Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 16. August 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Covivio Office AG hat das LG Frankfurt am Main die Sache am 21. Juli 2022 verhandelt und die Spruchanträge mit Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen. Das Gericht begründet dies mit dem niedrigeren Net Asset Value (NAV).
 
Gegen die Entscheidung können die Antragsteller noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhielten die ausgeschlossenen Covivio-Office-Minderheitsaktionäre eine von der Covivio Office Holding GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 6,42 je Aktie. Die Auftragsgutachterin hatte den NAV mit EUR 5,58 ermittelt. Der Prüfer kam in seiner Stellungnahme vom 13. April 2022 auf einen Wert von EUR 5,75 nach dem EPRA NAV. 

Die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren ist nach Auffassung des Landgerichts vorliegend bei einem Immobilienbestandshalter nicht maßgeblich. Unterlagen hierzu müssten daher nicht vorgelegt werden. Vorerwerbspreise könnten auch nur bei einer Bewertung nach dem Ertragswert eine Rolle spielen.

LG Frankfurt am Main,  Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 3-05 O 63/21
Hoppe u.a. ./. Covivio Office Holding GmbH
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Daniel Lochner, c/o MEILICKE  HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, 53115 Bonn

Keine Kommentare: