofortige Beschwerde hatte das OLG Düsseldorf zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az. I-26 W 16/13 AktE), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html.
Auch mit der dagegen erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung scheiterte nunmehr die Antragsgegnerin. Das OLG Düsseldorf wies diese mit Beschluss vom 30. April 2014 zurück. Für die von der Antragsgegnerin beantragte Ergänzung des OLG-Beschlusses um die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei vorliegend kein Raum. Da es sich um ein "Altverfahren" vor Inkrafttreten des FamFG handele, könne keine, erst mit diesem Gesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Das Spruchverfahren kann nunmehr nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht weitergeführt werden.
LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim
Wie berichtet, hatte die Evonik Industries AG mit viel Eifer und Mühe versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), für befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html.
Das Landgericht Düsseldorf hatte dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Die dagegen von der Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG eingelegte sofortige Beschwerde hatte das OLG Düsseldorf zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az. I-26 W 16/13 AktE), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html.
Auch mit der dagegen erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung scheiterte nunmehr die Antragsgegnerin. Das OLG Düsseldorf wies diese mit Beschluss vom 30. April 2014 zurück. Für die von der Antragsgegnerin beantragte Ergänzung des OLG-Beschlusses um die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei vorliegend kein Raum. Da es sich um ein "Altverfahren" vor Inkrafttreten des FamFG handele, könne keine, erst mit diesem Gesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Das Spruchverfahren kann nunmehr nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht weitergeführt werden.
LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim
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