Auf Antrag der Unifirm Limited, ("Antragstellerin zu 1)"), Herrn Alexey Alexandrovich Mordashov ("Antragsteller zu 2)"), Herrn Kirill Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 3)"), Herrn Nikita Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 4)"), KN-Holding LLC ("Antragstellerin zu 5)"), OOO Severgroup Russia ("Antragstellerin zu 6)") und Rayglow Limited ("Antragstellerin zu 7)") (gemeinsam die "Antragsteller") hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("Bundesanstalt") mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 die Antragsteller u.a. von der Abgabe eines Pflichtangebots für die TUI AG ("Zielgesellschaft") befreit. Der Tenor des Bescheids lautet:
1) Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG jeweils für den Fall, dass sie die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin (nachfolgend in Abschnitt A. dieses Bescheids als "Zielgesellschaft" definiert) dadurch erlangen, dass die Antragstellerin zu 1) im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Gewährung von Bezugsrechten von EUR 590.415.100,00 um EUR 508.978.534,00 auf EUR 1.099.393.634,00 gegen Ausgabe von 508.978.534 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsrechtskapitalerhöhung" definiert), die von der voraussichtlich am 05.01.2021 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft beschlossen werden soll, neue Stückaktien der Zielgesellschaft
a) während der Bezugsfrist des den Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung eröffneten Bezugsangebots (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsangebot" definiert) durch Ausübung von eigenen und etwaigen erworbenen Bezugsrechten zeichnet, und/oder
b) im Rahmen der im Anschluss an das Bezugsangebot stattfindenden internationalen Privatplatzierung, in deren Rahmen die nicht im Rahmen des Bezugsangebots gezeichneten neuen Stückaktien der Zielgesellschaft berechtigten oder qualifizierten Anlegern (nachfolgende in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Investoren" definiert) zum Kauf angeboten werden (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Restplatzierung" definiert), erwirbt, und/oder
c) in Erfüllung der im Rahmen des am 01.12.2020 geschlossenen Commitment and Backstop Agreements (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Irrevocable Undertaking" definiert) vereinbarten Pflicht, nicht im Rahmen des Bezugsangebots durch die bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gezeichnete und nicht im Rahmen der Restplatzierung von Investoren erworbene neue Stückaktien der Zielgesellschaft bis zu einer maximalen prozentualen Beteiligung der Antragstellerin zu 1) von 36 % am nach der Bezugsrechtskapitalerhöhung bestehenden Grundkapital der Zielgesellschaft zu erwerben (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Backstop-Vereinbarung" definiert), erwirbt,
von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2) Die Bundesanstalt behält sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid jeweils in den folgenden Fällen zu widerrufen:
a) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist der Bezugsrechtskapitalerhöhung das auf ihren derzeitigen Aktienanteil an der Zielgesellschaft von 146.963.612 Stückaktien entfallende Bezugsrecht, zu dessen vollständiger Ausübung sich die Antragstellerin zu 1) im Irrevocable Undertaking verpflichtet hat (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung" definiert), ausgeübt und im Gegenzug einen Bezugspreis in Höhe von EUR 1,07 je neuer Stückaktie der Zielgesellschaft an die Zielgesellschaft gezahlt.
b) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht bis spätestens 15.02.2021 ihre Pflichten aus der Unifirm-Backstop-Vereinbarung erfüllt.
c) Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat nicht bis spätestens 15.01.2021
i) einen Beschluss über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR 1.509.372.235,83 um EUR 918.957.135,83 auf EUR 590.415.100,00 (unter Beibehaltung der Aktienanzahl von 590.415.100 Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem künftigen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Vereinfachte Kapitalherabsetzung" definiert) gefasst, oder
ii) einen Beschluss über die Bezugsrechtskapitalerhöhung gefasst, oder
iii) einen Beschluss über die Ermächtigung zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nachfolgend in Abschnitt A. III. 1. dieses Bescheids als "WSF" definiert) als stillen Gesellschafter der Zielgesellschaft für die stille Einlage I (mit Wandlungsrecht) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. a) aa) dieses Bescheids als "Stille Beteiligung I" definiert) und Schaffung eines bedingten Kapitals von bis zu EUR 420.000.000,00 zur Ausgabe von bis zu 420.000.000 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie der Zielgesellschaft gefasst.
d) Der WSF hat nicht bis spätestens 31.03.2021 die Stille Beteiligung 1 geleistet.
3) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 31.01.2021 mitzuteilen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft die unter Ziffer 2 c) (i) bis (iii) des Tenors dieses Bescheids dargestellten Beschlüsse wirksam gefasst hat, und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug, Anmeldungsunterlagen zur Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister der Zielgesellschaft und/oder Veröffentlichung der Beschlüsse über die Internetseite der Zielgesellschaft) nachzuweisen.
b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 15.02.2021 mitzuteilen, dass sie innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist ihre Pflichten aus der Unifirm Bezugspflicht-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein, Depotauszug, Kontoauszug) nachzuweisen.
c) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, dass sie ihre Pflichten aus der Uniform-Backstop-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) nachzuweisen.
d) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, wie viele neue Stückaktien der Zielgesellschaft die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer 1 a) bis
c) des Tenors dieses Bescheids gezeichnet bzw. erworben hat, und hierzu geeignete Nachweise (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) vorzulegen.
e) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 30.04.2021 mitzuteilen, dass der WSF die Stille Beteiligung 1 nach Ziehung durch die Zielgesellschaft geleistet hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Pressemitteilung oder sonstige Bestätigung seitens der Zielgesellschaft, Pressemitteilung des WSF) nachzuweisen.
4) Für die positive Entscheidung über den Befreiungsbescheid ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A.
I. Zielgesellschaft
II. Antragsteller
Die Antragstellerin zu 1) ist eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited) mit Sitz in Limassol, Zypern. Sie ist im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 136845 eingetragen. Die Antragstellerin zu 1) hält derzeit unmittelbar 146.963.612 TUI-Aktien (entsprechend rund 24,89 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft).
Die Antragstellerin zu 5), eine nach dem Recht der Russischen Föderation errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1183525041930, hält 65 % der stimmberechtigten Anteile an der Antragstellerin zu 1). Die stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 5) werden zu je 50 % vom Antragsteller zu 3) und 4) gehalten.
Die restlichen 35 % der stimmberechtigten Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1) hält die Antragstellerin zu 7), eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited), eingetragen im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 220861. Sämtliche stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 7) werden von der Antragstellerin zu 6), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1023501241950, gehalten.
Der Antragsteller zu 2) hält sämtliche stimmberechtigte Anteile der Antragstellerin zu 6), davon rund 97,54 % der Stimmrechte unmittelbar selbst und die restlichen rund 2,46 % der Stimmrechte vermittelt über die im Alleineigentum des Antragstellers zu 2) stehende Algoritm LLC mit Sitz in Cherepovets (Russische Föderation), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1063528067272 ("Algoritm LLC"). Der Antragsteller zu 2) ist alleiniges Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der Algoritm LLC und der Antragstellerin zu 6). Die Antragstellerin zu 7) wird von Fremdgeschäftsführern vertreten.
Die Antragsteller zu 2), 3) und 4) haben am 09.12.2020 ein Shareholder Agreement zur Koordinierung und Abstimmung ihres Stimmverhaltens in Bezug auf Entscheidungen die Zielgesellschaft betreffend geschlossen ("Shareholder Agreement"). In Ziffer 1.1 und 1.2 des Shareholder Agreements verpflichten sich die Antragsteller zu 2) bis 4) gegenseitig, sich bei Entscheidungen in Bezug auf die Zielgesellschaft zu informieren und einstimmig darüber zu befinden, wie sie ihren jeweils über die Antragstellerinnen zu 5) bis 7) sowie die Algoritm LLC vermittelten Einfluss auf die Antragstellerin zu 1) ausüben werden.