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Montag, 24. November 2025

OHB SE: Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)

Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von der Antragstellerin des Bescheides über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten nach § 36 Nr. 3 WpÜG in dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Gesellschaft hat – wie dies vom Gesetz auch vorgesehen ist – weder an der Erteilung des Nichtberücksichtigungsbescheides noch an dem veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine Verantwortung für den Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheides bzw. den veröffentlichten Text.

* * *

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Mai 2025 über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die OHB SE, Bremen

Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf den Antrag

der FFS GmbH – Fuchs-Familienstiftung GbR (zukünftig firmierend unter: FFS GmbH & Co. KG), Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend, die „Antragstellerin“) die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG zugelassen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Für den Fall, dass die FFS GmbH & Co. KG in Folge der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) über Stimmrechte aus insgesamt 17.682.015 OHB-Aktien (wie in Ziffer A. I. definiert) verfügt (entsprechen rund 92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte), im Einzelnen: (i) 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% des Grundkapitals und der Stimmrechte) die von der FFS GmbH & Co. KG unmittelbar gehalten werden, (ii) von der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH unmittelbar gehaltenen 3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der Stimmrechte), die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie zusätzlich nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind, (iii) von der Martello Value GmbH & Co. KG unmittelbar gehaltenen 1.000.000 OHB-Aktien (entsprechend rund 5,20% des Grundkapitals und der Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind und (iv) von der der Orchid Lux HoldCo S.a r.l. unmittelbar gehaltenen 5.503.295 OHB-Aktien (entsprechend rund 28,64% des Grundkapitals und der Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind, bleiben diese bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt.

2. Die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte gemäß vorstehender Ziffer 1 ist aufschiebend bedingt darauf, dass

a. die Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheides definiert) umgesetzt wird, und

b. die in Abschnitt A. II. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an der Antragstellerin unmittelbar vor Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) bestehen, und

c. die in Abschnitt A. III. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar vor der Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) bestehen.

d. die in Abschnitt A. V. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar nach der Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) bestehen.

3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:      (...)

Sonntag, 23. November 2025

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Cumerius AG

Schüyolo GmbH
Königstein im Taunus

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
(aktienrechtlicher Squeeze-out) der Cumerius AG, Frankfurt am Main

Die Hauptversammlung der Cumerius AG vom 26. August 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Schüyolo GmbH als Hauptaktionärin, welche mit ca. 97,51 % unmittelbar am Grundkapital der Cumerius AG beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. November 2025 in das Handelsregister der Cumerius AG beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 104575) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Cumerius AG auf die Schüyolo GmbH übergegangen.

Entsprechend dem Übertragungsbeschluss ist den ausgeschiedenen Aktionären der Cumerius AG seitens der Schüyolo GmbH gemäß § 327b AktG

eine Barabfindung in Höhe von EUR 5,33 pro Stückaktie

zu zahlen.

Diese ist vom Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 1 HGB der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Cumerius AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfer ATCon Revisio GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

Quirin Privatbank AG

vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags (zzgl. Zinsen) an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Gesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei sein.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.

Königstein im Taunus, im November 2025
 
Schüyolo GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. November 2025 

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Grant Thornton: "Weiterhin Änderungen beim Delisting geplant"

https://www.grantthornton.de/themen/2025/weiterhin-aenderungen-beim-delisting-geplant/

Das Bundesfinanzministerium hat am 22. August 2025 einen Referentenentwurf für das Gesetz zur Förderung privater Investoren und des Finanzstandorts (Standortförderungsgesetz / StoFöG) veröffentlicht. Dieser enthält auch Anpassungen der Regelungen zum Delisting nach § 39 BörsG.

Mit dem Referentenentwurf zum StoFöG knüpft die neue Bundesregierung an den Regierungsentwurf zum zweiten Gesetz zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen (ZuFinG II) an, der am 27. November 2024 von der Vorgängerregierung veröffentlicht wurde. Dieser wurde jedoch aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen des Deutschen Bundestags nicht mehr verabschiedet.


Wie bei dem früheren Vorschlag soll nunmehr wieder ein Spruchverfahren in Delisting-Fällen möglich sein:

"Neu ist zudem, dass ein Spruchverfahren zur Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung durch ein Gericht möglich ist. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Delisting vollzogen werden kann, ohne dass Streitigkeiten über die Angemessenheit der Gegenleistung dieses verhindern. Daher ist im Referentenentwurf in Artikel 1 korrespondierend vorgesehen, den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes entsprechend um die Höhe der Gegenleistung beim Delisting zu erweitern (Referentenentwurf, § 1 Nummer 8 SpruchG)."

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der ABOUT YOU Holding SE

ABYxZAL Holding AG
Hamburg

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der ABOUT YOU Holding SE, Hamburg
ISIN DE000A3CNK42


Die ABYxZAL Holding AG, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 189825 („Hauptaktionärin“) und die ABOUT YOU Holding SE, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 170972 („ABOUT YOU“), haben am 12. August 2025 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem ABOUT YOU als übertragende Rechtsträgerin ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO auf die Hauptaktionärin als übernehmende Rechtsträgerin überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzungsvertrag enthält gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) von ABOUT YOU als übertragender Rechtsträgerin erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung von ABOUT YOU vom 22. September 2025 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO i.V.m. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 6. November 2025 in das Handelsregister von ABOUT YOU mit dem Vermerk eingetragen, dass dieser mit der Eintragung der Verschmelzung von ABOUT YOU auf die Hauptaktionärin wirksam geworden ist. Die Verschmelzung von ABOUT YOU als übertragende Rechtsträgerin auf die Hauptaktionärin als übernehmende Rechtsträgerin wurde am gleichen Tag in das Handelsregister von ABOUT YOU und ebenfalls am gleichen Tag in das Handelsregister der Hauptaktionärin eingetragen. Dadurch sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO alle Aktien der Minderheitsaktionäre von ABOUT YOU auf die Hauptaktionärin übergegangen und gleichzeitig ist die Verschmelzung von ABOUT YOU auf die Hauptaktionärin wirksam geworden und ABOUT YOU als übertragende Rechtsträgerin erloschen.

Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 6,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie von ABOUT YOU.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von ABOUT YOU an - frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin - mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von ABOUT YOU ist am 6. November 2025 durch die Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist am 6. November 2025 ebenfalls durch die Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre sind bei der

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Minderheitsaktionäre über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO ausgeschlossenen Minderheitsaktionären von ABOUT YOU gewährt werden.

Hamburg, 6. November 2025

ABYxZAL Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. November 2025 

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der APONTIS PHARMA AG

Zentiva AG
Berlin

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der APONTIS PHARMA AG

Monheim am Rhein
- ISIN DE000A3CMGM5 -

Die ordentliche Hauptversammlung der APONTIS PHARMA AG mit Sitz in Monheim am Rhein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 93162 („Apontis“), vom 29. Juli 2025 beschloss die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Zentiva AG mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 264843 (die „Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (der „Übertragungsbeschluss“). Die Hauptaktionärin hielt im Zeitpunkt des Übertragungsverlangens vom 13. Juni 2025 unmittelbar 7.816.162 Aktien der Apontis. Nach Abzug der Anzahl der von Apontis gehaltenen eigenen Aktien (170.000) gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG entspricht dies rund 93,83 % und damit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals von Apontis.

Der Übertragungsbeschluss ist am 10. November 2025 in das Handelsregister der Apontis beim Amtsgericht Düsseldorf (HRB 93162) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Apontis auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der Apontis als übertragende Gesellschaft mit ihrer Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft ist am 10. November 2025 in das Handelsregister der Apontis beim Amtsgericht Düsseldorf und am 13. November 2025 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) (HRB 264843) eingetragen worden. Dadurch sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übergegangen; gleichzeitig ist die Verschmelzung der Apontis auf die Hauptaktionärin wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von € 10,40 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Apontis. Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wurde durch die IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft, die das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 19. März 2025 auf Antrag der Hauptaktionärin zur sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der Hauptaktionärin und Apontis als gemeinsame Verschmelzungsprüferin ausgewählt und bestellt hatte.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Apontis an - frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin - mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Apontis ist am 10. November 2025 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist am 13. November 2025 ebenfalls durch die Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre sind bei der

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main,

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt unverzüglich Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Minderheitsaktionäre über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Ausbuchung der Aktien gegen Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Apontis kosten- und spesenfrei sein. Provisionen und Spesen, die von einem depotführenden Institut oder depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen außerhalb Deutschlands berechnet werden, sind jedoch von dem jeweiligen Minderheitsaktionär selbst zu tragen.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Apontis gewährt werden.

Berlin, im November 2025

Zentiva AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. November 2025 

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Samstag, 22. November 2025

1&1 AG: 1&1 erwirbt die 1&1 Versatel GmbH

Corporate News

Montabaur, 21. November 2025 – Die 1&1 AG (ISIN DE 0005545503), ein führender Anbieter innovativer Telekommunikationslösungen, hat heute per Ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass sie eine Vereinbarung zum Erwerb der 1&1 Versatel GmbH, Düsseldorf, („Versatel“) von ihrer Mehrheitsaktionärin, der United Internet AG, unterzeichnet hat. Die Transaktion erfolgt durch den Kauf sämtlicher Aktien der United Internet Management Holding SE, Montabaur, der Alleingesellschafterin von Versatel. Der 1&1 Aufsichtsrat hat dem Abschluss des Aktienkaufvertrags heute zugestimmt.

Der Kaufpreis für den Anteilserwerb beträgt ca. 1,3 Milliarden Euro. Dafür übernimmt 1&1 die Versatel mit sämtlichen Vermögenswerten, insbesondere Netzinfrastruktur und Schulden, inkl. ca. 950 Mio. Euro Darlehensverbindlichkeiten gegenüber United Internet. Dieses bei der Versatel verbleibende Darlehen wird im Zuge des Erwerbs durch eine Garantie der 1&1 abgesichert.

Die Begleichung des Kaufpreises erfolgt durch Aufrechnung mit bestehenden Cash-Management-Forderungen von 1&1 gegen United Internet sowie durch ein seitens United Internet gewährtes, flexibel rückzahlbares Darlehen. Damit führt die Transaktion bei 1&1 gegenwärtig nicht zu einem Liquiditätsabfluss.

In Abhängigkeit von zukünftigen Geschäftsergebnissen von Versatel in den Geschäftsjahren 2027, 2028 und 2029 kann sich der Kaufpreis um bis zu 300 Mio. Euro erhöhen oder reduzieren. Ein etwaiger Anpassungsbetrag würde im Jahr 2030 fällig werden.

Die Konditionen des Aktienkaufvertrags halten nach Einschätzung des 1&1 Vorstands einem Drittvergleich stand und sind als angemessen zu bewerten. Diese Einschätzung wurde durch einen unabhängigen externen Experten bestätigt.

Versatel ist ein auf Glasfaseranschlüsse für Unternehmen, Behörden und Institutionen spezialisierter Anbieter. Das Unternehmen betreibt ein ca. 67.000 Kilometer langes Glasfasernetz, welches über 350 Städte erreicht. Daneben bietet Versatel umfangreiche Vorleistungen für andere Telekommunikationsunternehmen an.

So stellt Versatel in Kooperation mit Stadtnetzbetreibern und der Deutschen Telekom sämtliche von 1&1 vermarkteten Breitbandanschlüsse bereit und betreibt die 1&1 IPTV- sowie VoIP-Plattformen. Außerdem erbringt Versatel als wichtigster Infrastrukturpartner wesentliche Vorleistungen beim Betrieb und Ausbau des 1&1 Mobilfunknetzes. Dazu zählen neben dem Glasfaser-Anschluss der 1&1 Mobilfunkmasten insbesondere die Bereitstellung der 1&1 Rechenzentren – vier Core-Rechenzentren, 24 Edge-Rechenzentren sowie derzeit bereits über 300 Far-Edge-Rechenzentren.

Mit dem Kauf von Versatel verfügt 1&1 zukünftig über die im Festnetz- und Mobilfunkgeschäft benötigte Infrastruktur sowie ein leistungsfähiges B2B-Geschäftssegment.

Montabaur, 21. November 2025

1&1 AG

Der Vorstand

IONOS Group SE beschließt Aktienrückkaufprogramm

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Karlsruhe / Berlin, 21. November 2025. Der Vorstand der IONOS Group SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm aufzulegen und bis zu 2.000.000 eigene Aktien (dies entspricht ca. 1,4 % des Grundkapitals von 140.000.000 EUR) über die Börse zu erwerben. Das Volumen des Rückkaufprogramms beträgt insgesamt bis zu 60 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten).

Das Rückkaufprogramm soll in den nächsten Tagen beginnen und längstens bis zum 30. April 2026 durchgeführt werden. Der Rückkauf erfolgt unter anderem zur Bedienung von Ansprüchen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, kann aber grundsätzlich für alle in der Hauptversammlungsermächtigung genannten Zwecke verwendet werden.

Damit macht die IONOS Group SE von der durch die außerordentliche Hauptversammlung am 26. Januar 2023 erteilten Ermächtigung Gebrauch, wonach bis zum 31. August 2026 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals bzw., falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zurückgekauft werden dürfen.

Auf Basis dieser Ermächtigung wurden bisher 2.350.000 eigene Aktien (ca. 1,7 % des Grundkapitals von 140.000.000 EUR) erworben und die Gesellschaft hält derzeit 1.153.361 eigene Aktien (0,82 % des Grundkapitals).

Der Aktienrückkauf wird sich an den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, zuletzt geändert am 4. Dezember 2024, und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 orientieren. Weitere Einzelheiten werden vor Beginn des Aktienrückkaufprogramms veröffentlicht werden. Die IONOS Group SE behält sich das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit einzustellen.

Freitag, 21. November 2025

Squeeze-out bei der PULSION Medical Systems SE eingetragen

Der Squeeze-out-Beschluss ist am 19. November 2025 im Handelsregister der Pulsion Medical Systems SE (Amtsgericht München) eingetragen worden:

"Die Hauptversammlung vom 17.10.2025 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die MAQUET Medical Systems AG mit dem Sitz in Rastatt (Amtsgericht Mannheim HRB 719044), gegen Barabfindung beschlossen."

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zalando-Tochtergesellschaft ABYxZAL Holding AG zu EUR 6,50 je Aktie, (virtuelle) ao. Hauptversammlung am 22. September 2025, Eintragung am 6. November 2025 (Fristende: 6. Februar 2025)
  • artnet AG: erfolgreiches Übernahme- und Delistingangebot der Leonardo Art Holdings GmbH (Beowolff Capital), nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out zu EUR 11,16 je Aktie, Hauptversammlung am 20. November 2025
  • APONTIS PHARMA AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG, Hauptversammlung am 29. Juli 2025, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert, am 13. November 2025 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (Fristende: 13. Februar 2026)

  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, aber zunächst Bedenken der Europäischen Kommission, eingehende Untersuchung, folgt Squeeze-out?
  • Cumerius AG: Squeeze-out zugunsten der Schüyolo GmbH für eine Barabfindung in Höhe von EUR 5,32 je Aktie, Eintragung am 4. November 2025 (Fristende: 4. Februar 2025)

  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.) zu EUR 17,23, Eintragung im Handelsregister am 10. September 2025 (Fristende: 10. Dezember 2025)

  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out
  • HORNBACH Baumarkt AG: Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA hat ihren Anteil auf 95,3 % erhöht, folgt Squeeze-out?

  • InVision AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Acme 42 GmbH zu EUR 5,63 je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 8. Oktober 2025 (Fristende: 8. Januar 2026)

  • KATEK SE: Squeeze-out zugunsten der Kontron Acquisition GmbH zu EUR 18,12 je Aktie

  • NanoFocus AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Carl Mahr Holding GmbH zu EUR 1,76 je Aktie, Hauptversammlung am 12. November 2025

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), nunmehr Squeeze-out zu EUR 70,- je Aktie, Hauptversammlung am 25. September 2025

  • OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS, Hauptversammlung am 12. November 2025
  • PharmaSGP Holding SE: Delisting-Vereinbarung mit FUTRUE GmbH, Delisting, am 24. Juli 2025 verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out gefordert, außerordentliche Hauptversammlung am 31. Oktober 2025

  • Pulsion Medical Systems SE: Squeeze-out zugunsten der MAQUET Medical Systems AG (Tochtergesellschaft der Getinge AB) zu EUR 20,57, Hauptversammlung am 17. Oktober 2025

  • SHS VIVEON AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG, Hauptversammlung am 27. August 2025, maßgebliche Eintragung im Handelsregister am 28. Oktober 2025 (Fristende: 28. Januar 2026) 

  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 30. Juni 2025, Eintragung im Handelsregister am 22. Oktober 2025 (Fristende: 22. Januar 2026)
  • VIB Vermögen AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen angekündigt
  • Vivanco Gruppe AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH, Hauptversammlung am 31. Juli 2025, Widerspruch zum Protokoll des Notars erforderlich, Eintragung im Handelsregister am 9. Oktober 2025, nunmehr Insolvenzantrag der GmbH
  • VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Blitz 24-250 GmbH (Investmentgesellschaft Main Capital Partners), Barabfindung von ursprünglich EUR 10,57 auf EUR 11,08 je Aktie erhöht, Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 23. Oktober 2025 (Fristende: 23. Januar 2026)

(Angaben ohne Gewähr) 
 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

DG-Gruppe AG: Einstellung der Notierung der Aktien der DG-Gruppe AG mit Ablauf des 30.12.2025

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung)

Nürnberg, den 20. November 2025

Die Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg („Börse Hamburg“) hat dem Vorstand der DG-Gruppe AG (ISIN DE000A1PHB97) heute mitgeteilt, dessen Antrag auf Beendigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in das Handelssegment HIGH RISK MARKET des Freiverkehrs an der Börse Hamburg stattzugeben. Die Einstellung der Notierung der Aktien der DG-Gruppe AG im Handelssegment HIGH RISK MARKET und damit auch im Freiverkehr der Börse Hamburg erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 30.12.2025.

Donnerstag, 20. November 2025

PIERER Mobility AG (künftig: Bajaj Mobility AG): Verkauf von FELT Bicycles an die Minderheitsgesellschafter

Ad-hoc-Meldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Ad hoc-Mitteilung gemäß Art. 53 KR


Wels, 20. November 2025

Fokussierung auf das Segment Motorcycles


Die PIERER Mobility AG, welche in Kürze in Bajaj Mobility AG umfirmiert wird, beendet ihr operatives Engagement im Fahrradbereich mit dem Verkauf von Felt Bicycles. Die neuen Eigentümer Florian Burguet und Cesar Rojo waren bereits seit 2023 Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter von FELT und werden die beiden Gesellschaften in Spanien und Nordamerika inklusive der Marke eigenständig weiterführen. Der Kaufpreis liegt im mittleren einstelligen Millionenbereich. Das Closing der Transaktion steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch den Aufsichtsrat und soll noch vor Jahresende vollzogen werden.

Damit ist der nächste Meilenstein in der Fokussierung auf das Segment Motorcycles umgesetzt. Das Motorcycle-Portfolio der Gruppe umfasst künftig die drei Kernmarken KTM, GasGas und Husqvarna.

PIERER Mobility AG: Pierer hält nur noch 0,09 % der Stimmrechtsanteile

Nach der heutigen Stimmrechtsmitteilung halten die Pierer Konzerngesellschaft mbH und die Pierer Industrie AG (meldepflichtige Person: Stefan Pierer) nunmehr nur noch 0,09 % der Stimmrechtsanteile (nach zuvor 75,03 % der Aktien).

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der 1st RED AG: Landgericht ordnet Vorlage der Konzernprüfungsberichte an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, hatte sich bereits in den letzten Jahren wegen der Blockadehaltung der Antragsgegnerin verzögert. Mit dem vom Gericht angeordneten Gutachten konnte zunächst nicht begonnen werden, da kein ausreichender Kostenvorschuss eingezahlt war. Der Antragsgegnerin war von der Justizkasse eine Stundung und anschließend Ratenzahlung bewilligt worden. Der Sachverständige sollte daher Anfang 2022 mit seiner Arbeit beginnen. Da ihm aber noch nicht alle von ihm angeforderten Unterlagen/Informationen vorliegen, hatte sich das Gutachten weiter verzögert.

Das LG Hamburg hat nunmehr mit Beschluss vom 18. November 2025 die Vorlage der Konzernprüfungsberichte der Gesellschaft angeordnet (gegebenenfalls mithilfe von Zwangsmitteln nach dem FamFG):

"Gemäß § 7 Abs.6 SpruchG wird gegenüber der Antragsgegnerin angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Konzernprüfungsberichte der 1st RED AG für die Jahre 2015 bis 2018 dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Buck bis zum 15.12.2025 vorzulegen hat.

Die Antragsgegnerin wird gemäß § 35 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass die Vorlageverpflichtung durch die - gegebenenfalls auch mehrfach mögliche - Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils € 25.000,00 durchgesetzt werden kann."

LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18
Scheunert, F. u.a. ./. Garbe Holding GmbH & Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Bernd Richter, Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte mbH, 24568 Kaltenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garbe Holding GmbH & Co. KG:
Rechtsanwälte Dr. Matzen & Partner, 20354 Hamburg
Auftragsgutachter: Ulrich Sommer
sachverständiger Prüfer: Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

HEUKING berät STINAG bei Delisting und öffentlichem Erwerbsangebot der Großaktionärin

Köln, 19.11.2025 (PM) – HEUKING hat die STINAG Stuttgart Invest AG rechtlich beim geplanten Delisting ihrer Aktien sowie bei der Ankündigung eines öffentlichen Erwerbsangebots durch die Brasserie Holding SA beraten. Die rechtliche Beratung erfolgte durch das Team um die HEUKING-Partner Jens-Hendrik Janzen und Dr. Thorsten Kuthe.

Die STINAG Stuttgart Invest AG hat beschlossen, den Widerruf der Einbeziehung ihrer Aktien in den Börsenhandel zu beantragen. Bislang werden die Aktien unter anderem im Segment Freiverkehr Plus an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart sowie im Segment m:access an der Börse München notiert. Die Gesellschaft sieht keine Vorteile in der Fortführung der Börsennotierung und bewertet das Delisting als im besten Interesse des Unternehmens.

Im Zuge dessen hat STINAG eine Delistingvereinbarung mit ihrer Mehrheitsaktionärin, der Brasserie Holding SA, Lenzburg, Schweiz, geschlossen. Die Brasserie Holding wird ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot für bis zu 2.784.337 Aktien der STINAG zu einem Preis von 15,50 Euro je Aktie in bar abgeben. Das Angebot unterliegt keiner Mindestannahmeschwelle und wird voraussichtlich am 20. November 2025 veröffentlicht.

Die STINAG Stuttgart Invest AG ist eine traditionsreiche Holdinggesellschaft mit Wurzeln in der Brauerei Stuttgarter Hofbräu AG. Heute konzentriert sich die Unternehmensgruppe vollständig auf das Immobiliengeschäft. Im Mittelpunkt steht die Optimierung des Immobilienportfolios durch zukunftsorientierte und wertsteigernde Investments mit ausgewogenem Rendite-Risiko-Verhältnis. Die Geschäftstätigkeit umfasst den Ausbau renditestarker Immobilienassetklassen sowie die Entwicklung des Portfolios durch Eigenentwicklungen, Revitalisierungen, Bestandskäufe und Projektübernahmen. Dabei legt STINAG großen Wert auf ein gesundes Eigen-Fremdkapitalverhältnis, um eine stabile Eigenkapitalquote und langfristige Rentabilität sicherzustellen.

HEUKING begleitet STINAG seit vielen Jahren umfassend in sämtlichen Rechtsfragen – insbesondere beim Kauf und Verkauf von Immobilien sowie in gesellschafts- und aktienrechtlichen Themen.

Berater STINAG Stuttgart Invest AG

HEUKING:


Jens-Hendrik Janzen, LL.M. (University of Queensland), (Federführung), Stuttgart,

Dr. Thorsten Kuthe, (Co-Federführung),

Stefan Westerheide, LL.M. oec.,

Meike Dresler-Lenz,

Magdalena Köster, LL.M. (University of Cape Town),

Meike Daniels (alle Kapitalmarktrecht), alle Köln

Mittwoch, 19. November 2025

PSI Software SE: Warburg Pincus hält bereits 43,36 % der Stimmrechte

Wie sich aus der Stimmrechtsmitteilung vom 19. November 2025 ergibt, hält die Warburg Pincus (Bermuda) Private Equity GP Ltd. über das Transaktionsvehikel Zest Bidco GmbH schon 43,36 % der Stimmrechte, davon 9,84 % direkt über Aktien und 33,52 % über Instrumente.

Die PSI Software SE hatte ein Investment Agreement mit Warburg Pincus abgeschlossen. Derzeit läuft ein freiwilliges Übernahmeangebot.

Hypoport SE: Hypoport startet Aktienrückkaufprogramm

Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 // Aktienrückkaufprogramm 

Berlin, 19. November 2025: Der Vorstand der Hypoport SE hat am 18. November 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, eigene Aktien über die Börse zurückzukaufen (vgl. Ad hoc-Mitteilung vom 18. November 2025). Es sollen dabei eigene Aktien für einen Gesamtkaufpreis von bis zu 10 Mio. Euro zzgl. Nebenkosten erworben werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Stand 17. November 2025: 106,20 Euro) entspricht das einem Volumen von bis zu ungefähr 94.161 Stück Aktien. Die maximale Anzahl zurückgekaufter Aktien darf jedoch in keinem Fall ein Gesamtvolumen von 500.000 Aktien überschreiten.

Der Aktienrückkauf beginnt am 20. November 2025 und wird spätestens zum 30. Januar 2026 beendet sein.

Der Beschluss folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2024 zum Erwerb eigener Aktien („Ermächtigung“). Die Aktien werden zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sowie für sonstige Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter und Organe der Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns zurückgekauft.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 vom 8. März 2016.

Der Rückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Hypoport SE durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der Hypoport-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung einhalten. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Hypoport SE gemäß Art. 4 Abs. 2 b) Delegierter Verordnung unabhängig und unbeeinflusst von der Hypoport SE. Die Hypoport SE wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Kreditinstitut darf bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht überbieten. Des Weiteren darf das Kreditinstitut, laut Ermächtigung, den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Hypoport SE im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Das Kreditinstitut darf ferner an einem Tag nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen täglichen Umsatzes der Hypoport-Aktie an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Rückkaufstag. Der Vorstand der Hypoport SE kann das Aktienrückkaufprogramm jederzeit aussetzen und – unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen – wieder aufnehmen lassen.

Die Hypoport SE wird über die durchgeführten Transaktionen gemäß Delegierter Verordnung regelmäßig auf der Internetseite https://www.hypoport.de/investor-relations/aktienrueckkauf/ berichten.

Über die Hypoport SE

Die Hypoport SE mit Sitz in Lübeck ist Muttergesellschaft der Hypoport-Gruppe. Mit ihren über 2.000 Mitarbeitern ist die Hypoport-Gruppe ein Netzwerk von Technologieunternehmen für die Kredit- & Wohnungs- sowie Versicherungswirtschaft. Sie gruppiert sich in drei operative Segmente: Real Estate & Mortgage Platforms, Financing Platforms und Insurance Platforms.

Das Segment Real Estate & Mortgage Platforms betreibt mit dem internetbasierten B2B-Kreditmarktplatz Europace die größte deutsche Plattform für private Immobilienfinanzierungen. Ein vollintegriertes System vernetzt rund 800 Partner aus den Bereichen Banken, Bausparkassen, Versicherungen und Finanzvertriebe. Neben Europace fördern die Joint Ventures Finmas (Sparkassenorganisation), Genopace (Genossenschaftlicher Verbund), Starpool (Deutsche Bank) und Baufinex (Bausparkasse Schwäbisch Hall) das Wachstum des Kreditmarktplatzes in unterschiedlichen Zielgruppen. Mit Dr. Klein gehört das größte Franchisesystem für die anbieterunabhängige Beratung von Verbrauchern zu Immobilienfinanzierungen ebenso zum Segment. Der Maklerpool Qualitypool, die Vermarktungsplattform für bankverbundene Immobilienmakler FIO und die Immobilienbewertungsplattform Value AG ergänzen die Wertschöpfungskette des privaten Immobilienerwerbs.

Das Segment Financing Platforms bündelt alle Technologie- und Beratungsunternehmen der Hypoport-Gruppe für Finanzierungsprodukte außerhalb der privaten Immobilienfinanzierung insbesondere in der Wohnungswirtschaft (Dr. Klein WoWi und FIO Finance), der Unternehmensfinanzierung (REM Capital) und im Ratenkredit (Europace).

Das Segment Insurance Platforms betreibt mit Smart Insur eine internetbasierte B2B-Plattform für tarifierbare Privat- und Gewerbeversicherungen unterstützt vom Maklerpool Qualitypool sowie dem Assekuradeur Sia. Das Angebot wird ergänzt um ePension, einer Plattform für betriebliche Vorsorgeprodukte und Corify, einer Plattform für die Ausschreibung und Verwaltung von Industrieversicherungen.

Die Aktien der Hypoport SE sind an der Deutschen Börse im Prime Standard gelistet und seit 2015 im Auswahlindex SDAX oder MDAX vertreten.

Squeeze-out Petro Welt Technologies (PeWeTe)

Aus IVA-News Nr. 11 November 2025

Das im Squeeze-out Verfahren der Petro Welt Technologies (PeWeTe) beauftragte Gremium hat das Handelsgericht im November 2025 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine gütliche Einigung nach seiner Ansicht nicht erzielt werden kann. Weitere Informationen folgen.

Squeeze-out BUWOG

Aus IVA-News Nr. 11 November 2025

In dem seit 2018 dauernden Verfahren des Gesellschafterausschlusses der BUWOG erging im August 2025 ein Beschluss durch das Handelsgericht Wien. Das Gericht stellte fest, dass die von der Antragsgegnerin angebotene Barabfindung von EUR 29,05 je Stück Aktie nicht angemessen ist. Die Barabfindung wird EUR 36,30 je Aktie zuzüglich Zinsen zwischen zwei und vier Prozent festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig, das Rekursverfahren ist anhängig.

BACA-Causa: OGH entscheidet über Teilaspekt "Klagsabkauf"

Aus IVA-News Nr. 11 November 2025

In dem seit 2006 laufenden UniCredit-Bank Austria Übernahmefall wurde der Teilaspekt „Klagsabkauf“ vom Obersten Gerichtshof (OGH) im Oktober 2025 entschieden. Es ging um die Frage, ob die Gleichbehandlungspflicht unter Aktionären verletzt wird, wenn einer Aktionärin Anfechtungsklagen im Vergleichswege durch die Hauptaktionärin abgekauft werden. Dies verneinte der OGH im gegenständlichen Fall. 

Gleichwohl stellte der Senat fest: „Im zeitlichen Nahebereich zum Gesellschafterausschluss stattfindende Transaktionen können allerdings – je nach Fallgestaltung – eine Indizwirkung hinsichtlich des Unternehmenswerts entfalten. Dies zu beurteilen ist Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Barabfindung. Dieses Verfahren ist im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen.“ Der OGH verweist damit eindeutig auf die Indizwirkung des Abkaufpreises für die Feststellung der angemessenen Barabfindung.

Dienstag, 18. November 2025

PIERER Mobility AG: Bajaj übernimmt die alleinige Kontrolle

Ad-hoc-Meldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Ad hoc-Mitteilung gemäß Art. 53 KR


Wels, 18. November 2025

Bajaj Auto International Holdings B.V. hat am 22. Mai 2025 mit der Pierer Industrie AG eine Call-Optionsvereinbarung abgeschlossen, welche es der Bajaj Auto International Holdings B.V. ermöglichte, spätestens bis Ende Mai 2026 alle Anteile der Pierer Industrie AG an der Pierer Bajaj AG und somit indirekt die Kontrolle über die PIERER Mobility AG zu erwerben (die „Call-Option“).

Die Bajaj Auto International Holdings B.V. hat die Call-Option ausgeübt. Die von der Pierer Industrie AG gehaltenen Aktien an der Mehrheitsaktionärin Pierer Bajaj AG wurden heute an die Bajaj Auto International Holdings B.V. übertragen. Damit ist die Bajaj Auto International Holdings B.V. nunmehr Alleinaktionärin der Pierer Bajaj AG und folglich mit einem gehaltenen Anteil von rd. 74,9 % der Aktien der PIERER Mobility AG mittelbar auch kontrollierende Mehrheitsaktionärin der PIERER Mobility AG.

Rechtlicher Hinweis

DIESE MITTEILUNG STELLT WEDER EIN ANGEBOT ZUM VERKAUF VON WERTPAPIEREN NOCH EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS ZUM KAUF VON WERTPAPIEREN DER PIERER MOBILITY AG DAR. SIE IST WEDER ZUR DIREKTEN NOCH ZUR INDIREKTEN VERTEILUNG, ÜBERTRAGUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, WEDER GANZ NOCH TEILWEISE, IN DEN ODER IN DIE VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER SÜDAFRIKA ODER IN EINE ANDERE RECHTSORDNUNG, IN DER DIE VERTEILUNG DIESER BEKANNTMACHUNG RECHTSWIDRIG WÄRE, BESTIMMT.

Rechtsformwechsel der Vivanco Gruppe AG: GmbH meldet Insolvenz in Eigenverwaltung an

Der Rechtsformwechsel der Vivanco Gruppe AG in eine GmbH wurde am 9. Oktober 2025 im Handelsregister eingetragen. Bereits kurz danach wurde durch Veröffentlichung im Handelsregister am 11. November 2025 auf ein Insolvenzverfahren hingewiesen:

"Durch Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 06.11.2025 (AZ: 8 IN 214/25) ist die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß § 270 InsO angeordnet."

EPH Group AG: Einbeziehung der Aktien der EPH Group AG zum Handel im Freiverkehr der Stuttgarter Börse

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die EPH Group AG („EPH“) wurde heute informiert, dass die Baden-Wuerttembergische Wertpapierboerse GmbH dem Antrag auf Einbeziehung aller ihrer 1.000.000 Stückaktien (ISIN AT0000A34DM3, WKN A3EGG4) in den Freiverkehr der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (Börse Stuttgart) stattgegeben hat. Der erste Handelstag der EPH-Aktien an der Börse Stuttgart wird der 19.11.2025 sein.

Das Listing an der Börse Stuttgart ersetzt die ursprünglich geplante Einbeziehung der EPH-Aktien in das Vienna MTF der Wiener Börse. Der in Zusammenhang mit dem Börsenlisting der Aktien beabsichtigte Erwerb von drei weiteren Hotelprojekten über eine Sachkapitalerhöhung befindet sich weiter in Umsetzung. Relevante Fortschritte in diesem Erwerbsprozess werden gesondert bekannt gegeben.

Rechtlicher Hinweis / Disclaimer:
Diese Mitteilung ist eine Pflichtmeldung gemäß Art 17 der Marktmissbrauchsverordnung. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der EPH Group AG dar. Jedes allfällige künftige Angebot von Wertpapieren der EPH Group AG erfolgt in Übereinstimmung mit und auf Grundlage der anwendbaren kapitalmarktrechtlichen Vorgaben.
DIESE MITTEILUNG IST WEDER ZUR VERÖFFENTLICHUNG NOCH ZUR VERBREITUNG ODER ZUR WEITERGABE, DIREKT ODER INDIREKT, IN TEILEN ODER ZUR GÄNZE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER SÜDAFRIKA ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE RECHTSWIDRIG WÄRE, BESTIMMT.

Readcrest Capital AG: Erlöse aus Kapitalmaßnahmen von ca. EUR 7,4 Mio.

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, den 18. November 2025 – Die Readcrest Capital AG ("Gesellschaft", ISIN DE000A1E89S5; WKN A1E89S) gibt bekannt, dass aus Kapitalmaßnahmen insgesamt ein Bruttoemissionserlös von ca. EUR 7,4 Mio. erzielt wurde. Dieser setzt sich zusammen aus einem Betrag von rd. EUR 2,4 Mio. aus der von der Hauptversammlung am 13. August 2025 beschlossenen Kapitalerhöhung sowie einem Betrag von EUR 5 Mio. aus einer Wandelschuldverschreibung, die an einen institutionellen Investor im Rahmen der laufenden Kapitalmaßnahmen platziert wurde. Damit hat die Gesellschaft ihr Finanzierungsziel im Rahmen dieser Maßnahmen erreicht. Durch die Barkapitalerhöhung erhöht sich die Zahl der Aktien der Gesellschaft um 2.017.380 auf 33.235.713. Die ebenfalls in der Hauptversammlung am 13. August 2025 beschlossene Kapitalherabsetzung und Sachkapitalerhöhung sind bereits eingetragen.

Die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zum zuständigen Handelsregister soll zeitnah erfolgen. Es sollen zunächst nicht zum Börsenhandel zugelassene Aktien mit der gesonderten ISIN DE000A0LBF29 an sämtliche Zeichner geliefert werden. Dies erfolgt voraussichtlich in der 49. Kalenderwoche. Nach Börsenzulassung der neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung sowie der bereits eingetragenen Sachkapitalerhöhung werden dann sämtliche Aktien der Gesellschaft in der ISIN DE000A0LE3J1, in die die Aktien der Gesellschaft nach der wertpapiertechnischen Umsetzung der Kapitalherabsetzung umgebucht werden, geführt. Derzeit ist die Börsenzulassung für die zweite Dezemberhälfte geplant.

Montag, 17. November 2025

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der APONTIS PHARMA AG wirksam

Die Hauptversammlung der APONTIS PHARMA AG, Monheim am Rhein, am 29. Juli 2025 hatte dem von der Hauptaktionärin geforderten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out im Rahmen einer Veschmelzung mit der Zentiva AG zugestimmt. Die Verschmelzung und der Übertragungsbeschluss wurde am 10. November 2025 in das Handelsregister der APONTIS PHARMA AG und anschließend am 13. November 2025 in das Handelsregister der Zentiva AG eingetragen und damit wirksam. 

Die Handelsregistereintragung hatte sich aufgrund einer Anfechtungsklage verzögert (Landgericht Düsseldorf, Az. 35 O 86/25).

Die Angemessenheit der für den Squeeze-out angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der MEDION AG: Verhandlung am 7. Mai 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 6. Januar 2025 im Handelsregister eingetragenen Squeeze-out bei der MEDION AG hat das LG Dortmund Verhandlungstermin bestimmt auf den 7. Mai 2026, 10:30 Uhr. Spätestens vier Wochen vor diesem Termin soll die sachverständige Prüferin, die Falk GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, schriftlich zu den von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen, Stellung nehmen (insbesondere zur Planung, zur Zusammensetzung der Peer Group, zu Sonderwerten und zum Basiszinssatz zum Bewertungsstichtag).

LG Dortmund, Az. 18 O 5/25 AktE
Rolle u.a. gegen Lenovo Germany Holding GmbH
32 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clery Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main