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Donnerstag, 25. August 2022

Bekanntmachung zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG auf die CTP N.V.

CTP N.V.
Amsterdam, Niederlande

Bekanntmachung über die grenzüberschreitende Verschmelzung der 
Deutsche Industrie Grundbesitz AG mit Sitz in Rostock
ISIN DE000A2G9LL1
auf die
CTP N.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande
ISIN XS2238342484
sowie über den Beginn der Frist zu Annahme des Angebots auf Barabfindung

I. Wirksamwerden der Verschmelzung

Die Deutsche Industrie Grundbesitz AG (vormals Deutsche Industrie REIT-AG), bisher eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock, Deutschland, unter HRB 13964 ("DIG"), als übertragende Rechtsträgerin und die CTP N.V., eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter Nr. 76158233 ("CTP"), als übernehmende Rechtsträgerin haben am 22. April 2022 einen gemeinsamen Verschmelzungsplan der grenzüberschreitenden Verschmelzung zwischen DIG und CTP ("Verschmelzungsplan") aufgestellt. Mit Beschluss der Hauptversammlung der DIG vom 9. Juni 2022 sowie Beschluss der Hauptversammlung der CTP vom 15. Juni 2022 haben die Aktionäre beider Gesellschaften der grenzüberschreitenden Verschmelzung der DIG auf die CTP nach Maßgabe des Verschmelzungsplans zugestimmt.

Das Amtsgericht Rostock hat am 10. August 2022 eine Verschmelzungsbescheinigung dahingehend ausgestellt, dass für die DIG die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung vorliegen. Die Urkunde über die grenzüberschreitende Verschmelzung wurde am 22. August 2022 durch den niederländischen Notar ausgefertigt. Die grenzüberschreitende Verschmelzung ist damit am 23. August 2022 wirksam geworden. Die DIG ist folglich als Rechtsträgerin erloschen und ihr gesamtes Vermögen einschließlich ihrer Verbindlichkeiten ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die CTP N.V. übergegangen. Damit sind die bisherigen außenstehenden Aktionäre der DIG Aktionäre der CTP geworden.

II. Aktienumtausch

Nach Maßgabe des Verschmelzungsplans erhalten die bisherigen Aktionäre der DIG auf Basis des festgelegten Umtauschverhältnisses von 4 : 5 für jede von ihnen gehaltene Aktie der DIG insgesamt 1,25 Aktien der CTP.

Die Aktien der DIG waren ausschließlich in Form von bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegten Globalurkunden verbrieft. Seit dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung am 23. August 2022 verbriefen die bisherigen Aktien der DIG nur noch den Anspruch auf Umtausch in Aktien der CTP. Der Umtausch in Aktien der CTP im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgt für die bisherigen Aktionäre der DIG ohne besonderen Auftrag durch die jeweiligen Depotbanken.

Die Aktien der CTP werden den bisherigen Aktionären der DIG durch das jeweilige depotführende Kreditinstitut im Wege der Depotgutschrift gegen Ausbuchung der Bestände in Aktien der DIG voraussichtlich am 25. August 2022 gutgeschrieben. Der Aktienumtausch erfolgt für die bisherigen Aktionäre der DIG kostenlos, wenn sie ihr Depot bei einer in Deutschland ansässigen Depotbank haben.

Sofern sich aufgrund des Umtauschverhältnisses Teilrechte an Aktien (Aktienspitzen) der CTP ergeben, werden diese im Rahmen der im Verschmelzungsplan vorgesehenen Spitzenregulierung verwertet und den bisherigen Aktionären der DIG wird der auf sie entfallende Verwertungserlös in bar ausgekehrt. Die Verwertung etwaiger Aktienspitzen und die Zurverfügungstellung des Verwertungserlöses erfolgt voraussichtlich bis zum 8. September 2022.

Falls CTP einem außenstehenden Aktionär der DIG im Rahmen eines Spruchverfahrens gemäß §§ 122h, 122a Abs. 2, 15 UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG bzw. eines rechtsverbindlichen Vergleichs eine bare Zuzahlung gewährt, um eine zu niedrige Bemessung des Umtauschverhältnisses auszugleichen, wird sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen alle übrigen berechtigten ehemaligen Aktionäre der DIG, für und gegen die eine gerichtliche Entscheidung in dieser Angelegenheit wirken würde, durch eine entsprechende bare Zuzahlung gleichstellen.

III. Beginn der Frist zu Annahme des Barabfindungsangebots und Modalitäten der Abwicklung

Nach Maßgabe des Verschmelzungsplans hat die DIG jedem bisherigen Aktionär der DIG, der in der Hauptversammlung der DIG am 9. Juni 2022 gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 24,29 je vormaliger Aktie der DIG bzw. wirtschaftlich nunmehr, nach Wirksamwerden der Verschmelzung, gegen Zahlung dieses Betrags für die entsprechende Anzahl von Aktien der CTP, die nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses gewährt wurden, angeboten ("Barabfindungsangebot").

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung ist diese Verpflichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die CTP übergegangen und es ergibt sich rechnerisch nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses eine Barabfindung in Höhe von EUR 19,432 je erhaltener Aktie der CTP.

Zur Annahme des Barabfindungsangebots sind die bisherigen Aktionäre der DIG nur mit den Aktien berechtigt, die sie bereits im Zeitpunkt der Hauptversammlung am 9. Juni gehalten haben und für die sie in der Hauptversammlung der DIG am 9. Juni 2022 gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben. Das Barabfindungsangebot ist befristet. Es kann nur innerhalb einer Frist von zwei (2) Monaten nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder, wenn ein Antrag auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes gestellt worden ist, innerhalb einer Frist von zwei (2) Monaten nach der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger angenommen werden.

Die grenzüberschreitende Verschmelzung ist nach Maßgabe des niederländischen Rechts am 23. August 2022 wirksam geworden. Somit beginnt die Frist zur Annahme des Barabfindungsangebots am 24. August 2022, das heißt dem Tag nach Wirksamwerden der Verschmelzung. Vorbehaltlich der Durchführung eines Spruchverfahrens, wie vorstehend beschrieben, kann das Barabfindungsangebot folglich bis zum 24. Oktober 2022 angenommen werden.

Zur Abwicklung des Barabfindungsangebots hat die CTP die Baader Bank Aktiengesellschaft, Unterschleißheim, München ("Baader Bank"), als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt und die Baader Bank zur Entgegennahme der Annahmeerklärungen betreffend das Barabfindungsangebot bevollmächtigt. Die Baader Bank stellt den Depotbanken der bisherigen Aktionäre der DIG die entsprechenden technischen Richtlinien zur Abwicklung des Barabfindungsangebots, einschließlich eines Vordrucks für die Erklärung der Annahme des Barabfindungsangebots, zur Verfügung.

Diejenigen bisherigen Aktionäre der DIG, die zur Annahme des Barabfindungsangebots berechtigt sind und das Barabfindungsangebot annehmen wollen, werden gebeten, ihrer Depotbank einen entsprechenden Auftrag zu erteilen und gemäß den technischen Richtlinien die Annahme des Barabfindungsangebots auf dem hierfür zur Verfügung gestellten Vordruck zu erklären. Im Rahmen der Annahmeerklärung sind insbesondere (i) die Anzahl der abzufindenden vormaligen Aktien der DIG, (ii) ein etwaig erhaltener Barausgleich für Spitzenbeträge, (iii) eine Bankverbindung und (iv) die persönlichen Daten des Aktionärs, einschließlich der Stimmkartennummer der Hauptversammlung, mit der Widerspruch zur Niederschrift erklärt wurde, zu übermitteln. Hinweise zum Datenschutzrecht finden sich auf der Annahmeerklärung.

Die Aktionäre werden gebeten, die Formalitäten für die Annahme des Barabfindungsangebots mit ihrer Depotbank zu besprechen und sicherzustellen, dass die Depotbank ordnungsgemäß mit der Abwicklung der Annahme des Barabfindungsangebots beauftragt wird. Maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Frist zur Annahme des Barabfindungsangebots (24. Oktober 2022) ist der Zugang der Erklärung über die Annahme des Barabfindungsangebots bei der Baader Bank.

Die Depotbanken werden etwaige Annahmeerklärungen ihrer Depotkunden an die Baader Bank als zentrale Abwicklungsstelle übermitteln. Die CTP übernimmt keinerlei Verantwortung für die Übermittlung solcher Erklärungen durch die Depotbank an die Baader Bank. Es obliegt allein dem bisherigen Aktionär der DIG, der das Barabfindungsangebot annehmen möchte, die erforderliche Übermittlung der Annahmeerklärung durch seine Depotbank an die Baader Bank sicherzustellen.

Die Barabfindung wird nach Ablauf des Tages, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist, also ab dem 24. August 2022, jährlich mit fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

Der Betrag der Barabfindung zuzüglich Zinsen wird den bisherigen Aktionären der DIG, die zur Annahme des Barabfindungsangebots berechtigt sind und das Barabfindungsangebot fristgerecht angenommen haben, Zug-um-Zug gegen Einreichung ihrer im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung erhaltenen Aktien der CTP zur Verfügung gestellt. Die Abwicklung des Barabfindungsangebots erfolgt während der Annahmefrist einmal wöchentlich, beginnend am 30. August 2022 und ist für die bisherigen Aktionäre der DIG kostenlos, wenn sie ihr Depot bei einer in Deutschland ansässigen Depotbank haben. Wir bitten zu beachten, dass sich je nach Eingang der Annahmeerklärung im Original bei der Baader Bank die Abwicklung auf den übernächsten Abwicklungstermin verschieben kann.

Falls CTP einem ehemaligen außenstehenden Aktionär der DIG aufgrund der Durchführung eines Spruchverfahrens gemäß §§ 122i UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG bzw. eines rechtsverbindlichen Vergleichs eine bare Zuzahlung gewährt, um eine zu niedrige Bemessung der Barabfindung auszugleichen, wird sie alle übrigen zur Barabfindung berechtigten Aktionäre der DIG durch eine entsprechende bare Zuzahlung gleichstellen.

IV. Börsenhandel

Die bisherigen Aktien der DIG werden seit dem Widerruf der Börsenzulassung mit Wirkung zum Ablauf des 25. Januar 2022 nicht mehr an der Börse gehandelt. Seit dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung am 23. August 2022 verbriefen die bisherigen Aktien der DIG nur noch den Anspruch auf Umtausch in Aktien der CTP. Die den bisherigen Aktionären der DIG durch Umtausch ihrer Aktien im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung gewährten Aktien der CTP werden im geregelten Markt an der niederländischen Börse Euronext Amsterdam (ISIN XS2238342484) gehandelt. 

Amsterdam, Niederlande, im August 2022

CTP N.V.
Der Verwaltungsrat

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. August 2022

Verallia Hauptversammlung: Beschluss zur Durchführung des Squeeze-Outs angenommen

Bad Wurzach - Die Verallia Deutschland AG wird voraussichtlich künftig nur noch einen Aktionär haben: In der Hauptversammlung am Mittwoch, 24. August 2022, die pandemiebedingt wiederum virtuell stattfinden musste, wurde mit fast 100 Prozent der Stimmanteile der Beschlussvorschlag zur Durchführung des Squeeze-Outs angenommen. Dr. Dirk Bissel, Vorstandsvorsitzender der Verallia Deutschland AG, zog eine gemischte Bilanz des Berichtsjahrs 2021: Der Behälterglashersteller konnte trotz Pandemie und gestiegener Energiekosten kontinuierlich und erfolgreich produzieren, dennoch wurden „die Erwartungen nicht ganz erfüllt“.

Jahrzehntelang war die Hauptversammlung der Verallia Deutschland AG in Bad Wurzach ein besonderer Event: mit Festzelt und Sonne, mit Aktionären und Aktionärsvertretern, die sich überwiegend hochzufrieden mit der Geschäftsentwicklung zeigten. Durch den aktienrechtlichen Squeeze-Out wird es die Veranstaltung nun so nicht mehr geben. Die Minderheitsaktionäre werden laut Beschluss mit 620,06 Euro je Stückaktie abgefunden. Zur Wertermittlung der Abfindungssumme hatten Aktionäre und Aktionärsvertreter eine Menge Fragen, die jedoch alle detailliert beantwortet werden konnten.

Zuvor hatte Dr. Bissel in seinem Lagebericht auf die Erfolge und Schwierigkeiten der Verallia Deutschland AG im abgelaufenen Geschäftsjahr hingewiesen. Der Vorstandsvorsitzende, der im Oktober vergangenen Jahres auf Hugues Denissel gefolgt war, betonte: „Der Trend zu Glas hält an!“ Die einzelnen Bereiche wie Bier, Sekt, Wein oder Food entwickelten sich unterschiedlich. teilweise beeinflussten coronaspezifische Einschränkungen den Absatz. Die osteuropäischen Konzerngesellschaften verzeichneten 2021 einen konstanten Geschäftsverlauf, in der Ukraine sogar mit leichtem Wachstum. Dr. Bissel dankte ausdrücklich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, „die mit einem Höchstmaß an Disziplin, Engagement und Verständnis für alle Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen dafür gesorgt haben, dass wir vor größeren Covid-Ausbrüchen verschont geblieben sind“.

Der Konzernumsatz lag laut Dr. Bissel im Berichtsjahr trotz der pandemiebedingten Lage mit 551,8 Mio. Euro nur 0,6 Prozent unter dem Vorjahr (555,3 Mio. Euro). Das Konzern-EBITDA der Verallia Deutschland AG betrug 115,5 Mio. Euro, nach 120,7 Mio. Euro im Jahr zuvor. Daraus ergab sich ein Konzernergebnis nach Abzug des Anteils der Minderheitsaktionäre von 45,0 Mio. Euro (Vorjahr: 59,1 Mio. Euro).

In seinem Überblick über das Berichtsjahr 2021 erläuterte Dr. Bissel unter anderem die Maßnahmen, die der Glashersteller zur Energieeinsparung unternommen hat. Dazu gehörten Gemengevorwärmer in Bad Wurzach und demnächst in Essen, die mit vorhandener Abwärme zu Verbrauchsreduzierungen von bis zu zwölf Prozent führen. „Das ist ein Quantensprung in der Behälterglaswelt.“ Diese und weitere Einsparungen durch verstärkte Nutzung von Recyclingglas etc. gehören zum Unternehmens-Purpose „Glas neu denken – für eine nachhaltige Zukunft“. Dr. Dirk Bissel betonte angesichts der „Zeitenwende“ durch den Überfall Russlands auf die Ukraine und der daraus folgenden Gaskrise: „Dieser Purpose war richtig und wichtig, als er im Jahr 2020 propagiert wurde. Heute wissen wir: Er ist entscheidend für die Sicherung unserer Zukunft als glasproduzierendes Unternehmen.“

Damit ging der Vorstandsvorsitzende auch auf die aktuelle Lage ein, in der die Gaspreise sowie weitere Kostensteigerungen „enorm zu schaffen machen“. Zwar könne man angesichts der politischen Unsicherheiten keine verlässlichen Prognosen abgeben. „Das ist für uns aber kein Grund zu Fatalismus“, betonte Dr. Bissel. Man werde „aktuell, kurzfristig, mit einem Höchstmaß an Flexibilität“ auf die jeweilige Lage in den Versorgungs-, aber auch Absatzmärkten reagieren.

In den Online-Abstimmungen wurden Vorstand und Aufsichtsrat mit großer Mehrheit entlastet. Beschlossen wurden neben dem Squeeze-Out unter anderem auch Satzungsänderungen.

Pressemitteilung Verallia

Dienstag, 23. August 2022

Zweite Annahmefrist für Aktien der S IMMO AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der S IMMO AG macht die CPI Property Group S.A. Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: S IMMO AG
WKN: 902388 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: CPI Property Group S.A 
Zwischen-WKN: A3DMG9 
Abfindungspreis: 23,50 EUR je Aktie (cum Dividende für das Geschäftsjahr 2021) 
Sonstiges: Der Angebotspreis reduziert sich daher um den Betrag einer zwischen der Absichtsbekanntgabe und dem Settlement beschlossenen Dividende je S IMMO-Aktie, sofern das Settlement des Angebots nach dem jeweiligen Dividendenstichtag erfolgt. In Hinblick auf die von der oHV 2022 beschlossene und am 13. Juni 2022 erfolgte Zahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2021 der S IMMO in Höhe von EUR 0,65 je SIMMO-Aktie erhält jeder S IMMO-Aktionär, der das gegenständliche Angebot angenommen hat, daher bei Settlement eine Zahlung in Höhe von EUR 22,85 für für jede auf den Inhaber lautende Stammaktie ohne Nennbetrag der S IMMO. 

Gültigkeit des Angebots 
Alle in- und ausländischen Aktionäre der S IMMO AG können dieses Angebot nach Maßgabe der Angebotsunterlage und den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften annehmen. Das schließt Aktionäre mit ein, deren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich im Europäischen Wirtschaftsraum (Europäische Union plus Island, Liechtenstein und Norwegen) befindet. Der Anbieter weist allerdings darauf hin, dass es rechtliche Beschränkungen geben kann, falls Sie dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen. (...)

Umfang des Angebots 
Der Anbieter bietet an, bis zu 39.205.994 Aktien zu übernehmen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen. 

Alle Details im Internet 
Weitere Informationen erhalten Sie auf auf den Internetseiten der CPI PROPERTY GROUP S.A. (https://www.cpipg.com/), der österreichischen S IMMO AG (https://www.simmoag.at/) und der Übernahmekommission (www.takeover.at).        (...)

Fair Value REIT-AG erhöht Prognosen für Mieterträge und FFO I (nach Steuern, vor Minderheiten) für 2022

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 der Verordnung (EU)Nr. 596/2014 (MMVO)

- Prognose für Mieteinnahmen in 2022 wird von 17,0 bis 18,0 Mio. Euro auf 18,0 bis 19,0 Mio. Euro angehoben

- Prognose für FFO I (nach Steuern, vor Minderheiten) in 2022 wird von 8,5 bis 9,5 Mio. Euro auf 10,0 bis 11,0 Mio. Euro angehoben


Langen, 19. August 2022 - Die Fair Value REIT-AG ("Gesellschaft") (WKN/ISIN A0MW97/DE000A0MW975) erhöht die Prognose für die Mieterträge im Geschäftsjahr 2022 auf 18,0 bis 19,0 Mio. Euro. Dies liegt über der im März 2022 veröffentlichten Prognose von 17,0 bis 18,0 Mio. Euro. Die Anhebung ist zum überwiegenden Anteil auf Mieterhöhungen in diversen Mietverträgen zurückzuführen, die als Folge vom Erreichen der in den Verträgen verankerten Indexierungsschwellen wirksam wurden. Weitere Effekte sind eine leicht bessere Vermietungsleistung als geplant und eine höhere Kapitalisierung von mietfreien Zeiten.

Diese Effekte beeinflussen ebenfalls die Funds from Operations (FFO I) (nach Steuern, vor Minderheiten). Außerdem wird nunmehr der Effekt aus Wertminderungen auf Forderungen niedriger erwartet, so dass die im März 2022 veröffentlichte Prognose für die Funds from Operations (FFO I) (nach Steuern, vor Minderheiten) von bisher 8,5 bis 9,5 Mio. Euro auf nunmehr 10,0 bis 11,0 Mio. Euro erhöht wird.

Die Veröffentlichung des Halbjahresberichtes 2022 ist für den 25. August 2022 geplant.

Fair Value REIT-AG

Der Vorstand

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), Aktionärsvereinigung SdK hat Sonderprüfungsantrag gestellt
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc. (früher: Acorn HoldCo, Inc.) geplant
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Hauptversammlung am 30. August 2022
  • alstria office REIT-AG: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Hauptversammlung am 29. August 2022
  • Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Hercules BidCo GmbH
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V., Hauptversammlung am 9. Juni 2022
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer, auf der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2022 noch nicht auf der Tagesordnung
  • Geratherm Medical AG: erfolgreiches Delisting-Übernahmeangebot
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), Hauptversammlung am 8. Juni 2022
  • Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft: laufendes Erwerbsangebot
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie beschlossen, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Hauptversammlung am 23. Juni 2022, Gegenantrag der VzfK
  • Petro Welt Technologies AG: ggf. Squeeze-out
  • S IMMO AG: Übernahmeangebot der CPI Property Group S.A.
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 13. Juli 2022 und Bekanntmachung am 14. Juli 2022 (Fristende am 14. Oktober 2022)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung (und damit Wirksamkeit) am 31. Mai 2022 bei der übernehmenden Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft (Fristende: 31. August 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,- zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, auf der Hauptversammlung am 29. August 2022 noch nicht auf der Tagesordnung 
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, nur noch ca. 3 % freie Aktionäre, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

RLG Systems AG: Bekanntmachung zur Mehrheitsbeteiligung

RLG Systems AG
Aschheim, Ortsteil Dornach

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 Aktiengesetz (AktG)

Uns wurde von den unten näher beschriebenen Gesellschaften gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihnen unmittelbar bzw. mittelbar (durch Zurechnung der gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft durch ihre Tochterunternehmen gemäß § 16 Abs. 1, 4 AktG) eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft gehört.
 
Die Beteiligung der gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft stellt sich dabei wie folgt dar:
• der Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Aschheim, Ortsteil Dornach, Landkreis München, gehört unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG;
 
• der MC 2 GmbH, mit dem Sitz in Aschheim, Ortsteil Dornach, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft zuzurechnen sind;
 
• der MC 1 GmbH, mit dem Sitz in Aschheim, Ortsteil Dornach, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft zuzurechnen sind;
 
• der OS Phoenix Bidco Limited, mit dem Sitz in Shropshire, England, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an der Gesellschaft zuzurechnen sind;
 
• der OS Phoenix Holdco Limited, mit dem Sitz in Shropshire, England, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an der Gesellschaft zuzurechnen sind;
 
• der OS Phoenix Midco Limited, mit dem Sitz in Shropshire, England, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an der Gesellschaft zuzurechnen sind;
 
• der OS Phoenix Topco Limited, mit dem Sitz in Jersey, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft zuzurechnen sind;
 
• der EMK Capital Partners LP, mit dem Sitz in Jersey, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft zuzurechnen sind;
 
• der EMK Capital I GP SLP, mit dem Sitz in Jersey, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft zuzurechnen sind;
 
• der EMK Capital I GP Limited, mit dem Sitz in Jersey, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft zuzurechnen sind;
 
• der EMK Capital Topco Limited, mit dem Sitz in Jersey, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft zuzurechnen sind; und
 
• Edmund Lazarus, c/o EMK Capital, Lex House, 17 Connaught Place, London, W2 2ES, gehört mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG, da ihm gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Reverse Logistics GmbH als dem unmittelbaren Anteilsinhaber gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft zuzurechnen sind. 
 
Der Vorstand
RLG Systems AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Juli 2022

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Anfechtungsklage gegen die Sachkapitalerhöhung

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
Frankfurt am Main

ISIN: DE000A2LQ850
WKN: A2LQ85

Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gemäß
§§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG


Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass ein Aktionär Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) und Anfechtungsklage (§ 246 AktG) gegen den von der Hauptversammlung vom 9. Juni 2022 gefassten Beschluss zu dem einzigen Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Änderung der Satzung“ erhoben hat. Die Klage ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 74/22 rechtshängig. 
 
Frankfurt am Main, im August 2022
 
PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. August 2022

GORE German Office Real Estate AG: Anfechtungsklage gegen die Sachkapitalerhöhung

GORE German Office Real Estate AG
Frankfurt am Main

ISIN DE000A0Z26C8
WKN A0Z26C

Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gemäß
§§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass zwei Aktionäre Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) und Anfechtungsklage (§ 246 AktG) gegen den von der Hauptversammlung vom 8. Juni 2022 gefassten Beschluss zu dem einzigen Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Änderung der Satzung“ erhoben haben. Die Klage der beiden Aktionäre ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 71/22 rechtshängig. 
 
Frankfurt am Main, im August 2022
 
GORE German Office Real Estate AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. August 2022

SdK beantragt Sonderprüfung auf der Hauptversammlung der ADLER Real Estate AG

19. August 2022

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat fristgerecht mehrere Gegenanträge zur Hauptversammlung der ADLER Real Estate AG („Adler“) am 31. August 2022 gestellt. Neben den Gegenanträgen, Vorstand und Aufsichtsrat die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu verweigern, beantragte die SdK auch die Durchführung einer Sonderprüfung zu Vorgängen im Geschäftsjahr 2021 gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die SdK fordert alle Aktionäre auf, die Gegenanträge der SdK zu unterstützen. Die entsprechenden Gegenanträge hat die SdK am 16. August 2022 der Adler übersandt. Die Anträge und eine ausführliche Erläuterung hierzu sind unter www.sdk.org/adler.

Dazu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, Mitglied des Vorstands der SdK:

„Die SdK sieht sich als Aktionärin der ADLER Real Estate AG zum Schritt der Beantragung einer Sonderprüfung gezwungen. Berichte von Viceroy Research LLC, eine Sonderuntersuchung von KPMG, der Versagungsvermerk des Abschlussprüfers und Feststellungen der BaFin geben Aktionären zahlreiche Hinweise über erhebliche Unregelmäßigkeiten in der Vorstandstätigkeit der Adler. In den vergangenen Wochen hat sich zudem leider offenbart, dass sowohl die Organe der Adler als auch deren Mutter, der Adler Group S.A., kein Interesse an einer transparenten Aufklärung zu haben scheinen. Daher muss eine Sonderprüfung Klarheit bringen.“

Der Sonderprüfungsantrag umfasst vier Punkte und verfolgt das Ziel, dass die Hauptversammlung über das Bestehen und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Geschäftsleitung bei der Adler urteilen kann:

(1) Der Sonderprüfer soll die Einflussnahme von Cevdet Caner und ihm nahestehender Personen und Unternehmen und deren Folgen auf die Adler im Geschäftsjahr 2021 vollumfänglich aufklären.

(2) Der Sonderprüfer soll die „Gerresheim“-Transaktion, die zu hohen Wertberichtigungen in Höhe eines dreistelligen Mio. Euro Betrages im Geschäftsjahr 2021 führte, vollumfänglich aufklären.

(3) Der Sonderprüfer soll das Zustandekommen, die Bedingungen und die Angemessenheit der Konditionen eines Darlehens über 265 Mio. Euro an die Muttergesellschaft Adler Group S.A. vom 29. Dezember 2021 vollumfänglich aufklären.

(4) Der Sonderprüfer soll die Angemessenheit der Verlängerungen der Zahlungsfrist der Forderung aus dem Verkauf der Anteile an der Accentro Real Estate AG an die Brookline Real Estate S.à.r.l. (Luxemburg) vollumfänglich aufklären.

Dazu wieder Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, Mitglied des Vorstands der SdK:

„Angesichts der Widersprüche zwischen den Aussagen der Organe der Adler und der Erkenntnisse aus dem Gutachten von KPMG besteht ersichtlich weiterer Aufklärungsbedarf und wegen möglicher Schäden der freien Aktionäre der Gesellschaft ferner dringender Handlungsbedarf. Aufgrund des offenkundig fehlenden Aufklärungswillens der zuständigen Organe, jedenfalls aber wegen des bei ihnen bestehenden Interessenkonflikts bedarf es einer Sonderprüfung. Denn erstens besteht zwischen den Organen der Muttergesellschaft Adler Group S.A. und der ADLER Real Estate AG teilweise Personenidentität, und zweitens könnte die Ausermittlung der Sachverhalte auch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Organmitglieder selbst führen. Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers ist folglich unbedingt notwendig.“


Die SdK fordert alle Aktionäre auf, den Antrag auf Sonderprüfung zu unterstützen.

München, den 19. August 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Weitere Verhandlung am 5. Oktober 2022 - Erörterung des Ergänzungsgutachtens

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") einen dritten Termin mit den Parteien am 5. Oktober 2022, 10:30 Uhr, im Justizpalast anberaumt. Bei diesem Termin soll das nunmehr vorliegende Ergänzungsgutachten des vom Gremium bestellten Sachverständigen WP Prof. Rabel erörtet werden. 

Der Sachverständige erachtet in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. Juli 2022 die in seinem ersten Gutachten gewählten Ansätze "weiterhin als sachgerecht". Er hat darüber hinaus zu den Synergieeffekten Stellung genommen, erachtet die Zuteilung von Synergieeffekten bei der Bewertung jedoch als Rechtsfrage, dessen abschließende Beantwortung nicht ihm obliege. Er hat daher unterschiedliche Wertbeiträge verschiedener Aufteilungsvarianten ermittelt. Dabei kommt er auf Wertbeiträge zwischen EUR 0,62 je Aktie (Szenario A: Verhandlungslösung), EUR 3,05 bzw. EUR 3,28 bei hälftiger Zuteilung (Szenario B, realiserte Synergien bzw. realisierte und nicht realisierte Synergien) sowie EUR 6,09 je Aktie bei proportionaler Zuteilung (gänzliche Zuteilung der realisierten Synergien zu conwert) in Szenario C.

Der in dem Überprüfungsverfahren zunächst vom Gremium bestellte Sachverständige Prof. Dr. Thomas Keppert verstarb Ende 2020. Das Gremium hatte daher bei seiner Sitzung am 8. Februar 2021 Herrn Prof. Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, zum Sachverständigen bestellt. Prof. Keppert war in seinen letzten Stellungnahmen ("Keppert II") zu einem Wert je conwert-Aktie in Höhe von EUR 22,59 gekommen, nachdem er in seinem Gutachten vom 12. März 2020 ("Keppert I") zunächst einen Unternehmenswert von EUR 31,61 je Aktie ermittelt hatte. Herr Prof. Rabel kam in seinem Ende 2021 vorgelegten Gutachten dagegen auf einen Wert von EUR 18,13 je conwert-Aktie (und damit deutlich unterhalb der von Prof. Keppert genannten Werte). Die Vonovia SE hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 17,08 je conwert-Aktie angeboten.

Gremium, Gr 5/18
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1010 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfiels Bruckhaus Deringer, A-1010 Wien

Montag, 22. August 2022

Weitere Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zur Fusion der Bewag Holding Aktiengesellschaft: Zuzahlung von EUR 2,30 je Bewag-Aktie und Abwicklungshinweise

Vattenfall GmbH
Berlin

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG der Entscheidung im Spruchverfahren zur Festsetzung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung betreffend den Verschmelzungsvertrag zwischen der Bewag Holding Aktiengesellschaft und der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft einschließlich Abwicklungshinweisen

Die Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, wurde nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 6. Februar 2003 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Bewag Holding Aktiengesellschaft vom 31. Januar 2003 und der Hauptversammlung der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft, Berlin, vom 6. Februar 2003 auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 27. August 2003 durch Eintragung im Handelsregister der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft wirksam.

Ehemalige Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft leiteten nachfolgend ein Spruchverfahren ein und begehrten die Festsetzung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung.

Dieses Verfahren ist beendet durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. März 2017 (Az. 102 O 126/03 AktG), nachdem die Beschwerden der Antragsteller und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin durch rechtskräftigen Beschluss des Kammergerichts vom 7. Dezember 2021 (Az.: 2 W 9/17 SpruchG) zurückgewiesen wurden.

Den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. März 2017, in der Fassung der Rubrumsberichtigung vom 2. Juni 2017, gibt die Vattenfall GmbH als Rechtsnachfolgerin der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG wie folgt bekannt:

Landgericht Berlin

Beschluss

Geschäftsnummer: 102 O 126/03 AktG                                                                        28.03.2017

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren

1. (...) - 22) (...)
Antragsteller

gegen

die Vattenfall GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Tuomo Hatakka, Torsten Meyer und Axel Pinkert, Chausseestraße 23, 10115 Berlin,

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mdB Johanna-Kinkel-Straße 2 - 4, 53175 Bonn,

hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin am 28.03.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pade, die Handelsrichterin Busch und den Handelsrichter Dubrow beschlossen:

1. Die angemessene bare Zuzahlung pro Stückaktie der ehemaligen Bewag AG wird auf 2,30 EUR festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen.

3. Der Geschäftswert für die gerichtlichen Kosten sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters wird auf 7,5 Millionen EUR festgesetzt.“

Abwicklungshinweise

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft bekannt gegeben:

Mit der Zahlung der baren Zuzahlung zzgl. Zinsen wird als zentrale Abwicklungsstelle die BNP Paribas Securities Services S.C.A. Zweigniederlassung Frankfurt, 60325 Frankfurt am Main, beauftragt.

Die ehemaligen Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft, die in Folge der Verschmelzung Aktien der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft auf ein Depot erhalten haben und nun bezüglich der baren Zuzahlung zahlungsberechtigt sind und nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Depot unterhalten, auf das in Folge der Verschmelzung Aktien der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft eingebucht wurden, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der baren Zuzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut. Die Auszahlung an die jeweiligen Kreditinstitute erfolgt voraussichtlich ab dem 14. September 2022.

Diejenigen ehemaligen Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft, die in Folge der Verschmelzung Aktien der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft auf ein Depot erhalten haben und bezüglich der baren Zuzahlung zahlungsberechtigt sind, aber inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis drei Monate nach dieser Bekanntmachung keine entsprechende Gutschrift der baren Zuzahlung erhalten, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, bei dem sie seinerzeit die Aktien der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft auf ein Depot eingebucht bekommen haben.

Ehemalige Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft, die noch im Besitz von bereits für kraftlos erklärten, effektiven Aktienurkunden der Bewag Holding Aktiengesellschaft sind, können die bare Zuzahlung nur erhalten, wenn sie die Aktienurkunden bei ihrer Hausbank zum Umtausch einreichen. Die jeweilige Hausbank wird dann die Aktienurkunden unter Angabe einer Depot- und Kontonummer bei der als zentrale Abwicklungsstelle bestimmten Bank unter Angabe ihrer Verrechnungskontonummer einreichen. Die zentrale Abwicklungsstelle wird im Gegenzug den Gegenwert der Aktienurkunden auf das Verrechnungskonto der jeweiligen Hausbank überweisen, die in der Folge die Gutschrift auf dem Kundenkonto veranlasst. Diese Regelung ist gültig ab 14. September 2022 bis einschließlich 30. September 2023. Spätere Einreichungen von effektiven Aktienurkunden sind von den Hausbanken an die Vattenfall GmbH weiterzuleiten.

Sämtliche ehemaligen Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft, die in Folge der Verschmelzung Aktionäre der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft geworden sind und Aktien der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft erhalten haben, haben Anspruch auf die bare Zuzahlung in Höhe von EUR 2,30 pro Stückaktie der ehemaligen Bewag Holding Aktiengesellschaft zzgl. Zinsen für die Zeit ab dem 24. Oktober 2003 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2 Prozentpunkten p. a. und ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Die Auszahlung der baren Zuzahlung zzgl. Zinsen soll für die ehemaligen Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft kosten-, provisions- und spesenfrei sein. Kosten, Provisionen und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen ehemaligen Aktionär der Bewag Holding Aktiengesellschaft selbst zu tragen.

Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung der baren Zuzahlung und Zinsen richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. In Abhängigkeit von den individuellen steuerlichen Verhältnissen der ausgleichsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft kann es zu einer Auszahlung der baren Zuzahlung unter Abzug von deutscher Kapitalertragsteuer (ggf. zuzüglich Kirchensteuer) durch die auszahlende Stelle kommen. Bei Zweifeln über die individuellen steuerlichen Verhältnisse bzw. deren rechtliche Würdigung wird die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Ferner reduziert die bare Zuzahlung grundsätzlich die Anschaffungskosten der Aktien, die den Aktionären im Zuge der Verschmelzung gewährt wurden. Sofern und soweit Aktionäre ihre erhaltenen Aktien steuerpflichtig übertragen haben, wären daher grundsätzlich die steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. Den ausgleichsberechtigten ehemaligen Aktionären bzw. deren Rechtsnachfolgern wird empfohlen, wegen der individuellen steuerlichen Behandlung der baren Zuzahlung und der Zinsen (einschl. etwaig einbehaltener Kapitalertragsteuer sowie deren eventueller Erstattung oder Anrechnung) einen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die ausgleichsberechtigten (ehemaligen) Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden. 

Berlin, im August 2022

Vattenfall GmbH
Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. August 2022

Grenzüberschreitende Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG) auf die CTP N.V.

Die Hauptversammlung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG, Rostock, am 9. Juni 2022 hatte die grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V. beschlossen. Die Aktien (WKN: A2G9LL, ISIN: DE000A2G9LL1) werden nach Eintragung des Beschlusses nunmehr im Umtauschverhältnis 1 : 1,25 umgetauscht. Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Freitag, 19. August 2022

Flughafen Wien AG: Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zu dem Teilangebot veröffentlicht

Flughafen Wien AG

Hinweisbekanntmachung gemäß § 14 ÜbG

Die Flughafen Wien Aktiengesellschaft gibt bekannt, dass die Äußerungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Flughafen Wien Aktiengesellschaft gemäß § 14 ÜbG und die Beurteilung des Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 13 ÜbG zum freiwilligen öffentlichen Teilangebot (§§ 4 ff Übernahmegesetz) der Airports Group Europe S.à r.l. an die Aktionäre der Flughafen Wien Aktiengesellschaft vom 11. August 2022 ab dem 18. August 2022 am Sitz der Flughafen Wien Aktiengesellschaft, Office Park 1, 1300 Wien Flughafen, Investor Relations, kostenlos aufliegen und auf der Website unter www.viennaairport.com/teilangebot_ifm_2022 abrufbar sind. Zudem liegen die Stellungnahmen bei der Annahme- und Zahlstelle UniCredit Bank Austria AG, Rothschildplatz 1, 1020 Wien auf und werden auch auf der Website der Übernahmekommission unter www.takeover.at veröffentlicht.

Wien, am 18. August 2022

Der Vorstand

Flughafen Wien AG: Vorstand der Flughafen Wien AG rät Aktionären, das Kaufangebot von IFM Global Infrastructure Fund nicht anzunehmen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Airports Group Europe S.à r.l., eine indirekte Tochtergesellschaft des IFM Global Infrastructure Fund, hält derzeit 40% plus 9 Aktien an der FWAG und hat am 11. August 2022 ein Teilangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG für den Erwerb von weiteren bis zu ca. 9,99% (insgesamt bis zu 50% minus einer Aktie) an Aktien der FWAG (ISIN AT00000VIE62) veröffentlicht.

Der Vorstand der FWAG hat die vom Gesetz geforderte Stellungnahme zum Angebot von IFM ausgearbeitet, sie wurde durch den bestellten Gutachter geprüft und positiv befundet und vom Aufsichtsrat der FWAG einstimmig beschlossen. Der Aufsichtsrat schließt sich der Stellungnahme des Vorstandes vollinhaltlich an.

Empfehlung des FWAG-Vorstandes an Aktionäre: IFM Angebot nicht annehmen


Nach gewissenhafter Abwägung der zahlreichen Pro- und Kontra-Argumente empfiehlt der Vorstand den Aktionären, das Kaufangebot nicht anzunehmen. Das Kaufangebot stellt zwar grundsätzlich einen Vertrauensbeweis in die Performance der FWAG dar, aber in seiner Stellungnahme begründet der Vorstand umfassend, warum der angebotene Kaufpreis von EUR 33 pro Aktie angesichts der erwartbaren weiteren positiven Entwicklung des aktuell völlig entschuldeten und gut performenden Unternehmens als zu gering eingeschätzt wird.

Weiter reduzierte Liquidität und Handelbarkeit könnte zu Abgang von der Börse (Delisting) führen

Weiters sieht der Vorstand die Gefahr, dass bei Annahme des Angebots die Liquidität und damit die Handelbarkeit der Aktie weiter eingeschränkt werden, was schließlich zu einem von Vorstand und Aufsichtsrat unerwünschten Abgang (Delisting) der FWAG-Aktie von der Börse führen könnte.

Der Vorstand verweist in seiner Abwägung auch auf die Stellungnahme des Interessenverbandes für Anleger (IVA) hin, der langfristigen Anlegern von der Annahme abrät.

Weiters weist der Vorstand darauf hin, dass das Angebot von EUR 33 pro Aktie abzüglich der nach der aktuellen Guidance bei EUR 0,75 zu erwartenden Dividende für 2022 nicht nur rund 5% unter dem tiefsten Schlusskurs 2019, sondern sogar rund 20% unter dem höchsten Schlusskurs 2019 liegt.

Ab Donnerstag ist Wortlaut der umfangreichen Stellungnahme auf VIE-Homepage abrufbar

Sollte der vom Vorstand seit 2011 erfolgreich eingeschlagene Weg der nachhaltigen Unternehmenswertsteigerung nach Ende der COVID-Krise zu weiteren Ergebnissteigerungen führen, würde der heutige Aktionär durch die Annahme des Angebots darauf verzichten, an dem künftigen Unternehmenswertsteigerungspotenzial der Flughafen Wien AG zu partizipieren: Durch die Wachstumschancen der Zielgesellschaft besteht die Möglichkeit, dass weitere Ertragspotenziale realisiert werden und es somit zu einer Steigerung des Werts der Aktien der Zielgesellschaft sowie der künftig an die Aktionäre auszuschüttenden Dividende kommt. Sollte das vom Vorstand erwartete Wachstum in der globalen (insbesondere europäischen) Luftfahrt eintreten oder übertroffen werden, würde der Unternehmenswert der Zielgesellschaft dadurch nachhaltig gesteigert werden. Durch die Annahme des Angebots würde der Aktionär auf die potenziellen Vorteile aus einer solchen möglichen Unternehmenswertsteigerung verzichten. Hervorzuheben als wesentlicher positiver Aspekt ist die Tatsache, dass das Unternehmen weitestgehend entschuldet ist, was wichtige finanzielle Spielräume für zukünftige Investitionen und/oder Dividendenentwicklungen eröffnet.

Außerdem wirft die möglicherweise weitere spürbare Reduktion des Streubesitzes grundsätzliche Fragen in Bezug auf die künftige Kapitalmarktstrategie und -präsenz (Listing) des Unternehmens auf. Ein potenziell drohendes Delisting wird insbesondere als nicht im Interesse der Gesellschaft gesehen und widerspräche auch den erklärten Zielsetzungen der anderen Kernaktionäre. Damit verbundene Folgewirkungen auf die Governance der Gesellschaft und ein Verlust einer künftigen potenziellen Finanzierungsquelle könnten auch für weitere Stakeholder zu nachteiligen Folgen führen.

Durch die Konzentration der Stimmrechte in einer möglichen Bandbreite von 40,0% bis fast 50,0% der stimmberechtigten Aktien der Flughafen Wien AG - neben den bereits bestehenden Anteilen der weiteren Kernaktionäre in der Höhe von insgesamt 50% - wird die Mitbestimmungsmöglichkeit der übrigen Streubesitz-Aktionäre stark eingeschränkt. Auch wird durch den Erwerb der Anteil der Bieterin an einem wichtigen österreichischen Unternehmen der kritischen Infrastruktur weiter erhöht und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das öffentliche Interesse dadurch berührt wird.

Letztlich weist der Vorstand aber darauf hin, dass die Einschätzung, ob das Angebot vorteilhaft ist oder nicht, nur jeder Aktionär auf Grund seiner individuellen Situation (Anschaffungspreis, lang- oder kurzfristige Veranlagung, Einschätzung der künftigen Entwicklung der Gesellschaft, etc.) treffen kann, wobei auch die erwartete künftige Entwicklung des Kapitalmarktes bzw. der Wiener Börse eine große Rolle spielt. Hierbei kann sich die Situation für private Kleinanleger anders darstellen als für institutionelle Investoren.

Am 18. August 2022 werden die vollständigen Stellungnahmen von Vorstand, Aufsichtsrat und Sachverständigem auf der Website der Flughafen Wien AG unter www.viennaairport.com/teilangebot_ifm_2022 und die entsprechende Hinweisbekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.

Donnerstag, 18. August 2022

Petro Welt Technologies AG: Joma verkündet Barabfindungspreis für den Fall des Gesellschafterausschlusses nach § 1 Abs. 1 GesAusG

AD-HOC-MITTEILUNG

Wien, 16. August 2022

Petro Welt Technologies AG ("PeWeTe") hat am 26. Juli 2022 mitgeteilt, dass Joma Industrial Source Corp. ("Joma") beabsichtigt, ein schriftliches Verlangen auf Gesellschafterausschluss nach § 1 Abs. 1 GesAusG zu stellen, sofern (a) die außerordentliche Hauptversammlung der PeWeTe am 16. August 2022 den Verkauf der Beteiligungsgesellschaften in Russland rechtswirksam beschließt, dieser Beschluss bindend ist und keiner Anfechtung oder gerichtlichen Überprüfung unterliegt oder eine solche Anfechtung oder gerichtliche Überprüfung zugunsten der Gesellschaft zurückgenommen, zurückgewiesen oder entschieden wurde, und (b) der Verkauf der Beteiligungsgesellschaften in Russland rechtsgültig abgeschlossen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt und er vollzogen wurde.

In Ergänzung dieser Mitteilung hat Joma heute den Vorstand der PeWeTe informiert, dass die Höhe des im Falle eines solchen Gesellschafterausschlusses von Joma angebotenen Barabfindungspreises EUR 2,20 per Aktie betragen werde. Der Aktienpreis wurde so berechnet, als ob der Verkauf der Beteiligungsgesellschaften in Russland nicht stattgefunden hätte.

Die Einleitung des Verfahrens auf Gesellschafterausschluss setzt weiterhin voraus, dass Joma ein förmliches, schriftliches Verlangen auf Gesellschafterausschluss gemäß § 1 Abs. 1 GesAusG stellt.

Über die Petro Welt Technologies AG


Die Petro Welt Technologies AG mit Sitz in Wien ist eine der führenden, frühzeitig etablierten OFS-Gesellschaften in Russland und der GUS und hat sich auf Dienstleistungen zur Steigerung der Produktivität neuer und bestehender Öl- und Gasformationen spezialisiert.

aktionaersforum.de: 5. Symposium Kapitalmarktrecht am 15. September 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einer zweijährigen Corona-Pause freuen wir uns, Sie wieder zum Symposium Kapitalmarktrecht einladen zu dürfen. Auch das fünfte Symposium verfolgt das Ziel, Aktionären, institutionellen Investoren, Aktionärsvereinigungen und sonstigen Stakeholdern eine Plattform des Austausches und der Information zu bieten.

Minderheitsaktionäre und ihre Rechte sollen damit gestärkt werden.

Das 5. Symposium Kapitalmarktrecht findet am

Donnerstag, den 15. September 2022

im Hotel The Westin Grand in Frankfurt am Main statt.

In hochkarätig besetzten Panels informieren renommierte Experten über die Themen Aktionärsschutz, Aktionärsrechte und den aktuellen Stand des Kapitalmarktrechts. Die fachliche Diskussion und der Meinungsaustausch – auch mit den Teilnehmern – stehen dabei im Vordergrund.

Programm

09:30 Uhr Empfang

10:00 Uhr Willkommensansprache

10:10 Uhr  Grußwort

10:30 Uhr  Impulsvortrag zum Thema “Verbraucher-/Aktionärsschutz in Deutschland und die Rolle der BaFin“

11:00 Uhr  Panel zum Thema “Aktionärsrechte in Deutschland – eine post-pandemische Betrachtung“

12:00 Uhr  Mittagspause

13:00 Uhr  Impulsvortrag zum Thema „Die Hauptversammlung der Zukunft“

13:30 Uhr  Panel zum Thema „Börsenkurs versus Ertragswert: Alleinige Maßgeblichkeit des Börsenkurses?“

14:30 Uhr Get-Together

Durch die Veranstaltung führt die ntv-Börsenmoderatorin Katja Dofel.

Wir würden uns freuen, Sie am 15. September 2022 begrüßen zu können.

Klicken Sie hier für ein detailliertes Programm sowie weitere Informationen zur Veranstaltung

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos!

Das Symposium wird erstmals als Hybrid-Veranstaltung auch online übertragen. Geben Sie bei der Anmeldung daher bitte an, ob Sie vor Ort teilnehmen möchten oder online. Im letzteren Fall bekommen Sie eine E-Mail mit Einwahldaten zugeschickt.

Falls im September Kontaktbeschränkungen erlassen werden, wird das Symposium als reine virtuelle Veranstaltung stattfinden.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir um eine vorherige Anmeldung bis zum 04. September 2022.

ERWE Immobilien AG: Pflichtangebot der Elbstein AG abgeschlossen

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

- Elbstein nun mit 37,3 Prozent an ERWE Immobilien AG beteiligt 

- Wechsel des Börsensegments für die ERWE-Aktien beantragt 

- Künftige Notierung im Segment Scale des Basic Board (Freiverkehr) der Frankfurter Börse angestrebt

Frankfurt/M., den 17. August 2022. Das Pflichtangebot der Elbstein AG AG, Hamburg, zur Übernahme von Aktien der ERWE Immobilien AG (ISIN: DE000A1X3WX6), Frankfurt/M., ist erwartungsgemäß in nur einem geringen Umfang von den Aktionären der ERWE angenommen worden. Wie Elbstein gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) mitteilte, sind bis zum Ablauf der Frist Aktionäre mit insgesamt 866.446 ERWE-Aktien dem Angebot zum Preis von 2,36 Euro je Aktie gefolgt. Das entspricht 3,52 Prozent des ERWE-Grundkapitals. Mit der Übernahme dieser Aktien hält die Elbstein AG insgesamt direkt und indirekt 37,3 Prozent an der ERWE Immobilien AG.

"Das Pflichtangebot war die Folge der im Juni abgeschlossenen Kapitalerhöhung, wodurch Elbstein die Schwelle von 30 Prozent Anteilen an unserer Gesellschaft überschritten hatte", sagt Axel Harloff, Vorstand der ERWE. Vorstand und Aufsichtsrat der ERWE hatten in einer Gemeinsamen Stellungnahme den ERWE-Aktionären empfohlen, das Pflichtangebot nicht anzunehmen, da es deutlich unter dem Substanzwert der ERWE liegt. Beide Mitglieder des ERWE-Vorstands, die zusammen mit 48,28 Prozent an der ERWE beteiligt sind, hatten das Angebot nicht angenommen.

Vereinbarungsgemäß wird ERWE bei der Frankfurter Börse einen Antrag auf Delisting aus dem General Standard und gleichzeitig die Aufnahme der Notierung der ERWE-Aktien im Segment Scale des Basic Board (Freiverkehr) der Frankfurter Börse beantragen. Die ERWE wird ihr Investor Relations und ihre transparente Berichterstattung in gewohnter Qualität aufrecht erhalten.

Die ERWE Immobilien AG konzentriert sich auf den Aufbau eines ertragsstarken Bestands an Mischnutzungsimmobilien in den Bereichen Büro, Service, Einzelhandel, Hotel und Wohnen. Bevorzugte Standorte sind aussichtsreiche innerstädtische Lagen in deutschen Großstädten und in ausschließlich "A"-Lagen kleinerer Städte und Kommunen. Akquiriert werden Immobilien, deren Wertsteigerungspotentiale durch neue Nutzungskonzepte nachhaltig ausgenutzt werden können, so dass ein renditestarker, werthaltiger Bestand mit deutlich steigenden Einnahmen entsteht. Das Unternehmen ist in Frankfurt im Regulierten Markt (General Standard) und an den Wertpapierbörsen in Frankfurt a. M. (XETRA), Berlin, Düsseldorf und Stuttgart im Freiverkehr (ISIN: DE000A1X3WX6) notiert.

Dienstag, 16. August 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Covivio Office AG hat das LG Frankfurt am Main die Sache am 21. Juli 2022 verhandelt und die Spruchanträge mit Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen. Das Gericht begründet dies mit dem niedrigeren Net Asset Value (NAV).
 
Gegen die Entscheidung können die Antragsteller noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhielten die ausgeschlossenen Covivio-Office-Minderheitsaktionäre eine von der Covivio Office Holding GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 6,42 je Aktie. Die Auftragsgutachterin hatte den NAV mit EUR 5,58 ermittelt. Der Prüfer kam in seiner Stellungnahme vom 13. April 2022 auf einen Wert von EUR 5,75 nach dem EPRA NAV. 

Die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren ist nach Auffassung des Landgerichts vorliegend bei einem Immobilienbestandshalter nicht maßgeblich. Unterlagen hierzu müssten daher nicht vorgelegt werden. Vorerwerbspreise könnten auch nur bei einer Bewertung nach dem Ertragswert eine Rolle spielen.

LG Frankfurt am Main,  Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 3-05 O 63/21
Hoppe u.a. ./. Covivio Office Holding GmbH
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Daniel Lochner, c/o MEILICKE  HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, 53115 Bonn

Montag, 15. August 2022

Beendigung des Spruchverfahrens zum Formwechsel der FPB Holding GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft

FPB Holding Aktiengesellschaft
Düsseldorf

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs nach § 11 Abs. 4 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens betreffend den Formwechsel der FPB Holding AG (vormals FPB Holding GmbH & Co. KG) von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft und Abwicklungshinweise

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 33 O 89/21 [AktE], betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für die Kommanditisten, die gegen den Formwechsel gestimmt und gegen den Beschluss über den Formwechsel Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, gibt die Antragsgegnerin, die FPB Holding AG, den Inhalt des am 21.06.2022 gerichtlich festgestellten Vergleichs bekannt:

Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz, an dem beteiligt sind:

1. […]
bis
3. […]
- Antragssteller -

gegen

FPB Holding AG, vertr. durch ihren Vorstand, Grafenberger Allee 293, 40237 Düsseldorf
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Brienner Straße 28, 80333 München

Herr Karl-Walter Freitag, Vogelsangerstr. 104, 50823 Köln,
[gemeinsamer Vertreter] der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten abfindungsberechtigten ehemaligen Kommanditisten

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf am 21.06.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht […] beschlossen:

Nachdem die Antragsteller zu 1. und 3, die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugestimmt haben, wird festgestellt, dass folgender

Verfahrensvergleich

geschlossen ist:

Vorbemerkungen

 1. Auf der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 23.06.2020, damals noch in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, haben deren Gesellschafter mit der hierfür erforderlichen Mehrheit unter Tagesordnungspunkt 5 einen Formwechsel beschlossen. Die Antragsgegnerin sollte im Rahmen eines Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden und künftig unter FPB Holding Aktiengesellschaft firmieren. Das Grundkapital der künftigen Aktiengesellschaft wurde auf EUR 29.937.218,00 festgesetzt und in auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt.

2. Der Formwechsel der ursprünglich unter HRA 14963 des AG Düsseldorf eingetragenen FBP Holding GmbH & Co. KG in die unter HRB 94485 des AG Düsseldorf eingetragene FBP Holding Aktiengesellschaft wurde am 3. August 2021 in das Handelsregister des AG Düsseldorf eingetragen und bekanntgemacht und ist damit wirksam.

3. Auf der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 23.06.2020 wurde die Abfindung für die Kommanditisten, die gegen den Formwechsel gestimmt und gegen den Beschluss über den Formwechsel Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben (§ 207 Abs. 1 UmwG) (nachfolgend: „Abfindungsberechtigte Ehemalige Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG“) auf EUR 13,40 je bisherigem Kommanditanteil an der FBP Holding GmbH & Co. KG bestimmt.

4. Die Antragstellerinnen haben beim Landgericht Düsseldorf durch Einreichung eines Antrags im Spruchverfahren vom 03.11.2021 die Erhöhung der Abfindung verlangt und diese mit dem Bestehen eventueller Schadenersatzansprüche, einem Anspruch auf Aufzinsung des Abfindungsbetrags sowie mit Einwänden gegen die Berechnung der Pensionsansprüche begründet. Die Antragsgegnerin, die keinen operativen Geschäftsbetrieb mehr unterhält, hält mit Hinweis auf das Fehlen bestehender Schadenersatzansprüche und Aufzinsungsansprüche sowie der Richtigkeit der berechneten Pensionsverpflichtungen die Abfindung für angemessen und einen Anspruch auf Erhöhung der Abfindung daher für unbegründet.

Die Parteien und der Gemeinsame Vertreter schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens sowie ohne Präjudiz für künftige Verfahren auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden

Vergleich:

I.

1. Die Barabfindung von EUR 13,40 je bisherigem Kommanditanteil an der FBP Holding GmbH & Co. KG wird um einen Betrag von EUR 0,60 auf EUR 14,00 je bisherigem Kommanditanteil an der FBP Holding GmbH & Co. KG für die Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Eintragung des Formwechsels, also ab dem 3. August 2021 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

2. Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind soweit möglich unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, zur Erfüllung dieser Verpflichtung allen Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG unaufgefordert entsprechend der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung die Erhöhung des Abfindungsbetrags zu überweisen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG kosten-, provisions- und spesenfrei.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

III.

Dieser Vergleich wirkt für alle Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

[…]

V.

[…]

VI.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragstellerinnen und der Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Düsseldorf zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

5. Für den Fall eines Beschlusses nach § 11 Abs. 4 SpruchG besteht Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine.

VII.

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach […] unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Eine Veröffentlichung soll, soweit dies im Bundesanzeiger möglich ist, nicht nur in der Rubrik „Aktiengesellschaften", sondern auch noch in der Rubrik „Kommanditgesellschaften", erfolgen. Sollte darüber hinaus eine Bekanntmachung veranlasst werden, wird diese nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung" erfolgen.

Der Vorsitzende

[…]

Abwicklungshinweise

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG bekannt gegeben:

Der Erhöhungsbetrag von EUR 0,60 („Erhöhungsbetrag“) nebst Zinsen wird denjenigen Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG, an die die Barabfindung in Höhe von EUR 13,40 („Barabfindung“) bereits ausgezahlt worden ist, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben.

Soweit solche Abfindungsberechtigte Ehemalige Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung im Rahmen des Formwechsels abgewickelt wurde, brauchen sie hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrags nichts zu veranlassen. Andernfalls werden sie gebeten, sich umgehend unter der unten angegebenen Adresse an die Stora Enso Paper GmbH mit dem Betreff FPB Holding AG („Gesellschaft“) zu wenden.

Abfindungsberechtigte Ehemalige Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG, an die die Barabfindung noch nicht ausgezahlt worden ist oder die das Abfindungsangebot gemäß § 207 UmwG noch nicht angenommen haben, werden gebeten, einen Auszahlungsantrag an die folgende Adresse zu stellen: 

Stora Enso Paper GmbH
Betreff: FPB Holding Aktiengesellschaft
Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf

Der Auszahlungsantrag sollte die folgenden Angaben enthalten:

- Betreff: Auszahlungsantrag Erhöhte Barabfindung Formwechsel FPB;

- Vollständiger Name und Anschrift des Anspruchsstellers;

- Anzahl der gehaltenen Kommanditanteile an der FPB Holding GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister am 3. August 2021;

- Bankverbindung zur Entgegennahme des Auszahlungsbetrages in Höhe von EUR 14,00 („Erhöhte Barabfindung“) nebst Zinsen;

- Erklärung, dass die vom Anspruchssteller an der Gesellschaft gehaltenen Aktien an diese abgetreten werden.

Die Zahlung des Erhöhungsbetrags bzw. der Erhöhten Barabfindung (jeweils nebst Zinsen) erfolgt für die Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG kosten-, spesen- und provisionsfrei.

Die Auszahlung des Erhöhungsbetrags bzw. der Erhöhten Barabfindung erfolgt unter Beachtung der jeweils anwendbaren steuerlichen Vorschriften. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. 

Düsseldorf, im August 2022

Stora Enso Paper GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. August 2022

Freitag, 12. August 2022

S IMMO AG: Außerordentliche Hauptversammlung und Änderungen im Aufsichtsrat

Corporate News • 10.08.2022 09:10

Der Vorstand der S IMMO AG hat ein Verlangen der CPI Property Group S.A. („CPI“) gemäß § 105 Abs 3 AktG auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der S IMMO AG mit dem Tagesordnungspunkt „Änderungen im Aufsichtsrat“ erhalten.

Vor dem Hintergrund des Erwerbs einer kontrollierenden Beteiligung von rund 44,41 % der insgesamt ausstehenden Stimmrechte durch CPI und dem infolgedessen am 15.07.2022 veröffentlichten Pflichtangebot an die Aktionäre der Gesellschaft haben die Aufsichtsratsmitglieder Ewald Aschauer, Christian Böhm, Hanna Bomba, John Nacos und Manfred Rapf ihren Rücktritt als Aufsichtsratsmitglied der S IMMO mit Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung erklärt.

Auf dieser Grundlage schlägt CPI die Abberufung von Florian Beckermann, die Herabsetzung der Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats von acht auf vier Mitglieder sowie die Wahl von Herrn Martin Němeček und von Herrn John Verpeleti in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vor.

Der Vorstand wird die beantragte Hauptversammlung in den nächsten Tagen einberufen.

IFM GIF gibt die Veröffentlichung des Teilangebots für ca. 9,99% der Flughafen Wien AG bekannt

Der Angebotspreis beträgt EUR 33,00 je Aktie; Das Angebot kann vom 11. August 2022 bis 6. Oktober 2022 angenommen werden

Wien/Niederösterreich - Airports Group Europe S.à r.l. ("Airports Group Europe"), eine indirekte Tochtergesellschaft des IFM Global Infrastructure Fund ("IFM GIF") hat heute ein Teilangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG für den Erwerb von bis zu ca. 9,99 % aller Aktien an der Flughafen Wien AG (ISIN AT00000VIE62) veröffentlicht.

Der Angebotspreis von EUR 33,00 je Aktie entspricht einer Prämie von 25,5% gegenüber dem Schlusskurs des letzten Handelstages vor der Ankündigung der Airports Group Europe vom 13. Juni 2022 und einer Prämie von 21,3% gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) der letzten sechs Monate vor der Ankündigung.

Aufgrund der öffentlichen Aussagen der Stadt Wien, des Landes Niederösterreich und der Mitarbeiterstiftung, dass sie nicht beabsichtigen, ein öffentliches Angebot von Airports Group Europe anzunehmen, geht die Airports Group Europe davon aus, dass das öffentliche Angebot nur von Streubesitzaktionären angenommen wird. Das öffentliche Angebot unterliegt den üblichen behördlichen Genehmigungen.

"Wir begrüßen die Entscheidung der Übernahmekommission, die Veröffentlichung unseres öffentliches Angebots zur Aufstockung unserer Beteiligung am Flughafen Wien nicht zu untersagen.

Wir sind der Ansicht, dass der Angebotspreis, auf Grund der weiterhin großen Unsicherheiten für den Luftverkehr, eine attraktive Prämie darstellt.

Darüber hinaus sind wir der Ansicht, dass das Angebot auch ein Liquiditätsereignis für Anteilseigner darstellt, um ihre Anteile einer ansonsten relativ illiquiden Aktie zu einem attraktiven Preis anzubieten.

Als Miteigentümer am Flughafen Wien für die letzten sieben Jahre und als langfristiger Investor im Auftrag von Pensionfonds und von institutionellen Anlegern haben wir Österreich als attraktiven Investitionsstandort zu schätzen gelernt.

Wir werden uns weiterhin für die Zusammenarbeit mit allen Stakeholdern einsetzen und das Management dabei unterstützen, seine Strategie für den Flughafen Wien im Interesse der lokalen Gemeinden, der Passagiere, der Airline-Kunden, der Mitarbeiter und des Wirtschaftsstandortes fortzusetzen", so Werner Kerschl, Executive Director von IFM Investors.

Einzelheiten zum Angebot

Dieses Angebot kann von interessierten Aktionären der Flughafen Wien AG während der Annahmefrist, vom 11. August 2022 bis einschließlich den 6. Oktober 2022, 17:00 Uhr (Wiener Zeit), angenommen werden. Dies entspricht einer Annahmefrist von 8 Wochen.

Sofern alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen nach Ablauf der Annahmefrist vorliegen, erhalten die Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, den Kaufpreis innerhalb von 10 Börsentagen nach Ende der Annahmefrist, d.h. spätestens bis zum 20. Oktober 2022.

Eine eigens eingerichtete Webseite (www.Flughafen-Wien-Aktien-Angebot.at) beinhaltet die Angebotsunterlage sowie weitere Informationen zum Angebot, zur Airports Group Europe, IFM GIF und IFM Investors. Die Angebotsunterlage ist ebenfalls auf der Website der Flughafen Wien AG (http://www.viennaairport.com) und der Übernahmekommission (http://www.takeover.at) veröffentlicht.

Darüber hinaus wird die Angebotsunterlage als gedrucktes Dokument am Sitz der UniCredit Bank Austria AG, die als Empfangs- und Zahlstelle fungiert, Rothschildplatz 1, 1020 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos erhältlich sein.

Das Angebot kann in Österreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und von sog. Relevanten Personen (wie im Angebot definiert) im Vereinigten Königreich angenommen werden.

IFM GIF wird durch IFM Investors beraten, einem globalen Infrastrukturspezialisten im Besitz einer Gruppe australischer Pensionsfonds. IFM Investors investiert im Auftrag von mehr als 600 institutionellen Investoren für die Altersvorsorge von 120 Millionen Erwerbstätigen auf der ganzen Welt, inklusive Pflegepersonal, Lehrern, Bauarbeitern und Mitarbeitern im Gastgewerbe.

Nomura agiert als beratende Investmentbank und E+H Rechtsanwälte GmbH als österreichischer Rechtsberater der Airports Group Europe.

Über Airports Group Europe

Airports Group Europe ist eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, registriert unter B 167449.

Über IFM GIF

IFM Global Infrastructure Fund ("IFM GIF") ist ein unabhängig verwalteter offener globaler Infrastruktur-Investmentfonds. Zu den Anlegern von IFM GIF gehören eine Vielzahl von Pensionsfonds und institutionellen Anlegern in Großbritannien, Europa, Australien, den USA, Kanada und Asien.

GIF investiert seit 17 Jahren in Vermögenswerte auf der ganzen Welt und verfügt derzeit über 20 Portfoliobeteiligungen dazu gehören Flughäfen, Seehäfen und Mautstraßen sowie Investments in Energie, Wasser und Telekommunikation. (Stand 31. März 2022)

Zu den Erfahrungen von IFM GIF mit Flughäfen gehören Beteiligungen an der Flughafen Wien Gruppe (Flughäfen Wien, Malta und Koice), der Manchester Airports Group (Flughäfen Manchester, London Stansted und East Midlands) und am Flughafen Sydney.

IFM GIF wird von IFM Investors Pty Limited ("IFM Investors") beraten.

Über IFM Investors

IFM Investors wurde vor mehr als 25 Jahren mit dem Ziel gegründet, die langfristigen Altersvorsorgeleistungen von Erwerbstätigen zu wahren und zu vermehren. Das Unternehmen, das sich im Besitz einer Gruppe australischer Pensionsfonds befindet, verwaltet ein Vermögen von 122 Milliarden Euro (Stand: 31. März 2022).

IFM Investors ist einer der größten globalen Infrastruktur-Investmentmanager mit einem Volumen von mehr als 58 Milliarden Euro (Stand: 31. März 2022), investiert in verschiedene Infrastrukturinvestitionen.

IFM Investors verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Kommunen und öffentlichen Einrichtungen und ist als Manager oder Berater an Investitionen in 17 verschiedenen Flughäfen beteiligt.

Als Unterzeichner der von den Vereinten Nationen unterstützten Principles for Responsible Investment engagieren sich die von IFM Investors verwalteten oder beratenen Fonds aktiv in ESG-Fragen bei den Unternehmen, in die sie investieren, mit dem Ziel, ihre Nettoperformance zu verbessern und gleichzeitig das Anlagerisiko zu minimieren.

IFM Investors ist weltweit mit Niederlassungen in Melbourne, Sydney, London, Berlin, Zürich, Amsterdam, New York, Hongkong, Seoul und Tokio vertreten und verwaltet Anlagen in den Bereichen Infrastruktur, Fremdkapital, Beteiligungen an börsengelisteten Unternehmen und Private Equity. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.ifminvestors.com/.

Donnerstag, 11. August 2022

RM Rheiner Management AG: Halbjahresergebnis 2022

10.08.2022 / 15:22

Die RM Rheiner Management AG weist für das 1. Halbjahr 2022 mit einem Halbjahresüberschuss von rd. 246 TEUR (Vorjahr: 297 TEUR) ein leicht geringeres Ergebnis als im Vorjahr aus. Die Erträge aus Wertpapierverkäufen fielen mit 742 TEUR (2021: 378 TEUR) deutlich besser aus. Auch die Aufwendungen aus Wertpapierverkäufen belasten das Ergebnis mit 52 TEUR (214 TEUR) im Vergleich zum Vorjahr weniger. Dagegen mussten mit 565 TEUR (Vorjahr 64 TEUR) erheblich höhere Abschreibungen verbucht werden, während nur 56 TEUR (Vorjahr 183 TEUR) Zuschreibungen vorzunehmen waren. Der Personalaufwand verringerte sich leicht von 43 TEUR auf 42 TEUR.

Der Inventarwert je Aktie der RM Rheiner Management AG betrug per 30.06.2022 etwa 43,90 EUR (31.12.2021: 44,30 EUR) und ist damit nur leicht gegenüber dem Jahresende 2021 gefallen. Aktuell beträgt der Inventarwert etwa 43,00 EUR je Aktie. Bei der Berechnung des Inventarwerts je Aktie bleiben sämtliche Nachbesserungsrechte und eventuelle anfallende Ertragsteuern außer Ansatz.

Derzeit verfügt die RM Rheiner Management AG über ein Nachbesserungsrechtevolumen von rund 8,9 Mio. EUR.

Die fünf größten darin enthaltenen Positionen sind:
Audi AG 2,3 Mio. EUR
Hypovereinsbank AG 2,2 Mio. EUR
Kölnische Rück AG 0,8 Mio. EUR
Bank Austria Creditanstalt AG 0,6 Mio. EUR
Linde AG 0,4 Mio. EUR

Das Nachbesserungsvolumen errechnet sich aus dem Produkt der Anzahl der Aktien und dem zunächst von der Gesellschaft vereinnahmten Abfindungspreis im Rahmen einer Strukturmaßnahme (z.B. Squeeze-out, Abschluss eines Beherrschungsvertrages). Die Höhe des Abfindungspreises ist Basis für eine eventuelle Nachbesserung und wird regelmäßig im Rahmen eines Spruchstellenverfahrens auf ihre Angemessenheit überprüft.

Zum jetzigen Zeitpunkt können keine verlässlichen Aussagen darüber gemacht werden, ob und wann es gegebenenfalls zu Nachbesserungen aus diesen und anderen laufenden Spruchstellenverfahren kommen wird. Die Gesellschaft veröffentlicht in ihrer Halbjahres- und Jahresberichterstattung regelmäßig die wichtigsten Positionen ihres Nachbesserungsrechteportfolios.

Die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts erfolgt am 15. August 2022 auf der Homepage der Gesellschaft.

Köln, 10. August 2022

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AVW Immobilien AG: Verhandlung am 28. Oktober 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
 
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der AVW Immobilien AG, Hamburg, hat das LG Hamburg Termin zur mündlichen Verhandlung auf Freitag, den 28. Oktober 2022, 10:30 Uhr, bestimmt. Bei diesem Termin soll Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Jochen Breithaupt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly zu dem Prüfbericht angehört werden.

LG Hamburg, Az. 412 HKO 13/20
Jaeckel, J. u.a. ./. Frank H. Albrecht
56 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Jobst von Werder, LL.M., 20095 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Frank H. Albrecht:
Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (RA Dr. Volker Schulenburg), 20354 Hamburg

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AKASOL AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AKASOL AG hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. Juli 2022 die eingegangenen Spruchanträge verbunden. Insgesamt 50 ausgeschlossene AKASOL-Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 119,16 je Aktie beantragt.

Die zu dem als Automobilzulieferer tätigen BorgWarner-Konzern gehörende und nunmehr als BorgWarner Akasol AG firmierende Antragsgegnerin kann in verlängerter Frist bis zum 10. Oktober 2022 auf die Anträge erwidern. Der gemeinsame Vertreter, RA Dr. Martin Weimann, kann bis zum 10. November 2022 Stellung nehmen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 8/22
Hoppe u.a.. ./. BorgWarner Akasol AG
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Freshfiels Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

Mittwoch, 10. August 2022

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), Aktionärsvereinigung SdK hat Sonderprüfungsantrag angekündigt
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc. (früher: Acorn HoldCo, Inc.) geplant
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Hauptversammlung am 30. August 2022
  • alstria office REIT-AG: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Hauptversammlung am 29. August 2022
  • Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Hercules BidCo GmbH
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V., Hauptversammlung am 9. Juni 2022
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer, auf der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2022 noch nicht auf der Tagesordnung
  • Geratherm Medical AG: erfolgreiches Delisting-Übernahmeangebot
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), Hauptversammlung am 8. Juni 2022
  • Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft: laufendes Erwerbsangebot
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie beschlossen, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Hauptversammlung am 23. Juni 2022, Gegenantrag der VzfK
  • Petro Welt Technologies AG: ggf. Squeeze-out
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 13. Juli 2022 und Bekanntmachung am 14. Juli 2022 (Fristende am 14. Oktober 2022)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung (und damit Wirksamkeit) am 31. Mai 2022 bei der übernehmenden Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft (Fristende: 31. August 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,06 zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, auf der Hauptversammlung am 29. August 2022 noch nicht auf der Tagesordnung 
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, nur noch ca. 3 % freie Aktionäre, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de