von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Covivio Office AG hat das LG
Frankfurt am Main die Sache am 21. Juli
2022 verhandelt und die Spruchanträge mit Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen. Das Gericht begründet dies mit dem niedrigeren Net Asset Value (NAV).
Gegen die Entscheidung können die Antragsteller noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
Nach Maßgabe des
Übertragungsbeschlusses erhielten die ausgeschlossenen
Covivio-Office-Minderheitsaktionäre eine von der Covivio Office Holding
GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 6,42 je Aktie. Die Auftragsgutachterin hatte den NAV mit EUR 5,58 ermittelt. Der Prüfer kam in seiner Stellungnahme vom 13. April 2022 auf einen Wert von EUR 5,75 nach dem EPRA NAV.
Die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren ist nach Auffassung des Landgerichts vorliegend bei einem Immobilienbestandshalter nicht maßgeblich. Unterlagen hierzu müssten daher nicht vorgelegt werden. Vorerwerbspreise könnten auch nur bei einer Bewertung nach dem Ertragswert eine Rolle spielen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 3-05 O 63/21
Hoppe u.a. ./. Covivio Office Holding GmbH
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Daniel Lochner, c/o MEILICKE HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, 53115 Bonn
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