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Montag, 20. April 2026

SURTECO GROUP SE schließt Gespräche zur Verlängerung der bestehenden Finanzierung bis 2029 erfolgreich ab. Guter Start ins Geschäftsjahr 2026.

Corporate News

Buttenwiesen, 20. April 2026

Die SURTECO GROUP SE (SURTECO) hat die in den vergangenen Wochen geführten Verhandlungen mit ihren Finanzierungspartnern zur langfristigen Sicherstellung ihrer Finanzierung erfolgreichabgeschlossen und im Rahmen eines Term Sheets dokumentiert. Im Ergebnis wurde eine Vereinbarung erzielt, die die bestehenden Finanzverbindlichkeiten über einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 28. Dezember 2029 nachhaltig absichert.

In diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft die Erstellung eines Gutachtens in Anlehnung an den IDW-S6 Standard beauftragt, das sich derzeit im Entwurf befindet. Auf dessen Grundlage hat sie sich mit den finanzierenden Banken und Schuldscheininhabern auf Maßnahmen zur Stärkung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage bis 2029 verständigt. Dieses beruht auf der bestehenden Konzernstruktur, ohne eventuelle Veräußerungen und zeigt die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens.

Parallel dazu treibt SURTECO die strategische Weiterentwicklung des Konzerns weiterhin konsequent voran. Dazu zählt auch die bereits kommunizierte Prüfung einer möglichen Veräußerung der Geschäftsbereiche Profiles und / oder Edgebands, die ergebnisoffen erfolgt. Die Entscheidung über einen möglichen Verkauf treffen die Organe der SURTECO GROUP SE ausschließlich in eigener Verantwortung. Im Falle einer Veräußerung würden Verkaufserlöse zur Reduzierung der Finanzverbindlichkeiten eingesetzt werden. Die Gesellschaft wird ihre Managementkapazitäten temporär mit Transformations- und Restrukturierungsexpertise verstärken.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Vereinbarung stärkt SURTECO ihre finanzielle Stabilität und gewinnt zusätzlichen Handlungsspielraum, um die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens gezielt voranzutreiben.

Im Geschäftsjahr 2025 erreichte SURTECO mit einem Umsatz von 821,2 Mio. € und einem EBITDA adjusted von 80,2 Mio. € das obere Ende der angepassten Prognose. Nach vorläufigen Zahlen startete SURTECO mit einem Umsatz von 208,4 Mio. € und einem EBITDA adjusted von 26,7 Mio. € gut in das Geschäftsjahr 2026. Die Marge (EBITDA adjusted / Umsatz) stieg dabei von 12,0 % im ersten Quartal 2025 auf nunmehr 12,8 %. Der finale Geschäftsbericht des Jahres 2025 wird morgen, am 21. April 2026 veröffentlicht.

Über SURTECO

Die SURTECO GROUP SE mit Sitz in Buttenwiesen ist ein mittelständisches, international tätiges börsennotiertes Unternehmen. Das Unternehmen vereint führende nationale und internationale Marken der Oberflächentechnologie unter einem Dach.  Das umfangreiche Produktportfolio umfasst neben bedruckten Dekorpapieren, Trennpapieren, dekorativen Flächenfolien und Kantenbändern auf Basis von technischen Spezialpapieren und Kunststoffen auch Sockelleisten aus Kunststoff, technische Profile für die Industrie, Rollladensysteme und beschichtete Textilien. Der Konzern erwirtschaftete im Jahr 2024 mit über 3.700 Mitarbeiter-/innen an weltweit 26 Produktionsstandorten einen Jahresumsatz von rund 857 Mio. €. Die Kunden der SURTECO Gruppe stammen überwiegend aus der Holzwerkstoff-, Fußboden- und Möbelindustrie sowie aus dem Innenausbau.

Mehr Informationen zum Unternehmen unter: www.surteco.com

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2017 angedient hatten: Geltendmachung bis zum Jahresende 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.

Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.

Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.

Nidda hat erst nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Das OLG Frankfurt am Main hat dies kürzlich in zwei Parallelfällen bestätigt. Das Gericht hat Anfang des Jahres mitgeteilt:

„Das OLG Frankfurt/M. bestätigte nun mit Urteilen vom 18.12.2025 (26 U 14/24 und 26 U 18/24), dass die aus dem „Irrevocable Commitment“ resultierenden Nachbesserungsansprüche nicht verjährt sind. Maßgeblich sei, wann die Kläger tatsächlich von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangten; dies sei erst 2023 durch eine verspätete Veröffentlichung der Beklagten erfolgt. Die Kenntnis von Presseberichten aus dem Jahr 2017 reiche nicht aus, um den Verjährungsbeginn auszulösen.

Zudem betonte das Gericht, dass die Beklagte treuwidrig handele, wenn sie sich auf Verjährung berufe. Sie habe durch ihre jahrelang unterlassene Veröffentlichungspflicht selbst die verspätete Klageerhebung verursacht. Damit seien die Nachbesserungsansprüche rechtlich durchsetzbar.“

Bei einer Kenntnis im Jahr 2023 verjähren Ansprüche erst Ende 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 müssten daher verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden.

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Northern Data Group – Gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zu dem Tauschangebot der Rumble Inc.

Frankfurt/Main – 20. April 2026 – Northern Data AG (ETR: NB2) („Northern Data“ oder „die Gruppe“), ein führender Anbieter von KI und High-Performance Computing (HPC)-Lösungen, hat heute die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Tauschangebot) der Rumble Inc.[1] veröffentlicht. Das Dokument ist unter „Publikationen“ im Bereich Investor Relations auf der Website von Northern Data verfügbar.

[1] Durchgeführt durch Rumble Deutschland AG

Über Northern Data Group:

Northern Data AG(ETR:NB2) ist ein führender Anbieter von Full-Stack-Lösungen für Künstliche Intelligenz und High Performance Computing (HPC). Das Unternehmen nutzt ein Netzwerk hochdichter, flüssiggekühlter, GPU-basierter Technologien, um die innovativsten Unternehmen weltweit zu unterstützen. Gemeinsam mit unseren Partnern setzen wir uns leidenschaftlich für das Potenzial von HPC als Motor technologischer und gesellschaftlicher Transformation ein.

Northern Data betreibt über seine Tochtergesellschaft Taiga Cloud einen der größten GPU-Cluster Europas. Das Tochterunternehmen Ardent Data Centers verfügt über rund 250 MW installierte oder bis 2027 in Betrieb gehende Leistungskapazität an acht globalen Rechenzentrumsstandorten. Northern Data hat Zugang zu modernsten Chips und Hardware für maximale Leistung und Effizienz. Unsere Kunden profitieren in jeder Phase von der Expertise unserer erstklassigen Technologen und Ingenieure für eine schnelle und flexible Implementierung. Weitere Informationen finden Sie unter northerndata.de.

Commerzbank Aktiengesellschaft: Commerzbank weist feindliches Vorgehen der UniCredit zurück und bekräftigt Mehrwert der eigenständigen Momentum-Strategie

Corporate News 

 - Ablehnung des feindlichen Vorgehens: Commerzbank weist anhaltend feindliche Taktik und irreführende Darstellungen von UniCredit zurück, die das für das Bankgeschäft notwendige Vertrauen und die Interessen aller Stakeholder untergraben

- Mehrwert der eigenständigen Strategie: Commerzbank bekräftigt Potenzial der eigenen Strategie, die nachweislich Wert bei begrenztem Umsetzungsrisiko schafft

- Spekulatives versus greifbares, erfolgreiches Modell: Der „Restrukturierungsvorschlag“ von UniCredit ist ein Versuch, das erfolgreiche Geschäftsmodell der Commerzbank aufzubrechen, jedoch kein glaubwürdiger Plan zur Wertsteigerung

- Fehlende Prämie: Trotz des aggressiv verfolgten Ziels, die Kontrolle zu übernehmen, hat UniCredit erneut keine angemessene Prämie für die Aktionäre der Commerzbank vorgeschlagen

- Strategisches Update: Die Commerzbank wird aktualisierte Finanzziele und Strategie bis 2030 gemeinsam mit den Ergebnissen des ersten Quartals am 8. Mai 2026 vorstellen


Die Commerzbank hat die Präsentation der UniCredit S.p.A. vom 20. April 2026 zur Kenntnis genommen. Wie in der Stellungnahme vom 7. April 2026 ausgeführt, hat die Commerzbank versucht, einen konstruktiven Austausch mit der UniCredit zu führen. Bislang hat die UniCredit jedoch weder einen konkreten Plan für einen einvernehmlichen und wertschaffenden Zusammenschluss noch verlässliche Indikationen für eine angemessene Kontrollprämie übermittelt. Die heutige Kommunikation der UniCredit hat diese grundlegenden Diskrepanzen erneut bestätigt sowie einige Details über das Vorgehen in Bezug auf die Commerzbank offengelegt.

„Was UniCredit heute präsentiert hat, ist kein wertschaffender Unternehmenszusammenschluss. Es handelt sich um einen Restrukturierungsvorschlag, der sich mit unserer bestehenden Strategie messen lassen muss. Unsere Strategie schafft nachweislich und verlässlich Wert bei begrenztem Umsetzungsrisiko. Es ist erstaunlich, dass UniCredit über 18 Monate benötigt hat, um einen unabgestimmten Plan vorzulegen, der trotz regelmäßiger Investorenmeetings in diesem Zeitraum ein grundlegendes Verständnis für die Treiber unseres Geschäftsmodells vermissen lässt“, sagte Bettina Orlopp, Vorstandsvorsitzende der Commerzbank.

Weitere Eskalation des aggressiven und feindlichen Vorgehens

Die heutige Kommunikation bestätigt erneut, dass bei der UniCredit keine Bereitschaft erkennbar ist, einen konstruktiven Vorschlag zu unterbreiten. Stattdessen folgt sie einem seit über 18 Monaten erkennbaren Muster: beginnend mit einem unabgestimmten Aufbau einer Beteiligung über Finanzinstrumente, wiederholten Angriffen auf das Geschäftsmodell und das Management der Commerzbank sowie der Ankündigung eines unabgestimmten öffentlichen Übernahmeangebots. Gleichzeitig wird der Commerzbank vorgeworfen, sie sei nicht zu einem konstruktiven Austausch bereit. Ein auf diese Weise verfolgter Übernahmeversuch geht zulasten der Wertsteigerung für Aktionäre und untergräbt das Vertrauen der Stakeholder, das für das Bankgeschäft besonders wichtig ist.

Weiter kein wertschaffender Plan für einen Zusammenschluss

Was UniCredit heute vorgelegt hat, ist kein überzeugender Plan für einen Unternehmenszusammenschluss. Es handelt sich um einen Restrukturierungsvorschlag eines direkten Wettbewerbers, der in die Wertschöpfungskette des deutschen Mittelstands eingreifen würde – insbesondere im internationalen Geschäft und Außenhandel. Der Plan der UniCredit umfasst unter anderem eine starke Reduzierung der Kostenbasis der Commerzbank nach dem Vorbild der HypoVereinsbank und eine Neuausrichtung weg vom Mittelstandsgeschäft, das elementarer Bestandteil des Geschäftsmodells der Commerzbank ist. Gleichzeitig hat die UniCredit keine wesentlichen neuen Details zu einem tatsächlichen Plan für einen Zusammenschluss offengelegt – weder zu konkreten Maßnahmen noch zu notwendigen Umsetzungskosten oder einem Zeitplan. Die Commerzbank hat diese Informationen wiederholt eingefordert; sie wurden bislang nicht geliefert. Sämtliche heute präsentierten vermeintlichen Vorteile eines Zusammenschlusses bleiben vage und liegen weit in der Zukunft: Die Umsetzung soll erst ab 2029/2030 beginnen und „mehrere Jahre“ in Anspruch nehmen.

Nach wie vor keine Prämie für die Aktionäre der Commerzbank

UniCredit hat erneut ihre Absicht bekräftigt, die Kontrolle über die Commerzbank erlangen zu wollen. Anstatt den Aktionären der Commerzbank jedoch eine angemessene Prämie für die angestrebte Kontrolle zu bieten, verfolgt UniCredit den gegenteiligen Weg und greift die aktuelle Performance und Bewertung der Commerzbank an. Dies ist aus Governance-, Regulierungs- und Aktionärs-Perspektive höchst bedenklich. Die Commerzbank betont erneut, dass jedes Übernahmeangebot eine marktübliche Prämie enthalten und auf einem Konzept für einen Zusammenschluss beruhen muss, welches für alle Stakeholder Wert schafft.

Unsere Momentum-Strategie funktioniert – Update folgt am 8. Mai

Die eigenständige Momentum-Strategie der Commerzbank ist erfolgreich. Die Bank hat im Geschäftsjahr 2025 das beste Operative Ergebnis ihrer Geschichte erzielt mit einem Anstieg um 18 % auf 4,5 Milliarden Euro. Alle selbst gesetzten Wachstumsziele hat die Bank erreicht oder übertroffen – ohne den Abbau der internationalen Präsenz und den Umsetzungsrisiken, die mit einer grenzüberschreitenden Bankfusion verbunden wären.

Am 8. Mai 2026 wird die Commerzbank aktualisierte Finanzziele und ihre Strategie bis 2030 vorstellen. Zudem wird sie eine umfassende Stellungnahme zu den spezifischen Behauptungen von UniCredit geben, sobald UniCredit die vollständigen Details des angekündigten Übernahmeangebots an die Commerzbank-Aktionäre veröffentlicht hat. Die Entwicklungen der vergangenen 18 Monate haben gezeigt, dass UniCredit ihre kommunizierten Pläne und Absichten innerhalb kurzer Zeiträume opportunistisch anpasst. Die Commerzbank empfindet Art und Ausmaß der aggressiven Vorstöße, die UniCredit gegenüber einem Wettbewerber und einer systemrelevanten Bank gewählt hat, als befremdlich.

Freitag, 17. April 2026

KAP AG: EINIGUNG AUF REFINANZIERUNGKONZEPT; NEUER KONSORTIALKREDIT SICHERT HANDLUNGSSPIELRAUM FÜR WEITEREN TRANSFORMATIONSPROZESS

Corporate News

- Vereinbartes Finanzierungspaket umfasst ein Gesamtvolumen von 96,0 Mio. EUR

- Konditionen reflektieren das weiterhin anspruchsvolle Marktumfeld


Fulda, 17. April 2026 – Die KAP AG („KAP“), eine börsennotierte, mittelständische Industrieholding (WKN 620840, ISIN DE0006208408), hat sich heute mit ihren finanzierenden Kreditinstituten auf ein Refinanzierungskonzept geeinigt, den bestehenden Konsortialkredit verlängert und damit ihre Finanzierungsstrategie neu aufgestellt. Die getroffene Vereinbarung mit einem Gesamtvolumen von 96,0 Mio. EUR und einer Laufzeit bis zum 30. März 2029 bildet einen wichtigen Bestandteil der Finanzierungsstruktur und unterstützt die Umsetzung der Transformationsmaßnahmen. Vor dem Hintergrund der anhaltend verhaltenen Nachfrage in wesentlichen Abnehmerbranchen schafft die neue Finanzierungsvereinbarung einen stabilen finanziellen Rahmen, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen insbesondere in den Segmenten engineered products und surface technologies umsetzen zu können.

Die vereinbarten Kreditkonditionen spiegeln das anspruchsvolle Marktumfeld und die Situation der KAP wider und sehen eine Verzinsung auf Basis der Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) zuzüglich einer Marge von 4,5 % vor. Die Inanspruchnahme des Konsortialkredits ist dabei an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu zählen insbesondere die Umsetzung der im IDW‑S6‑Gutachten benannten Maßnahmen, die Aufrechterhaltung bestehender Finanzierungsbausteine (z.B. Warenkreditversicherer, Cash-Pooling, Factoring) sowie die Ernennung eines Chief Restructuring Officers (CRO) und eines Lenkungsausschusses. Zudem ist ein M&A-Prozess vorgesehen, mit dem Ziel, Vermögenswerte der KAP zu veräußern, um den Verkaufserlös als Pflichtsondertilgung des Konsortialkredites zu nutzen. Im Rahmen der Verhandlungen wurde die KAP von der Herter & Co. GmbH als Debt Advisor sowie von der Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB beraten.

Marten Julius, Sprecher des Vorstands der KAP AG: „Die Anpassung unseres Konsortialkreditvertrags stellt einen wichtigen Zwischenschritt dar, um die bereits begonnenen Maßnahmen im Rahmen unseres Restrukturierungsprozesses weiterführen zu können. Angesichts des herausfordernden Marktumfelds und der anhaltenden konjunkturellen Unsicherheiten ermöglicht uns die Vereinbarung, die im extern erstellten IDW‑S6‑Gutachten identifizierten Handlungsfelder systematisch anzugehen. Das Gutachten bestätigt die Notwendigkeit, unsere Geschäftsbereiche und Kostenstrukturen kritisch zu überprüfen. Auf dieser Basis arbeiten wir daran, die Voraussetzungen für eine nachhaltige Stabilisierung und perspektivische Verbesserung der Ertragskraft in unseren Kernsegmenten zu schaffen.“

Über die KAP AG

Die KAP AG ist eine börsennotierte Industrieholding im gehobenen Mittelstand und konzentriert sich dabei aktuell auf drei Kernsegmente: flexible films, engineered products und surface technologies. Derzeit ist KAP mit 18 Standorten und rund 1.550 Mitarbeitern in zehn Ländern präsent. Mit einem aktiven Beteiligungsmanagement konzentriert sich KAP darauf, das bestehende Portfolio kontinuierlich zu optimieren und Wertsteigerungen zu schaffen. Dabei bleiben die individuellen Stärken und Identitäten der erfolgreich am Markt agierenden Unternehmen gewahrt. Die Aktien der KAP AG notieren im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard, ISIN DE0006208408).

SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Erfolgreiche Geschäftsentwicklung im ersten Quartal 2026 mit deutlicher Ergebnissteigerung

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Heidelberg, 17. April 2026 – Auf Basis vorläufiger Berechnungen erzielte die SNP Schneider-Neureither & Partner SE (ISIN: DE0007203705) im ersten Quartal 2026 einen Konzernumsatz von rund 79 Mio. € – ein Anstieg von etwa 19 % im Vergleich zum Vorjahr (Q1 2025: 66,5 Mio. €). Infolge dieser positiven Entwicklung stieg das EBIT deutlich auf rund 15 Mio. € und übertraf damit den Vorjahreswert um ca. 90 % (Q1 2025: 7,9 Mio. €). Der Auftragseingang lag im ersten Quartal 2026 bei etwa 87 Mio. € (Q1 2025: 75,4 Mio. €).

Vor dem Hintergrund anhaltender gesamtwirtschaftlicher Unsicherheiten bestätigt SNP trotz der starken Ergebnisentwicklung im ersten Quartal den Ausblick für das Geschäftsjahr 2026. Demnach erwartet das Unternehmen weiterhin ein Umsatzwachstum im mittleren bis oberen einstelligen Prozentbereich sowie eine Steigerung des EBIT im niedrigen zweistelligen Prozentbereich.

Die Angaben dieser Mitteilung basieren auf vorläufigen und ungeprüften Konzernzahlen. Die vollständigen Quartalszahlen für das erste Quartal 2026 werden am 7. Mai 2026 veröffentlicht.

___________ 

Zu dem Spruchverfahren SNP:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2026/04/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 23. Januar 2026 (Fristende: 23. April 2026)
  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung am 19. Mai 2026
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., nunmehr Squeeze-out gefordert, Hauptversammlung voraussichtlich am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • Klöckner & Co SE: Übernahmeangebot, Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 25. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Angebotsunterlage der B&C Holding Österreich GmbH an Aktionäre der Semperit AG Holding veröffentlicht

Die B&C Holding Österreich GmbH, Teil der B&C-Gruppe, hat heute die Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Angebot an Aktionäre der Semperit AG Holding ("Semperit") veröffentlicht 

- Die Annahmefrist läuft vom 17. April 2026 bis 12. Juni 2026 

- Der Angebotspreis beträgt EUR 15,00 je Aktie (ex Dividende). Dies entspricht einer Prämie von rund 25,2% zum Schlusskurs vor Veröffentlichung des Angebotsabsicht am 17. März 2026 

- Das Angebot unterliegt keiner Mindestannahmeschwelle 

Nach Prüfung des am 17. März 2026 von der B&C-Gruppe angekündigten Übernahmeangebots (siehe APA OTS OTS0013, www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260318_OTS0013/ ) durch die Übernahmekommission, wurde nun die Angebotsunterlage veröffentlicht. Diese ist auf den Webseiten der B&C-Gruppe ( www.bcgruppe.at ), der Semperit ( www.semperitgroup.com ) sowie der Übernahmekommission ( www.takeover.at ) online abrufbar. 

Den Aktionären der Semperit wird ein Preis von EUR 15,00 je Aktie in bar geboten. Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von rund 25,2% auf den Schlusskurs beziehungsweise einer Prämie von rund 17,2% auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung der Angebotsabsicht am 17. März 2026. Aktionäre der Semperit können das Angebot von 17. April 2026 bis 12. Juni 2026, 17:00 Uhr (Wiener Ortszeit) annehmen. 

Das Angebot ist auf den Erwerb von sämtlichen ausstehenden Aktien der Semperit gerichtet, die nicht bereits von der B&C-Gruppe gehalten werden. Die B&C-Gruppe hält derzeit insgesamt 12.031.400 Aktien und damit rund 58,48% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Semperit. Gegenstand des Angebots ist somit der Erwerb von bis zu 8.542.034 auf Inhaber lautende Stückaktien der Semperit (ISIN AT0000785555), die rund 41,52% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Semperit entsprechen. 

Das Angebot unterliegt der aufschiebenden Bedingung, dass der Austrian Traded Index (ATX) bis zum Ende der Annahmefrist am 12. Juni 2026 nicht an drei aufeinanderfolgenden Börsetagen unter den Wert von 2.671,68 Punkten fällt (dies entspräche einem Rückgang von rund 50% zum Schlusskurs vor der Veröffentlichung der Angebotsabsicht am 17. März 2026). 

Das Angebot unterliegt keiner Mindestannahmeschwelle und ist kein Delisting-Angebot. 

Weitere Informationen 

Zusätzlich zu den genannten Download-Möglichkeiten ist die Angebotsunterlage auch als gedrucktes Dokument am Sitz der UniCredit Bank Austria AG, die als Annahme- und Zahlstelle fungiert, Rothschildplatz 1, 1020 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos erhältlich. Alle Aktionäre der Semperit werden darüber hinaus von ihren depotführenden Banken über das Übernahmeangebot und wie sie es annehmen können, schriftlich verständigt. 

WICHTIGE INFORMATIONEN 

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zum Verkauf von Wertpapieren dar. Maßgeblich für die Bedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots ist ausschließlich die Angebotsunterlage. Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Rechts durchgeführt.

Mittwoch, 15. April 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IMW Immobilien SE geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der aus der ehemaligen Garny AG hervorgegangenen IMW Immobilien SE hat das LG Berlin II mit Beschluss vom 10. März 2026 die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Über diese befindet das Kammergericht (das OLG für Berlin).
 
LG Berlin II, Beschluss vom 10. März 2026, Az. 102 O 108/20 SpruchG 
Jaeckel, P. u.a. ./. IMW Holding SE
40 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 81379 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, IMW Holding SE:
Rechtsanwälte BUSE, 10719 Berlin

AdCapital AG: Insolvenzantrag über das Vermögen der AdCapital AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Vorstand stellt Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit


Waldbronn, 15. April 2026

Der Vorstand der AdCapital AG teilt mit, dass er heute beim zuständigen Amtsgericht Friedberg einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft stellen wird.

Dieser Schritt ist unumgänglich, nachdem heute sämtliche Versuche einer Refinanzierung der Gesellschaft endgültig gescheitert sind. Vor dem Hintergrund der gescheiterten Refinanzierung und der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochtergesellschaft Erich Jaeger GmbH sowie der engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen beiden Gesellschaften ist die Beantragung der Insolvenz rechtlich unvermeidbar.

Der Vorstand geht davon aus, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird und die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft zunächst fortgeführt werden.

Netfonds AG: Weitere Ankeraktionäre unterstützen öffentliches Angebot – Warburg Pincus hat sich bereits jetzt über 80 % an Netfonds gesichert

PRESSEMITTEILUNG

- Weitere Ankeraktionäre geben ihre Netfonds Anteile vollständig an Warburg Pincus ab

- Zum 15. April hat sich Warburg Pincus damit bereits über 80 % an Netfonds gesichert

- Öffentliches Angebot von EUR 78,25 je Aktie bietet Netfonds Aktionären eine attraktive Möglichkeit, eine Prämie von 78,3 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der Netfonds Aktie der vergangenen drei Monate vor Bekanntgabe des Angebots zu realisieren

- Annahmefrist für die Andienung der Aktien läuft nur noch bis zum 20. April. Aktionäre, die das Angebot noch annehmen möchten, müssen umgehend Kontakt mit ihrer Depotbank aufnehmen

- Nach Vollzug des Angebots wird ein Delisting erfolgen; ein gesondertes Delisting-Angebot ist nicht erforderlich

- Angediente Netfonds Aktien können im Freiverkehr der Börse München weiter gehandelt werden

Lübeck / Hamburg, 15. April 2026 – Das öffentliche Angebot der German Wealth Technology GmbH (ehemals SCUR-Alpha 1996 GmbH), die von Fonds kontrolliert wird, die von Warburg Pincus LLC verwaltet werden (gemeinsam "Warburg Pincus"), wird von weiteren Netfonds Ankeraktionären unterstützt. Damit hat sich Warburg Pincus nun insgesamt bereits eine Beteiligung von über 80 % an Netfonds gesichert.

Diese Unterstützung zeigt, dass das öffentliche Angebot eine attraktive Möglichkeit für die verbliebenen Aktionäre darstellt. Der Angebotspreis von EUR 78,25 je Netfonds Aktie ermöglicht eine höchst attraktive und sichere Prämie vor dem geplanten Delisting der Netfonds AG zu realisieren. Die Annahmefrist läuft noch bis zum 20. April 2026, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Die angedienten Netfonds Aktien können im Freiverkehr der Börse München über das Ende der Annahmefrist hinaus bis zum Vollzug des Angebots weiter gehandelt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat der Netfonds AG befürworten das Angebot weiterhin uneingeschränkt und ausdrücklich. Sie beurteilen den Angebotspreis als angemessen und höchst attraktiv und sehen sich in dieser Einschätzung durch die Unterstützung der Ankeraktionäre bestätigt.

Unmittelbar nach Ende der Annahmefrist wird die Netfonds AG die Beendigung der Einbeziehung der Netfonds Aktien im öffentlichen Handel des Freiverkehrs mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vollzugs des Angebots veranlassen. Netfonds Aktien könnten danach nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt handelbar sein. Nach Ablauf des Angebots besteht keine Gewähr, dass ein Verkauf der Aktien künftig zu einem Preis in Höhe des Angebotspreises oder überhaupt möglich sein wird.

Aktionärinnen und Aktionäre, die das Angebot noch annehmen möchten, sollten sich umgehend an ihre jeweilige Depotbank wenden. Um rechtzeitig berücksichtigt zu werden, verlangen viele Depotbanken, dass die Annahmeerklärung einige Bankarbeitstage vor Fristende vorliegt.

Sämtliche Informationen und Veröffentlichungen zum Angebot finden sich auf der Website: www.nukleus-offer.com

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SNP Schneider-Neureither & Partner SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Mannheim hatte die Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Succession German Bidco GmbH mit der SNP Schneider-Neureither & Partner SE, Heidelberg, als beherrschter Gesellschaft zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 23 O 45/25. Das Gericht hat nunmehr mit Beschluss vom 6. April 2026 weitere Verfahren hinzuverbunden und mittgeteilt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Lauber, 53639 Königswinter, zum gemeinsamen Vertreter bestellen zu wollen.

LG Mannheim, Az. 23 O 45/25
Manthey, S. ./. Succession German Bidco GmbH
31 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: (voraussichtlich) RA Dr. Georg Lauber, 53639 Königswinter
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Kirkland & Ellis International LLP

Dienstag, 14. April 2026

Cherry SE beruft außerordentliche Hauptversammlung ein

München, 14. April 2026 – Die Cherry SE [ISIN: DE000A3CRRN9], ein global tätiger Hersteller von Computer-Eingabegeräten und digitalen Lösungen für den Gesundheitssektor, hat heute eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen und einen neuen Termin für die Vorlage des Jahresfinanzberichts genannt.

Die Gesellschaft befindet sich derzeit in Gesprächen über Finanzierungsmöglichkeiten für die Umsetzung weiterer Restrukturierungs- und Wachstumsmaßnahmen. Um die Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Finanzierungsmaßnahme zu schaffen, hat der Vorstand der Cherry SE zum 22. Mai 2026 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auf dieser Hauptversammlung soll eine Aktienzusammenlegung im Verhältnis von 4:1 beschlossen werden. Mit dieser Maßnahme werden Verluste bilanziell ausgeglichen und die Gesellschaft wieder kapitalmarktfähig gemacht. 

Die Aktienzusammenlegung soll im Wege der außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen, da sich die ordentliche Hauptversammlung wegen der nicht fristgerechten Erstellung des Jahresfinanzberichts verzögern wird. Der Wechsel des Abschlussprüfers und die damit verbundene Erstprüfung erfordern einen höheren Zeitaufwand als ursprünglich geplant. Deshalb verschiebt sich die Vorlage des Geschäftsberichts auf den 15. Juli 2026.

Die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung stellt sicher, dass die Wiederherstellung der Kapitalmarktfähigkeit von dem neuen Veröffentlichungstermin unberührt bleibt. Die vorläufigen Zahlen für das Geschäftsjahr 2025 wurden bereits am 5. März 2026 veröffentlicht. Der vollständige Quartalsfinanzbericht Q1/2026 wird ab dem 7. Mai 2026 auf der Investor-Relations-Website der Cherry SE zum Download bereitstehen.

Über Cherry

Die Cherry SE [ISIN: DE000A3CRRN9] ist ein internationaler Hersteller von Computer-Eingabegeräten wie mechanischen Tastaturen, Mäusen, Mikrofonen und Headsets für Anwendungen in den Bereichen Office, Gaming und Industrie für hybrides Arbeiten sowie Hardware- und Software-Lösungen im Bereich Digital Healthcare. Seit Gründung im Jahr 1953 steht CHERRY für innovative und langlebig-hochwertige Produkte, die speziell für bestimmte Kundenbedürfnisse entwickelt werden.

CHERRY hat seinen operativen Hauptsitz in Deutschland (Auerbach in der Oberpfalz). Das Unternehmen beschäftigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bereichen Entwicklung, Service, Logistik und Produktion an Standorten in Deutschland (Auerbach), China (Zhuhai) und Österreich (Wien) sowie in mehreren Vertriebsbüros in Deutschland (München, Auerbach), Frankreich (Paris), Schweden (Landskrona), den USA (Chicago), China (Shanghai) und Taiwan (Taipeh).

Mehr Informationen im Internet unter: https://ir.cherry.de/de/

creditshelf Aktiengesellschaft setzt Insolvenzplan um

Corporate News 

- Aktien gehen auf Investor über

- Börsennotierung bleibt erhalten

- Neuer Vorstand

Frankfurt am Main, 14. April 2026. Die creditshelf Aktiengesellschaft (ISIN DE000A2LQUA5 / WKN A2LQUA, „creditshelf“) gibt die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen aus ihrem Insolvenzplan bekannt. Sämtliche Stückaktien der Gesellschaft werden in der 17. Kalenderwoche (20. April bis 26. April 2026) auf den Investor PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, („PVM“) übertragen. Die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt im Segment General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse bleibt bestehen.

Der Aufsichtsrat der creditshelf hat Sascha Magsamen, Oestrich-Winkel, zum neuen Vorstand bestellt. Oliver Würtenberger, der die Gesellschaft während der Planinsolvenz geführt hat, ist aus dem Vorstand ausgeschieden.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – hatte zuvor den von den Gläubigern beschlossenen Insolvenzplan am 30. Januar 2026 bestätigt. Der Insolvenzplan sieht die Abtretung sämtlicher 1,4 Mio. auf den Inhaber lautender Stückaktien der creditshelf von den bisherigen Aktionären auf die PVM vor. Die PVM zahlt im Gegenzug in die Insolvenzmasse zur Verteilung einer Quote von 5,2 % ein und übernimmt als Plansponsor Verpflichtungen und Kosten der Insolvenzschuldnerin, unter anderem in Verbindung mit der Börsennotierung und den Berichtspflichten.

Der Handel der Aktien der creditshelf mit der ISIN DE000A2LQUA5 und der WKN A2LQUA wird für die Übertragung der Aktien nach dem Insolvenzplan vorübergehend ausgesetzt werden. Letzter Handelstag ist der 17. April 2026. Am 21. April 2026 abends werden die Aktien aus den Depots der Aktionäre ausgebucht. Danach werden zur Umsetzung der im Insolvenzplan vorgesehenen Kapitalherabsetzung 0,5 Mio. Inhaberaktien der creditshelf eingezogen und die verbleibenden 900.000 Aktien in die neuen ISIN DE000A41YEG8 und WKN A41YEG umgebucht. Die Wiederaufnahme des Handels ist für den Beginn des 24. April 2026 vorgesehen.

Die Bekanntmachung der Gesellschaft zur Abwicklung der wertpapiertechnischen Umsetzung wird den Wertpapiermitteilungen (WM-Gruppe) noch mitgeteilt und wurde am 10. April 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die creditshelf beabsichtigt nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Wiederaufnahme ihrer operativen Tätigkeit.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der comdirect bank Aktiengesellschaft geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2020 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren comdirect bank Aktiengesellschaft zugunsten der COMMERZBANK AG hat das Landgericht Itzehoe mit Beschluss vom 16. März 2026 die Spruchanträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung als die von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 12,75 je comdirect-Aktie zurückgewiesen. Das Landgericht stellt in seiner Begründung maßgeblich auf den gewichteten Börsenkurses in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ab. Es sei "nicht Aufgabe von Gerichten, wirtschaftswissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden oder gar eigenständige empirische Forschungen zu veranlassen, um eine noch präzisere Grundlage für eine Bewertung zu erlangen".

Mehrere Antragsteller halten dies nicht für überzeugend und haben angekündigt, gegen den Beschluss Beschwerden einzulegen. Über diese entscheidet das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (9. Zivilsenat).

LG Itzehoe, Beschluss vom 16. März 2026, Az. 8 HKO 29/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. COMMERZBANK AG
100 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Hartwin Bungert, RA´in Dr. Petra Mennicke)

Montag, 13. April 2026

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GfK SE geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem bereits 2017 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem führenden Marktforschungsinstitut GfK SE, Nürnberg, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26. Februar 2026 die Spruchanträge zurückgewiesen, nachdem eine vergleichsweise Einigung nicht zustandekam. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben zahlreiche Antragsteller Beschwerden einhelegt (über die das Bayerische Oberste Landesgericht entscheiden wird). 

Die GfK und NielsenIQ (NIQ) haben sich zwischenzeitlich zu dem weltweit führenden Consumer-Intelligence-Unternehmen zusammengeschlossen. Dabei wurde GfK deutlich höher bewertet als bei dem Squeeze-out (was das Landgericht aber nicht für relevant hielt).

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7230/17
Jaeckel, J. u.a. ./. Acceleratio Capital N.V.

75 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Acceleratio Capital N.V.:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA Dr. Oliver Rieckers, RA´in Dr. Petra Mennicke)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AVW Immobilien AG: Hanseatisches Oberlandesgericht verhandelt am 24. Juni 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AVW Immobilien AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg die Barabfindung mit Beschluss vom 24. Mai 2024 deutlich um EUR 0,47 auf EUR 2,05 je AVW-Aktie erhöht. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Über diese vehandelt nunmehr das OLG Hamburg am 24. Juni 2026.

OLG Hamburg, Az. 13 W 46/24
LG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2024, Az. 412 HKO 13/20
Jaeckel, J. u.a. ./. Frank H. Albrecht (Hauptaktionärin ist nunmehr die BRAWO, die auch intern für die Nachbesserung haftet)
56 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Jobst von Werder, LL.M., 20095 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Frank H. Albrecht:
Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (RA Dr. Volker Schulenburg), 20354 Hamburg

Freitag, 10. April 2026

Neufassung des IDW Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2026)

IDW aktuell   09.04.2026

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat am 11. Februar 2026 die Neufassung des IDW Standards „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 i.d.F. 2026) verabschiedet. Der IDW S 1 stellt den zentralen Standard für Unternehmensbewertungen in Deutschland dar und bildet die Grundlage für nachvollziehbare, konsistente und anlassgerechte Bewertungsergebnisse.

Gegenüber der Entwurfsfassung enthält die Neufassung zahlreiche Klarstellungen. Hervorzuheben sind insbesondere Präzisierungen bei den Definitionen des objektivierten Werts sowie des neutralen Sachverständigen. Zudem wurden die Ausführungen zur Funktion des Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter oder Vermittler erweitert. Ziel der Überarbeitung ist es insgesamt, Bewertungsaufträge stärker am jeweiligen Bewertungsanlass und am konkret vereinbarten Auftrag auszurichten und die hierfür erforderlichen Beurteilungshandlungen transparent nachvollziehbar darzustellen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Neufassung liegt auf der weiteren Konkretisierung der Abgrenzung zwischen vollumfänglicher und ausreichender Plausibilitätsbeurteilung der Planung. In diesem Zusammenhang stärkt der Standard zugleich die Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers, indem die notwendigen Beurteilungsschritte klarer strukturiert werden, ohne den erforderlichen Raum für fachliches Ermessen einzuschränken. Ergänzend wurde das Verhältnis zum zwischenzeitlich verabschiedeten IDW Standard zur Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensationen (IDW S 17) adressiert; die Ausführungen zu Börsenkursen in IDW S 1 i.d.F. 2026 wurden entsprechend an die Grundsätze des IDW S 17 angepasst.

Darüber hinaus enthält die Neufassung weitere Klarstellungen, insbesondere zu persönlichen Ertragsteuern, sowie ergänzende Ausführungen zur Ermittlung der Marktrisikoprämie. Sofern sich aus dem jeweiligen Bewertungsanlass rechtliche Vorgaben ergeben, die Abweichungen von einzelnen Regelungen des Standards erforderlich machen, sind diese offen zu legen und sachgerecht zu begründen; im Übrigen bleiben die Grundsätze des IDW S 1 weiterhin maßgeblich.

Abweichend von der Entwurfsfassung ist eine Anwendung des IDW S 1 i.d.F. 2026 auf Bewertungsstichtage vor Veröffentlichung des Standards zulässig, sofern dies im Bewertungsauftrag ausdrücklich vereinbart wird.

Die präzisierte anlass- und auftragsbezogene Ausgestaltung der Plausibilitätsbeurteilung trägt insgesamt zur Rechtssicherheit und zu einer effizienten Durchführung von Unternehmensbewertungen bei.

Der IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2026) wird in Heft 04/2026 der IDW Life veröffentlicht. Er ist als Print on Demand im IDW Verlag erhältlich: IDW S 1 i.d.F. 2026

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 23. Januar 2026 (Fristende: 23. April 2026)
  • capsensixx AG: PEH Wertpapier AG fordert verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out
  • CECONOMY AG: Delisting geplant
  • centrotherm international AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Centrotherm AcquiCo AG

  • Commerzbank AG: Übernahmeangebot der UniCredit 

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, XRG fordert aktienrechtlichen Squeeze-out zu EUR 59,46, Hauptversammlung voraussichtlich am 19. Mai 2026
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., nunmehr Squeeze-out gefordert, Hauptversammlung voraussichtlich am 11. Juni 2026

  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie, Eintragung am 6. März 2026 (Fristende am 8. Juni 2026)
  • Klöckner & Co SE: Übernahmeangebot (mit Nachfrist), Worthington Steel will Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen
  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025, Eintragung im Handelsregister am 23. Februar 2026 (Fristende: 25. Mai 2026)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out zugunsten der Kublai GmbH 

  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen, ao. Hauptversammlung am 12. Februar 2026

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 9. April 2026

Commerzbank Aktiengesellschaft: Commerzbank lädt zur Hauptversammlung am 20. Mai 2026 ein

Corporate News

- Entscheidung über Dividendenvorschlag in Höhe von 1,10 Euro pro Aktie und Abstimmung zur Ermächtigung für weitere Aktienrückkäufe auf Tagesordnung

- Präsenzveranstaltung im RheinMain CongressCenter in Wiesbaden


Die Commerzbank AG hat heute die Einladung zu ihrer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 20. Mai 2026, veröffentlicht. Das Aktionärstreffen wird in diesem Jahr erneut als Präsenzveranstaltung abgehalten. Die Hauptversammlung wird um 10.00 Uhr (MESZ) im RheinMain CongressCenter, Friedrich-Ebert-Allee 1, 65185 Wiesbaden, beginnen.

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der Commerzbank, Jens Weidmann, sowie die Rede der Vorstandsvorsitzenden, Bettina Orlopp, werden von 10.00 Uhr an unter www.commerzbank.de/hv öffentlich übertragen. Angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung ab 10.00 Uhr live im InvestorPortal unter www.commerzbank.de/hv verfolgen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ende des 13. Mai 2026 angemeldet haben und für den Stichtag am 28. April 2026 einen Anteilsbesitz nachweisen können.

Der vollständige Text der Einladung zur Hauptversammlung 2026 einschließlich der Tagesordnung und der Erläuterungen zu den einzelnen Punkten ist unter www.commerzbank.de/hv einsehbar. Auf dieser Seite findet sich zudem der mit der Einladung veröffentlichte Brief des Aufsichtsratsvorsitzenden an die Aktionärinnen und Aktionäre.

Aus der Tagesordnung hervorzuheben sind folgende Punkte:

Verwendung des Bilanzgewinns (TOP 2)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2025 zur Ausschüttung einer Dividende von 1,10 Euro (2024: 0,65 Euro) je dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt rund 1,2 Mrd. Euro) zu verwenden. Zusammen mit den zwei bereits abgeschlossenen Aktienrückkäufen im Volumen von insgesamt rund 1,5 Mrd. Euro, die die Bank zwischen September 2025 und März 2026 durchgeführt hat, gibt die Commerzbank damit für das Geschäftsjahr 2025 in Summe rund 2,7 Mrd. Euro an ihre Aktionärinnen und Aktionäre zurück. Dies entspricht dem gesamten Nettoergebnis vor Abzug der Restrukturierungsaufwendungen sowie nach Abzug der Additional-Tier-1-(AT-1-)Kuponzahlungen.

Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (TOP 7 und TOP 8)


Die Commerzbank strebt an, die Kapitalrückgabe an ihre Aktionärinnen und Aktionäre auch in Zukunft über eine Kombination aus Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufen durchzuführen. Die Rückkaufermächtigung der letztjährigen Hauptversammlung hat sie mit den Aktienrückkäufen für das Geschäftsjahr 2025 bereits teilweise ausgeübt. Daher soll die Bank erneut ermächtigt werden, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb der Aktien soll dabei wie in der Vergangenheit über die Börse oder über multilaterale Handelssysteme vorgenommen werden können.

Mittwoch, 8. April 2026

Raiffeisen Bank International AG: RBI gibt Absicht zur Unterbreitung eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für sämtliche Addiko-Aktien zu einem Preis von EUR 23,05 je Aktie bekannt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wien, 8. April 2026. Die Raiffeisen Bank International AG (RBI) gibt ihre Absicht bekannt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für sämtliche ausgegebenen und ausstehenden Aktien der Wiener Addiko Bank AG (Addiko), die nicht von Addiko selbst gehalten werden, zu unterbreiten. Die RBI beabsichtigt, einen Barpreis von EUR 23,05 je Addiko-Aktie (cum Dividende 2025) zu bieten, entsprechend dem volumengewichteten durchschnittlichen Aktienkurs der 6-Monats-Periode, die am 7. April 2026 endet. Der Angebotspreis liegt laut einem von der RBI eingeholten externen Bewertungsgutachten von Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. rund 20 Prozent über dem in diesem Gutachten ermittelten Wert des Eigenkapitals.

Das beabsichtigte Angebot unterliegt einer Mindestannahmequote von mehr als 75 Prozent sämtlicher ausgegebenen und ausstehenden Addiko-Aktien und stellt kein Delisting-Angebot im Sinne von § 38 Absatz 6 bis 8 Börsegesetz dar. Das Closing des beabsichtigten Angebots steht unter dem Vorbehalt kartellrechtlicher und regulatorischer Genehmigungen sowie weiterer Abschlussbedingungen. Nach Einreichung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots, dessen Prüfung durch die österreichische Übernahmekommission und Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die RBI wird die Annahmefrist zehn Wochen betragen.

Darüber hinaus beabsichtigt die RBI, mit der Alta Group d.o.o. (Serbien), einer Aktionärin der Addiko, eine Vereinbarung abzuschließen, die unter anderem den geplanten Verkauf (Carve-out) der Addiko Bank a.d. Beograd (Serbien), der Addiko Bank d.d. Sarajevo und der Addiko Bank d.d. Banja Luka (beide Bosnien und Herzegowina) sowie der Addiko Bank A.D. Podgorica (Montenegro) durch die Addiko Bank AG vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots vorsieht. Der Verkaufspreis des Carve-outs wird zumindest dem Verkehrswert der zu veräußernden Tochtergesellschaften entsprechen. Das Closing des Carve-outs unterliegt marktüblichen Abschlussbedingungen einschließlich kartellrechtlicher und regulatorischer Genehmigungen.

Die RBI beabsichtigt, die Addiko Bank d.d. Zagreb (Kroatien), die Addiko d.d. Ljubljana (Slowenien) sowie die Addiko Bank AG (Österreich) zu behalten. Mit dieser Transaktion würde die RBI ihren Marktanteil in Kroatien stärken und gemessen an der Bilanzsumme zur viertgrößten Bank aufsteigen sowie erneut in den slowenischen Markt eintreten, wo sie insbesondere im Corporate- und Investment-Banking-Geschäft sowie im KMU-Segment Potenzial sieht.

Der erfolgreiche Abschluss des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots hätte einen anfänglichen Effekt von rund minus 45 Basispunkten (bei einer Annahmequote von 75 Prozent) auf die harte Kernkapitalquote des RBI-Konzerns ohne Russland. Nach erfolgreichem Abschluss des Carve-outs wird der endgültige Effekt beider Transaktionen insgesamt voraussichtlich bei rund minus 10 Basispunkten liegen. Vorbehaltlich der genannten Bedingungen wird der Abschluss des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots im vierten Quartal 2026 erwartet, während das Closing des Carve-outs für die zweite Jahreshälfte 2027 erwartet wird.

Dienstag, 7. April 2026

Spruchverfahren zur Sachkapitalerhöhung bei der More Impact AG

Landgericht Frankfurt am Main

3-05 O 107/25

In dem Spruchverfahren von Aktionären gegen die More Impact AG, Mörfelder Landstraße 277 b, 60598 Frankfurt am Main betreffend die Angemessenheit des auf eine Aktie der More Impact AG entfallenden Wertes der Sacheinlage in Form sämtlicher Gesellschaftsanteile an der BG Braingate Technology GmbH wurde gemäß § 6 SpruchG den vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionären, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte als gemeinsamer Vertreter bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner
c/o MEILICKE HOFFMANN & PARTNER
Rechtsanwälte Steuerberater mbB
Poppelsdorfer Allee 114
53115 Bonn

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 SpruchG.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2025 

Freiwilliges Angebot an ehemalige Aktionäre der alstria office AG

BPG Holdings Bermuda Limited
Hamilton, Bermuda

Bekanntmachung über ein freiwilliges Angebot an ehemalige Aktionäre der alstria office AG

I. Hintergrund

BPG Holdings Bermuda Limited ("BPG") ist nach Durchführung eines aktienrechtlichen Squeeze-Outs nach §§ 327a ff. AktG der alleinige Aktionär der alstria office AG ("Gesellschaft" oder "alstria"). Der Squeeze-Out wurde am 23. Mai 2025 in das Handelsregister eingetragen und am 5. Juni 2025 technisch abgewickelt. Die Barabfindung betrug EUR 5,11 je alstria-Aktie. 

II. Freiwilliges Angebot

BPG bietet hiermit jedem ehemaligen Minderheitsaktionär die Zahlung eines Nachbesserungsbetrags in Höhe von EUR 0,09 je zum Zeitpunkt der technischen Abwicklung des Squeeze-Out am 5. Juni 2025 gehaltener alstria-Aktie ("Nachbesserungsbetrag") unter den folgenden Bedingungen an ("Nachbesserungsangebot"):

a) Der Minderheitsaktionär war zum Zeitpunkt der technischen Abwicklung des Squeeze-Out am 5. Juni 2025 Aktionär der Gesellschaft und weist den Aktienbesitz durch einen Depotauszug, den entsprechenden Ausbuchungsbeleg und eine Abrechnung über die Gutschrift der Barabfindung nach, und

b) der Minderheitsaktionär hat keinen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327f Satz 2 AktG, § 1 Nr. 4 SpruchG gestellt.

Zinsen werden nicht geschuldet. 

III. Annahmeverfahren

Ehemalige Minderheitsaktionäre, die das Nachbesserungsangebot annehmen möchten, müssen ihre Annahmeerklärung handschriftlich unterzeichnet per Einschreiben an die nachfolgende Empfangsstelle richten: 

Kirkland & Ellis International LLP
Maximilianstraße 11
80539 München
Betreff: alstria - Freiwilliges Nachbesserungsangebot

Eine Annahmeerklärung ist nur wirksam erklärt, wenn mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben enthalten bzw. beigefügt sind:

a) eine unbedingte schriftliche Erklärung, dass das Nachbesserungsangebot gemäß dieser Bekanntmachung angenommen wird,

b) die Angabe des vollständigen Namens, des Geburtsdatums, der Anschrift, des Wohnorts, einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer des Minderheitsaktionärs,

c) die Angabe (i) der konkreten Anzahl an alstria-Aktien, die zum Zeitpunkt der technischen Abwicklung des Squeeze-Out am 5. Juni 2025 gehalten wurden, (ii) der Depotbank und (iii) der Depotnummer des Depots, in dem diese alstria-Aktien gehalten wurden,

d) ein Nachweis, dass die gemäß c) angegebene Anzahl an alstria-Aktien zum Zeitpunkt der technischen Abwicklung des Squeeze-Out am 5. Juni 2025 gehalten wurden (in Form eines Depotauszugs, des Ausbuchungsbelegs sowie der Abrechnung über die Gutschrift der Barabfindung), sowiee) die Angabe der Bankverbindung (IBAN, BIC, Kontoinhaber), auf die der Nachbesserungsbetrag überwiesen werden soll.

Die Annahme des Nachbesserungsangebots muss der Empfangsstelle bis zum 10. April 2026 um 24:00 Uhr zugehen. Maßgeblich ist der Zugang bei der Empfangsstelle. Das Nachbesserungsangebot erlischt mit Ablauf des 10. April 2026.

Annahmeerklärungen, die nicht fristgerecht übermittelt werden, der vorgenannten Form nicht genügen, auf anderem Wege übermittelt werden oder unvollständig sind, werden nicht berücksichtigt und ein Anspruch auf Zahlung des Nachbesserungsbetrags entsteht nicht.

Die Empfangsstelle ist berechtigt, weitere für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachbesserungsangebots erforderliche Informationen und Nachweise anzufordern. Bis zur vollständigen Erfüllung der weiteren Informations- und Nachweispflichten ist der Anspruch auf Auszahlung des Nachbesserungsbetrags nicht fällig. 

IV. Geldwäscheprüfung

BPG wird vor Auszahlung des Nachbesserungsbetrags eine Geldwäscheprüfung vornehmen. Jeder Minderheitsaktionär muss deshalb der Empfangsstelle innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang seiner wirksamen Annahmeerklärung eine schriftliche Bestätigung seiner Depotbank vorlegen, dass das Bankkonto des Minderheitsaktionärs in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften eröffnet wurde und die Depotbank eine ordnungsgemäße geldwäscherechtliche Kundenprüfung vorgenommen hat ("Compliance-Nachweis"). Maßgeblich ist der Zugang bei der Empfangsstelle.

Compliance-Nachweise, die nicht fristgerecht übermittelt werden, der vorgenannten Form nicht genügen, auf anderem Wege übermittelt werden oder unvollständig sind, werden nicht berücksichtigt und ein Anspruch auf Zahlung des Nachbesserungsbetrags entsteht nicht.

Die Empfangsstelle ist berechtigt, weitere Unterlagen und Informationen anzufordern, wenn diese zur Identitätsfeststellung und zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten der BPG notwendig sind. Bis zur vollständigen Erfüllung der weiteren Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geldwäscheprüfung ist der Anspruch auf Auszahlung des Nachbesserungsbetrags nicht fällig. 

V. Abwicklung der Zahlung

Die technische Abwicklung und Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt unverzüglich nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen auf die vom Minderheitsaktionär angegebene Bankverbindung, frühestens jedoch nach Ablauf der in Ziffern III. und IV. genannten Fristen.

Die Zahlung erfolgt als Bruttobetrag ohne Abzug oder Einbehalt von Steuern, insbesondere ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer. Der jeweilige Minderheitsaktionär ist für die steuerliche Behandlung des Nachbesserungsbetrags selbst verantwortlich und hat etwaige Steuern, Abgaben und steuerliche Nebenleistungen eigenständig zu erklären und abzuführen. 

VI. Schlussbestimmungen

Bei dem vorliegenden Nachbesserungsangebot handelt es sich um eine freiwillige Leistung von BPG. Ein Rechtsanspruch auf die angebotene Zahlung besteht erst mit wirksamer Annahme des Nachbesserungsangebots und Erfüllung sämtlicher weiterer in dieser Bekanntmachung genannten Voraussetzungen. Weitergehende Ansprüche werden durch dieses Nachbesserungsangebot weder begründet noch erweitert. 

Hamilton, Bermuda, 27. März 2026

BPG Holdings Bermuda Limited

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. März 2026