von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 20. Oktober 2017 den Hauptverhandlungsbeschluss für nichtig erklärt und der Klage von sieben Minderheitsaktionären - Privatpersonen und Beteiligungsgesellschaften - stattgegeben (Az. 82 O 115/15). Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass das Informationsrecht der Aktionäre auf der Hauptverhandlung verletzt worden sei. Es folgte der Argumentation der Kläger, dass die Deutsche Bank nicht erst im Jahr 2010, sondern bereits im Jahr 2008 aufgrund einer bereits damals erfolgten Kontollerlangung das Übernahmeangebot hätte unterbreiten müssen (als die Aktienkurse der Postbank noch deutlich besser standen). Daher stünde den Postbank-Aktionären noch eine signifikante Nachzahlung plus Zinsen zu.
Die Deutsche Bank hatte die Postbank nämlich in zwei Schritten übernommen. Im Jahr 2008 erwarb sie von der Deutschen Post zunächst für EUR 57,25 je Aktie 29,75 % der Postbank-Aktien. Damit blieb die Deutsche Bank haarscharf unter der 30-Prozent-Marke, ab der ein Übernahmeangebot an alle Aktionäre rechtlich vorgeschrieben gewesen wäre. Kaum zwei Jahre später kam dann das Übernahmeangebot an alle, allerdings erhielten die Postbank-Aktionäre dann nur noch EUR 25 pro Aktie. Das sei eine Ungleichbehandlung und verstoße gegen den Grundsatz, dass alle Aktionäre gleich behandelt werden müssten, trugen die Kläger vor. Durch Absprachen mit der Post habe die Deutsche Bank bereits 2008 die Kontrolle erlangt.
Am 7. Mai 2020 gab es im Berufungsverfahren am OLG Köln eine mündliche Verhandlung. Der Beklagten war bis 15. Juli eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden, als Urteilsverkündigungstermin war der 1. Oktober 2020 avisiert. Dem kam die Deutsche Bank nun zuvor. „Die Deutsche Bank ist unverändert der Auffassung, dass die Anfechtungsklagen unbegründet waren. Der für das Verfahren erforderliche Aufwand steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung dieses Anfechtungsverfahrens,“ teilte die Bank mit.
Neben dem nunmehr abgeschlossenen Anfechtungsverfahren gibt es noch ein Parallelverfahren am OLG Köln, das vom Effecten-Spiegel Verlag und weiteren 15 Aktionären eingeleitet worden war (Az. 13 U 166/11). Mit dieser Klage befasst sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln. Die Beweisaufnahme ist weitgehend abgeschlossen. Laut Handelsblatt wurden von 17 geladenen Zeugen 16 gehört. Einige prominente Zeugen wie Ex-Vorstandschef Josef Ackermann, der frühere Privatkundenvorstand Rainer Neske sowie der ehemalige Finanzchef Stefan Krause machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Aufgrund der Coronakrise kam es zuletzt zu Verzögerungen. Der nächste Verhandlungstag soll am 3. September stattfinden.
Der nunmehr rechtskräftig für nichtig erklärte Übertragungsbeschluss ist am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister der Postbank (Amtsgericht Bonn) eingetragen worden. Nach zwischenzeitlicher Verschmelzung ist die Postbank nur noch eine Zweigniederlassung der Deutschen Bank-Tochter DB Privat- und Firmenkundenbank AG.
Sowohl zum BuG wie auch zum anschließenden Squeeze-out laufen seit 2012 bzw. 2016 Spruchverfahren:
- Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)
- Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
Neben dem nunmehr abgeschlossenen Anfechtungsverfahren gibt es noch ein Parallelverfahren am OLG Köln, das vom Effecten-Spiegel Verlag und weiteren 15 Aktionären eingeleitet worden war (Az. 13 U 166/11). Mit dieser Klage befasst sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln. Die Beweisaufnahme ist weitgehend abgeschlossen. Laut Handelsblatt wurden von 17 geladenen Zeugen 16 gehört. Einige prominente Zeugen wie Ex-Vorstandschef Josef Ackermann, der frühere Privatkundenvorstand Rainer Neske sowie der ehemalige Finanzchef Stefan Krause machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Aufgrund der Coronakrise kam es zuletzt zu Verzögerungen. Der nächste Verhandlungstag soll am 3. September stattfinden.
Der nunmehr rechtskräftig für nichtig erklärte Übertragungsbeschluss ist am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister der Postbank (Amtsgericht Bonn) eingetragen worden. Nach zwischenzeitlicher Verschmelzung ist die Postbank nur noch eine Zweigniederlassung der Deutschen Bank-Tochter DB Privat- und Firmenkundenbank AG.
Sowohl zum BuG wie auch zum anschließenden Squeeze-out laufen seit 2012 bzw. 2016 Spruchverfahren:
- Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)
- Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
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