Software Aktiengesellschaft
Darmstadt
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG)
Verschmelzung mit der Mosel Bidco AG
(verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
Die Software Aktiengesellschaft mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 1562, soll als übertragender Rechtsträger auf die Mosel Bidco AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 292459, als übernehmender Rechtsträger verschmolzen werden. Demgemäß haben die Mosel Bidco AG als übernehmender Rechtsträger und die Software Aktiengesellschaft als übertragender Rechtsträger am 15. April 2024 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit dem die Software Aktiengesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Mosel Bidco AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG). Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Software Aktiengesellschaft erfolgen (§ 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG)). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2024 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Software Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2023 als Schlussbilanz zugrunde.
Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern der Mosel Bidco AG (vormals Mosel Bidco SE, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 280569) und der Software Aktiengesellschaft eingereicht. Da das Grundkapital der Software Aktiengesellschaft als übertragender Kapitalgesellschaft zu mehr als neun Zehnteln von der Mosel Bidco AG als übernehmender Aktiengesellschaft gehalten wird, bedarf es einer Zustimmung der Hauptversammlung der Mosel Bidco AG zu diesem Verschmelzungsvertrag gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwG nur dann, wenn Aktionäre der Mosel Bidco AG, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals der Mosel Bidco AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend vorgesehen - ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der Software Aktiengesellschaft eingetragen ist.
Auf der Internetseite der Software Aktiengesellschaft
https://investors.softwareag.com/de_de/financial-results--news--events/events/annual-general-meetings.html sind folgende Unterlagen abrufbar:
1. der Verschmelzungsvertrag vom 15. April 2024,
2. die Jahresabschlüsse der Mosel Bidco AG (vormals Mosel BidCo SE) für das Geschäftsjahr 2023 und das Rumpfgeschäftsjahr 2022,3.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Software Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,
4. der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Mosel Bidco AG und der Software Aktiengesellschaft vom 15. April 2024,
5. der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 15. Februar 2024 (berichtigt am 20. Februar 2024; Aktenzeichen: 3-05 O 25/24) ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Falk GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags vom 16. April 2024,
6. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
7. der von der Mosel Bidco AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Software Aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht vom 15. April 2024 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Software Aktiengesellschaft auf die Mosel Bidco AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung,
8. die Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG vom 12. April 2024,
9. der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 15. Februar 2024 (berichtigt am 20. Februar 2024; Aktenzeichen: 3-05 O 25/24) ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Falk GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, über die Prüfung der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Software Aktiengesellschaft auf die Mosel Bidco AG vom 16. April 2024.
Darmstadt, im April 2024
Software Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. April 2024