Cloppenburg, den 28. Mai 2012 - Die Derby Cycle AG sowie die Pon Holdings B.V. ("Pon") mit Sitz in Almere in den Niederlanden und ihre einhundertprozentige Tochtergesellschaft, die Pon Holding Germany GmbH, haben heute eine Änderung des am 21. September 2011 zwischen ihnen abgeschlossenen Business Combination Agreements ("BCA") unterzeichnet. Im BCA hatten die Parteien unter anderem vereinbart, dass die Derby Cycle AG für die Dauer von 18 Monaten nach der Bekanntgabe des Übernahmeangebots von Pon ihre Eigenständigkeit und Börsennotierung behält. Der Vorstand der Derby Cycle AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, einer Änderung des BCA zuzustimmen, die es dem Hauptaktionär Pon Holding Germany GmbH ermöglicht, bereits vor dem Ablauf der im BCA vereinbarten Frist die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG zu verlangen.
Die Pon Holding Germany GmbH hat der Derby Cycle AG ihre Absicht angekündigt, unmittelbar nach der heute vereinbarten Änderung des BCA, d.h. voraussichtlich am 29. Mai 2012, ein Verlangen nach § 327a AktG zu stellen, die Hauptversammlung der Derby Cycle AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Pon Holding Germany GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Zusatzinformationen: ISIN: DE000A1H6HN1 WKN: A1H6HN
Marktsegment: Regulierter Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
Derby Cycle AG
Siemensstraße 1-3
49661 Cloppenburg
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Dienstag, 29. Mai 2012
Sonntag, 20. Mai 2012
Utimaco Safeware-Aktie: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 16,00 je Aktie durch Sophos Holdings GmbH
Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Mai 2012
Aachen - Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand der Utimaco Safeware AG (ISIN DE0007572406 / WKN 757240) in Bestätigung und Konkretisierung des bereits am 14. Februar 2012 gestellten Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf EUR 16,00 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Utimaco Safeware AG festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG Beschluss gefasst werden, die für den 3. Juli 2012 geplant ist.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Emittent: Utimaco Safeware AG, Germanusstraße 4, 52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100 Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard) Reuters: UTIG.DE Bloomberg: USA
Aachen - Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand der Utimaco Safeware AG (ISIN DE0007572406 / WKN 757240) in Bestätigung und Konkretisierung des bereits am 14. Februar 2012 gestellten Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf EUR 16,00 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Utimaco Safeware AG festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG Beschluss gefasst werden, die für den 3. Juli 2012 geplant ist.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Emittent: Utimaco Safeware AG, Germanusstraße 4, 52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100 Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard) Reuters: UTIG.DE Bloomberg: USA
Samstag, 12. Mai 2012
Shigo Asia AG: Squeeze-out-Verlangen der Crown Eminence Investment Limited
Hamburg, 11. Mai 2012 - Die Crown Eminence Investment Limited mit Sitz in Hong Kong hat heute gegenüber dem Vorstand der SHIGO ASIA AG (ISINDE000A0S9NM3) das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gestellt, dass die Hauptversammlung der SHIGO ASIA AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der SHIGO ASIA AG auf die Crown Eminence Investment Limited gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließe. Die Crown Eminence Investment Limited hält unmittelbar Aktien der Gesellschaftin Höhe von ca. 96,34% des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Beschluss soll zeitnah in einer Hauptversammlung der SHIGO ASIA AG gefasst werden.
Hamburg, 11. Mai 2012
SHIGO ASIA AG
Der Vorstand
Hamburg, 11. Mai 2012
SHIGO ASIA AG
Der Vorstand
Dienstag, 8. Mai 2012
RölfsPartner Deal Info: SolarWorld AG / Solarparc AG
RölfsPartner Deal Info Nr. 24 vom 2. Mai 2012
Wir freuen uns, Sie über die folgende Transaktion zu informieren, die das Competence Center Transactions (CCT) von RölfsPartner begleitet hat: Das CCT hat als unabhängiger sachverständiger Prüfer im Auftrag des Landgerichts Köln die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 2 AktG im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-Out der Solarparc AG begleitet.
Die SolarWorld AG, Bonn, hat dem Vorstand der Solarparc AG, Bonn, am 8. Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der Solarparc AG gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die SolarWorld AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen. Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG, die am 23. Mai 2012 stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.
Die Solarparc AG ist ein Unternehmen der regenerativen Energiebranche mit den Schwerpunkten Windenergie und Solarenergie. Die Betriebsführung regenerativer Kraftwerke ist das Basisgeschäft, das als Dienstleistung auch Dritten angeboten wird. Hinzu kommt die Entwicklung schlüsselfertiger Energieparks für private und institutionelle Investoren.
Das Team um Michael Wahlscheidt war in die Bewertung der Solarparc AG eingebunden und bestätigte als Prüfer die Angemessenheit der Barabfindung.
Quick Facts SolarWorld AG › Hersteller von Solaranlagen › Jahresumsatz: 1.047,0 Mio. € › Mitarbeiter: rd. 2.700 Solarparc AG › Betriebsführung & Entwicklung von Energieparks › Jahresumsatz: 18,0 Mio. € › Mitarbeiter: 33 Dealgröße › 52,0 Mio. € Leistungen › Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 S. 2 AktG im Rahmen des Squeeze-Out Team › Michael Wahlscheidt › Andreas Diesch › Uwe Fritz
Wir freuen uns, Sie über die folgende Transaktion zu informieren, die das Competence Center Transactions (CCT) von RölfsPartner begleitet hat: Das CCT hat als unabhängiger sachverständiger Prüfer im Auftrag des Landgerichts Köln die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 2 AktG im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-Out der Solarparc AG begleitet.
Die SolarWorld AG, Bonn, hat dem Vorstand der Solarparc AG, Bonn, am 8. Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der Solarparc AG gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die SolarWorld AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen. Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG, die am 23. Mai 2012 stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.
Die Solarparc AG ist ein Unternehmen der regenerativen Energiebranche mit den Schwerpunkten Windenergie und Solarenergie. Die Betriebsführung regenerativer Kraftwerke ist das Basisgeschäft, das als Dienstleistung auch Dritten angeboten wird. Hinzu kommt die Entwicklung schlüsselfertiger Energieparks für private und institutionelle Investoren.
Das Team um Michael Wahlscheidt war in die Bewertung der Solarparc AG eingebunden und bestätigte als Prüfer die Angemessenheit der Barabfindung.
Quick Facts SolarWorld AG › Hersteller von Solaranlagen › Jahresumsatz: 1.047,0 Mio. € › Mitarbeiter: rd. 2.700 Solarparc AG › Betriebsführung & Entwicklung von Energieparks › Jahresumsatz: 18,0 Mio. € › Mitarbeiter: 33 Dealgröße › 52,0 Mio. € Leistungen › Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 S. 2 AktG im Rahmen des Squeeze-Out Team › Michael Wahlscheidt › Andreas Diesch › Uwe Fritz
Spruchverfahren Squeeze-out LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG
Die von der Hauptaktionärin, der LHA Holding A. und R. Krause GbR, für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG angebotene Barabfindung wird auf Antrag von 50 ausgeschlossenen Aktionären in einem Spruchverfahren überprüft. Das führende Verfahren wird vom Landgericht Mühlhausen unter dem Aktenzeichen 1 HK O 2/12 geführt. Als gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre wurde vom Gericht Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, bestellt.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Donnerstag, 3. Mai 2012
AMG Invest GmbH: Übernahmeangebot für Graphit Kropfmühl-Aktien erfolgreich
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG")
Das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot der AMG Invest GmbH, Frankfurt am Main ("Bieter"), an die Aktionäre der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft, München, ist innerhalb der Annahmefrist, die am 25. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ) ("Meldestichtag") abgelaufen ist, für insgesamt 154.366 Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft ("Graphit KropfmühlAktien") angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 5,36 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft.
Der Bieter hält am Meldestichtag 2.538.917 Graphit Kropfmühl-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 88,16 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft.
Während der Annahmefrist hat der Bieter 940 Aktien über die Börse erworben.
Darüber hinaus halten weder der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zum Meldestichtag Graphit Kropfmühl-Aktien noch werden Ihnen zum Meldestichtag Stimmrechte aus Graphit Kropfmühl-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet. Weder der Bieter noch mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen hielten zum Meldestichtag Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne von §§ 25, 25a WpHG, die es ermöglichen, bereits ausgegebene Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft zu erwerben.
Die Gesamtzahl der Graphit Kropfmühl-Aktien, für die das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot bis zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der 2.539.857 Graphit Kropfmühl-Aktien, welche der Bieter bereits hält bzw. börslich erworben hat, beläuft sich auf 2.694.223 Graphit Kropfmühl-Aktien, was einem Anteil von ca. 93,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft entspricht.
Frankfurt am Main, den 2. Mai 2012
AMG Invest GmbH
Das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot der AMG Invest GmbH, Frankfurt am Main ("Bieter"), an die Aktionäre der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft, München, ist innerhalb der Annahmefrist, die am 25. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ) ("Meldestichtag") abgelaufen ist, für insgesamt 154.366 Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft ("Graphit KropfmühlAktien") angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 5,36 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft.
Der Bieter hält am Meldestichtag 2.538.917 Graphit Kropfmühl-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 88,16 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft.
Während der Annahmefrist hat der Bieter 940 Aktien über die Börse erworben.
Darüber hinaus halten weder der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zum Meldestichtag Graphit Kropfmühl-Aktien noch werden Ihnen zum Meldestichtag Stimmrechte aus Graphit Kropfmühl-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet. Weder der Bieter noch mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen hielten zum Meldestichtag Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne von §§ 25, 25a WpHG, die es ermöglichen, bereits ausgegebene Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft zu erwerben.
Die Gesamtzahl der Graphit Kropfmühl-Aktien, für die das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot bis zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der 2.539.857 Graphit Kropfmühl-Aktien, welche der Bieter bereits hält bzw. börslich erworben hat, beläuft sich auf 2.694.223 Graphit Kropfmühl-Aktien, was einem Anteil von ca. 93,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft entspricht.
Frankfurt am Main, den 2. Mai 2012
AMG Invest GmbH
IVA-News: Constantia Packaging AG Nachbesserungsrechte
Der Investor, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, hat sein Angebot von 2,50 EUR je Stück auf 3,60 EUR je Stück (plus 44 %) nachgebessert. Der IVA, der als Reaktion auf das Angebot von 2,50 EUR ein höheres Angebot von 3,00 EUR vorgelegt hat, wird alle bei ihm eingereichten Stücke ebenfalls mit 3,60 EUR honorieren. Es besteht aber nicht die Absicht, mit dem Investor von Dr. Boyer in einen Bieterwettkampf einzutreten.
Es besteht keine Notwendigkeit, jetzt seine Nachbesserungsrechte zu veräußern. Der IVA ist zuversichtlich, dass das derzeit laufende gerichtliche Überprüfungsverfahren mit einer höheren Nachbesserung als 3,60 EUR abgeschlossen wird. Es ist aber davon auszugehen, dass bis zu einer endgültigen Lösung Jahre vergehen können - wie Beispiele in Deutschland und Österreich zeigen.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu diesem Thema auf unserer Website http://www.iva.or.at/artdetail.php?id=11482&cat=1
Mit freundlichen Grüßen
IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at
Landesbank Berlin Holding AG: Außerordentliche Hauptversammung beschließt Squeeze-out
Presse-Info vom 25.04.2012
Die außerordentliche Hauptversammlung der Landesbank Berlin Holding AG hat heute der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär, die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG, gegen eine Barabfindung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes mit 99,77 Prozent des vertretenen Grundkapitals zugestimmt. Die beschlossene Barabfindung beträgt 4,01 Euro je Stückaktie.
Sobald der Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen ist, gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre von Gesetzes wegen auf die Erwerbs-KG über. Einzelheiten der Abwicklung werden unmittelbar nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von der Erwerbs-KG bekannt gegeben.
Montag, 30. April 2012
Nordzucker: Spruchverfahren Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig abgeschlossen - Barabfindung auf 8,88 Euro pro Aktie festgelegt
Pressemitteilung von Nordzucker
Im Spruchverfahren auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gegen die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft, Muttergesellschaft der Nordzucker AG, hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) durch Beschluss vom 19. April 2012 den angemessenen Barabfindungswert auf 8,88 Euro pro Aktie festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom OLG nicht zugelassen. Damit bestätigte das Gericht im Wesentlichen das Barabfindungsangebot von 8,00 Euro pro Aktie, welches die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 bei der Verschmelzung der beiden Unternehmen gemacht hatte. „Wir sind froh, dass nun nach mehr als sieben Jahren Klarheit herrscht. Der Aufwand, den wir betrieben haben, um uns gegen die hohen Forderungen der Antragsteller des Spruchverfahrens zu wehren, hat sich gelohnt. Damit konnten wir mögliche Zahlungsforderungen in Millionenhöhe vom Unternehmen abwenden“, sagte Hans-Heinrich Prüße, Vorstandsvorsitzender der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft.
Zum Hintergrund:
Zur Verschmelzung der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft und Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 machte die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig ein Barabfindungsangebot in Höhe von 8,00 Euro je Aktie. 200 Aktionäre hatten auf der Hauptversammlung der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig mit circa 1,3 Millionen Aktien gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben, weil Ihnen das Angebot zu gering erschien. Vier Aktionäre beantragten daraufhin ein Spruchverfahren beim Landgericht Hannover auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung. Der von den Antragstellern als angemessen angesehene Betrag lag bei ca. 25 Euro je Aktie. Das Landgericht Hannover hatte im Herbst 2011 eine Barabfindung von 13,35 Euro je Aktie als angemessen festgestellt. Gegen diesen Beschluss wurde sowohl von den Antragstellern als auch von der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin beim OLG Beschwerde eingelegt, welches das Verfahren nun zum Abschluss gebracht hat.
Bei Rückfragen können Sie sich gern telefonisch sowie per Mail bei Frau Nina Tatter melden.
Fon: 0531 / 2411 - 348
Mail: nina.tatter{@}nordzucker[.]de
Samstag, 28. April 2012
Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft gibt Ausschlussverfahren nach § 327 a ff. AktG bekannt
(Hamburg, 24. April 2012) Die Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft (nachstehend auch "Bau-Verein" genannt) teilt mit, dass ihr heute die TAG Immobilien AG, Hamburg (nachstehend auch "TAG" genannt), die die Mehrheit der Stimmrechte am Bau-Verein hält, angekündigt hat, dass sie auf Grundlage der ihr zuzurechnenden Aktienmehrheit von über 95 % beabsichtigt, ein Ausschlussverfahren nach §§ 327 a ff. AktG durchzuführen. Die TAG hat mit dem heute eingegangenen Schreiben verlangt, dass die Hauptversammlung des Bau-Vereins die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TAG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle. Die ordentliche Hauptversammlung, die auch den Übertragungsbeschluss fassen sollte, wird voraussichtlich Ende August 2012 stattfinden.
Presseanfragen:
Bau-Verein zu Hamburg AG
Investor & Public Relations
Britta Lackenbauer / Dominique Mann
Tel. +49 (0) 40 380 32 300
Fax +49 (0) 40 380 32 390
info(at)bau-verein.de
Mittwoch, 25. April 2012
W.E.T. Automotive Systems AG: Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstinstanzlich für nichtig erklärt
Ad-hoc-Mitteilung vom 5.4.2012
Das Landgericht München I hat mit heutigem Urteil auf die Anfechtungsklage der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, den Zustimmungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft vom 16. August 2011 zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der W.E.T. AG und der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16. Juni 2011 erstinstanzlich für nichtig erklärt.
Die Gesellschaft beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - trotz der Möglichkeit der Aufhebung in einer späteren Berufungs- oder Revisionsentscheidung - voraussichtlich nicht zeitnah durch Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Damit werden auch das in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 44,95 je Stückaktie und die jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr bis auf Weiteres nicht in Kraft treten.
Odelzhausen, den 5. April 2012
Der Vorstand
_ _ _
Anmerkung: In der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 soll unter TOP 6 der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestätigt werden.
Dienstag, 24. April 2012
Rathgeber AG: Konkretisiertes Squeeze-out Verlangen/Barabfindung auf EUR 1.385,00 je Aktie festgelegt
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
München, 24. April 2012 - Die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH, München, hat dem Vorstand der Rathgeber AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Rathgeber AG auf die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze-Out) auf EUR 1.385,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Rathgeber AG festgelegt hat. Sie bestätigt und konkretisiert damit ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG vom 18. Januar 2012.
Über den Squeeze-Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Rathgeber AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 19. Juni 2012 stattfinden wird.
Rathgeber AG, Untermenzinger Straße 1, 80997 München. Amtsgericht München, HRB 41677. Die Stammaktien der Gesellschaft (ISIN DE0007003006, WKN 700300) werden an den inländischen Börsenplätzen in München, Hamburg, Stuttgart und Berlin gehandelt.
Der Vorstand
Kontakt:
Rathgeber AG Investor-Relations
Frau Monika Boschele
Untermenzinger Straße 1, 80997 München
Telefon: 089/1487-1534 Fax: 089/1487-1200
E-Mail: info@rathgeber-ag.de
Montag, 23. April 2012
IBS AG excellence, collaboration, manufacturing: Stimmrechtsmitteilung
Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 19.04.2012
Die Scherzer & Co. Aktiengesellschaft, Köln, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 19.04.2012 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing, Hoehr-Grenzhausen, Deutschland am 19.04.2012 die Schwelle von 5% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 5,02% (das entspricht 345583 Stimmrechten) betragen hat.
Donnerstag, 19. April 2012
GARANT SCHUH + MODE AG : Hauptaktionär kündigt Absicht zur Konzernverschmelzung der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre an
Ad-hoc-Meldung vom 19.04.2012
Die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat der GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT (GARANT), Düsseldorf, am 18. April 2012 mitgeteilt und nachgewiesen, dass sie insgesamt rund 90,42% des Grundkapitals und der Aktien an GARANT unmittelbar hält. AGI ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Ariston-Nord-West-Ring eG, Mainhausen. AGI informierte den GARANT-Vorstand in diesem
Zusammenhang, dass sie beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem GARANT auf AGI verschmolzen werden soll. In den Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung von AGI die Bedingung aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) von GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes erfolgen soll. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes kann die Hauptversammlung von GARANT als übertragende Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin AGI als übernehmende Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der Beschluss der Hauptversammlung binnen drei Monaten nach dem Abschluss eines solchen Verschmelzungsvertrages gefasst wird und der Hauptaktionärin AGI mindestens 90 % des Grundkapitals der GARANT unmittelbar gehören. Der GARANT-Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit AGI einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GARANT erfolgen soll.
Rückfragehinweis:
Jenny Bleilefens, Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com
Die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat der GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT (GARANT), Düsseldorf, am 18. April 2012 mitgeteilt und nachgewiesen, dass sie insgesamt rund 90,42% des Grundkapitals und der Aktien an GARANT unmittelbar hält. AGI ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Ariston-Nord-West-Ring eG, Mainhausen. AGI informierte den GARANT-Vorstand in diesem
Zusammenhang, dass sie beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem GARANT auf AGI verschmolzen werden soll. In den Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung von AGI die Bedingung aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) von GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes erfolgen soll. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes kann die Hauptversammlung von GARANT als übertragende Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin AGI als übernehmende Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der Beschluss der Hauptversammlung binnen drei Monaten nach dem Abschluss eines solchen Verschmelzungsvertrages gefasst wird und der Hauptaktionärin AGI mindestens 90 % des Grundkapitals der GARANT unmittelbar gehören. Der GARANT-Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit AGI einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GARANT erfolgen soll.
Rückfragehinweis:
Jenny Bleilefens, Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com
Mittwoch, 18. April 2012
OLG Stuttgart: Rechtsschutzbedürfnis für Spruchverfahren bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch bei kurz danach eingetragenem Squeeze-out
OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2012, Az. 20 W 6/09
Leitsatz:
Ein außenstehender Aktionär hat für ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner gerichtlich überprüft wird, jedoch der Kreis der Antragsteller in beiden Verfahren nicht völlig identisch ist (Fortentwicklung von OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11).
Leitsatz:
Ein außenstehender Aktionär hat für ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner gerichtlich überprüft wird, jedoch der Kreis der Antragsteller in beiden Verfahren nicht völlig identisch ist (Fortentwicklung von OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11).
Mannheimer AG Holding: Verkauf der Mehrheitsbeteiligung von UNIQA an der Mannheimer AG Holding
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die UNIQA Versicherungen AG, Wien, hat heute eine Ad-hoc-Mitteilung über den Verkauf ihrer über die UNIQA International Beteiligungs-Verwaltungs GmbH gehaltenen Beteiligung an der Mannheimer AG Holding veröffentlicht. Der Text über den Verkauf lautet:
'UNIQA finalisiert den Verkauf der deutschen Mannheimer Gruppe
Die UNIQA Group hat den Verkauf ihrer Mehrheitsbeteiligung an der börsennotierten Mannheimer AG Holding (rund 91,7 Prozent des Aktienkapitals) an den Versicherungsverbund 'Die Continentale' fixiert. Über dieses Vorhaben hatte die UNIQA Group bereits in einer Ad-hoc-Mitteilung am 24. November 2011 informiert. Der Aktienkaufvertrag ist am heutigen Tag unterzeichnet worden. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der rechtliche Vollzug der Transaktion wird - abhängig von Behördengenehmigungen - in den nächsten Wochen erwartet. Der Verkauf der Mannheimer ist eine Maßnahme im Rahmen der strategischen Neuausrichtung der UNIQA Group: Das Unternehmen will bis zum Jahr 2020 die Zahl seiner Kunden auf 15 Millionen verdoppeln und konzentriert sich daher auf das Versicherungsgeschäft in seinen Kernmärkten.'
16.04.2012
Die UNIQA Versicherungen AG, Wien, hat heute eine Ad-hoc-Mitteilung über den Verkauf ihrer über die UNIQA International Beteiligungs-Verwaltungs GmbH gehaltenen Beteiligung an der Mannheimer AG Holding veröffentlicht. Der Text über den Verkauf lautet:
'UNIQA finalisiert den Verkauf der deutschen Mannheimer Gruppe
Die UNIQA Group hat den Verkauf ihrer Mehrheitsbeteiligung an der börsennotierten Mannheimer AG Holding (rund 91,7 Prozent des Aktienkapitals) an den Versicherungsverbund 'Die Continentale' fixiert. Über dieses Vorhaben hatte die UNIQA Group bereits in einer Ad-hoc-Mitteilung am 24. November 2011 informiert. Der Aktienkaufvertrag ist am heutigen Tag unterzeichnet worden. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der rechtliche Vollzug der Transaktion wird - abhängig von Behördengenehmigungen - in den nächsten Wochen erwartet. Der Verkauf der Mannheimer ist eine Maßnahme im Rahmen der strategischen Neuausrichtung der UNIQA Group: Das Unternehmen will bis zum Jahr 2020 die Zahl seiner Kunden auf 15 Millionen verdoppeln und konzentriert sich daher auf das Versicherungsgeschäft in seinen Kernmärkten.'
16.04.2012
Dienstag, 10. April 2012
VARTA AG plant Widerruf der Börsenzulassung
Ad-hoc-Mitteilung vom 30. März 2012
Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover ('VARTA AG') hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates der VARTA AG vom heutigen Tage beschlossen, der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG einen Beschlussvorschlag über eine Ermächtigung für den Vorstand vorzulegen, die Börsennotierung der Aktien der VARTA AG am regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden (sog. Delisting).
Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, wird im Rahmen des Delisting allen außenstehenden Aktionären der VARTA AG ein Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der VARTA AG gegen Bargegenleistung unterbreiten. Die Bargegenleistung richtet sich nach dem höheren Wert aus entweder a) dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien an der VARTA AG vor Veröffentlichung dieser Mitteilung oder b) dem Wert pro Aktie der VARTA AG, wie er sich auf der Grundlage einer aktuellen Unternehmensbewertung der VARTA AG ergibt.
Die nächste ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG soll im Mai 2012 in Hannover stattfinden. Die Einberufung nebst Tagesordnung hierzu, die weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Ermächtigung zum Delisting und zum Abfindungsangebot enthalten wird, soll im April 2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover ('VARTA AG') hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates der VARTA AG vom heutigen Tage beschlossen, der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG einen Beschlussvorschlag über eine Ermächtigung für den Vorstand vorzulegen, die Börsennotierung der Aktien der VARTA AG am regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden (sog. Delisting).
Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, wird im Rahmen des Delisting allen außenstehenden Aktionären der VARTA AG ein Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der VARTA AG gegen Bargegenleistung unterbreiten. Die Bargegenleistung richtet sich nach dem höheren Wert aus entweder a) dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien an der VARTA AG vor Veröffentlichung dieser Mitteilung oder b) dem Wert pro Aktie der VARTA AG, wie er sich auf der Grundlage einer aktuellen Unternehmensbewertung der VARTA AG ergibt.
Die nächste ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG soll im Mai 2012 in Hannover stattfinden. Die Einberufung nebst Tagesordnung hierzu, die weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Ermächtigung zum Delisting und zum Abfindungsangebot enthalten wird, soll im April 2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Versatel AG: Handelsregister trägt Squeeze-out ein
Ad-hoc-Meldung
Das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hat den Beschluss der Hauptversammlung der Versatel AG vom 9. Februar 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Versatel AG (Minderheitsaktionäre) auf die VictorianFibre Holding GmbH, Düsseldorf, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,84 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH übergegangen.
Die Notierung der Aktie der Versatel AG wird in Kürze eingestellt.
Düsseldorf, den 26. März 2012
Der Vorstand
Das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hat den Beschluss der Hauptversammlung der Versatel AG vom 9. Februar 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Versatel AG (Minderheitsaktionäre) auf die VictorianFibre Holding GmbH, Düsseldorf, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,84 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH übergegangen.
Die Notierung der Aktie der Versatel AG wird in Kürze eingestellt.
Düsseldorf, den 26. März 2012
Der Vorstand
W.O.M. World of Medicine AG: Barabfindung für den Squeeze-out auf EUR 12,72 festgelegt
(Berlin, 03. April 2012) Die Hauptaktionärin der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG, Berlin, die ATON GmbH, Hallbergmoos, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 13. Februar 2012 konkretisiert und dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG mitgeteilt, dass die ATON GmbH die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG auf die ATON GmbH entsprechend dem Verfahren gem 327a ff. Aktiengesetz (sogenannter Squeeze-out) auf EUR 12,72 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG festgelegt hat.
Der von der ATON GmbH festgelegte Betrag von EUR 12,72 je Stückaktie basiert auf einem Bewertungsgutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.
Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in der ordentlichen Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 4. Juni 2012 stattfinden.
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Wilma Mitzlaff
Tel.: +49 (0)30 399 81 526
E-mail: wilma.mitzlaff@womcorp.com
Der von der ATON GmbH festgelegte Betrag von EUR 12,72 je Stückaktie basiert auf einem Bewertungsgutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.
Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in der ordentlichen Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 4. Juni 2012 stattfinden.
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Wilma Mitzlaff
Tel.: +49 (0)30 399 81 526
E-mail: wilma.mitzlaff@womcorp.com
Solarparc AG: SolarWorld AG legt Barabfindung im Rahmen von Squeeze-Out auf 8,59 EUR fest
Die Hauptaktionärin der Solarparc AG, die SolarWorld AG mit Sitz in Bonn, hat dem Vorstand der Solarparc AG heute mitgeteilt, dass die SolarWorld AG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Solarparc AG auf die SolarWorld AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. 'Squeeze-Out') auf 8,59 EURO je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Solarparc AG festgelegt hat. Sie konkretisiert damit ihr Verlangen auf Durchführung eines Squeeze-Outs vom 8. Februar 2012.
Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 23. Mai 2012 stattfinden wird.
Bonn, den 29. März 2012
Kontakt: Solarparc AG, Aktionärsbetreuung/ Marketing Communications,
Tel.-Nr.: 0228/55920-600; Fax-Nr.:0228/55920-9060,
E-Mail: info@solarparc.de; Internet: www.solarparc.de
Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 23. Mai 2012 stattfinden wird.
Bonn, den 29. März 2012
Kontakt: Solarparc AG, Aktionärsbetreuung/ Marketing Communications,
Tel.-Nr.: 0228/55920-600; Fax-Nr.:0228/55920-9060,
E-Mail: info@solarparc.de; Internet: www.solarparc.de
Samstag, 24. März 2012
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG: Barabfindung für umwandlungsrechtlichem Squeeze-out auf EUR 18,86 festgelegt
INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG (vormals IP Partner Aktiengesellschaft) legt Barabfindung für umwandlungsrechtlichem Squeeze-out auf EUR 18,86 fest
Die Hauptaktionärin der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ('INFO AG'), die INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG ('INFO HOLDING') mit Sitz in Hamburg (vormals firmierend unter IP Partner Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), hat dem Vorstand der INFO AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING gem. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327 a ff. AktG auf EUR 18,86, je Stückaktie festgelegt hat. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im Zusammenhang mit der Verschmelzung der INFO AG auf die INFO HOLDING erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser Verschmelzung ist der am 20. März 2012 zwischen der INFO AG und der INFO HOLDING geschlossene Verschmelzungsvertrag.
Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der INFO AG ein Beschluss gefasst werden. Diese Hauptversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags stattfinden muss, ist für den 24. Mai 2012 geplant.
Hamburg, 23. März 2012
Der Vorstand
Die Hauptaktionärin der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ('INFO AG'), die INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG ('INFO HOLDING') mit Sitz in Hamburg (vormals firmierend unter IP Partner Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), hat dem Vorstand der INFO AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING gem. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327 a ff. AktG auf EUR 18,86, je Stückaktie festgelegt hat. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im Zusammenhang mit der Verschmelzung der INFO AG auf die INFO HOLDING erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser Verschmelzung ist der am 20. März 2012 zwischen der INFO AG und der INFO HOLDING geschlossene Verschmelzungsvertrag.
Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der INFO AG ein Beschluss gefasst werden. Diese Hauptversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags stattfinden muss, ist für den 24. Mai 2012 geplant.
Hamburg, 23. März 2012
Der Vorstand
Mittwoch, 14. März 2012
CyBio AG: Hauptaktionärin legt Barabfindung für Delisting auf EUR 1,50 fest
Jena, 14. März 2012 - Der Vorstand der Analytik Jena AG, die ca. 74,39 % der Aktien der CyBio AG (General Standard; ISIN DE0005412308, WKN 541230) hält, hat am gestrigen Nachmittag dem Vorstand der CyBio AG mitgeteilt, dass er den Angebotspreis des Delisting-Abfindungsangebots auf EUR 1,50 je Aktie der CyBio AG festgelegt hat.Die CyBio AG hatte am 11. Januar 2012 per Adhoc-Mitteilung bekannt gemacht, dass sie gemeinsam mit der Mehrheitsaktionärin plant, der Hauptversammlung die Ermächtigung zum Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der CyBio AG im regulierten Markt vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang wird die Mehrheitsaktionärin, die Analytik Jena AG den übrigen Aktionären ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreiten. Bei der Höhe des Angebots folgt die Analytik Jena AG einer Unternehmensbewertung durch die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin.
CyBio AG
Göschwitzer Str. 40
07745 Jena, Germany
Tel. +49 (0) 3641 351 495
Fax +49 (0) 3641 351 409
E-mail: irpr@cybio-ag.com
CyBio AG
Göschwitzer Str. 40
07745 Jena, Germany
Tel. +49 (0) 3641 351 495
Fax +49 (0) 3641 351 409
E-mail: irpr@cybio-ag.com
Samstag, 10. März 2012
Spruchverfahren beendet: Keine höhere Abfindung für ehemalige Aktionäre der Vereins- und Westbank
Pressemitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Corinius
Hamburg, 5. März 2012 - Die ehemaligen Aktionäre der Vereins- und Westbank AG erhalten keine höhere Abfindung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beendete in der vergangenen Woche mit einem ablehnenden Beschluss ein jahrelanges juristisches Tauziehen um die Höhe der Barabfindung für die 2004 ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre.
Im März 2004 hatte die HypoVereinsbank als Nachfolgerin der Bayerischen Vereinsbank ihren Mehrheitsanteil an der Vereins- und Westbank auf über 95 Prozent erhöht. Im selben Jahr kam es zu einem Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre, denen eine Barabfindung in Höhe von Euro 26,65 je Aktie gezahlt wurde.
Insgesamt 71 Aktionäre hielten diesen Betrag für zu niedrig und strengten ein Spruchverfahren an, um die angemessene Barabfindung bestimmen zu lassen. Das Landgericht Hamburg setzte daraufhin einen Betrag von 37,20 Euro fest. Dies hätte für die HypoVereinsbank eine Nachzahlung von rund 30 Mio. Euro bedeutet. Im Sommer 2006 legte die Bank Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein.
Das Oberlandesgericht gab nun der Beschwerde der Bank statt und bestätigte den Barabfindung von 26,65 Euro als angemessen. Zur Begründung führte es aus, dass die Planung der Bank in sich schlüssig und nachvollziehbar sei. Der Ertragswert sei damit korrekt ermittelt worden. Erstmalig erhalten damit Aktionäre in einem Spruchverfahren nach einem aktienrechtlichen Squeeze-Out keine Nachzahlung.
Die HypoVereinsbank wurde in dem Verfahren vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Antje Baumann, vormals Freshfields Bruckhaus Deringer, inzwischen Partnerin der Kanzlei Corinius LLP in Hamburg.
Hamburg, 5. März 2012 - Die ehemaligen Aktionäre der Vereins- und Westbank AG erhalten keine höhere Abfindung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beendete in der vergangenen Woche mit einem ablehnenden Beschluss ein jahrelanges juristisches Tauziehen um die Höhe der Barabfindung für die 2004 ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre.
Im März 2004 hatte die HypoVereinsbank als Nachfolgerin der Bayerischen Vereinsbank ihren Mehrheitsanteil an der Vereins- und Westbank auf über 95 Prozent erhöht. Im selben Jahr kam es zu einem Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre, denen eine Barabfindung in Höhe von Euro 26,65 je Aktie gezahlt wurde.
Insgesamt 71 Aktionäre hielten diesen Betrag für zu niedrig und strengten ein Spruchverfahren an, um die angemessene Barabfindung bestimmen zu lassen. Das Landgericht Hamburg setzte daraufhin einen Betrag von 37,20 Euro fest. Dies hätte für die HypoVereinsbank eine Nachzahlung von rund 30 Mio. Euro bedeutet. Im Sommer 2006 legte die Bank Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein.
Das Oberlandesgericht gab nun der Beschwerde der Bank statt und bestätigte den Barabfindung von 26,65 Euro als angemessen. Zur Begründung führte es aus, dass die Planung der Bank in sich schlüssig und nachvollziehbar sei. Der Ertragswert sei damit korrekt ermittelt worden. Erstmalig erhalten damit Aktionäre in einem Spruchverfahren nach einem aktienrechtlichen Squeeze-Out keine Nachzahlung.
Die HypoVereinsbank wurde in dem Verfahren vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Antje Baumann, vormals Freshfields Bruckhaus Deringer, inzwischen Partnerin der Kanzlei Corinius LLP in Hamburg.
Donnerstag, 8. März 2012
Squeeze-out Anneliese Zementwerke: OLG Düsseldorf bestätigt erstinstanzliche Erhöhung der Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Anneliese Zementwerke AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt und die von einem Antragsteller eingelegte Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin Heidelberg Cement AG zurückgewiesen (Beschluss vom 29. Februar 2012, Az. I-26 W 2/10 (AktE)).
Die Antragsgegnerin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 27,50 geboten. Das Landgericht hatte diesen Betrag deutlich auf EUR 37,14 angehoben, indem es u.a. den Basiszinssatz aufgrund der Zinsstrukturkurve ermittelt und einen niedrigeren Zinssatz angesetzt hatte (Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. 20 O 20/05 (AktE)). Bei der Anwendung dieser erst nach dem Stichtag im IDW S 1 2005 ausdrücklich empfohlenen Methode handele es sich nicht um eine unzulässige Auswahl einzelnen Bewertungsparameter. Vielmehr wurde auch schon vom IDW S 1 (2000) im Grundsatz eine zukunftsgerichtete Schätzung der Zinsentwicklung gefordert.
Diese Vorgehensweise hat das OLG gebilligt. Die Bestimmung anhand der Zinsstrukturkurve sei sachgerecht. Das OLG verweist dabei auf seinen Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. I-26 W 2/11 (AkteE) - Brauholding. Gefestigte "bessere Erkenntnisse" seien durchaus zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der erst mit dem IDW S 1 2005 empfohlenen Zinsstrukturkurve handele es sich nicht um einen neuen Bewertungsstandard, sondern es werde lediglich aufgrund neuerer Erkenntnisse versucht, sich einem realistischen Basiszinssatz zum Stichtag zu nähern. Da es bei der Anwendung der Zinsstrukturkurve um eine Prognose der Zinsentwicklung gehe, ist nach Ansicht des OLG nicht auf den Stichtagskurs, sondern auf einen Durchschnittskurs abzustellen. Insoweit entspreche es einer Empfehlung des IDW, den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.
In dem Spruchverfahren bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Anneliese Zementwerke AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt und die von einem Antragsteller eingelegte Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin Heidelberg Cement AG zurückgewiesen (Beschluss vom 29. Februar 2012, Az. I-26 W 2/10 (AktE)).
Die Antragsgegnerin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 27,50 geboten. Das Landgericht hatte diesen Betrag deutlich auf EUR 37,14 angehoben, indem es u.a. den Basiszinssatz aufgrund der Zinsstrukturkurve ermittelt und einen niedrigeren Zinssatz angesetzt hatte (Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. 20 O 20/05 (AktE)). Bei der Anwendung dieser erst nach dem Stichtag im IDW S 1 2005 ausdrücklich empfohlenen Methode handele es sich nicht um eine unzulässige Auswahl einzelnen Bewertungsparameter. Vielmehr wurde auch schon vom IDW S 1 (2000) im Grundsatz eine zukunftsgerichtete Schätzung der Zinsentwicklung gefordert.
Diese Vorgehensweise hat das OLG gebilligt. Die Bestimmung anhand der Zinsstrukturkurve sei sachgerecht. Das OLG verweist dabei auf seinen Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. I-26 W 2/11 (AkteE) - Brauholding. Gefestigte "bessere Erkenntnisse" seien durchaus zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der erst mit dem IDW S 1 2005 empfohlenen Zinsstrukturkurve handele es sich nicht um einen neuen Bewertungsstandard, sondern es werde lediglich aufgrund neuerer Erkenntnisse versucht, sich einem realistischen Basiszinssatz zum Stichtag zu nähern. Da es bei der Anwendung der Zinsstrukturkurve um eine Prognose der Zinsentwicklung gehe, ist nach Ansicht des OLG nicht auf den Stichtagskurs, sondern auf einen Durchschnittskurs abzustellen. Insoweit entspreche es einer Empfehlung des IDW, den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.
AMG will Graphit Kropfmühl übernehmen: Angebot zu EUR 31,75 je Aktie
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG')
Bieterin: AMG Invest GmbH, Liebigstraße 33, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 89293.
Zielgesellschaft: Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft, Langheinrichstraße 1, 94051 Hauzenberg, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41043; ISIN: DE0005896005 (WKN: 589600).
Börsenhandelsplatz: Regulierter Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard).
Die Angebotsunterlage und weitere das Angebot betreffende Informationen werden veröffentlicht unter:
http://www.amginvest-angebot.de
Die AMG Invest GmbH hat am 29. Februar 2012 entschieden, den Aktionären der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, deren auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 3,00 zu kaufen und zu erwerben. AMG Invest GmbH beabsichtigt, den Aktionären als Gegenleistung einen Betrag von
EUR 31,75 je Stückaktie der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
zu zahlen.
Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Die Angebotsunterlage wird voraussichtlich im März 2012 veröffentlicht. AMG Invest GmbH behält sich eine Änderung der Bestimmungen und Bedingungen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, vor.
100% der Anteile der AMG Invest GmbH werden von der AMG Advanced Metallurgical Group N.V., Amsterdam, Niederlande, gehalten.
Frankfurt am Main, 29. Februar 2012
AMG Invest GmbH
Die Geschäftsführung
Bieterin: AMG Invest GmbH, Liebigstraße 33, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 89293.
Zielgesellschaft: Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft, Langheinrichstraße 1, 94051 Hauzenberg, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41043; ISIN: DE0005896005 (WKN: 589600).
Börsenhandelsplatz: Regulierter Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard).
Die Angebotsunterlage und weitere das Angebot betreffende Informationen werden veröffentlicht unter:
http://www.amginvest-angebot.de
Die AMG Invest GmbH hat am 29. Februar 2012 entschieden, den Aktionären der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, deren auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 3,00 zu kaufen und zu erwerben. AMG Invest GmbH beabsichtigt, den Aktionären als Gegenleistung einen Betrag von
EUR 31,75 je Stückaktie der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
zu zahlen.
Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Die Angebotsunterlage wird voraussichtlich im März 2012 veröffentlicht. AMG Invest GmbH behält sich eine Änderung der Bestimmungen und Bedingungen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, vor.
100% der Anteile der AMG Invest GmbH werden von der AMG Advanced Metallurgical Group N.V., Amsterdam, Niederlande, gehalten.
Frankfurt am Main, 29. Februar 2012
AMG Invest GmbH
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