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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Sonntag, 30. Juni 2024

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: DEMIRE hat sich bisher nicht auf eine Verlängerung eines Kredits zur Finanzierung eines Immobilien-Portfolios mit der DZ HYP AG geeinigt; Insolvenzgefahr für betroffene vier Objektgesellschaften

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Langen, 30. Juni 2024. Tochtergesellschaften der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG (ISIN: DE000A0XFSF0) ("Gesellschaft") hatten zur Finanzierung eines Immobilien-Portfolios ("Limes-Portfolio") einen Kredit (der "Kredit") ohne Haftung der Gesellschaft bei der DZ HYP AG in Höhe von rund EUR 82m aufgenommen. Der Kredit wird heute, am 30. Juni 2024 fällig.

Die Gesellschaft und die betroffenen Objektgesellschaften standen in Verhandlungen mit der DZ HYP AG über die Verlängerung des Kredits. Bislang waren die Verhandlungen mit der DZ HYP AG nicht erfolgreich und die Verlängerung der Laufzeit des Kredits wurde nicht gewährt. Nachfolgende Verhandlungsversuche, bei denen der Hauptgesellschafter der DEMIRE zusätzliche Unterstützung für die vier betroffenen Objektgesellschaften angeboten hat, waren ebenfalls erfolglos.

Daher besteht die Gefahr einer Insolvenz der vier Objektgesellschaften. Gleichwohl glaubt die Gesellschaft auf Basis der zuletzt geführten Gespräche mit der DZ HYP AG, dass in der jetzt noch bis zur Insolvenzantragsstellung zur Verfügung stehenden Zeit die Möglichkeit bestehen sollte, die geordnete Rückführung des Kredits außerhalb einer Insolvenz der Objektgesellschaften vereinbaren zu können. Die unbesicherte Anleihe der Gesellschaft (ISIN: DE000A2YPAK1) mit einem Fälligkeitstermin vom 15. Oktober 2024 und einem aktuell ausstehenden Betrag von EUR 499 Millionen, die derzeit restrukturiert wird, kann aufgrund dieses Vorkommnisses nicht fällig gestellt werden.

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Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der 1st RED AG: Sachverständigengutachten verzögert sich wegen Blockadehaltung der Antragsgegnerin weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg die Sache am 12. September 2019 verhandelt und dabei die sachverständigen Prüfer angehört. Anschließend hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und mit Beschluss vom 15. November 2019 Herrn WP/StB Dr. Heiko Buck, 20355 Hamburg, zum Gutachter bestellt.

Mit diesem Gutachten konnte zunächst nicht begonnen werden, da kein ausreichender Kostenvorschuss eingezahlt war. Der Antragsgegnerin war von der Justizkasse eine Stundung und anschließend Ratenzahlung bewilligt worden. Der Sachverständige sollte daher Anfang 2022 mit seiner Arbeit beginnen. Da ihm aber noch nicht alle von ihm angeforderten Unterlagen/Informationen vorliegen, hat sich das Gutachten weiter verzögert. Das Gerichte hatte im letzten Jahr mitgeteilt, dass die nötigen Schritte in die Wege geleitet würden, damit der Sachverständige mit seiner Arbeit beginnen könne. 

Die gerichtliche Bitte blieb "im Ergebnis erfolglos", wie das Landgericht nunmehr auf Sachstandsanfragen mitteilte. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 hat das Gericht daher der Antragsgegnerin aufgegeben, die von dem Sachverständigen angeforderten Angaben und Unterlagen bis zum 31. Juli 2024 zu den Akten zu reichen. Auch sollten Personen benannte werden, die die Richtigkeit des Vortrags bestätigen könnten. Ggf. komme eine anschließende Vernehmung von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft in Betracht. 

Das Gericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2019 durchgreifende Zweifel an der bislang vorgenommenen Bewertung geäußert. Dies gelte insbesondere für die von EUR 28 Mio. auf lediglich EUR 2,8 Mio. wertberichtigte Darlehensforderung der Gesellschaft gegen die Antragsgegnerin. Der Sachverständige soll daher insbesondere feststellen, ob die Wertberichtigung aufgrund eines Verzichtsvertrags oder ohne einen solchen Vertrag erfolgte (Beschluss vom 15. November 2019, S. 7). 

LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18
Scheunert, F. u.a. ./. Garbe Holding GmbH & Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Bernd Richter, Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte mbH, 24568 Kaltenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garbe Holding GmbH & Co. KG:
Rechtsanwälte Dr. Matzen & Partner, 20354 Hamburg
Auftragsgutachter: Ulrich Sommer
sachverständiger Prüfer: Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der RIB Software SE verzögert sich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die 31. Handelskammer des LG Stuttgart hat auf Sachstandsanfragen mitgeteilt, dass sich das seit 2021 laufende Spruchanträge zum Squeeze-out bei der RIB Software SE weiter deutlich verzögern wird. Zwei ältere Spruchverfahren und weitere Großverfahren hätten Vorrang. Auch sei ein älteres Großverfahren, das zunächst bei einer anderen Kammer anhängig gewesen sei, hinzugekommen.

LG Stuttgart, Az. 31 O 165/21 KfHSpruchG
Rolle, T. u.a. ./. Schneider Electric Investment AG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Endor AG erzielt Fortschritte bei Sanierung des Unternehmens im Hinblick auf das Management und die Finanzierung

Corporate News

- Kreditgebende Banken erneuern Stillhaltevereinbarung

- Bestellung von Andres Ruff als Vorstandsvorsitzender und Chief Restructuring Officer wurde verlängert

- Strategischer Investor stellt weitere Liquidität zur Verfügung


Landshut, 29. Juni 2024 – Die Endor AG, ein führender Anbieter von Simracing-Hardware und Gaming-Technologie, erzielt weitere Fortschritte im Rahmen der Sanierung des Unternehmens. Besonders hervorzuheben ist die Verlängerung der Stillhaltevereinbarungen mit den kreditgebenden Banken bezüglich der bestehenden Kredite für die Dauer des StaRUG-Verfahrens. Das verschafft Endor den notwendigen Spielraum, um die laufenden Restrukturierungsmaßnahmen effektiv umzusetzen.

In einem weiteren Schritt hat der Aufsichtsrat die ursprünglich bis Ende Juni befristete Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden und Chief Restructuring Officer (CRO) Andres Ruff einstimmig bis zum 30. September 2024 verlängert.

Die Verlängerung der Amtszeit zeigt das Vertrauen des Aufsichtsrats und der weiteren Stakeholder in den eingeschlagenen Sanierungskurs. „Ich bin zuversichtlich, dass wir gemeinsam mit unseren Partnern die Fortführung der Endor AG am Standort Landshut sichern und das Unternehmen wieder auf einen nachhaltigen Pfad mit einem strukturell gesunden Wachstum führen werden," sagt Andres Ruff.

Ferner hat der strategische Investor CORSAIR® (Nasdaq: CRSR) am Freitag weitere Liquidität in Höhe von vier Millionen Euro für Endor bereitgestellt. Die Liquiditätsspritze unterstreicht das starke Engagement des Investors für die Zukunft von Endor. Wie bereits mitgeteilt, ist beabsichtigt, dass CORSAIR die Endor AG im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens vollständig übernimmt und ausreichend finanzielle Mittel bereitstellt, um das Unternehmen ohne externe Verschuldung zu stabilisieren. Auf Basis des mit CORSAIR vereinbarten Rahmenvertrags („Term Sheet“) verfolgt die Gesellschaft die Restrukturierung mit CORSAIR weiter.

Diese Fortschritte sichern der Endor AG nicht nur personelle Kontinuität und Stabilität. Sie bieten auch finanziellen Spielraum, um die laufenden Restrukturierungsmaßnahmen effektiv umzusetzen und werden entscheidend dazu beitragen, die operative Stabilität des Unternehmens zu sichern und die Maßnahmen zur Neuausrichtung voranzutreiben.

Matthias Kosch, CFO der Endor AG, ergänzt: „Die Erneuerung der Stillhaltevereinbarung durch die kreditgebenden Banken und die Überweisung der nächsten Tranche von CORSAIR sind starke Zeichen des Vertrauens und der Unterstützung für den eingeschlagenen Sanierungskurs. Diese sichern die Liquidität und ermöglichen die weitere Umsetzung der Restrukturierung unserer Firmengruppe.“

Über die Endor AG; www.endor.ag

Die Endor AG entwickelt und vermarktet hochwertige Eingabegeräte wie High-End-Lenkräder und Pedale für Rennsimulationen auf Spielkonsolen und PCs. Als „Brainfactory“ liegt der Fokus des Unternehmens im Kreativbereich. Produktentwicklung und Prototypenbau führt Endor in eigener Regie und gemeinsam mit spezialisierten Technologiepartnern vorwiegend in Deutschland durch („Germaneering“). Endor verkauft seine Produkte unter der Marke FANATEC über e-Commerce in erster Linie an Endkunden in Europa, USA, Kanada, Australien und Japan.

Freitag, 28. Juni 2024

Endor AG: Verlängerung der Standstillvereinbarung durch kreditgebende Banken im Rahmen des StaRUG-Verfahrens

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Landshut, 28. Juni 2024 – Die Endor AG (WKN 549166 / ISIN DE0005491666) gibt bekannt, dass die kreditgebenden Banken die bestehende Stillhalte-(„Standstill“)-Vereinbarung bezüglich der bestehenden Kredite zum Zweck und für die Dauer des am 3. Juni 2024 beim Amtsgericht München angezeigten Restrukturierungsverfahrens nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) verlängert haben.

Die Verlängerung der Vereinbarung stellt einen weiteren Schritt dar, um die finanzielle Stabilität und den zukünftigen Erfolg des Unternehmens sicherzustellen.

Endor wird die Kapitalmärkte und die Öffentlichkeit über den weiteren Verlauf des Prozesses entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informieren.

clearvise AG: Tion Renewables AG gehören mehr als 25 % der Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Tion Renewables AG hat der clearvise AG heute im Rahmen einer Mitteilung nach § 20 (1) Satz 1 und (3) AktG mitgeteilt, dass sie alle vormals von ihrem Hauptaktionär, Boè AcquiCo GmbH, einer Holdinggesellschaft des EQT Active Core Infrastructure Fund, gehaltenen Aktien an der clearvise AG erworben hat und ihr nunmehr mehr als 25 % aller Aktien der clearvise AG gehören, die unmittelbar von ihr selbst gehalten werden. Unter Annahme einer Hauptversammlungspräsenz in der Größenordnung derjenigen der Hauptversammlung von 2023 von ca. 46 % würde die Tion Renewables AG dadurch in Zukunft über eine Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der clearvise AG verfügen.

Bekanntmachung zum bevorstehenden verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Ingolstadt

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG Verschmelzung mit der VIB Vermögen AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out)

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) machen wir bekannt, dass die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft („BBI“) mit Sitz in Ingolstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 44, als übertragender Gesellschaft auf die VIB Vermögen AG („VIB“) mit Sitz in Neuburg a.d. Donau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 101699, als übernehmender Gesellschaft verschmolzen werden soll.

Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der BBI mit allen Rechten und Pflichten auf die VIB gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG erfolgen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der BBI erfolgen (§§ 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG).

Der Verschmelzungsvertrag zwischen VIB und BBI wurde am 27. Juni 2024 notariell beurkundet (Verschmelzungsvertrag). Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister des Sitzes von VIB und von BBI eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.Die VIB hält unmittelbar mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der BBI. Gemäß § 62 Abs. 1 und Abs 2 UmwG bedarf es daher einer Zustimmung der Hauptversammlung der VIB zum Verschmelzungsvertrag grundsätzlich nur dann, wenn Aktionäre der VIB, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der VIB erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen (Minderheitenverlangen), in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die VIB beabsichtigt, den Verschmelzungsvertrag der für den 14. August 2024 geplanten ordentlichen Hauptversammlung der VIB ohne Rücksicht auf ein etwaiges Minderheitenverlangen gemäß § 62 Abs. 2 UmwG zur Zustimmung vorzulegen.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 UmwG ist eine Zustimmung der Hauptversammlung der BBI zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend vorgesehen - ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der BBI nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der BBI eingetragen wird.

Zur Information der Aktionäre der BBI sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen über die Internetseite der BBI unter

https://www.bbi-immobilien-ag.de/131.0.html

zugänglich:

― der Verschmelzungsvertrag zwischen der VIB als übernehmender Gesellschaft und der BBI als übertragender Gesellschaft vom 27. Juni 2024;

― die Jahresabschlüsse und Lageberichte der BBI für die letzten drei Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023;

― die Jahresabschlüsse und Lageberichte der VIB für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der VIB für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023;

― der nach § 8 UmwG von den Vorständen der VIB und der BBI vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht einschließlich Anlagen vom 25. Juni 2024; sowie

― der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf für beide an der Verschmelzung beteiligte Rechtsträger über die Prüfung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen der VIB als übernehmender Gesellschaft und der BBI als übertragender Gesellschaft vom 26. Juni 2024. 

Ingolstadt, 27. Juni 2024

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Juni 2024

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AUDI AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 1.754,71 an (+ 13,1 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

In dem Spruchverfahren zu dem 2020 beschlossenen Squeeze-out bei der AUDI AG zugunsten von Volkswagen hatte das LG München I mit Beschluss vom 28. Juni 2024 die Barabfindung auf EUR 1.754,71 je AUDI-Aktie angehoben. Im Vergleich zu dem von Volkswagen angebotenen Betrag in Höhe von EUR 1.551,53 je Aktie ergibt sich somit eine Nachbesserung in Höhe von EUR 203,18 zzgl. Zinsen. Dies entspricht eine Erhöhung um mehr als 13 %.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats ab Zustellung noch eine Beschwerde zum Bayerischen Obersten Gerichtshof möglich.

LG München I, Beschluss vom 28. Juni 2024, Az. 5 HK O 15162/20
Moritz, P. u.a. ./. Volkswagen AG
100 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Volkswagen AG:
Rechtsanwälte Linklaters, 40212 Düsseldorf

Donnerstag, 27. Juni 2024

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AUDI AG: Entscheidungsverkündung am 28. Juni 2024

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

In dem Spruchverfahren zu dem 2020 beschlossenen Squeeze-out bei der AUDI AG zugunsten von Volkswagen hatte das LG München I den ursprünglich auf den 28. Dezember 2023 festgelegten Entscheidungsverkündungstermin auf den 28. Juni 2024, 9:00 Uhr, verlegt. 

Zuletzt hatte die Antragsgegnerin mit der Maßgeblichkeit des Börsenkurses argumentiert. Von Antragstellerseite wurde dagegen auf die Verzerrung durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die sehr geringen Handelsvolumina verwiesen.

In einer vom Gericht bei den Abfindungsprüfern angeforderten ergänzenden Stellungnahme ergaben sich bei den erbetenen Alternativberechnungen folgende Werte:

- Betafaktor auf Basis des arithmetischen Mittels (Mittelwert): EUR 1.688,10

- Betafaktor auf Basis des Medians (Median): EUR 1.827,07

- Betafaktor auf Basis des arithmetischen Mittels und des Medians (Mittelwert): EUR 1.764,71

- Alternative Berechnung mit (in der Stellungnahme einzeln aufgeführten) Datenpunkten zu arithmetischem Mittel und Median: EUR 1.778,16 

Die Volkswagen AG hatte die Barabfindung auf EUR 1.551,53 je AUDI-Aktie festgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/audi-ag-volkswagen-ag-legt-die.html

Gegen die anstehende erstinstanzliche Entscheidung ist noch eine Beschwerde zum Bayerischen Obersten Gerichtshof möglich.

LG München I, Az. 5 HK O 15162/20
Moritz, P. u.a. ./. Volkswagen AG
100 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Volkswagen AG:
Rechtsanwälte Linklaters, 40212 Düsseldorf 

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH zu EUR 33,20 je Aktie, (virtuelle) Hauptversammlung am 3. Mai 2024 hat zugestimmt

  • BASTFASERKONTOR Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der AGIB Real Estate S.A.
  • BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der VIB Vermögen AG für eine Abfindung in Höhe von EUR 14,86 je BBI-Aktie
  • C. Bechstein Pianoforte AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. März 2024

  • Beta Systems Software AG: geplante Verschmelzung auf die SPARTA AG
  • Consus Real Estate AG: Squeeze-out zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 11. Juni 2024

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Encavis AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting geplant
  • Endor AG: StaRUG-Verfahren beantragt

  • EQS Group AG: Squeeze-out zugunsten der Pineapple German Bidco GmbH (Thoma Bravo, L.P.) zu EUR 40,- je Aktie

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt

  • HanseYachts AG: Delisting-Erwerbsangebot der HY Beteiligungs GmbH (100%-ige Tochtergesellschaft der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA), Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 17. Mai 2024

  • Instapro II AG (MyHammer Holding AG wurde 2022 verschmolzen, Spruchverfahren läuft noch): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Instapro I AG (IAC/ InterActiveCorp) für EUR 20,63 je Instapro-II-Aktie, Hauptversammlung am 26. Juni 2024

  • KATEK SE: Delisting-Erwerbsangebot, Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse zum Ablauf des 17. Mai 2024

  • Lotto24 AG: Squeeze-out zugunsten der ZEAL Network SE
  • MEDION AG: Squeeze-out zugunsten der Lenovo Germany Holding GmbH

  • MorphoSys AG: erfolgreiches Übernahmeangebot durch den Novartis-Konzern, öffentliches Delisting-Erwerbsangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Novartis BidCo Germany AG 
  • New Work SE (früher: Xing SE): Delisting-Erwerbsangebot  

  • Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 22. Januar 2024, Eintragung im Firmenbuch am 15. Mai 2024
  • S IMMO AG: Squeeze-out zugunsten der IMMOFINANZ AG, Hauptversammlung im Herbst 2024

  • Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Mai 2024

  • SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG, nunmehr Delisting-Vereinbarung mit der Ephios Bidco GmbH, Delisting-Erwerbsangebot

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), Delisting-Erwerbsangebot
  • Tion Renewables AG (zuvor: Pacifico Renewables Yield AG) : Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT) zu  EUR 30,33 (zuvor: EUR 29,19) je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 15. April 2024 (Fristende: 15. Juli 2024)

  • USU Software AG: Delisting-Erwerbsangebot, Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 2. Juli 2024
  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement 
  • Vitesco Technologies Group AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Verschmelzung auf den Hauptversammlungen am 24. und 25. April 2024 beschlossen
  • Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA/The Amended and Restated Larian Living Trust) zu EUR 30,23 je Aktie, verschmelzungsrechtliche Squeeze-out am 10. Juni 2024 wirksam geworden (Fristende: 10. September 2024)

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Eigenheim Union 1898 Beteiligungs AG: außerordentliche Abschreibung in Höhe von EUR 15 Mio. auf den Firmenwert; vereinfachte und ordentliche Kapitalherabsetzung geplant; Aktualisierung der Prognose

27.06.2024 / 18:28 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Im Zuge der Jahresabschlussarbeiten für das Geschäftsjahr 2023 war auch der Beteiligungswert der Eigenheim Union 1898 AG auf Werthaltigkeit zu überprüfen. Aufgrund des deutlich gestiegenen Zinsniveaus musste der Vorstand eine außerordentliche Abschreibung auf den Firmenwert in Höhe von 15 Mio. vornehmen. Das Ergebnis auf Ebene des EBIT beträgt aufgrund dieser Abschreibung -14 Mio. EUR und weicht somit von der zuletzt veröffentlichten Prognose eines positiven Gesamtergebnisses in 2023 ab. Die Abschreibung erfolgt ausschließlich bilanziell und hat keinerlei Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung und Finanzlage der Eigenheim Union 1898 Beteiligungs AG.

Zur Deckung der Verluste plant der Vorstand der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im vereinfachten Verfahren mit bilanzieller Rückwirkung zum 31.12.2023 und eine weitere Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im ordentlichen Verfahren vorzuschlagen. Gegenwärtig liegt der Kurs der Aktie der Gesellschaft bei deutlich unter EUR 1,00, so dass es der Gesellschaft wegen des Verbots der unter-pari-Emission nicht möglich ist Kapitalmaßnahmen durchzuführen. Um der Gesellschaft künftig die Durchführung von Kapitalmaßnahmen zu ermöglichen und ihr damit größere Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung einzuräumen, ist es daher zwingend erforderlich, den Kurs der Aktie der Gesellschaft wieder auf mindestens EUR 1,00 durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 10:1 zu heben.

Aufgrund der allgemeinen Branchenentwicklung hat der Vorstand des Weiteren die zuletzt am 14. Februar 2024 veröffentlichte Prognose für das Geschäftsjahr 2024 überprüft. Das voraussichtliche Konzernergebnis auf Ebene des EBIT wird voraussichtlich zwischen 1,5 Mio. EUR und 2,5 Mio. EUR betragen (bisherige Prognose: 5-6 Mio. EUR). Der Geschäftsbericht erscheint am 28.06.2024.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG geht vor dem OLG Düsseldorf weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG hat das Landgericht Dortmund die Spruchanträge - wie berichtet - mit Beschluss vom 30. Januar 2024 zurückgewiesen. Der von dem gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, ermittelte Wert von EUR 4,08 liege nämlich "lediglich 6,9 % über der tatsächlichen Barabfindung" (S. 7) und damit innerhalb der Bagatellgrenze ("bis zu einem Wert von 10 %", S. 8).

Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen. Auf eine Bagatellgrenze könne es schon verfassungsrechtlich nicht ankommen, erst recht nicht bei einer von einem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Erhöhung um fast 7 Prozent. 

Das LG Dortmund hat den Beschwerden mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 15. Mai 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf  vorgelegt.

LG Dortmund, Beschluss vom 30. Januar 2024, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der AGROB Immobilien AG: Vorbereitung der Verhandlung am 4. Juli 2024

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der AGROB Immobilien AG und der RFR InvestCo 1 GmbH (als herrschender Gesellschaft) hatte das LG München I den ursprünglich auf den 7. März 2023 wegen des damaligen Bankstreiks auf den 4. (und ggf. Fortsetzung am 5.) Juli 2024 verschoben. Bei diesem Termin sollten die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, Herr WP Dr. Jochen Beumer (I-ADVISE) und Herr StB Klaus Jürgens (nunmehr BDO), angehört werden.

Das Gericht hat die Vertragsprüfer mit Verfügung vom 27. Juni 2024 gebeten, "folgende Liquiditätskennzahlen der Aktie der AGROB Immobilien AG für die Zeiträume von 3, 6 und 12 Monaten vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme an die Kapitalmärkte spätestens bis zum Termin am 4.7.2024 mitzuteilen:
- Bid-Ask-Spreads
- Handelsvolumen in Euro
- Zahl der täglich gehandelten Aktien."

Auch will das Gericht die Bewertung nach dem Net Asset Value (NAV) näher geklärt haben: "Es bestehen nicht unerhebliche Zweifel, inwieweit das vorgelegte Gutachten vom 18.6.2024 geeignet ist, den Unternehmenswert über den Net Asset Value sachgerecht abzubilden. Es wird daraus nämlich nicht klar, inwieweit hier das Projekt „set“, das zum Stichtag in der Wurzel angelegt war, eingeflossen ist. Andererseits ist der Ermittlung des Net Asset Value aus den Jahresabschlüssen nicht klar zu entnehmen, inwieweit dort der Barwert der Verwaltungskosten in Abzug gebracht wurden, wie dies der Net Asset Value-Methode, wie sie üblicherweise zur Ermittlung eines Unternehmenswerts als Grundlage für die Ermittlung der Kompensationsleistungen entspricht. Es stellt sich mithin die Frage, von welchem Begriff des Net Asset Value die Jahresabschlüsse bzw. Zwischenmitteilungen ausgehen."

LG München I, Az. 5 HK O 14351/22 e
Rolle, T. u.a. ./. RFR InvestCo 1 GmbH
81 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 80539 München

USU Software AG: Delisting der Aktien der USU Software AG von der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 2. Juli 2024

27.06.2024 / 13:13 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der USU Software AG heute mitgeteilt, dass dem Antrag des Unternehmens auf Widerruf der Zulassung der Aktien der USU Software AG (ISIN: DE000A0BVU28) zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts (Prime Standard) mit Wirkung zum Ablauf des 2. Juli 2024 stattgegeben wurde. Nach diesem Zeitpunkt können die Aktien der USU nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden.
Die USU hat zusätzlich bei den Börsen Berlin (im Teilbereich Berlin Second Regulated Market), Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart sowie beim elektronischen Handelssystem Xetra beantragt, dass die Aktien der USU Software AG nach Möglichkeit mit Ablauf des 2. Juli 2024 oder kurz danach nicht mehr im Freiverkehr an diesen Börsen gehandelt werden und bestehende Notierungen mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden.

In Übereinstimmung mit dem Ende der weiteren Annahmefrist für das öffentliche Delisting Erwerbsangebot der NUNUS GmbH wird das Delisting damit mit Ablauf des 2. Juli 2024 wirksam werden.

Die Zulassungsfolge- und Transparenzpflichten wie die Ad-hoc-Publizitätspflicht und die Pflicht zur Erstellung von Halbjahresfinanzberichten und Quartalsmitteilungen der USU entfallen in der Folge des Widerrufs der Zulassung und der weiteren Anträge auf Einstellung des Börsenhandels mit Ablauf des 2. Juli 2024.

Mittwoch, 26. Juni 2024

OHB SE: Hauptversammlung der OHB SE beschließt Dividendenzahlung auf Vorjahresniveau

Corporate News

- Ausschüttung von EUR 60 Cent je Stückaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023

- Abschluss des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Orchid Lux HoldCo S.à r.l. im Sommer 2024 erwartet

- Unternehmensgründerin Christa Fuchs legt Aufsichtsratsmandat nieder


Bremen, 26. Juni 2024. Die Aktionärinnen und Aktionäre der OHB SE (Prime Standard, ISIN DE0005936124) haben während der heutigen Hauptversammlung alle zur Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkte mit großer Mehrheit beschlossen. Die Versammlung wurde virtuell, d. h. ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt und zeitgleich im Internet übertragen.

Die Aktionärinnen und Aktionäre erhalten mit EUR 60 Cent je Stückaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Dividende auf dem Niveau des Vorjahres. Einem entsprechenden Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat haben die Aktionärinnen und Aktionäre heute zugestimmt. Gleiches gilt für alle weiteren Beschlussvorschläge der Tagesordnung. Dabei handelte es sich im Einzelnen um die Entlastung der Organe Vorstand und Aufsichtsrat, die Bestellung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer, die Billigung des Vergütungsberichts und die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz).

In der Hauptversammlung gab der Vorstandsvorsitzende Marco Fuchs des Weiteren einen Überblick über den Geschäftsverlauf im Jahr 2023 und einen Ausblick für das laufende Geschäftsjahr. Außerdem informierte er über den aktuellen Stand des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Orchid Lux HoldCo S.à r.l. Zum aktuellen Zeitpunkt ist ausschließlich die investitionskontrollrechtliche Freigabe des Königsreichs Belgien noch ausstehend. Zuletzt hatte die Bundesrepublik Deutschland ihre Freigabe erteilt. Der Abschluss der Transaktion wird im Sommer 2024 erwartet.

Neben der Tagesordnung verkündete Versammlungsleiter Robert Wethmar den Rückzug von Unternehmensgründerin Christa Fuchs aus dem Aufsichtsrat. Sie hat ihr Mandat niedergelegt und wurde im Anschluss an die Hauptversammlung aus dem Kreis des Aufsichtsrats mit Dank und unter Würdigung Ihres außerordentlichen Engagements für das Unternehmen feierlich verabschiedet. Nach über 20 Jahren in der Geschäftsführung der OHB System AG, wechselte sie im Jahr 2002 in den Aufsichtsrat der OHB SE, in dem sie bis in das Jahr 2018 den Vorsitz innehatte.

Dienstag, 25. Juni 2024

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KUKA Aktiengesellschaft: Alternativberechnungen mit unterschiedlichen Beta-Faktoren

 von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre des führenden Robotikunternehmens KUKA Aktiengesellschaft hatte das LG München I im Vorfeld der Verhandlung am 5. und 6. Juni 2024 die Prüferin Baker Tilly um eine Alternativberechnung mit dem originären Betafaktor gebeten. Die Prüferin kam in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 zu einem Unternehmenswert in Höhe von EUR 3.657,4 Mio. bzw. einem Wert je Aktie in Höhe von EUR 91,95 (bei einer von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je KUKA-Stückaktie mit einem "zusammengebastelten" Betafaktor von 1,1). 

Bei bzw. nach der Verhandlung bat das Gericht noch um Alternativberechnungen mit unterschiedlichen Beta-Faktoren und unter Berücksichtigung des angewandten Forecasts. In den nunmehr vorgelegten Alternativberechnungen von Baker Tilly ergibt sich bei einem Beta unverschuldet von 0,91 ein Unternehmenswert je Aktie in Höhe von EUR 97,25, bei einem Beta von 0,95 in Höhe von EUR 91,95. Bei noch höheren Beta-Faktoren ergeben sich bei 1,025 EUR 82,32 bzw. bei 1,055 EUR 80,25 je KUKA-Aktie (was zeigt, dass kleine Unterschiede beim Beta deutliche Auswirkungen auf den Unternehmenswert haben).

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf Montag, den 25. November 2024.

LG München I, Az. 5 HK O 13305/22 e
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Guangdong Midea Electric Co., Ltd.
104 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40231 Düsseldorf

YouTube-Zweitkanal "SdK – Deep Dive"

Wir haben unseren YouTube-Zweitkanal "SdK – Deep Dive" wieder zum Leben erweckt.

Auf unserem Hauptkanal "SdK – Die Anlegergemeinschaft" gibt es weiterhin kompakte Interviews zu aktuellen Geschehnissen bei börsennotierten Aktiengesellschaften.

Auf unserem Zweitkanal "SdK –Deep Dive" veröffentlichen wir fortan unsere längeren Formate, wie bspw. unsere beliebten Unternehmenspräsentationen.

Schaut doch gerne bei "SdK – Deep Dive" vorbei und lasst uns auch dort ein Abo da.

https://www.youtube.com/@sdk_deepdive

Quelle: SdK

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Landesbank Berlin Holding AG: Nach Nichtabhilfebeschluss geht Verfahren vor dem Kammergericht weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Landesbank Berlin Holding AG hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 15. November 2022 die Barabfindung auf EUR 4,49 je Aktie angehoben (Erhöhung um fast 12 %). Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingereicht. Diesen Beschwerden hat das nunmehr als Landgericht Berlin II (nach einer Aufteilung in ein Landgericht für Strafsachen und ein Gericht für Zivilsachen) "firmierende" Gericht mit Beschluss vom 26. März 2024 nicht abgeholfen. Zwei zunächst als unzulässig beurteilte Spruchanträge wurden dagegen als zulässig beurteilt. Über die nicht abgeholfenen Beschwerden entscheidet das Kammergericht, das Oberlandesgericht für Berlin.

LG Berlin, Beschluss vom 15. November 2022, Az. 102 O 100/12 .SpruchG
Svinova u.a. ./. Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG
123 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG abgeschlossen: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Erhöhung um 60 %

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 506,04 angehoben. Im Verhältnis zu der von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 315,47 je Stammaktie (WKN 515 450) im Nennbetrag von DM 100,00 entspricht dies einer Erhöhung um 60 %. 

Die von der Antragsgegnerin und einer Antragstellergruppe gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Beschwerden hat das OLG Karlsruhe nunmehr mit Beschluss vom 21. Juni 2024 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 2024, Az. 12 W 14/23
LG Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 23 AktE 1/14
Vogel u.a. ./. badenova AG & Co. KG
20 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, badenova AG & Co. KG:
Rechtsanwälte Rödl & Partner (Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81925 München)

Montag, 24. Juni 2024

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG: Höhe der Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft auf EUR 14,96 je Aktie festgelegt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung)

Der Vorstand der VIB Vermögen AG, Neuburg an der Donau, ISIN DE000A2YPDD0, („VIB“) hat dem Vorstand der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, ISIN DE0005280002, („BBI“) heute ein konkretisiertes Verlangen zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der BBI zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien sämtlicher Minderheitsaktionäre der BBI auf die VIB gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) übermittelt.

Die VIB hält derzeit rund 94,88 % des Grundkapitals der BBI und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 UmwG. Die VIB hat die angemessene Barabfindung auf einen Betrag in Höhe von EUR 14,96 je Aktie der BBI festgelegt. Die Höhe der Barabfindung wurde von der VIB auskunftsgemäß auf der Grundlage einer durch einen neutralen Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung der BBI festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung wird derzeit noch durch den gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer überprüft. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat nach Auskunft der VIB aber bereits in Aussicht gestellt, dass er nach derzeitigem Stand im Ergebnis die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigen wird.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der VIB als übernehmender Gesellschaft und der BBI als übertragender Gesellschaft soll in Kürze abgeschlossen und notariell beurkundet werden. Die ordentliche Hauptversammlung der BBI, die einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BBI auf die VIB gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 14,96 je Aktie fassen soll („Übertragungsbeschluss“), wird voraussichtlich am 13. August 2024 stattfinden. Die ordentliche Hauptversammlung der VIB, der der Verschmelzungsvertrag zur Zustimmung vorgelegt werden soll („Verschmelzungsbeschluss“), wird auskunftsgemäß am 14. August 2024 stattfinden.

Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs hängt noch von der zustimmenden Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der BBI über den Übertragungsbeschluss, der zustimmenden Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der VIB über den Verschmelzungsbeschluss und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der BBI und der Verschmelzung in das Handelsregister der BBI und VIB ab.

Der Vorstand der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

Aareal Bank AG: Aareal Bank und Advent International verkaufen Aareon für rund 3,9 Mrd. € an TPG

Corporate News

- Aareon wird durch diese Transaktion als unabhängiges Unternehmen aufgestellt, das mehrheitlich im Besitz von TPG ist, mit CDPQ als Minderheitsinvestor

- Aareal Bank und Aareon werden auch nach der Transaktion ihre Kunden gemeinsam begleiten

- Aareal Bank Gruppe verbucht den Veräußerungsgewinn bei Vollzug der Transaktion im zweiten Halbjahr 2024, den Großteil der mit der Transaktion verbundenen Kosten mit Unterzeichnung im zweiten Quartal


Wiesbaden, 24. Juni 2024 – Die Aareal Bank und Advent International („Advent“) haben heute bekanntgegeben, dass sie mit TPG und CDPQ eine Vereinbarung über den Erwerb der Aareon, einem europäischen Anbieter von Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen für die Immobilienwirtschaft, geschlossen haben. Bei den finanziellen Konditionen des Verkaufs wurde ein Unternehmenswert (Enterprise Value) für die Aareon von rund 3,9 Mrd. € zugrunde gelegt, was einer Bewertung (Equity Value) des Aareon-Anteils der Aareal Bank von rund 2,1 Mrd. € entspricht. Der Vollzug der Transaktion (Closing) wird vorbehaltlich der üblichen Bedingungen und aufsichtsrechtlicher Genehmigungen in der zweiten Jahreshälfte 2024 erwartet.

Durch die Transaktion und Partnerschaft mit TPG wird die Aareon Zugang zu zusätzlichen, spezialisierten Ressourcen und Expertise erhalten, um Innovation und künftiges Wachstum voranzutreiben. TPG wird über TPG Capital, die US-amerikanische und europäische Private-Equity-Plattform des Unternehmens, in einem Konsortium mit CDPQ, einer globalen Investmentgruppe, in Aareon investieren. CDPQ wird neben TPG als Co-Investor eine Minderheitsbeteiligung an der Aareon erwerben. Advent wird seine Beteiligung an Aareon fortsetzen und neues Eigenkapital für einen Minderheitsanteil an dem eigenständigen Unternehmen investieren.

Mit ihrem Property Management System fördert die in Mainz ansässige Aareon die effiziente und nachhaltige Verwaltung und Instandhaltung von Immobilien. Das Aareon-Portfolio ermöglicht nahtlose, automatisierte End-to-End-Prozesse, die Immobilienverwalter und Eigentümer der Wohnungs- und der Gewerbeimmobilienbranche miteinander vernetzen.

Jochen Klösges, Vorstandsvorsitzender der Aareal Bank und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Aareon AG, erklärte: „Wir freuen uns, dass wir neue Eigentümer für die Aareon gefunden haben, die durch ihre Finanzkraft und ausgeprägte Branchenerfahrung gut aufgestellt sind, um die Aareon in ihrer nächsten großen Entwicklungsstufe weiter voranzubringen. In den vergangenen Jahren haben wir die Aareon zu einem ‘Rule of 40’-Unternehmen entwickelt, das organisch und anorganisch in beeindruckender Weise gewachsen ist. Wir werden die erfolgreiche Zusammenarbeit über unser Joint Venture First Financial Software fortsetzen. Diese stärkt nicht nur unsere langfristige Partnerschaft mit der Aareon, sondern eröffnet allen Beteiligten weitere Wachstumsperspektiven.”

Flavio Porciani, Partner bei TPG, sagte: „Wir sind seit vielen Jahren von der Rolle der Aareon als eines der führenden Unternehmen in der europäischen Immobilienmanagement-Branche begeistert. Wir freuen uns, mit dem Aareon-Team und unseren Co-Investoren partnerschaftlich zusammenzuarbeiten, um den Geschäftserfolg des Unternehmens in seiner künftigen Eigenständigkeit fortzusetzen. Der Bedarf an umfassenden Property Management-Lösungen steigt angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Arbeitsabläufen sowie der immer komplexeren regulatorischen Anforderungen in der Immobilienwirtschaft. Das Angebot der Aareon liefert eine Antwort auf diese Entwicklung, indem es Eigentümern und Entscheidern in der Immobilienwirtschaft ein integriertes modernes System bietet, das die Konnektivität verbessert und Geschäftsprozesse optimiert.“

Jeff Paduch, Managing Partner von Advent International und Mitglied des Aareon-Aufsichtsrats, kommentierte: „Wir sind stolz darauf, das Führungsteam und die Mitarbeiter der Aareon bei der erfolgreichen Transformation unterstützt zu haben, die zu einem der größten Unternehmensverkäufe in der europäischen Softwarebranche 2024 führt. Das Unternehmen ist gut positioniert, um weiterhin als Innovationsführer für seine Kunden im Ökosystem der europäischen Wohnungswirtschaft zu agieren. Die Aareon befindet sich auf einem nachhaltigen Wachstumskurs und bietet spannende künftige Möglichkeiten für alle Stakeholder.“

Harry Thomsen, Vorstandsvorsitzender der Aareon, sagte: „Diese Transaktion ist ein Meilenstein in der Entwicklung der Aareon. Dank der starken Unterstützung unserer Eigentümer Aareal Bank und Advent International hat das Unternehmen in den letzten Jahren hervorragende Fortschritte erzielt. Jetzt können wir den nächsten Schritt in unserer Entwicklung gehen. Wir sind in einer idealen Position, um weitere Wachstumschancen zu nutzen und heißen TPG und CDPQ als erfahrene und starke neue Partner willkommen.“

Auch nach der Transaktion werden Aareal Bank und Aareon ihre enge Zusammenarbeit fortsetzen und ihre Kunden über das Joint Venture First Financial Software gemeinsam begleiten. First Financial Software bietet Kunden Fachexpertise rund um Zahlungsverkehrssoftwarelösungen für die Immobilienwirtschaft sowie angrenzende Branchen.

Signifikanter Veräußerungsgewinn nach mit der Transaktion verbundenen Kosten für 2024 erwartet

Der Verkauf der Aareon wird bei der Aareal Bank Gruppe zu einem signifikanten Veräußerungsgewinn nach mit der Transaktion verbundenen Kosten von rund 2 Mrd. € führen. Dieser wird mit Vollzug der Transaktion (Closing) verbucht, der im zweiten Halbjahr 2024 erwartet wird. Der Großteil der mit der Transaktion verbundenen Kosten wird in Höhe von rund 150 Mio. € hingegen bereits im zweiten Quartal mit Unterzeichnung der Transaktion bilanziell zu erfassen sein. Der Veräußerungsgewinn abzüglich der mit der Transaktion verbundenen Kosten war in der bisherigen Prognose der Aareal Bank Gruppe für das Geschäftsjahr 2024 nicht berücksichtigt. Diese wird nun nach oben angepasst. Darüber hinaus wird die Aareon ab dem zweiten Quartal bis zum Closing als nicht fortgeführter Geschäftsbereich („discontinued operation“) gemäß IFRS 5 ausgewiesen.

Die Aareal Bank ist im Bankgeschäft exklusive Aareon auf gutem Weg, ihr operatives Ziel von 250 Mio. € bis 300 Mio. € für das Geschäftsjahr 2024 zu erreichen. Die Bank allein erwirtschaftete im ersten Quartal 2024 ein Konzernbetriebsergebnis von rund 92 Mio. € und im Geschäftsjahr 2023 ein Betriebsergebnis von 221 Mio. €. Die harte Kernkapitalquote (Basel IV phase-in) lag zum Ende des ersten Quartals 2024 bei 19,7 Prozent.

Arma Partners fungierte als Lead Financial Advisor und Goldman Sachs agierte als Financial Advisor für Advent International und Aareal Bank, CMS als Legal Counsel für die Aareal Bank. Weil, Gotshal & Manges LLP berieten Advent International in rechtlichen Fragen. Für TPG und CDPQ waren Morgan Stanley & Co. International Plc als Financial Advisor und Kirkland & Ellis LLP als Legal Counsel tätig.

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Anmerkung der Redaktion:

Bei der Aareal Bank AG ist auf der letzten Hauptversammlung ein Squeeze-out beschlossen worden (https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/05/aareal-bank-ag-hauptversammlung-der.html). Aareon stellt einen wesentliche Teil des Unternehmenswerts dar.

Covestro AG: Covestro AG nimmt konkrete Verhandlungen mit Adnoc über eine mögliche Transaktion auf

24.06.2024 / 11:28 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Auf Basis der bisherigen ergebnisoffenen Gespräche mit Abu Dhabi National Oil Company („Adnoc“) hat der Vorstand der Covestro AG („Covestro“) nach Beratung mit dem Aufsichtsrat heute beschlossen, mit Adnoc in konkrete Verhandlungen über eine mögliche Transaktion und den möglichen Abschluss einer Investitionsvereinbarung einzutreten sowie einen angemessenen Austausch von Unternehmensinformationen zur Bestätigung von Annahmen (Confirmatory Due Diligence) zu ermöglichen.

Die bisherigen Gespräche haben aus Sicht des Vorstands gezeigt, dass ein gemeinsames Grundverständnis mit Adnoc über wesentliche Kernthemen einer möglichen Transaktion einschließlich der Unterstützung der weiteren Wachstumsstrategie von Covestro grundsätzlich erzielt werden kann.

Ausgangspunkt der Verhandlungen ist ein von Adnoc gegenüber Covestro in Aussicht gestellter möglicher Angebotspreis von 62 Euro je Covestro-Aktie, der unter anderem unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der Confirmatory Due Diligence sowie der Einigung auf die Inhalte einer Investitionsvereinbarung steht.

Adnoc und Covestro beabsichtigen übereinstimmend, die Verhandlungen über eine mögliche Transaktion und die Confirmatory Due Diligence zügig durchzuführen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht keine Gewissheit, dass die anstehenden Verhandlungen zu einer Vereinbarung führen werden. Es besteht auch keine Gewissheit über die endgültigen Bedingungen und Konditionen einer solchen Vereinbarung.

Eine mögliche Transaktion bedürfte neben der Einigung auf die kommerziellen und rechtlichen Transaktionsparameter unter anderem der Zustimmung der jeweiligen Gremien der Parteien und der Freigabe durch die zuständigen Behörden.

Freitag, 21. Juni 2024

Aareal Bank: Verkauf von Aareon soll vor der Tür stehen

FinanzBusiness berichtet zu Informationen zu einem möglichen Verkauf von Aareon durch die Aareal Bank AG:

https://finanzbusiness.de/nachrichten/banken/article17217735.ece 

Bei der Aareal Bank AG ist auf der letzten Hauptversammlung ein Squeeze-out beschlossen worden (https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/05/aareal-bank-ag-hauptversammlung-der.html). Aareon stellt einen wesentliche Teil des Unternehmenswerts dar.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG: LG Berlin II erhöht Barabfindung auf EUR 14,31 je W.O.M.-Aktie (+ 12,5 %)

 von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 12 Jahren laufenden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hat das Landgericht Berlin II mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 26. März 2024 die Barabfindung auf EUR 14,31 erhöht. 

Das Gericht folgt damit dem gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieser kam in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2017 zu einem Unternehmenswert in Höhe von EUR 14,31 je W.O.M.-Aktie, deutlich mehr als die von der Hauptaktionärin angebotenen EUR 12,72.

LG Berlin II, Beschluss vom 26. März 2024, Az. 102 O 97/12.SpruchG
Helfrich u.a. ./. ATON GmbH
78 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o Mazars (zuvor: RBS RöverBroener Susat GmbH & Co. KG), Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf