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Dienstag, 1. Dezember 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der COMPUTEC MEDIA AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2013 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der COMPUTEC MEDIA AG, Fürth, hat das LG Nürnberg-Fürth nunmehr nach vielen Jahren Inaktivität mit Beschluss vom 19. November 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Zuletzt erfolgte im Oktober 2016 eine Anhörung der sachverständigen Prüfer (nachdem zunächst die Auftragsgutachterin geladen worden war): https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/10/spruchverfahren-computec-media-ag.html

Mehrere Antragsteller haben angekündigt, in die Beschwerde gehen zu wollen. Über diese entscheidet das OLG München.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19. November 2020, Az. 1 HK O 8174/13
Vogel, E. u.a. ./. Marquard Media International AG
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Marquard Media International AG:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München

DSW: Axel-Springer-Squeeze-Out ohne Auskunftsrecht für Aktionäre nicht akzeptabel

Anlegerschützer fordern volles Auskunftsrecht oder Verschiebung des Squeeze Outs.

Die Axel Springer SE hat ihre Aktionäre für den 26. November 2020 zur ordentlichen Hauptversammlung (HV) eingeladen, die als reine Online-Veranstaltung stattfinden soll. Das wäre in Zeiten von Corona nichts Besonderes, wenn in der Tagesordnung nicht unter Punkt 9 eine Beschlussfassung über ein sogenanntes Squeeze Out, also den zwangsweisen Rauswurf der noch verbliebenen freien Aktionäre, vorgesehen wäre. „Das Unternehmen nennt in der Einladung zu der Hauptversammlung keine ausdrücklichen Gründe, warum ein solcher Squeeze-Out-Beschluss zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist. Ausdrücklich hingewiesen wird dagegen darauf, dass den Aktionären während der virtuellen HV kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Aktiengesetz zusteht“, kritisiert Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz).

„Wir sehen hier eine unzulässige und damit unrechtmäßige Umsetzung der COVID-19-Gesetzgebung und haben das Unternehmen deshalb aufgefordert, entweder den Anteilseignern auch während der HV das Auskunftsrecht uneingeschränkt einzuräumen oder den Tagesordnungspunkt 9 zu streichen. Sollte das nicht geschehen, behalten wir uns weitere Schritte vor, um die Rechte der Aktionäre zu wahren“, kündigt der DSW-Mann an. Nicht umsonst habe Bundesjustizministerin Christine Lambrecht explizit darauf hingewiesen, dass die gemäß der COVID-19-Gesetzgebung erfolgten massiven Eingriffe in die Aktionärsrechte nur insoweit gerechtfertigt seien, wie die Corona-Pandemie dies zwingend notwendig erscheinen lasse. Dies gelte bei einem Squeeze Out-Beschluss nochmals besonders, so Tüngler

Mit dem umstrittenen Tagesordnungspunkt soll die Übertragung der Aktien der übrigen Anteilseigner der Axel Springer SE auf die Traviata B.V. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen werden. „Eine so wesentliche und endgültige Beschlussfassung ist unter dem Regime des COVID-19-Gesetzes und damit unter dem Ausschluss der Möglichkeit, in die Hauptversammlung hinein Fragen bzw. Nachfragen zu stellen, für die Aktionäre nicht zumutbar und treuwidrig“, sagt Tüngler.

Pressemitteilung der DSW

Montag, 30. November 2020

Weiteres Kaufangebot des IVA für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,40

Mitteilung meiner Depotbank:

Für das oben genannte Wertpapier erhielten wir über die Wertpapier-Mitteilungen nachfolgende Information: 

"Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband für Anleger ist überzeugt, dass es besser ist, das Ende der Verfahren abzuwarten Als Alternative zu den in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten ist der IVA bereit, die o.a. Nachbesserungsrechte zu folgenden Bedingungen anzukaufen: Conwert Imm. Invest/ SE ISIN AT0000A1Z023 zu 2,40 je Recht, max. 5000 Stk. 

Die Kaufangebote sind befristet bis 18.12.2020. Inhaber von Nachbesserungsrechten mögen sich bei Frau Zinner anlegerschutz@)iva.or.at unter Angabe der Stückzahl melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion."

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ESSANELLE HAIR GROUP AG: Beweisbeschluss zum Betafaktor und zum Wachstumsabschlag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ESSANELLE HAIR GROUP AG (Verschmelzung auf die HairGroup AG, Düsseldorf) hatte das Landgericht Düsseldorf in der I. Instanz die sachverständige Prüferin, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört und anschließend die Spruchanträge zurückgewiesen.

Mehrere Antragsteller hatten gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nunmehr mit Beschluss vom 30. November 2020 eine Beweiserhebung angeordnet. Es soll ein Sachverständigengutachten zu dem Betafaktor (unverschuldet 0,9) und zu dem dem Auftragsgutachten zugrunde gelegten Wachstumsabschlag (lediglich 0,5 %) eingeholt werden. Mit der Begutachtung soll voraussichtlich Herr WP Dr. Tom Laas, Alvarez & Marsal, beauftragt werden.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 1/19 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2018, Az. 35 O 11/15 AktE
Zürn u.a. ./. HairGroup GmbH (früher: HairGroup AG, zuvor: Essanelle Hair Group AG)
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Toni Riedel, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HairGroup GmbH: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 20354 Hamburg 

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Nachtrag vom 1. Dezember 2020:
Über das Vermögen der Friseurkette Klier, zu der die Antragsgegnerin gehört, ist am 1. Dezember 2020 vom Amtsgericht Wolfsburg ein Insolvenzverfahren eröffnet worden (Quelle: Handelsblatt).

Travel24.com AG: Veröffentlichung Pflichtangebot (Barangebot)

Leipzig, 25. November 2020

Leipzig, 25. November 2020 – Die Travel24.com AG (ISIN: DE000A0L1NQ8) wurde heute darüber informiert, dass das öffentliche Pflichtangebot der VICUS GROUP AG sowie von Herrn Michael Klemmer, Herrn Gabriel Schütze und Herrn Reiner Eenhuis an die Aktionäre der Travel24.com AG, Leipzig (ISIN DE000A0L1NQ8) ab dem 25. November 2020 im Internet unter der Adresse HTTPS://WWW.VICUS.AG/UNTERNEHMEN/ELEMENTOR-3681/ abrufbar ist.

Die Angebotsunterlage wird zudem zur kostenlosen Ausgabe bei der der Small & Mid Cap Investmentbank AG, Barer Straße 7, 80333 München (Bestellung per Telefax an +49 89 545438820 oder per E-Mail an kontakt@smc-investmentbank.de) bereitgehalten.

Der veröffentlichten Angebotsunterlage vom 24. November 2020 kann eine Annahmefrist bis zum 23. Dezember 2020 und ein Angebotspreis von EUR 6,41 je Stückaktie entnommen werden.

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Zur Mitteilung der Kontrollerlangung durch die VICUS GROUP AG:

Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung zu dem geplanten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft
München

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG
Verschmelzung mit der NIAG SE
(Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Die Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 103055 („Nymphenburg Immobilien AG“), als übertragende Gesellschaft soll auf die NIAG SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 194365 („NIAG SE“), als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.

Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach § 2 Nr. 1 UmwG erfolgen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Nymphenburg Immobilien AG erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 01.09.2020 („Verschmelzungsstichtag“). Der Verschmelzung liegt die Zwischenbilanz der Nymphenburg Immobilien AG zum 31.08.2020 als Schlussbilanz zugrunde. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Nymphenburg Immobilien AG und der NIAG SE wurde am 27.11.2020 notariell beurkundet („Verschmelzungsvertrag“). Der Verschmelzungsvertrag wurde zu dem Handelsregister der Nymphenburg Immobilien AG und der NIAG SE eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.

Die NIAG SE hält unmittelbar mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der Nymphenburg Immobilien AG. Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung der Hauptversammlung der NIAG SE zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der NIAG SE allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der NIAG SE, die von Finck’sche Hauptverwaltung GmbH, München, hat der NIAG SE bereits mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, von ihrem Recht aus § 62 Abs. 2 UmwG keinen Gebrauch zu machen.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der Nymphenburg Immobilien AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Nymphenburg Immobilien AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der Nymphenburg Immobilien AG eingetragen ist.

Zur Information der Aktionäre der Nymphenburg Immobilien AG sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen über die Internetseite der Nymphenburg Immobilien AG unter


unter der Rubrik „Aktuelle Meldungen“ verfügbar:

• Der Verschmelzungsvertrag zwischen der NIAG SE als übernehmender Gesellschaft und der Nymphenburg Immobilien AG als übertragender Gesellschaft vom 27.11.2020;

• die Jahresabschlüsse der Nymphenburg Immobilien AG jeweils für die Geschäftsjahre 2017, 2018, 2019;

• die gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 UmwG zum 31.08.2020 aufgestellte Zwischenbilanz der Nymphenburg Immobilien AG;

• die Jahresabschlüsse der NIAG SE jeweils für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019;

• die gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 UmwG zum 31.08.2020 aufgestellte Zwischenbilanz der NIAG SE;

• der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht des Vorstands der Nymphenburg Immobilien AG und des alleinigen geschäftsführenden Direktors der NIAG SE vom 25.11.2020;

• der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I vorsorglich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers IVA Valuation and Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der NIAG SE als übernehmender Gesellschaft und der Nymphenburg Immobilien AG als übertragender Gesellschaft vom 27.11.2020.

München, im November 2020

Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. November 2020

AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Bekanntmachung zu dem geplanten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft
München

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG
Verschmelzung mit der Blitz 11-263 SE
(Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Die AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41170 („AMIRA Verwaltungs AG“), als übertragende Gesellschaft soll auf die Blitz 11-362 SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 194352 („Blitz SE“), als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.

Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach § 2 Nr. 1 UmwG erfolgen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AMIRA Verwaltungs AG erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 01.09.2020 („Verschmelzungsstichtag“). Der Verschmelzung liegt die Zwischenbilanz der AMIRA Verwaltungs AG zum 31.08.2020 als Schlussbilanz zugrunde. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der AMIRA Verwaltungs AG und der Blitz SE wurde am 27.11.2020 notariell beurkundet („Verschmelzungsvertrag“). Der Verschmelzungsvertrag wurde zu dem Handelsregister der AMIRA Verwaltungs AG und der Blitz SE eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.

Die Blitz SE hält unmittelbar mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der AMIRA Verwaltungs AG. Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung der Hauptversammlung der Blitz SE zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der Blitz SE allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Der alleinige Aktionär der Blitz SE, Herr Maximilian von Finck, hat der Blitz SE bereits mitgeteilt, dass er beabsichtigt, von seinem Recht aus § 62 Abs. 2 UmwG keinen Gebrauch zu machen.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der AMIRA Verwaltungs AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der AMIRA Verwaltungs AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der AMIRA Verwaltungs AG eingetragen ist.

Zur Information der Aktionäre der AMIRA Verwaltungs AG sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen über die Internetseite der AMIRA Verwaltungs AG unter


unter der Rubrik „Aktuelle Meldungen“ verfügbar:

• Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Blitz SE als übernehmender Gesellschaft und der AMIRA Verwaltungs AG als übertragender Gesellschaft vom 27.11.2020;

• die Jahresabschlüsse der AMIRA Verwaltungs AG jeweils für die Geschäftsjahre 2017, 2018, 2019;

• die gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 UmwG zum 31.08.2020 aufgestellte Zwischenbilanz der AMIRA Verwaltungs AG;

• die Jahresabschlüsse der Blitz SE jeweils für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019;

• die gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 UmwG zum 31.08.2020 aufgestellte Zwischenbilanz der Blitz SE;

• der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht des Vorstands der AMIRA Verwaltungs AG und des Vorstands der Blitz SE vom 25.11.2020;

• der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I vorsorglich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers IVA Valuation and Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der Blitz SE als übernehmender Gesellschaft und der AMIRA Verwaltungs AG als übertragender Gesellschaft vom 27.11.2020.

München, im November 2020

AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. November 2020

Smeil Award 2020

"SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" ist nominiert für den Smeil Award 2020. Über Stimmen für unseren Blog freuen wir uns. Unter den derzeit nominierten 170 Blogs gibt es zahlreiche interessante Angebote, bei denen sich ein Blick lohnt.

Squeeze-out bei der Mercurius AG auf der Tagesordnung

Auf der anstehenden Hauptversammlung der Mercurius AG, Frankfurt am Main, am 22. Deztember 2020 steht ein Squeeze-out auf der Tagesordnung. Unter TOP 5 soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfinung in Höhe von EUR 10,70 beschlossen werden.

Auszug aus der Einladung:

"5. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Mercurius AG auf die C.A.B. GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff AktG 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der C.A.B. GmbH, den folgenden Beschluss zu fassen: 

"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Mercurius AG, Frankfurt am Main, werden gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der C.A.B. GmbH mit Geschäftssitz in Königstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus unter HRB 7675, zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 10,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Mercurius AG auf die Hauptaktionärin übertragen." 

§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann. 

Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich auf EUR 2.382.368,00 und ist eingeteilt in 2.382.368 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Der C.A.B. GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus (Hauptaktionärin) gehören unmittelbar insgesamt 2.205.344 Aktien der Gesellschaft. Die Mercurius hält 66.765 Stückaktien als eigene Aktien. Die C.A.B. GmbH ist in einer Höhe von 95,24% des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligt. Damit ist die C.A.B. GmbH Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. 

Die Hauptaktionärin hat mit Schreiben vom 18. März 2020 das Verlangen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, gemäß dem Verfahren nach §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Hauptaktionärin ihr Verlangen mit Schreiben vom 26. November 2020 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung konkretisiert und bestätigt. 

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG (sogenannter Übertragungsbericht) vom 27. November 2020 hat die Hauptaktionärin die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sie als Hauptaktionärin dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet. 

Die den Minderheitsaktionären der Gesellschaft zu gewährende angemessene Barabfindung wurde von der Hauptaktionärin auf EUR 10,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt. Die Festlegung erfolgte mit Unterstützung der RGT TREUHAND Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main („RGT“), die zu diesem Zweck mit Datum vom 25. November 2020 eine gutachterliche Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der Gesellschaft erstellt hat. Die gutachterliche Stellungnahme ist dem schriftlichen Bericht der Hauptaktionärin als Anlage beigefügt. 

Die Hauptaktionärin hat dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine Gewährleistungserklärung der Taunus Sparkasse, Bad Homburg v. d. Höhe, vom 27. November 2020 übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die Taunus Sparkasse die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Gewährleistungserklärung der Taunus Sparkasse ist dem schriftlichen Bericht der Hauptaktionärin als Anlage beigefügt. 

Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Alvarez & Marsal Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München („A&M“), zum sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt. In dieser Eigenschaft hat die A & M die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung geprüft und bestätigt. Am 25. November 2020 hat sie hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 293e AktG erstattet. 

Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 5, der Übertragungsbericht der C.A.B. GmbH inklusive der gutachterlichen Stellungnahme der RGT, der Prüfungsbericht der A&M, die Gewährleistungserklärung der Taunus Sparkasse, der Entwurf des Übertragungsbeschlusses sowie die Jahresabschlüsse und soweit vorhanden Lageberichte der Mercurius AG der letzten drei Jahre, stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung. Aktionären werden auf Verlangen unverzüglich und kostenlos Abschriften der Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 5 erteilt. Zudem stehen die Unterlagen über das Aktionärsportal (dazu unten unter Ziffer II. 2 Buchstabe b)) zur Einsicht zur Verfügung."

Samstag, 28. November 2020

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der BHS tabletop AG

BHS Verwaltungs Aktiengesellschaft
Selb

Bekanntmachung über die Abfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
BHS tabletop AG, Selb
ISIN DE0006102007 / WKN 610200

Die BHS Verwaltungs AG, Selb („BHS“) und die BHS tabletop AG, Selb („BHS tabletop“) haben am 30. Juni 2020 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der BHS tabletop erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der BHS tabletop vom 22. September 2020 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop auf die Hauptaktionärin BHS gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 23. November 2020 in das Handelsregister der BHS tabletop beim Amtsgericht Hof unter HRB 98 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 23. November 2020 in das Handelsregister der BHS beim Amtsgericht Hof unter HRB 6212 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der BHS tabletop sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der BHS sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop in das Eigentum der BHS übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden und die BHS tabletop als übertragender Rechtsträger erloschen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BHS tabletop eine von der BHS zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 9,83 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der BHS tabletop (ISIN DE0006102007). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Dr. Anke Nestler, Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der BHS tabletop an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der BHS – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BHS tabletop erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der BHS tabletop bzw. gegen Aushändigung der Aktienurkunden der Hutschenreuther Aktiengesellschaft durch die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Sofern die Aktien von einer Depotbank verwahrt werden (Streifband- oder Girosammelverwahrung), brauchen die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BHS tabletop hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Ausgeschiedene Aktionäre der BHS tabletop, die noch effektive Aktienurkunden der Hutschenreuther Aktiengesellschaft besitzen, bitten wir, diese zusammen mit dem Gewinnanteilschein Nr. 20 und Erneuerungsschein ab sofort über ihre Depotbank zur Weiterleitung an die Commerzbank AG c/o Clearstream Banking AG, Schalterhalle, Neue Börsenstraße 8, 60487 Frankfurt am Main, während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Zug um Zug gegen Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.

Aktionäre der Hutschenreuther Aktiengesellschaft, die noch effektive Aktienurkunden in Form von Einzelurkunden über je eine Aktie im Nennbetrag von DM 50,- sowie Sammelurkunden über je 10 Aktien im Nennbetrag von DM 50,- (DM 500,-) - inkl. Gewinnanteilscheinen Nr. 26 bis 40 und Erneuerungsschein - der Hutschenreuther Aktiengesellschaft besitzen, werden gebeten, sich an das Amtsgericht Hof – Hinterlegungsstelle – zur Entgegennahme der Barabfindung zzgl. Zinsen zu wenden. Die Barabfindung in Höhe von Euro 9,83 zuzüglich Zinsen je Inhaber-Stückaktie wurde bereits bei dem zuständigen Amtsgericht Hof – Hinterlegungsstelle – unter dem AZ: HL 61/98 hinterlegt.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BHS tabletop provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der BHS tabletop gewährt werden.

Selb, im November 2020

BHS Verwaltungs AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. November 2020


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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der für den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 9,83 je BHS-Aktie wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Freitag, 27. November 2020

Nachgebessertes Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG, München, Ihnen ein Kaufangebot für Ihre o. g. Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
WKN: A2N5XH 
Art des Angebots: Kaufangebot 
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG 
Abfindungspreis: 3,00 EUR je Nachbesserungsrecht 

Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben: So gilt dieses Angebot nicht für US-Personen und in den USA, in Japan, Kanada, Australien und auch in anderen Ländern kann es nationale Restriktionen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Die Small & Mid Cap Investmentbank AG bietet an, bis zu 500.000 Nachbesserungsrechte zu übernehmen. Die Bieterin wird die Annahmeerklärungen nach der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigen (First Come - Prinzip). Sofern das Angebot überzeichnet wird, behält sich die Bieterin vor, die Annahmefrist zu verkürzen und/oder das Erwerbskontingent zu erhöhen; hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung der Bieterin zu einer solchen Erhöhung.

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie im Internet unter https://www.smcinvestmentbank.de/wp-content/uploads/2020/10/SMC_Freiwilliges -oeffentliches-Kaufangebot-BUWOGAG-Nachbesserungsrechte_Oktober-2020.pdf nachlesen.   (...)

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Anmerkung der Redaktion:

Für die BUWOG-Nachbesserungsrechte gab es bereits zahlreiche Kaufangebote zwischen EUR 0,58 und EUR 2,25. In dem Überprüfungsverfahren dürfte mit einer höheren Nachbesserung zu rechnen sein.

Zu den Kaufangeboten der Small & Mid Cap Investmentbank AG:

Hauptversammlung der Axel Springer SE beschließt Squeeze-out - Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der "virtuell", d.h. online durchgeführten ordentlichen Hauptversammlung des Medienkonzerns Axel Springer SE am 26. November 2020 ist unter TOP 9 der angekündigte Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Traviata B.V. gefasst werden. Dieses Transaktionsvehikel des Private-Equity-Investors KKR hält aufgrund mehrerer Wertpapierdarlehen, u.a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, (allerdings nur kurzzeitig) über 99 % der Axel-Springer-Aktien (ein nicht ganz unproblematisches, aber zuletzt immer beliebter werdendes Vorgehen, da eine offenkundige Gesetzesumgehung), siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ordentliche-hauptversammlung-der-axel.html

Diese Vorgehensweise war von der Aktionärsvereinigung SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in der von ihr herausgegebenen "AnlegerPlus News" heftig kritisiert worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/anlegerplus-news-kritisiert-squeeze-out.html

Das Ende des Aktien-Streubesitzes bringt für Axel Springer (bekannt u.a. für seine Marken "Welt" und "Bild") aus Sicht von Vorstandschef Mathias Döpfner Vorteile. Es ermögliche, "die von Vorstand und Aufsichtsratsrat beschlossene Wachstumsstrategie des Unternehmens umzusetzen", sagte er auf der Hauptversammlung. Durch den Ausschluss der Minderheitsaktionäre entfalle etwa das Risiko, dass ins Handelsregister einzutragende Umstrukturierungen oder Kapitalmaßnahmen "durch unbegründete Klagen von Minderheitsaktionären verzögert werden können". Döpfner ergänzte: Beschlüsse der Hauptversammlung könnten "schneller und einfacher" herbeigeführt werden. Auf Veränderungen wirtschaftlicher Rahmenbedingungen könnte man schnell und flexibel reagieren.

Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre auf lediglich EUR 60,24 für je auf den Namen lautende Stückaktie der Axel Springer SE festgelegt, deutlich niedriger als die Anfang 2020 für das Delisting angebotene Barabfindung. Die Traviata B.V. hatte damals EUR 63,- je Axel-Springer-Aktie geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/delisting-erwerbsangebot-fur-aktien-der.html

Die Traviata II S.à r.l., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch KKR beraten werden, hatte zuvor im letzten Jahr eine Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Aktien der Axel Springer SE zu EUR 63,- veröffentlicht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/annahmefrist-fur-das-freiwillige.html

Die Angemessenheit der nunmehr für den Squeeze-out angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Winkler+Dünnebier AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. April 2010 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Winkler+Dünnebier AG, Neuwied, hat das OLG Zweibrücken nunmehr mit Beschluss vom 23. November 2020 die von einigen Antragstellern eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit ohne Erhöhung der Barabfindung beendet. In der I. Instanz hatte das Landgericht Koblenz (nach Verzögerungen aufgrund eines Zuständigkeitswechsels) die Spruchanträge mit Beschluss vom 8. Juni 2017 zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_11.html

Das Oberlandesgericht meint, dass die angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 16,23 je Aktie nicht unangemessen untersetzt sei (S. 11). Die Anhörung der sachverständigen Prüfer vor der zuvor zuständigen Kammer des Landgerichts sei ausreichend. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts seien nicht geboten.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. November 2020, Az. 9 W 1/18
LG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2017, Az. 4 HKO 97/15 UmwG (früher: 3 HKO 49/10)  
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Körber AG
88 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA JR Dr. Ottmar Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Körber AG:
Rechtsanwälte Heisse Kursawe Eversheds, 80333 München

Design Hotels AG: Hauptversammlung zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out am 17. Dezember 2020

Der angekündigte Squeeze-out bei der Design Hotels AG - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/design-hotels-ag-umwandlungsrechtlicher.html - soll unter TOP 8 der am 17. Dezember 2020 virtuell stattfindenden Hauptversammlung gefasst werden.

Die Hauptaktionärin hat eine Barabfindung von EUR 4,- angeboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/design-hotels-ag-barabfindung-fur.html

Auszug aus der Tagesordnung der Hauptversammlung:

"8. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Design Hotels AG mit Sitz in Berlin auf die Marriott DH Holding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) 

Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionär), so kann gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes ("UmwG") i. V. m. §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). 

Der Marriott DH Holding AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 254977 eingetragenen Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München 6 ("Marriott DH Holding AG"), gehören unmittelbar 8.536.424 der insgesamt 8.972.072 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Design Hotels AG. Dies entspricht einem prozentualen Anteil am Grundkapital von rund 95,14 %. Der Marriott DH Holding AG gehören somit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der Design Hotels AG; sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG. 

Die Marriott DH Holding AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 1. September 2020 dem Vorstand der Design Hotels AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der Design Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG beabsichtigt, und gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Design Hotels AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der Design Hotels AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Design Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. 

Die Marriott DH Holding AG hat am 23. Oktober 2020 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der Design Hotels AG für die Übertragung ihrer Aktien auf die Marriott DH Holding AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 4,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Design Hotels AG festgelegt. 

Die Marriott DH Holding AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Design Hotels AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Design Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet wird ("Übertragungsbericht"). Demnach hat die Marriott DH Holding AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung der Design Hotels AG durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart ("Ebner Stolz"), festgelegt. Die gutachtliche Stellungnahme von Ebner Stolz zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 17. Dezember 2020 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG vom 23. Oktober 2020 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt. 

Mit konkretisierendem Schreiben vom 23. Oktober 2020 hat die Marriott DH Holding AG ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Design Hotels AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der Design Hotels AG bestätigt und konkretisiert und ihn über die Höhe der festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, 7 und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen. 

Am 26. Oktober 2020 und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Marriott DH Holding AG zudem dem Vorstand der Design Hotels AG eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main ("Deutsche Bank"), gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 3 AktG, vom 26. Oktober 2020 übermittelt. Die Deutsche Bank hat damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Marriott DH Holding AG übernommen, den Minderheitsaktionären der Design Hotels AG die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Design Hotels AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der Design Hotels AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Marriott DH Holding AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Design Hotels AG – nicht aber vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Marriott DH Holding AG – ist die Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 und 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG jährlich mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. 

Am 3. November 2020 haben die Marriott DH Holding AG und die Design Hotels AG zur Niederschrift der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main (Urkundenrolle Nr. 783/2020 F) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Design Hotels AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Marriott DH Holding AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Design Hotels AG erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der Design Hotels AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Design Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Marriott DH Holding AG wirksam wird, in das Handelsregister des Sitzes der Design Hotels AG eingetragen wird. 

Die Vorstände der Design Hotels AG und der Marriott DH Holding AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der Design Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG gemäß § 8 UmwG erstattet. 

Die Angemessenheit der von der Marriott DH Holding AG festgelegten Barabfindung wurde durch die IVA VALUTATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main ("IVA") geprüft, die das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 4. September 2020 (Az. 102 AR 6/20), auf Antrag der Marriott DH Holding AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der Marriott DH Holding AG und der Design Hotels AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat. IVA hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Design Hotels AG auf die Marriott DH Holding AG erstattet. IVA kommt in diesem Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. IVA hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Marriott DH Holding AG als übernehmender Gesellschaft und der Design Hotels AG als übertragender Gesellschaft erstattet. 

Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, muss der Vorstand der Design Hotels AG nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Design Hotels AG anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird. 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 

 "Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Design Hotels AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Marriott DH Holding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 4,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Design Hotels AG auf die Hauptaktionärin übertragen." 

Spätestens von der Einberufung der Hauptversammlung an sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG sowie § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der Design Hotels AG unter 

https://investorrelations.designhotels.com/de/hauptversammlung/ 

zugänglich:  (...)" 

Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,20

CONWERT IMMOBILIEN INVEST SE Nachbesserungsrechte 

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber von CONWERT IMMOBILIEN INVEST SE Aktien 

Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung ISIN: AT0000A1Z023 

Den Inhabern von Ansprüchen auf eine eventuelle Nachzahlung für die im Squeeze-Out auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der CONWERT IMMOBILIEN INVEST SE wird ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet. Die Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung, die in der ISIN AT0000A1Z023 verbrieft sind, werden vom Bieter zu einem Kaufpreis von 2,20 EUR je Nachzahlungsanspruch erworben. Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 5000 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Die Frist, innerhalb der das Verkaufsangebot abgegeben werden kann, endet am 16.12.2020. Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Die Anwendung des § 934 ABGB gilt als und wird wegen des aleatorischen Elementes wechselseitig ausgeschlossen. Der Bieter behält sich vor, durch eine weitere Veröffentlichung die Ablauffrist für das vorliegende freiwillige öffentliche Kaufangebot vorzeitig als beendet zu erklären. Davon wird der Bieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich während der Angebotsfrist in dem zur Bestimmung einer eventuellen Nachbesserung anhängigen Überprüfungsverfahren oder durch andere Faktoren die Nachbesserungsansprüche als wertlos herausstellen sollten. Inhaber von Nachzahlungsansprüchen, die diese zu obigen Bedingungen verkaufen wollen, werden gebeten, dies bis zum Ende der Angebotsfrist gegenüber Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, Praterstern 2/1.DG, 1020 Wien, Fax +43-1 216 04 77, mail@nachbesserung.at, zu erklären. Die Rechtsanwaltskanzlei wird das Verkaufsangebot innerhalb von 7 Werktagen per Email, Fax oder Brief bestätigen und dadurch den Kaufvertrag bindend schließen. Die Übertragung der Nachbesserungsrechte durch den Verkäufer im Wege der Depotbank erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsabschluss. Der Kaufpreis wird innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Nachbesserungsrechte überwiesen. Es wird empfohlen, die unter www.nachbesserung.at erhältlichen Vordrucke "verkaufsangebot" und "Übertragungsauftrag" verwenden. Die Vordrucke können auch unter Tel. +43-1-216 74 97 angefordert werden.

Wien, 25.11.2020

Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer

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Anmerkung der Redaktion:

Für die conwert-Nachbesserungsrechte gab es bereits zahlreiche Kaufangebote bis zu EUR 2,20. In dem Überprüfungsverfahren dürfte mit einer deutlich höheren Nachbesserung zu rechnen sein.
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ubernahmeangebot-fur-conwert.html

Zum Stand des Überprüfungsverfahrens:

Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,20

BUWOG AG Nachbesserungsrechte

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber von BUWOG AG Aktien 

Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung ISIN: AT0000A23KB4 

Den Inhabern von Ansprüchen auf eine eventuelle Nachzahlung für die im Squeeze-Out auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der BUWOG AG wird ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet. Die Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung, die in derISIN AT0000A23KB4 verbrieftsind, werden vom Bieter zu einem Kaufpreis von 1,20 EUR je Nachzahlungsanspruch erworben. Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 5.000 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Die Frist, innerhalb der das Verkaufsangebot abgegeben werden kann, endet am 16.12.2020. Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Die Anwendung des § 934 ABGB gilt als und wird wegen des aleatorischen Elementes wechselseitig ausgeschlossen. Der Bieter behält sich vor, durch eine weitere Veröffentlichung die Ablauffrist für das vorliegende freiwillige öffentliche Kaufangebot vorzeitig als beendet zu erklären. Davon wird der Bieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich während der Angebotsfrist in dem zur Bestimmung einer eventuellen Nachbesserung anhängigen Überprüfungsverfahren oder durch andere Faktoren die Nachbesserungsansprüche als wertlos herausstellen sollten. 

Inhaber von Nachzahlungsansprüchen, die diese zu obigen Bedingungen verkaufen wollen, werden gebeten, dies bis zum Ende der Angebotsfrist gegenüber Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, Praterstern 2/1.DG, 1020 Wien, Fax +43-1 216 04 77, mail@nachbesserung.at, zu erklären. Die Rechtsanwaltskanzlei wird das Verkaufsangebot innerhalb von 7 Werktagen per Email, Fax oder Brief bestätigen und dadurch den Kaufvertrag bindend schließen. Die Übertragung der Nachbesserungsrechte durch den Verkäufer im Wege der Depotbank erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsabschluss. Der Kaufpreis wird innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Nachbesserungsrechte überwiesen. Es wird empfohlen, die unter www.nachbesserung.at erhältlichen Vordrucke "verkaufsangebot" und "Übertragungsauftrag" verwenden. Die Vordrucke können auch unter Tel. +43-1-216 74 97 angefordert werden. 

Wien, 25.11.2020 

Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer

____________

Anmerkung der Redaktion:

Für die BUWOG-Nachbesserungsrechte gab es bereits zahlreiche Kaufangebote zwischen EUR 0,58 und EUR 2,25. In dem Überprüfungsverfahren dürfte mit einer höheren Nachbesserung zu rechnen sein.

Mittwoch, 25. November 2020

Covivio Office Holding GmbH übermittelt Übertragungsverlangen hinsichtlich der Aktien der Minderheitsaktionäre der Covivio Office AG (Aktienrechtlicher Squeeze-Out)

Frankfurt am Main, 25. November 2020. Die Covivio Office Holding GmbH hat der Covivio Office AG am 12. Oktober 2020 das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Covivio Office AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Covivio Office Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle (sog. Aktienrechtlicher Squeeze-Out).

Die Covivio Office Holding GmbH ist unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien mit 99,77 % am Grundkapital der Covivio Office AG beteiligt und ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Covivio Office AG gefasst werden. In der Aufsichtsratssitzung der Gesellschaft am 18. November 2020 wurde besprochen, dass diese Hauptversammlung im Januar 2021 stattfinden wird.

_____________

Anmerkung der Redaktion:

ISIN DE000A2G8XX3, WKN A2G8XX

Die damals noch als Godewind Immobilien AG firmierende Gesellschaft, die Covivio S.A. und die Covivio X-Tend AG hatten im Februar 2020 eine Grundsatzvereinbarung (Business Combination Agreement) abgeschlossen, wonach Covivio ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für 100 % des Grundkapitals von Godewind unterbreiten wird. Das auch als Delisting-Angebot dienende Übernahmeangebot erfolgte zu EUR 6,40 pro Aktie in bar, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/covivio-x-tend-ag-kundigt-abgabe-eines_14.html

GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA: Einziehung von Aktien / Ankündigung eines HV-Beschlusses über ein Delisting bei GUB Investment Trust

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Schwäbisch Hall (24.11.2020/08:00) - Die Hauptversammlung der GUB Investment Trust vom 19. August 2020 hat die Kapitalherabsetzung des Grundkapitals von 2.328.000 Euro auf nunmehr 232.800 Euro beschlossen. Die Kapitalherabsetzung wurde durchgeführt. Die Wertpapiere werden am 24. November 2020 im Verhältnis 10:1 von den Depots der Aktionäre eingezogen.

Ein Aktionär der Gesellschaft teilte mit, dass er der kommenden Hauptversammlung die Einstellung der Börsennotiz am Freiverkehr der Hamburger Börse, als sogenanntes Delisting zur Beschlussfassung vorschlagen wird. Nach der Annahme endet an der Börse die Kursfeststellung für Aktien der GUB Investment Trust. Eine Abfindung der Aktionäre ist im Zusammenhang mit dem Delisting nicht vorgesehen.

GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA

Dienstag, 24. November 2020

Squeeze-out bei der Schuler Aktiengesellschaft bekannt gemacht

Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
Berlin

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Schuler Aktiengesellschaft, Göppingen
ISIN: DE000A0V9A22 / Wertpapier-Kenn-Nummer A0V9A2

Die ordentliche Hauptversammlung der Schuler Aktiengesellschaft mit Sitz in Göppingen („Schuler AG“) vom 24. September 2020 hat u. a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Schuler AG auf die Hauptaktionärin, die Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH mit Sitz in Berlin („Andritz BTG IV“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung von EURO 18,30 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Schuler AG gemäß § 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 18. November 2020 in das Handelsregister der Schuler AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 530210) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Schuler AG in das Eigentum der Andritz BTG IV übergegangen.

Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Schuler AG von der Andritz BTG IV

eine Barabfindung von EURO 18,30
je auf den Inhaber lautender Stückaktie
der Schuler AG.

Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Schuler AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Andritz BTG IV hat die Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz u. a. in Stuttgart („LBBW“), mit der wertpapiertechnischen Abwicklung der Übertragung der Aktien auf die Hauptaktionärin beauftragt.

Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt ab sofort an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto bei dem jeweiligen depotführenden Institut. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an der bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunde durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.

Die wertpapiertechnische Umsetzung des Übertragungsbeschlusses erfolgt für die inländischen ausgeschiedenen Aktionäre der Schuler AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Schuler AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Schuler AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die Andritz BTG IV übergegangen sind.

Krefeld, im November 2020

Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. November 2020
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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der für die Schuler-Aktien angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

BHS tabletop AG: Wirksamkeit der Verschmelzung der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG und des Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG

Ad hoc Meldung nach Artikel 17 MAR

Selb, 23. November 2020

Die Verschmelzung der BHS tabletop AG mit Sitz in Selb auf die BHS Verwaltungs AG, ebenfalls mit Sitz in Selb, ist heute durch Eintragung in das Handelsregister der BHS Verwaltungs AG beim Amtsgericht Hof (HRB 6212) wirksam geworden. Die BHS tabletop AG (HRB 98) ist damit erloschen.

Gleichzeitig ist der am 22. September 2020 von der ordentlichen Hauptversammlung der BHS tabletop AG gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 9,83 je auf den Inhaber lautender Stammaktie gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out), der am 23. November 2020 in das Handelsregister der BHS tabletop AG beim Amtsgericht Hof (HRB 98) eingetragen wurde, wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG auf die BHS Verwaltungs AG übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der BHS tabletop AG wird voraussichtlich zum Ende des 23. November 2020 eingestellt werden.

BHS Verwaltungs AG
Der Vorstand

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der für den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 9,83 je BHS-Aktie wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft soll nunmehr 2021 kommen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der bereits Ende 2016 angekündigte Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft soll nunmehr im laufenden Jahr durchgeführt werden, wie auf der Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 bestätigt wurde. Das EPRA NRV wird aktuell vom Vorstand mit EUR 1,1 Mrd. beziffert (Jahresende 2019: EUR 922,3 Mio.). Das FFO I beträgt EUR 0,37 je WESTGRUND-Aktie. 

Von außenstehenden Aktionären werden derzeit nur noch 1.393.748 WESTGRUND-Aktien gehalten (Großaktionär ADLER Real Estate AG: 98,24 %). Details zu dem Squeeze-out wurden vom Vorstand nicht mitgeteilt. Zuletzt war im August 2020 bekannt gemacht worden, dass eine aktuelle Unternehmensbewertung für den Squeeze-out in Auftrag gegeben werde: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/adler-real-estate-gibt-aktuelle.html

WESTGRUND dürfte damit in die Annalen der Spruchverfahren als der Fall mit dem größten zeitlichen Abstand zwischen Ankündigung (im Dezember 2016) und Durchführung des Squeeze-outs eingehen. Das Verfahren hat sich bislang als "never-ending story" erwiesen. So wurde Ende 2017 (ein Jahr nach der Ankündigung) avisiert, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre 2018 durchgeführt werden solle: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/squeeze-out-bei-der-westgrund.html. Hierzu hieß es auf der Hauptversammlung im Dezember 2017, dass die als Gutachterin beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer Wollny WP sich noch in der Abstimmung befänden und dass der Bewertungsprozess länger andauere als geplant. Auf der Hauptversammlung am 18. Dezember 2018 wurden als Gründe für die weiteren Verzögerungen "erhebliche grundsätzliche Differenzen" zwischen den Wirtschaftsprüfern zur Verwendung bestimmter Parameter bei der Unternehmensbewertung angeführt.

Montag, 23. November 2020

Übernahmeangebot für SYNAXON-Aktien zu EUR 4,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der SYNAXON AG macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: SYNAXON AG 
WKN: 687380 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG 
Abfindungspreis: 4,00 EUR je Aktie 

Der Anbieter bietet an, bis zu 15.000 Aktien zu übernehmen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. Sofern im Rahmen dieses Angebots über die depotführenden Institute Annahmeerklärungen für mehr als Stück 15.000 Synaxon-Aktien eingereicht werden, gilt Folgendes: Nehmen Aktieninhaber dieses Angebot für insgesamt mehr als die Stück 15.000 Synaxon-Aktien an, auf die dieses Erwerbsangebot seiner Zahl nach beschränkt ist, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig berücksichtigt, d.h. im Verhältnis der Gesamtzahl der Synaxon-Aktien, auf deren Erwerb dieses Angebot gerichtet ist (Stück 15.000) zur Anzahl insgesamt eingereichten Synaxon- Aktien.   (...)

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 19.11.2020 nachlesen.  (...)
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Anmerkung der Redaktion:

Die SYNAXON-Aktien werden bei Valora höher gehandelt:
https://veh.de/isin/de0006873805

Samstag, 21. November 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021)
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 (Fristende: 23. Dezember 2020)
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AGSqueeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG: OLG Frankfurt am Main legt Barabfindung auf EUR 4,25 fest

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 19. Oktober 2011 im Handelsregister eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Anterra Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18. August 2015 (Az. 3-05 O 87/11) den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 4,93 erhöht (Anhebung um fast 53 % zu dem von der Antragsgegnerin festgelegten Betrag in Höhe von lediglich EUR 3,25 je Anterra-Aktie), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_27.html

Dagegen hat die Antragsgegnerin, die LEI ANTERRA Germany Holding GmbH, mit Schriftsatz vom 25. September 2015 Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, bei dem die Sache seit Ende 2015 anhängig war, hatte zuletzt eine Entscheidung Ende 2019/Anfang 2020 angekündigt. Zwischenzeitlich hatte die Geschäftsführung der Antragsgegnerin beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 27. Februar 2020 einen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Verfahren wurde daher gegen Herrn Rechtsanwalt Niklas Lütcke als Insolvenzverwalter über das Vermögen der LEI ANTERRA Germany Holding GmbH weitergeführt.

Das OLG hat nunmehr mit Beschluss vom 17. November 2020 die Barabfindung auf EUR 4,25 je Stückaktie festgesetzt (was einer Anhebung um ca. 30,77 % entspricht). Das OLG hat dabei den Unternehmenwert geschätzt, wobei es anders als das Landgericht von einer zum Bewertungsstichtag bereits vorgesehenen Abwicklungsplanung ausgeht und nicht von einer Bewertung auf der Grundlage des Net-Asset-Values (S. 14).

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. November 2020, Az. 21 W 144/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. August 2015, Az. 3-05 O 87/11
Arendts u.a. ./. Rechtsanwalt Niklas Lütcke als Insolvenzverwalter über das Vermögen der LEI ANTERRA Germany Holding GmbH
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Häfele, 60596 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin LEI ANTERRA Germany Holding GmbH:
Allen & Overy LLP, Hamburg

Außerordentliche Hauptversammlung der RENK AG zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out am 22. Dezember 2020

Die Rebecca BidCo AG (vormals: Rebecca BidCo GmbH) hatte der RENK AG am 7. Oktober 2020 mitgeteilt, dass ihr RENK-Aktien in Höhe von mehr als 90 % des Grundkapitals gehören, und das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung von RENK gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Rebecca BidCo gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung von RENK auf die Rebecca BidCo (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschließen zu lassen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/renk-ag-rebecca-bidco-ag-stellt.html

Die Rebecca BidCo hat kürzlich ihr Übertragungsverlangen vom 7. Oktober 2020 gegenüber RENK bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass sie die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 S. 1 AktG auf EUR 105,72 je auf den Inhaber lautende Stückaktie von RENK festgelegt hat: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/renk-ag-rebecca-bidco-ag-legt.html

Hinter dem Übernahmevehikel Rebecca BidCo AG stehen Herr Peder Prahl und die von ihm kontrollierte Triton-Gruppe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/renk-ag-veroffentlichung-gema-40-abs-1.html

Die außerordentliche Hauptversammlung der RENK AG wird am Dienstag, dem 22. Dezember 2020, 10:00 Uhr, in virtueller Form stattfinden. Über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out soll unter TOP 1 beschlossen werden.

Die Unterlagen zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out können auf der Internetseite der RENK AG unter

in der Rubrik "Investor Relations' heruntergeladen werden.

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.