In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG München kürzlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 die Anhebung der Barabfindung auf EUR 18,27 bestätigt und die vom Landgericht unverändert gelassene Ausgleichszahlung ("Garantiedividende") auf EUR 1,04 brutto je Aktie erhöht. Maßgeblich sind die gerichtlich nachgebesserten Beträge.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Freitag, 18. Dezember 2020
Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der PULSION Medical Systems SE
In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG München kürzlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 die Anhebung der Barabfindung auf EUR 18,27 bestätigt und die vom Landgericht unverändert gelassene Ausgleichszahlung ("Garantiedividende") auf EUR 1,04 brutto je Aktie erhöht. Maßgeblich sind die gerichtlich nachgebesserten Beträge.
Donnerstag, 17. Dezember 2020
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der innogy SE: Bestellung des gemeinsamen Vertreters
18 O 25/20 [AktE]
In dem Verfahren nach dem AktG Coriolix Capital GmbH u.a. gegen Innogy SE hat die IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pachur beschlossen:
Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin, wird zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt (§ 6 Abs. 1 SpruchG).
Dortmund, 30.11.2020
Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Dezember 2020
Bekanntmachung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der der Computec Media AG
Die außerordentliche Hauptversammlung der Computec Media AG („Computec Media“) beschloss am 25. Juli 2013 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Computec Media AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin Marquard Media International AG („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 8,91 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 1. Oktober 2013 in das Handelsregister eingetragen und am 4. Oktober 2013 bekannt gemacht. Damit wurden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen.
Mehrere Minderheitsaktionäre als Antragsteller leiteten ein Spruchverfahren gegen die Hauptaktionärin als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Mit Beschluss vom 19. November 2020 (Az. 1 HK O 8174/13) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in erster Instanz sämtliche Anträge als unbegründet abgelehnt.
Die Hauptaktionärin gibt den nunmehr den in erster Instanz ergangenen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:
Az. 1 HK O 8174/13
In Sachen
Vogel, E. (als Antragsteller) und weitere Antragsteller
gegen
Marquard Media International AG (als Antragsgegnerin)
beschließt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 1. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Walther, die Handelsrichterin Geyer und den Handelsrichter Fackelmann am 19.11.2020
I. Die Anträge der Antragsteller auf Erhöhung der auf der Hauptversammlung der Computec Media AG vom 25.07.2013 festgesetzten Barabfindung für die auf Verlangender Antragsgegnerin beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin werden abgewiesen.
Baar, Schweiz, im Dezember 2020
________________
Anmerkung der Redaktion:
Eine Veröffentlichung ist in der Praxis erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Spruchverfahrens üblich. Vorliegend sind mehrere Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (das das Verfahren über vier Jahre nicht bearbeitet hatte) in die Beschwerde gegangen, wie bereits mitgeteilt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_10.html
Mittwoch, 16. Dezember 2020
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021
- Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
- BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 23. November 2020, Fristende: 23. Februar 2021
- comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
- Covivio Office AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Januar 2021
- Design Hotels AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020
- HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
- IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 und Bekanntmachung am 24. September 2020 (Fristende: 24. Dezember 2020)
- ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
- Mercurius AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Dezember 2020
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- OSRAM Licht AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
- RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
- Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2020 (Fristende: 18. Februar 2021)
- STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)
FourWorld Capital Management LLC: Einladung an die Aktionäre der AUDI AG zum Verkauf von Nachbesserungsrechten
Diese Einladung der FourWorld Capital Management LLC mit Geschäftsanschrift 7 World Trade Center, Floor 46, New York, NY 10007 (FWC) bzw. mit dieser verbundene oder gemeinsam handelnde Unternehmen (die "Käufer") richtet sich an alle Aktionäre der Audi AG, deren Aktien gemäß §§ 327aff. des Aktiengesetzes gegen Gewährung einer von der Volkswagen AG (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von 1.551,53 Euro pro Aktie auf die Hauptaktionärin übertragen werden.
Die Hauptversammlung der AUDI AG vom 31. Juli 2020 hat beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre der AUDI AG (Minderheitsaktionäre) gemäß §§ 327a ff. des Aktiengesetzes gegen Gewährung einer von der Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1.551,53 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AUDI AG auf die Hauptaktionärin zu übertragen (aktienrechtlicher Squeeze-out). Der Übertragungsbeschluss wurde mit Eintragung in das Handelsregister der AUDI AG beim Amtsgerichts Ingolstadt am 16. November 2020 wirksam. Damit sind die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Volkswagen AG als Hauptaktionärin übergegangen und erhielten die Minderheitsaktionäre einen Anspruch auf unverzügliche Zahlung der Barabfindung von EUR 1.551,53 je Aktie gegen die Volkswagen AG.
Sollten ehemalige Aktionäre der AUDI AG ein gerichtliches Spruchverfahren zum Zwecke der Überprüfung der Angemessenheit der gewährten Barabfindung einleiten und sollte im Rahmen eines solchen Verfahrens eine höhere Abfindung rechtskräftig festgesetzt oder anderweitig, insbesondere im Rahmen eines Vergleichs, vereinbart werden, hätten alle von dem Squeeze-out betroffenen ehemaligen Aktionäre der AUDI AG Anspruch auf Zahlung einer Nachbesserung. Eine solche Nachbesserung ergäbe sich aus der zu verzinsenden Differenz zwischen der vom Gericht festgesetzten oder anderweitig vereinbarten Abfindung und der bereits gewährten Barabfindung in Höhe von EUR 1.551,53 je Aktie. Der möglicherweise entstehende Anspruch auf Zahlung dieser Nachbesserung pro im Squeeze-out übergegangener AUDI-Aktie zuzüglich etwaiger Zinsansprüche und etwaiger sonstiger im Zusammenhang mit einem Spruchverfahren erwachsenden Rechten und Ansprüchen im Hinblick auf die im Squeeze-out übergegangenen Aktien wird in dieser Aufforderung als „Nachbesserungsrecht" bezeichnet. Das Nachbesserungsrecht aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidung stünde allen im Rahmen des Squeeze-out aus der AUDI AG ausgeschiedenen Minderheitsaktionären zu, unabhängig davon, ob sie sich an dem Spruchverfahren beteiligen oder nicht. Nachbesserungsrechte können auch bei Abschluss eines Vergleichs im Spruchverfahren entstehen. Ob Nachbesserungsrechte im Hinblick auf den Squeeze-out bei der AUDI AG überhaupt entstehen und wenn ja, wann und in welcher Höhe dies der Fall wäre, ist derzeit ungewiss. Dies stünde erst mit Abschluss des Spruchverfahrens fest. Derartige Spruchverfahren dauern oft mehrere Jahre.
Zur Teilnahme an dieser Einladung, muss jeder Minderheitsaktionär bis zum Fristende am 31. Januar 2021 24 Uhr den Käufern ein wirksames Angebot unterbreiten (nachfolgend „Verkaufsangebot").
Die Übermittlung eines Verkaufsangebots an den jeweiligen Käufer erfolgt durch Übersendung des vollständig ausgefüllten und unterschiebenen Kauf- und Abtretungsvertrages in zweifacher Ausfertigung (einschließlich aller darin genannten weiteren Dokumente, zusammen die „Angebotsunterlagen") an die CFO AG als Abwicklungsstelle, die diese Angebote an die Käufer weiterleitet. Interessierte Minderheitsaktionäre erhalten die Angebotsunterlagen von der CFO AG (siehe „Kontaktdaten für Angebotsunterlagen und Fragen" unten).
Die Käufer bitten darum, keine Verkaufsangebote für weniger als 100 Nachbesserungsrechte abzugeben, da der abwicklungstechnische Aufwand für kleinere Angebote zu hoch ist. Kleinere Angebote nehmen die Käufer voraussichtlich nicht an.
Die Käufer planen, die ihnen zugegangenen Verkaufsangebote sukzessive jeweils nach Eingang anzunehmen. Die Annahme des Verkaufsangebots des jeweiligen Minderheitsaktionärs erfolgt durch Bezahlung des Kaufpreises. Die Abtretung des Nachbesserungsrechts wird im Anschluss unverzüglich der Volkswagen AG durch Übermittlung einer Abtretungsanzeige des Minderheitsaktionärs über den Käufer als Boten angezeigt.
Ein Anspruch der teilnehmenden Minderheitsaktionäre auf Annahme eines durch sie übermittelten Verkaufsangebots durch die Käufer besteht nicht. Die Käufer entscheiden nach freiem Ermessen über die Annahme von Verkaufsangeboten und über die Aufteilung von Kaufangeboten unter sich. Die Annahme eines Verkaufsangebots setzt voraus, dass die Angebotsunterlagen vollständig übermittelt werden. Die Käufer sind nicht verpflichtet, den teilnehmenden Minderheitsaktionär auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeiten seines Verkaufsangebots hinzuweisen. Sie sind jedoch berechtigt, auch verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Angebot anzunehmen. Sollten Minderheitsaktionäre in den ihnen zur Verfügung gestellten Angebotsunterlagen Änderungen vornehmen, werden die Käufer nach eigenem freien Ermessen darüber entscheiden, ob sie derartige Angebote annehmen. Die Käufer sind in diesem Fall nicht verpflichtet, (i) die übrigen Minderheitsaktionäre über solche individuelle Änderungen der Angebotsunterlagen zu informieren oder (i) den Kauf der Nachbesserungsrechte auch mit den übrigen teilnehmenden Minderheitsaktionären zu den ggf. für den jeweiligen Minderheitsaktionär vorteilhafteren geänderten Bedingungen oder Konditionen abzuschließen.
Die Käufer planen, etwaige weitere Veröffentlichungen hinsichtlich dieser Einladung im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie über DGAP (www.dgap.de) bekanntzumachen.
Die Käufer sind ausschließlich am Erwerb der Nachbesserungsrechte interessiert und nicht an einem Erwerb von Aktien der AUDI AG oder der Ansprüche auf Zahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von EUR 1.551,53. Hiermit wird kein Angebot für den Erwerb von Aktien der AUDI AG abgegeben oder angekündigt.
Diese Einladung zum Verkauf von Nachbesserungsrechten fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes oder des Börsengesetzes. Die Einladung zum Verkauf von Nachbesserungsrechten unterliegt nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. (...)
OLG Köln: Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank abgewiesen
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 16. Dezember 2020 eine Entscheidung in den beiden bei ihm anhängigen Sachen zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank verkündet und dabei die Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kläger sind weitaus überwiegend ehemalige Aktionäre der Postbank, die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 7.Oktober 2010 in Bezug auf die Aktien zum Preis von 25 Euro je Aktie angenommen haben. Sie verlangen die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt - als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war - zu zahlen gewesen wäre. Die Deutsche Bank habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Übernahmeangebot machen müssen, weil sie schon vor Oktober 2010 die Kontrolle erlangt habe.
Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, dass unter Würdigung der vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen und der Erkenntnisse aus der durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme nicht von einem bereits vor dem 7. Oktober 2010 erfolgten Kontrollerwerb durch die Deutsche Bank ausgegangen werden könne. Die Regelungen in den zugrundeliegenden Verträgen seien nicht als kontrollbegründend zu werten und gingen nicht über eine Beschreibung ohnehin bestehender vertraglicher Nebenpflichten hinaus. Auch für die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, es habe über die vorgelegten Verträge hinaus weitere informelle Absprachen gegeben, habe die umfangreiche Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte erbracht. Die Behauptung der Kläger, die Deutsche Bank und die Post hätten sich - ohne dies in den Verträgen zum Ausdruck zu bringen - unter anderem über die Besetzung von Vorstands- und Aufsichtsratsposten und über eine Kapitalerhöhung bei der Postbank verständigt sowie darauf, dass das Dividendenbezugsrecht schon der Beklagten zustehen sollte, sei nicht erwiesen. Die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs durch die Deutsche Bank und eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt eines sog. "acting in concert" auf Grundlage des Wertpapierübernahmegesetzes lägen somit nicht vor.
Zum Verfahrensverlauf und weiteren Hintergrund:
Der 13. Zivilsenat des OLG Köln hatte bereits im Jahr 2012 die Berufung einer einzelnen Anlegerin gegen ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines sog. "acting in concert" - darunter versteht man das zurechnungsbegründende Zusammenwirken von Investoren auf informeller Basis zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels - gerechtfertigt ist. Der Senat hat in der Folge die Beweisaufnahme fortgesetzt. In einem weiteren, auf die gleichen Vorwürfe gestützten und von einer Reihe weiterer Kläger betriebenen Verfahren hat zudem das Landgericht Köln die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil es die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs als gegeben ansah. Dagegen hat die Deutsche Bank Berufung eingelegt. In beiden bei dem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren hat der Senat sodann nachfolgend eine umfassend erweiterte Beweisaufnahme durchgeführt und dabei die Vorlage der zugrundeliegenden Verträge angeordnet sowie eine Vielzahl weiterer Zeugen aus dem Bereich des Vorstands und Aufsichtsrats der Post, der Postbank und der Deutschen Bank, aber auch von Beratungsunternehmen und an der Transaktion beteiligter Rechtsanwälte geladen, die sich indes teilweise - nach Auffassung des Senats zulässigerweise - auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Die Urteile sind demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de abrufbar.
Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 16.12.2020 - Az. 13 U 166/11 und 13 U 231/17.
Dienstag, 15. Dezember 2020
IVA: Zum Tode von Präsident Mag. Dr. Wilhelm Rasinger
Über 20 Jahre leitete Willi seinen/unseren IVA Interessenverband für Anleger durch alle Höhen und Tiefen, der Börse und des Menschlichen. Ebenso lange stand ihm sein langjähriger Vizepräsident und Freund, Michael Knap, zur Seite, dessen Erinnerungen wir hier wiedergeben möchten:
Wie fing es eigentlich an, mit uns und dem IVA? Wir kannten einander aus zahlreichen Hauptversammlungen von börsennotierten Aktiengesellschaften, die Willi meist als Vertreter der Kleinaktionäre eifrig besuchte, während ich ursprünglich im Auftrag meines ehemaligen Dienstgebers Creditanstalt und dann später als engagierter Privatanleger teilnahm. Im Juni 2001 beschlossen wir eine Zusammenarbeit im damals noch unbekannten IVA.
Populär wurden Willi und der IVA mit der Notierung der AT&S-Aktien an der Wiener Börse und der „Erfindung“ des Stimmrechtsvertreters in Österreich. Willi war es damals gelungen, einen Vertreter des IVA als unabhängigen Stimmrechtsvertreter ins Spiel zu bringen, um streng weisungsgebunden das Stimmrecht von nicht selbst anwesenden Aktionären in der Hauptversammlung auszuüben. Das war die Geburtsstunde einer Erfolgsstory, die bis heute anhält. Dem Beispiel der AT&S folgten bald viele andere. Die vom IVA gestellten Stimmrechtsvertreter begnügten sich aber nicht mit dem bloßen Abstimmungsvorgang, sondern „belebten“ unzählige Hauptversammlungen mit konkreten und nicht zuletzt kritischen Sachfragen. Beides, die verlässlich ausgeübte Stimmrechtsvertretung und die gleichermaßen kritische wie sachkundige Wortmeldung, brachten zweifelsohne eine Aufwertung der Hauptversammlungen mit sich.
In der Folge begründete Willi auch die sogenannten „IVA-Schwerpunktfragen“, die börsennotierten Aktiengesellschaften zur Beantwortung im Vorfeld der HV übermittelt wurden und sich aufgrund ihres hohen Informationsgehaltes großer Beliebtheit erfreuen. Wie viele Fragen Willi selbst von aufgebrachten Anlegern im Zuge der mehr oder weniger bekannten Finanzskandale beantworten musste, kann wohl nur geschätzt werden. Jedenfalls hatte er zu jeder Tages- und Nachtzeit ein offenes Ohr für die Sorgen und Nöte der Kleinanleger.
Willi war es bald ein ehrliches Anliegen, auch jene Kapitalmarktteilnehmer vor den Vorhang zu bitten, die sich um die Förderung der Kapitalmarktkultur in Österreich verdient gemacht haben. So wurde 2006 die trefflich „IVA-David“ genannte Auszeichnung an die Rechtsanwältin Maria Brandstetter für ihre Erfolge vor dem Verfassungsgerichtshof in Sachen Anlegerschutz sowie an den Investor Rupert-Heinrich Staller für dessen Einsatz bei der Kapitalerhöhung der AUA und in diversen Squeeze Out-Verfahren (insbesondere Steyr-Daimler-Puch) verliehen. Die beiden sind bis heute wertvolle und unverzichtbare Mitglieder des IVA-Teams. Auch das ist ein Verdienst von Willi, der stets bemüht war, engagierte Personen für die Sache des Anlegerschutzes zu begeistern.
Im österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance konnte Willi als Mitglied seit dessen Gründung 2002 durch seine gewinnende und ausgleichende Art viel für den Anlegerschutz und den Finanzplatz erreichen. Als Dozent an der Fachhochschule Krems sowie als Universitätslektor an der TU Wien hat er sein umfangreiches Kapitalmarktwissen an jüngere Generationen weitergegeben.
Die Lehrtätigkeit in Krems hat Willi an den seit 2009 für den IVA tätigen Florian Beckermann vor einigen Jahren übergeben und auch dessen Bemühungen, den IVA für junge Kapitalmarktinteressierte zu öffnen, mit dem Projekt Young Shareholders Austria unterstützt.
Der Generationenwechsel im IVA, ein vorausschauendes Anliegen von Willi, wurde von der Generalversammlung im September 2020 vollzogen. Florian wurde zum geschäftsführenden Vorstand ernannt, Willi zog sich auf die Funktion des Vizepräsidenten zurück und Rechtsanwältin Verena Brauner wurde zum neuen Vorstandsmitglied bestellt.
Was waren die schönsten emotionalen Momente mit Willi? Neben der Verabschiedung in Krems oder der Ordensverleihung im Finanzministerium ist mir insbesondere ein gemeinsam mit unseren Ehefrauen absolvierter Aufenthalt in Mailand in Erinnerung. Anfang Oktober 2015 nahmen wir an der Tagung der WFI World Federation of Investors teil. Das Wochenende hängten wir privat an und besuchten spontan in der berühmten Mailänder Scala eine Aufführung der Donizetti-Oper „L´elisir d´amore“. Deren bekannteste Arie ist „Una furtiva lagrima“ – und diese heimlichen Tränen, mein lieber Freund, habe ich heute um Dich vergossen, später im Stephansdom still Deiner gedacht und mich von Dir verabschiedet. Ich werde Dich nie vergessen – Danke für zwanzig gemeinsame Jahre in Deinem/unserem IVA!
Michael Knap
Florian Beckermann, geschäftsführender Vorstand, und Verena Brauner, Vorstand
Maria Brandstetter, Rupert-Heinrich Staller, Claudia Zinner
AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 1.632,-
Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 1.632,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgelegt.
Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 813,-
Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 813,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgelegt.
Rückkaufangebot als "Dutch Auction Tender Offer" für Aktien der TLG IMMOBILIEN AG
Als Aktionär der TLG IMMOBILIEN AG macht die TLG IMMOBILIEN AG Ihnen ein Rückkaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:
Anbieter: TLG IMMOBILIEN AG
Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben: So gilt dieses Angebot nicht in den USA und auch in anderen Ländern kann es nationale Restriktionen geben. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.
Ehemaliger IVA-Vorsitzender Mag. Dr. Wilhelm Rasinger verstorben
Rasinger setzte sich über Jahrzehnte für die Interessen von Kleinaktionären bei österreichischen Unternehmen und für eine Verbesserung der Aktionärskultur ein. Der Kapitalmarktexperte saß in mehreren Aufsichtsräten von Agrana bis zu Wienerberger und S-Immo. Zuletzt war er noch im Aufsichtsrat der Erste Group. Rasinger hatte darüber hinaus eine Honorarprofessur für Betriebswirtschaftslehre an der TU Wien.
Webseite des IVA: https://www.iva.or.at/
Prof. Dr. Thomas Keppert verstorben
Wien - Nach kurzer schwerer Krankheit ist Prof. Dr. Thomas Keppert, renommierter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilientreuhänder und Sachverständiger, am Mittwoch, dem 25. November 2020, im Alter von 66 Jahren verstorben.
„Wir sind vom Tod von Prof. Dr. Thomas Keppert zutiefst betroffen“, so eine Sprecherin der Kanzlei. „Mit Prof. Dr. Thomas Keppert verliert die Fachwelt einen geschätzten Kollegen und Fachmann, der sich durch seine hohe Expertise und sein persönliches Engagement ausgezeichnet hat. Er wurde von seinen Klienten, seinen Kolleginnen und Kollegen sowie seinen Auftraggebern im Sachverständigenbereich für sein Engagement und sein Fachwissen zutiefst geschätzt und respektiert. Seine menschlichen Qualitäten haben ihn für viele von uns zu einem persönlichen Vorbild gemacht. Unser Mitgefühl und unsere aufrichtige Anteilnahme gelten nun seiner Familie."
Prof. Dr. Thomas Keppert hat im Rahmen seiner fast 40jährigen Tätigkeit die österreichische Landschaft in Steuerrechtsfragen mitgeprägt. Er war langjähriger Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Seine fachliche Expertise brachte er im Rahmen mehrerer Steuerreformkommissionen ein. Darüber hinaus war Prof. Dr. Thomas Keppert auch Mitglied des Berufungssenats der Berufungsbehörde in Abgabensachen, Obmann der Fachgruppe „Buchsachverständige“ im Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs – Landesverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Quality Review-Prüfer des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer, Laienrichter am Obersten Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen , Mitglied des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen und verschmelzenden Umwandlungen, Sachverständiger für Rechnungswesen und Immobilienwesen sowie ständiger Autor der SWK – legendär seine jährlichen Steuersparchecklisten.
"Wir werden die von Thomas Keppert Zeit seines Lebens gewählte Richtung zielstrebig weiterverfolgen. Mit unserem bewährten Team in Steuerberatung und Immobilienverwaltung werden wir auch in Zukunft unsere Klienten exzellent betreuen", so Nikolaus Keppert.
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Verhandlungstermin mit den Parteien am 8. Februar 2021 angesichts der COVID-19-Lage abberaumt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Antragsgegnerin: Vonovia SE
Samstag, 12. Dezember 2020
TLG IMMOBILIEN AG veröffentlicht Angebotsunterlage zum öffentlichen Rückkaufangebot
Berlin, 11. Dezember 2020 - Die TLG IMMOBILIEN AG ("TLG") hat heute die Angebotsunterlage zu dem am 7. Dezember 2020 angekündigten öffentlichen Rückkaufangebot für bis zu 4 % des Grundkapitals der TLG auf der Internetseite im Bereich "Investor Relations - Aktienrückkauf" veröffentlicht. TLG-Aktionäre haben vorbehaltlich einer Verlängerung die Möglichkeit, das Aktienrückkaufangebot während der Annahmefrist, die vom 14. Dezember 2020 bis zum 13. Januar 2021 um 24:00 Uhr (Mitternacht) (MEZ) läuft, anzunehmen.
Im Rahmen des öffentlichen Aktienrückkaufangebots sollen bis zu 4.487.334 Aktien der TLG (bis zu 4 % des Grundkapitals) gegen Zahlung einer Geldleistung in einer Kaufpreisspanne von EUR 21,25 bis EUR 23,25 je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) erworben werden. TLG-Aktionäre können das Angebot für alle oder einen Teil ihrer TLG-Aktien entweder durch Bestimmung eines Kaufpreises innerhalb der Kaufpreisspanne oder ohne Bestimmung eines Kaufpreises annehmen, wobei sie sich in letzterem Fall verpflichten, für diese Aktien das Angebot zum endgültigen Kaufpreis anzunehmen, wie er von der Gesellschaft nach Ablauf der Annahmefrist festgesetzt wird. Der endgültige Kaufpreis je Aktie sowie die endgültige Aktienzahl zu erwerbender TLG-Aktien werden nach Ablauf der Annahmefrist von TLG auf Grundlage der Annahmen der TLG-Aktionäre und der von ihnen in den Annahmeerklärungen bestimmten Kaufpreise festgelegt. Der endgültige Kaufpreis wird für alle zu erwerbenden Aktien dem höchsten Preis entsprechen, der vor dem Hintergrund der erhaltenen Annahmeerklärungen entrichtet werden muss, um die von der TLG festgesetzte Aktienzahl zu erwerben. Wenn TLG-Aktionäre eine Anzahl an TLG-Aktien in Höhe von 3 % oder weniger des Grundkapitals andienen, entspricht der endgültige Kaufpreis dem höchsten von einem TLG-Aktionär bestimmten Preis.
Wenn das Aktienrückkaufprogramm überzeichnet ist, werden relevante Annahmeerklärungen verhältnismäßig behandelt. Eine Überzeichnung liegt vor, wenn die Gesamtzahl an Annahmeerklärungen für TLG-Aktien ohne bestimmten Kaufpreis bzw. zu einem Kaufpreis, der dem endgültigen Kaufpreis entspricht oder diesen unterschreitet, die von der Gesellschaft festgelegte Anzahl an zu erwerbenden TLG-Aktien übersteigt. Annahmen für hundert TLG-Aktien oder weniger werden bevorzugt berücksichtigt.
Der endgültige Kaufpreis und die endgültige Aktienzahl werden nach Ablauf der Annahmefrist auf der Internetseite der Gesellschaft bekanntgegeben. Alle Veröffentlichungen der TLG im Zusammenhang mit dem Rückkaufangebot stehen in deutscher Sprache und als unverbindliche englische Übersetzung unter https://www.tlg.de im Bereich "Investor Relations - Aktienrückkauf" zur Verfügung.
Freitag, 11. Dezember 2020
TLG IMMOBILIEN AG plant öffentliches Aktienrückkaufangebot für bis zu 4 % des Grundkapitals der Gesellschaft
NICHT ZUR WEITERLEITUNG ODER VERBREITUNG, WEDER DIREKT NOCH INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN ODER ANDEREN JURISDIKTIONEN, IN DENEN DIE WEITERLEITUNG ODER VERBREITUNG RECHTSWIDRIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER AD-HOC MITTEILUNG.
Berlin, Deutschland, 7. Dezember 2020 - Der Vorstand der TLG IMMOBILIEN AG (die "Gesellschaft") (ISIN DE000A12B8Z4 / WKN A12B8Z) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats heute unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 21. Mai 2019 beschlossen, bis zu 4.487.334 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht bis zu 4 % des Grundkapitals der Gesellschaft) im Rahmen eines öffentlichen Aktienrückkaufangebots gegen Zahlung einer Geldleistung in einer Kaufpreisspanne von EUR 21,25 bis EUR 23,25 je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) zurück zu erwerben. Der endgültige Kaufpreis je Aktie wird nach Ablauf der Annahmefrist von der Gesellschaft nach Maßgabe der Angebotsunterlage festgelegt.
Die Aktionäre der Gesellschaft können das Angebot annehmen, indem sie der Gesellschaft Aktien zu einem Preis innerhalb der Preisspanne andienen. Aktionäre können das Angebot für alle oder einen Teil der von ihnen gehaltenen Aktien annehmen und dabei einen Preis innerhalb der Kaufpreisspanne festlegen oder auf eine solche Festlegung verzichten, sodass im letztgenannten Fall ein Verkauf zu dem von der Gesellschaft festgelegten endgültigen Angebotspreis erfolgt. Der endgültige Angebotspreis, der für alle angedienten Aktien gleich sein wird, wird auf Grundlage der Gesamtzahl der angedienten Aktien und den Angebotspreisen der Aktionäre nach Maßgabe der Bestimmungen in der Angebotsunterlage ermittelt. Sofern im Rahmen des Angebots mehr als 4.487.334 Aktien zum Rückkauf eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen im Verhältnis der 4.487.334 Aktien zur Anzahl der insgesamt zum Rückkauf von den Aktionären eingereichten Aktien berücksichtigt.
Die Angebotsunterlage zu dem öffentlichen Aktienrückkaufangebot wird voraussichtlich gegen Ende dieser Woche veröffentlicht werden. Die Annahmefrist soll ungefähr vier Wochen betragen. Das Aktienrückkaufangebot kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit verlängert, ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Die Gesellschaft behält sich vor, die Kaufpreisspanne zu erhöhen. Die weiteren Einzelheiten des öffentlichen Aktienrückkaufangebots sind der Angebotsunterlage zu entnehmen, die vor Beginn der Annahmefrist auf der Internetseite der Gesellschaft (https://www.tlg.de) im Bereich "Investor Relations - "Aktienrückkauf" sowie im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht werden wird.
BEITEN BURKHARDT vertritt erfolgreich die Marquard Media AG im Spruchverfahren
München, 10. Dezember 2020 - Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Marquard Media AG mit Sitz in Baar in der Schweiz erfolgreich im gerichtlichen Spruchverfahren nach dem aktienrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Computec Media AG, Fürth, beraten. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 19. Dezember sämtliche Anträge der 48 Kläger auf Erhöhung der Barabfindung für die Minderheitsaktionäre abgewiesen. Partner Roland Startz hat mit einem Münchner Team das komplexe Verfahren von der Vorbereitung der Hauptversammlung an umfassend begleitet und die Hauptaktionärin vor Gericht vertreten. Das erstinstanzliche Spruchverfahren stellte angesichts der zahlreichen bekannten Kläger wie Arendts, Freitag, Jaeckel, Reimers, Scheunert, Metropol GmbH und Schüma KG ein vielbeachtetes Verfahren im Markt dar.
Die Marquard Media AG hatte im Jahr 2005 ihre Anteile an dem seit Ende 1998 börsennotierten Fürther Verlag Computec Media AG in mehreren Schritten auf 95,1 Prozent ausgebaut. Computec verlegt namhafte Computer- und Videospielmagazine, veröffentlicht digitale Medien und betreibt Webportale für den deutschsprachigen Raum. Marquardt stärkte damit die verlegerische Präsenz in den Kernmärkten Deutschland, Schweiz sowie Österreich und investierte in die Zukunftssegmente Electronic Entertainment und Multimedia. Am 1. Oktober 2013 übernahm Marquard Media durch ein Squeeze-out die restlichen Aktien, nahm Computec von der Börse und wandelte das Unternehmen in eine GmbH um.
Smeil Award 2020: Abstimmung bis zum 31. Dezember 2020
Unser Blog "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" ist nominiert für den Smeil Award 2020. Über Stimmen für unseren Blog freuen wir uns. Abgestimmt werden kann noch bis zum Jahresende.
Unter den derzeit nominierten 175 Blogs (zzgl. 32 Corporate Blogs) gibt es zahlreiche interessante Angebote, bei denen sich ein Blick lohnt.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: Verhandlungstermin am 23. Februar 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation AG kam der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, c/o Alvarez & Marsal, in seinem Gutachten vom 8. Mai 2020 auf einen Wert von EUR 10,23 je ADC-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_29.htmlLG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Donnerstag, 10. Dezember 2020
Weiteres Angebot für Aktien der wallstreet:online capital AG
Als Aktionär der WALLSTREET:ONLINE CAPITAL macht die futurum Bank AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:
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Anmerkung der Redaktion:
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG beschließt öffentliches Aktienrückkaufangebot für bis zu 1.000.000 eigene Aktien
Langen, 8. Dezember 2020 - Der Vorstand der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG (WKN A0XFSF / ISIN DE000A0XFSF0) (die "Gesellschaft") hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft heute beschlossen, von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. September 2020 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen. Es ist beabsichtigt, bis zu 1.000.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht bis zu etwa 0,93 % des Grundkapitals der Gesellschaft) im Rahmen eines öffentlichen Aktienrückkaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft gegen Zahlung eines Angebotspreises in Höhe von EUR 4,39 je Aktie der Gesellschaft zurück zu erwerben. Die aufgrund des öffentlichen Aktienrückkaufangebots erworbenen Aktien können entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. September 2020 für alle gesetzlich zulässigen Zwecke verwendet und unter anderem auch eingezogen werden.
Die Annahmefrist beginnt am 09. Dezember 2020, 00:00 Uhr (MEZ), und endet voraussichtlich am 04. Januar 2021, 24:00 Uhr (MEZ).
Sofern im Rahmen des Angebots mehr als 1.000.000 Aktien der Gesellschaft zum Rückkauf eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen anteilig im Verhältnis der 1.000.000 Aktien zur Anzahl der insgesamt zum Rückkauf von den Aktionären der Gesellschaft eingereichten Aktien berücksichtigt.
Die weiteren Einzelheiten des öffentlichen Aktienrückkaufangebots sind der Angebotsunterlage zu entnehmen, die die Gesellschaft auf ihrer Internetseite www.demire.ag im Bereich "Investor Relations - Transaktionen - Aktienrückkauf 2020 II" (https://www.demire.ag/investor-relations/transaktionen/aktienrueckkauf-2020-ii) veröffentlicht hat sowie anschließend auch im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de veröffentlichen wird.
Aktienrückkaufsangebot der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zu EUR 4,39
Als Aktionär der DEMIRE DT.MTS.RE AG macht die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Ihnen ein Rückkaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:
Die Annahme dieses Angebotes kann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Aktionäre, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen und/oder anderen Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik unterliegen, wird empfohlen, sich über die anwendbaren Rechtsvorschriften und deren Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Da wir Ihre rechtliche Situation nicht prüfen können, raten wir Ihnen, sich über die für Sie gültigen Rechtsvorschriften zu informieren, sobald einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der COMPUTEC MEDIA AG geht in die Verlängerung
Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Über diese wird das OLG München entscheiden.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19. November 2020, Az. 1 HK O 8174/13
Vogel, E. u.a. ./. Marquard Media International AG
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Marquard Media International AG:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München
Squeeze-out bei der früheren Wella AG: Bekanntmachung der Abwicklungshinweise zu der gerichtlichen Anhebung der Barabfindung
Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG anlässlich des am 13./14. Dezember 2005 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Wella AG (heute: Wella GmbH), Darmstadt, auf die Hauptaktionärin Procter & Gamble Holding GmbH & Co. Operations oHG (heute Procter & Gamble Germany GmbH & Co. Operations oHG), Schwalbach am Taunus, gibt die Procter & Gamble Germany GmbH & Co. Operations oHG hiermit gemäß § 14 SpruchG den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2020 zum Az. II ZB 6/20 bekannt:
II ZB 6/20
betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Wella AG
1. - 83. (...)
Antragsteller und Beschwerdeführer zu 3, 24, 25, 42, 43, 47, 48, 55, 71-74, 78-80
Gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt und Steuerberater Walter L. Grosse, Luisenstraße 25, München,
gegen
Procter & Gamble Germany GmbH & Co. Operations oHG,
Sulzbacherstraße 40, Schwalbach am Taunus,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss Lutz,
Lautenschlagerstraße 21, Stuttgart -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 3, 24, 25, 42, 43, 47, 48, 55, 71-74, 78-80 wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2014 dahingehend abgeändert, dass die Abfindung auf 93,30 € je Stammaktie und auf 93,84 € je Vorzugsaktie festgesetzt wird.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 7,5 Millionen €“
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Wella AG („Aktionäre“) bekannt gegeben:
Die Abwicklung der Erhöhung der Squeeze-Out Barabfindung („Barabfindung“) um € 12,93 je Stammaktie und € 13,47 je Vorzugsaktie („Nachbesserung“) zuzüglich Zinsen hierauf wird von der
über das Depotbankensystem durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche nachbesserungsberechtigter Aktionäre auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen umgehend zu ermitteln.
Die nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung(en) abgewickelt wurde(n), brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung zuzüglich Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Berechtigte Aktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 27. Februar 2021 keine Nachbesserung zuzüglich Zinsen erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit derjenigen Depotbank in Verbindung zu setzen, über welche seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Aktionäre der Gesellschaft auf die Procter & Gamble Germany GmbH & Co. Operations oHG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen und dieser ihre ggfs. neue Konto-/Depotverbindung mitzuteilen. Gleichzeitig werden die berechtigten Aktionäre gebeten, ihrer aktuellen Depotbank die Berechtigung aus der Nachbesserung zu avisieren.
Diejenigen Aktionäre, die die ursprüngliche Barabfindung von € 80,37 zzgl. Zinsen je Stamm- bzw. Vorzugsaktie erhalten haben, erhalten eine Nachbesserung auf die Barabfindung in Höhe von € 12,93 je abgefundener Stammaktie bzw. € 13,47 je abgefundener Vorzugsaktie zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 13. November 2007 in Höhe von je 2 %-Punkten und ab dem 1. September 2009 von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.
Nachbesserungsberechtigte:
a) Ehemalige Aktionäre, die aufgrund der am 12. November 2007 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Wella AG beim Amtsgericht Darmstadt ausgeschieden sind (Squeeze-Out), (i) sofern sie ihre Nachbesserungsansprüche auf eine eventuelle Erhöhung der Squeeze-Out-Abfindung NICHT abgetreten haben oder (ii) sofern sie NICHT in 2014 die erhöhte Barabfindung im Rahmen der Nachbesserung des Abfindungsangebotes aufgrund des 2004 zwischen der Wella AG und der Procter & Gamble Holding GmbH & Co. Operations oHG abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nach Abschluss des dazu geführten Spruchverfahrens innerhalb der seinerzeitigen Frist angenommen haben
Hinweis für ehemalige außenstehende Aktionäre, die noch über für kraftlos erklärte Aktienurkunden verfügen
Ehemalige Aktionäre, die ihre effektiven, noch auf einen DM-Nennbetrag lautenden und bereits für kraftlos erklärten Aktienurkunden (jeweils ausgestattet mit den Kupons Nr. 6 bis 20 (Stammaktien) bzw. Nr. 19 und 20 (Vorzugsaktien) und Talon) im Zuge der Umstellung des Grundkapitals der Wella AG von Nennbetragsaktien auf Stückaktien im Jahr 1999 bisher noch nicht zum Umtausch vorgelegt haben, werden gebeten, diese bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Darmstadt – Az.: 1 HL 118/00 – zwecks Entgegennahme der Squeeze-Out-Barabfindung in Höhe von € 80,37 (ggfs. zzgl. Zinsen), einzureichen. Danach können sie ihrer Depotbank den Auftrag zur Entgegennahme der „Nachbesserung“ – unter Vorlage entsprechender Unterlagen – erteilen. Die Auszahlung der Nachbesserung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) erfolgt über ein Kreditinstitut nach Wahl, das diese Dienstleistung anbietet, unter Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts Darmstadt oder sonstiger geeigneter Nachweise der Berechtigung und unter Angabe der Kontoverbindung. Nach erfolgter Prüfung der Nachweise erhalten die ehemaligen außenstehenden Aktionäre die eventuelle Nachbesserung zuzüglich Zinsen über ihr Kreditinstitut von der vorgenannten Abwicklungsstelle.
Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre provisions- und spesenfrei sein.
Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.
Schwalbach am Taunus, im Dezember 2020
Zum Verfahren vor dem BGH: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/bundesgerichtshof-entscheidet.html
Zu den Überlegungen des OLG Frankfurt am Main: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html
Squeeze-out bei der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung über die vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung
Die ordentliche Hauptversammlung der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft, München, („TIVOLI“) vom 18. Juli 2019 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der TIVOLI auf die Hauptaktionärin, die Portia Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt KG, München („Portia“), die mehr als 95 % des Grundkapitals der TIVOLI hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung von EURO 4.921,37 je auf den Namen lautender Stückaktie der TIVOLI („Ursprüngliche Barabfindung“) gemäß § 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 28. August 2019 in das Handelsregister der TIVOLI beim Amtsgericht München (HRB 41049) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TIVOLI in das Eigentum der Portia übergegangen.
Einige ehemalige Aktionäre beantragten die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Ursprünglichen Barabfindung im Rahmen eines sog. Spruchverfahrens. Das Spruchverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 19. November 2020 beendet. Der Wortlaut des Vergleichs wurde im Bundesanzeiger vom 02. Dezember 2020 bekanntgemacht. Die bereits gezahlte Ursprüngliche Barabfindung von EUR 4.921,37 je TIVOLI-Aktie wurde im Vergleich um einen Betrag von EUR 578,63 auf EUR 5.500,00 je TIVOLI-Aktie erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist gemäß den Regelungen des Vergleichs unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 18. Juli 2019 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB zu verzinsen. Der Vergleich gilt zugunsten aller ehemaligen Aktionäre der TIVOLI, deren Aktien im Rahmen des Squeeze-out auf die Portia übergingen, unabhängig davon, ob sie Partei des Spruchverfahrens waren oder nicht.
Sämtliche ehemaligen Aktionäre der TIVOLI, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses (Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der TIVOLI) im Aktienregister eingetragen waren, werden von der Portia hinsichtlich der Einzelheiten der Zahlung der erhöhten Barabfindung samt Zinsen (unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen) (nachfolgend auch „Erhöhte Barabfindung“) angeschrieben.
Ehemalige Aktionäre, die ihre Aktien bei einer Depotbank in einem Streifbanddepot verwahren ließen und nach wie vor ein Konto bei der Bank unterhalten, über welche die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift der Erhöhten Barabfindung nichts zu veranlassen. Denn die Zahlung der Erhöhten Barabfindung auf das Konto des ehemaligen Aktionärs wird von den beteiligten Depotbanken veranlasst.
Ehemalige Aktionäre, die ihre Aktien bei einer Depotbank in einem Streifbanddepot verwahren ließen, aber zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, sollten sich möglichst umgehend mit ihrer ehemaligen Bank, über die seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, in Verbindung setzen, um dort ihre Ansprüche hinsichtlich der Erhöhten Barabfindung geltend zu machen.
Ehemalige Aktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahrten und die Ursprüngliche Barabfindung von der Portia überwiesen erhielten, werden gebeten, der Portia bis zum Ablauf des 15. Januar 2021 ihre Bankverbindung zur Überweisung der Erhöhten Barabfindung mitzuteilen. Die Einzelheiten sind dem vorgenannten Anschreiben der Portia an die ehemaligen Aktionäre zu entnehmen.
Ehemalige Aktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahrten und für die die Ursprüngliche Barabfindung beim Amtsgericht München hinterlegt wurde, werden gebeten, der Portia bis zum Ablauf des 15. Januar 2021 ihre Bankverbindung zur Überweisung der Erhöhten Barabfindung mitzuteilen. Die Einzelheiten sind dem vorgenannten Anschreiben der Portia an die ehemaligen Aktionäre zu entnehmen.
Barabfindungsbeträge, die mangels Mitwirkung der ausgeschiedenen Aktionäre nicht bis zum Ablauf des 31. März 2021 ausgezahlt werden können, werden anschließend zugunsten der Berechtigten bei folgender Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt: Amtsgericht München, Hinterlegungsstelle, Pacellistraße 5, 80315 München.
Die Abwicklung mit Ausnahme der Hinterlegung erfolgt für die ehemaligen Aktionäre der TIVOLI provisions- und spesenfrei.
München, im Dezember 2020
Bekanntmachung der vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft
In dem Spruchverfahren beim Landgericht München I (Az. 5 HK O 14124/19) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft, München, gibt die Antragsgegnerin, die Portia Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt KG, München, gem. § 14 Nr. 3 SpruchG den Inhalt des am 19.11.2020 vor dem Landgericht München I geschlossenen Vergleichs nachfolgend bekannt:
Die Hauptversammlung der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft vom 18.7.2019 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Portia Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt KG gegen eine Barabfindung in Höhe von € 4.921,37 je auf den Namen lautende Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 28.8.2019 in das Handelsregister eingetragen.
Insgesamt 21 Antragsteller – unter anderem (...) – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, auch bei dem Szenario über die Weiterentwicklung des Tucherparks zu einem gemischten Wohn- und Bürokomplex müsse ein höherer Verkaufspreis von € 20.000,--/m² angesetzt werden, was auch für die Stellplätze mit einem Preis € 60.000,-- gelte; auch sei die angenommene Preissteigerung angesichts der Entwicklung der Immobilienpreise in München von 2 % p.a. auf 10 % p.a. zu erhöhen. Bei den angesetzten Kosten für die Weiterentwicklung müsse es zu einer Reduktion kommen. Über den Ertragswert gelange man ebenfalls zu einer höheren Barabfindung. Die Annahmen zum Leerstand im Rahmen der Umsatzplanung seien ebenso wenig plausibel wie die angenommenen Aufwendungen vor allem für die Instandhaltung oder die viel zu kurze Abschreibungsdauer. Der Kapitalisierungszinssatz führe bei der notwendigen Reduktion sowohl der mit 5,5 % angesetzten Marktrisikoprämie als auch des Beta-Faktors und einer Erhöhung des zu niedrig angesetzten Wachstumsabschlags gleichfalls zu einer deutlichen Erhöhung der Barabfindung.
Die Antragsgegnerin hält dagegen den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Wertermittlung über das Szenario der Neuentwicklung des Tucherparks bilde alle zu hebenden Wertsteigerungspotenziale für das gesamte Areal sachgerecht ab. Der angesetzte Verkaufspreis von € 17.000,--/m² liege am oberen Rand der auf Basis von Marktanalysen erstellten Bandbreite. Der Ertragswert liege unterhalb der angesetzten Barabfindung. Die Planannahmen seien plausibel; der Kapitalisierungszinssatz bedürfe keiner Korrektur. Die Marktrisikoprämie entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung; der Beta-Faktor von 0,35 unverschuldet sei mangels Börsennotiz sachgerecht aus einer Peer Group abgeleitet worden. Inflationsbedingte Preissteigerungen beim Bau- und Instandhaltungsaufwand seien nicht auf die Mieter und Pächter der Gesellschaft umzulegen, so dass der Wachstumsabschlag von 1 % nicht zu erhöhen sei.
Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens sowie ohne Präjudiz für künftige Verfahren auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden
Vergleich :
1. Die gezahlte Barabfindung von € 4.921,37 je Namensaktie wird um einen Betrag von € 578,63 auf € 5.500,-- je Namensaktie erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 18.7.2019 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze out-Beschluss in das Handelsregister Aktionäre der TIVOLI Grundstücks-Aktiengesellschaft waren. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaiger Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.
München, im Dezember 2020