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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 5. November 2020

STADA Arzneimittel AG und Nidda Healthcare GmbH vergleichen Rechtsstreitigkeiten und Spruchverfahren mit Aktionären; zeitnahe Eintragung des Squeeze-Out erwartet

Pressemitteilung der STADA Arzneimittel AG

Bad Vilbel, 04.11.2020 – Die STADA Arzneimittel AG (STADA) hat am 15. Oktober 2020 einen Vergleich der Anfechtungsklagen abgeschlossen, die Aktionäre gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. Mai 2020 erhoben hatten. Alle Hauptversammlungsbeschlüsse sind damit gültig und bindend. Darüber hinaus hat die Nidda Healthcare GmbH (Nidda) am 30. Oktober 2020 einen Vergleich mit den Antragstellern zur Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Höhe der Barabfindung und der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen STADA und Nidda, das beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig war, abgeschlossen. Als Teil dieser umfassenden Einigung hat sich Nidda verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,10 EUR je ausstehender STADA-Aktie an alle außenstehenden Aktionäre von STADA zu leisten. Die Zahlung soll gemeinsam mit der Auszahlung der Barabfindung des Squeeze-Outs erfolgen. Diese Zahlungsverpflichtung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der von der außerordentlichen STADA-Hauptversammlung am 24. September 2020 gefasste Squeeze-Out-Beschluss (Squeeze-Out-Beschluss) noch vor Ende des Jahres 2020 in das Handelsregister eingetragen wird. STADA rechnet mit einer zeitnahen Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister. Nach der Eintragung werden Nidda und STADA weitere Einzelheiten zur Auszahlung der Squeeze-Out-Abfindung bekannt geben. Mit der Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses wird Nidda 100 % der STADA-Aktien halten; es verbleiben keine außenstehenden Minderheitsaktionäre.

Über die STADA Arzneimittel AG

Die STADA Arzneimittel AG hat ihren Sitz im hessischen Bad Vilbel. Das Unternehmen setzt auf eine Zwei-Säulen-Strategie bestehend aus Generika, inklusive Spezialpharmazeutika, und verschreibungsfreien Consumer Health Produkten. Weltweit vertreibt die STADA Arzneimittel AG ihre Produkte in rund 120 Ländern. Im Geschäftsjahr 2019 erzielte STADA einen bereinigten Konzernumsatz von 2.608,6 Millionen Euro und ein bereinigtes Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) von 625,5 Millionen Euro. Zum 31. Dezember 2019 beschäftigte STADA weltweit 11.100 Mitarbeiter.

dhpg berät die IMW Holding SE im Rahmen eines aktienrechtlichen Squeeze-out

Pressemitteilung von dhpg

Bonn - Das Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen dhpg hat die IMW Holding SE bei der Durchführung eines aktienrechtlichen Squeeze-out in Bezug auf die IMW Immobilien SE hinsichtlich betriebswirtschaftlicher Themen beraten. Unterstützung leisteten die Berater der dhpg sowohl durch die Bewertung der IMW Immobilien SE zur Abfindungsbemessung als auch durch die Begleitung des Squeeze-out Prozesses. Im Rahmen des Squeeze-out erwirbt die IMW Holding SE die Aktien der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre der Immobilien SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung. Die entsprechende beschlussfassende Hauptversammlung fand am 6. August 2020 statt.

Geschäftsgegenstand der IMW Immobilien SE ist schwerpunktmäßig die Verwaltung und Vermietung von Wohnimmobilien mit einem strategischen Fokus auf den Berliner Immobilienmarkt. Außerdem umfasst das Geschäftsmodell den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien sowie die Entwicklung von nachhaltigen Wohnkonzepten und Dienstleistungen. Deutschlandweit beschäftigt die IMW Immobilien SE rd. 43 Mitarbeiter.

dhpg hat die IMW Holding SE mit folgendem Team beraten:

Björn Pauli, Wirtschaftsprüfer, Partner
Dr. Tobias Quill, Senior Manager
Marco Scholten, Senior Consultant

Über dhpg


Die dhpg ist eines der führenden, mittelständischen Prüfungs- und Beratungsunternehmen in Deutschland, das sich auf die Kernbereiche Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung sowie IT-Services spezialisiert hat. Das inhabergeführte Unternehmen gehört mit mehr als 600 Mitarbeitern an elf Standorten zu den 15 größten seiner Branche. Die dhpg ist Teil des Nexia-Netzwerks, das mit über 36.000 Mitarbeitern in 120 Ländern und einem Umsatzvolumen von 4,3 Milliarden US-Dollar zu den Top 10 der internationalen Beratungs-Netzwerke zählt.

Mittwoch, 4. November 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ALTANA AG: Landgericht Düsseldorf hebt Barabfindung auf EUR 17,33 an (+ 15,46 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei dem Spezialchemieunternehmen ALTANA AG kam der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG), in seinem Gutachten vom 17. Mai 2016 zu einem deutlich höheren Unternehmenswert, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html. Der Wert einer ALTANA-Aktie beträgt statt der von der Hauptaktionärin, der SKion GmbH (einem Investmentvehikel von Frau Susanne Klatten), angebotenen EUR 15,01 nach seinen Feststellungen EUR 17,33. 

Mit seiner nunmehr zugestellten Entscheidung folgt das LG Düsseldorf dem Sachverständigen. Mit Beschluss vom 12. August 2020 hat es die angemessene Barabfindung auf EUR 17,33 je Stückaktie festgesetzt. Der Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 2,32 je Altana-Aktie ist mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Gegen den Beschluss des LG Düsseldorf können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung in die Beschwerde gehen. 

LG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020, Az. 39 O 50/10 (AktE)
Lüllemann u.a. ./. SKion GmbH
141 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SKion GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Manuela Roeding)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft: Verhandlungstermin verschoben - Gericht will Alternativberechnung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft hat das LG München I den für den 12. November 2020 anberaumten weiteren Termin angesichts der aktuellen Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie aufgehoben. Bei diesem Termin sollte der Abfindungsprüfer, WP Dr. Eschner, c/o Peters, Schönberger & Partner, angehört werden. 

Der Abfindungsprüfer soll nunmehr bis zum 20. November 2020 einer Alternativberechnung mit einer Marktrisikoprämie von 5 % bzw. 5,25 % vorlegen. Auf dieser Basis soll dann eine vegleichsweise Beilegung des Verfahrens versucht werden. Ansonsten soll der Prüfer bis zum 15. März 2021 eine ergänzende Stellungnahme zu einem umfangreichen Fragekatalog unter Auseinandersetzung mit den von den Antragstellern vorgetragenen Argumenten vorlegen (u.,a. zur EBIT-Marge, zur Marktrisikoprämie, zum Beta-Faktor und zum Wachstumsabschlag). 

Die Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung hatte für den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre zunächst EUR 29,00 je Vorzugsaktie angeboten und den Betrag dann - angesichts des zum Tag der Hauptversammlung als maßgeblichen Stichtag gesunkenen durchschnittlichen Basiszinssatzes - nachgebessert auf EUR 30,57.

LG München I, Az. 5 HK O 11417/19
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung
76 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Ego Humrich Wyen, 80438 München

Anhebung der Barabfindung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der OSRAM Licht AG auf EUR 45,54 je OSRAM-Aktie

OSRAM Licht AG
München

Wertpapierkennnummer (WKN): LED400
ISIN: DE000LED4000

Bekanntmachung der Änderung des Beschlussvorschlags
zu Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung,
des wesentlichen Inhalts der entsprechenden Änderungsvereinbarung
und des Hinweises auf ergänzende Unterlagen

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 24. September 2020 hat der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft auf den 3. November 2020 um 10:00 Uhr (MEZ) einberufen.

Hiermit machen wir zu Tagesordnungspunkt 1 einen geänderten Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat basierend auf einer zwischenzeitlich geschlossenen Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie den wesentlichen Inhalt der Änderungsvereinbarung und den Hinweis auf ergänzende Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt bekannt.

Tagesordnungspunkt 1 - Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH

Die OSRAM Licht AG und die ams Offer GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der ams AG, Premstätten (Österreich), haben am 22. September 2020 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dessen Inhalt mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2020 im Bundesanzeiger bekanntgemacht wurde.

Im Nachgang hierzu hat sich der Basiszinssatz geändert, welcher der Bewertung für die Ermittlung von Abfindung und Ausgleich zugrundeliegt. Daher sind die OSRAM Licht AG und die ams Offer GmbH im Rahmen einer Änderungsvereinbarung vom 2. November 2020 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag übereingekommen, dass die den Aktionären der OSRAM Licht AG gemäß Ziff. 5.1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angebotene Abfindung von EUR 44,65 um EUR 0,89 auf EUR 45,54 je OSRAM Aktie erhöht wird. Die jährliche Ausgleichszahlung bleibt wie auch der Vertrag im Übrigen unverändert. Hintergrund für die Erhöhung der angebotenen Abfindung ist ausschließlich der nach Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung geänderte Basiszinssatz, woraus sich Effekte für die Unternehmensbewertung der OSRAM Licht AG ergeben. Die Einzelheiten können Sie den ergänzenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft entnehmen.

Vor diesem Hintergrund aktualisieren Vorstand und Aufsichtsrat ihren zu Tagesordnungspunkt 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 24. September 2020 angekündigten Beschlussvorschlag wie folgt:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 22. September 2020 zwischen der OSRAM Licht AG als beherrschtem Unternehmen und der ams Offer GmbH als herrschendem Unternehmen in der durch die Änderungsvereinbarung vom 2. November 2020 geänderten Fassung zuzustimmen.

Die Gesellschafterversammlung der ams Offer GmbH wird dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in der durch die Änderungsvereinbarung vom 2. November 2020 geänderten Fassung am 2. November 2020 zustimmen.

Die folgenden ergänzenden Unterlagen werden den Aktionären ab sofort im Internet unter
* Änderungsvereinbarung vom 2. November 2020 betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH vom 22. September 2020 und der Ergänzung der Patronatserklärung der ams AG, Premstätten (Österreich), vom 2. November 2020 (einschließlich einer konsolidierten Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit konsolidierter Patronatserklärung der ams AG, Premstätten (Österreich))

* Nachtrag zu dem nach § 293a AktG erstatteten gemeinsamen Bericht des Vorstands der OSRAM Licht AG und der Geschäftsführung der ams Offer GmbH, einschließlich einer Aktualisierungserklärung zur gutachtlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, insbesondere zur Ermittlung des Unternehmenswerts der OSRAM Licht AG

* Zwischenerklärung zu dem nach § 293e AktG erstatteten Prüfungsbericht des gemeinsam für die OSRAM Licht AG und die ams Offer GmbH gerichtlich bestellten Vertragsprüfers, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, inklusive Anlagen.

Im Übrigen bleibt die am 24. September 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichte Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung unverändert.

München, im November 2020

OSRAM Licht AG
Der Vorstand

Osram-Aktionäre stimmen über Beherrschungsvertrag mit ams ab

Pressemitteilung

(München, 03.11.20)  Die Anteilseigner von Osram entscheiden heute in einer außerordentlichen Hauptversammlung über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit dem Mehrheitsaktionär ams. „Osram und ams benötigen ein Fundament, um zusammen den europäischen Weltmarkführer für optische Lösungen zu schaffen“, sagte Olaf Berlien, Vorstandsvorsitzender von Osram. „Mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wollen wir die Basis für ein gemeinsames Unternehmen errichten.“ In einem weiteren Tagesordnungspunkt sollen die Osram-Aktionäre die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder bestätigen, die ams im Juli 2020 vorgeschlagen hat.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll Synergien ermöglichen, die das gemeinsame Unternehmen profitabler machen sowie neue Innovationen und Technologien fördern. Für die Umsetzung muss auf der Hauptversammlung eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der vertretenen Stimmrechte zu Gunsten des Vertrags erreicht werden. ams hält bereits rund 70 Prozent der ausstehenden Aktien an Osram. Sobald nach der benötigten Zustimmung der Hauptversammlung der Eintrag in das Münchner Handelsregister erfolgt ist, kann das Abkommen vollzogen werden. Dieser Schritt wird um den Jahreswechsel erwartet, der Start des gemeinsamen Unternehmens für Anfang 2021.

Den verbleibenden Minderheitsaktionären von Osram bietet ams eine Abfindung von 45,54 Euro je Aktie oder eine garantierte jährliche Auszahlung von rund fünf Prozent (netto 2,24 Euro / brutto 2,57 Euro). Diese Bewertung geht aus dem aktuellen Wertgutachten des Wirtschaftsprüfers PwC hervor. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben die unabhängigen Wirtschaftsprüfer die Geschäfte, Technologien und Perspektiven des Münchner Photonik-Champions bewertet. Dabei sind sie zu dem Schluss gekommen, dass Osram in seiner jetzigen Verfassung über 4,3 Milliarden Euro wert ist. Seit der Börsennotiz im Juli 2013 stellt das eine Steigerung des Firmenwerts um gut 1,8 Milliarden Euro dar.

In einem weiteren Tagesordnungspunkt stimmen die Osram-Aktionäre über die Besetzung des Aufsichtsrats ab. Der Mehrheitsaktionär ams hatte Ende Juli Hans-Peter Metzler, Thomas Stockmeier und Johann Eitner als neue Aufsichtsratsmitglieder vorgeschlagen, die bislang gerichtlich bestellt sind.

Osram richtet die Hauptversammlung am 3. November 2020 erstmals virtuell aus. Die Veranstaltung wird für die Aktionäre und ihre Vertreter live im Internet übertragen: https://www.osram-group.de/de-DE/investors/annual-meeting

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Hauptversammlung der OSRAM Licht AG hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit 99 % der Stimmen zugestimmt. Die Angemessenheit von Abfidnung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Dienstag, 3. November 2020

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.10.2020

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.10.2020

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.10.2020 2,51 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,08 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 17,13% unter dem Inventarwert vom 31.10.2020. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. Oktober 2020 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

Audi AG, MAN SE, GK Software SE, freenet AG, Allerthal-Werke AG, Lotto24 AG, Weleda AG PS, ZEAL Network SE, Horus AG, RM Rheiner Management AG.

Das Oberlandesgericht München hat den Squeeze-out bei der Audi AG freigegeben, sodass eine Eintragung ins Handelsregister kurzfristig erfolgen kann. Der Abfindungsbetrag sollte in den nächsten Tagen der Scherzer & Co. AG zufließen; das Andienungsvolumen erhöht sich dadurch entsprechend um rd. 17 Mio. Euro.

Das Übernahmeangebot für die freenet-Beteiligung Sunrise Communications AG durch Liberty Global ist mit einer Annahmequote von 96,48% beendet worden. Der Abschluss der Transaktion wird für Mitte November erwartet.

Das Delisting der Aktien der Rocket Internet SE, an der die Scherzer & Co. AG beteiligt ist, von der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgte mit Ablauf des 30. Oktober 2020.

Die ZEAL Network SE wuchs auch im dritten Quartal 2020 stärker als erwartet und konnte die Jahresprognose erneut erhöhen.

Die Scherzer & Co. AG hat den Kurseinbruch im Umfeld der Q3-Berichterstattung der Aixtron SE genutzt und ihre Position aufgestockt.

Weiterhin wurde die Beteiligung an der Allerthal-Werke AG auf 23,24% erhöht.

Das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank AG ist mit Beschluss des OLG Celle vom 14.10.2020 ohne Erhöhung der Barabfindung beendet worden. Das Andienungsvolumen der Scherzer & Co. AG verringert sich hierdurch um rd. 8,4 Mio. Euro.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

OSRAM Licht AG: Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der ams Offer GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 02. November 2020

Aufgrund der Änderung des Basiszinssatzes haben sich die OSRAM Licht AG ("OSRAM") und die ams Offer GmbH heute darauf geeinigt, die den Aktionären von OSRAM gemäß Ziffer 5.1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 22. September 2020 ("BGAV") anzubietende Abfindung von EUR 44,65 um EUR 0,89 auf EUR 45,54 je OSRAM Aktie zu erhöhen. Alleiniger Grund für diese Änderung ist, dass sich im Nachgang zum Abschluss des BGAVs der der Unternehmensbewertung von OSRAM zugrundeliegende Basiszinssatz von 0,0% auf -0,1% geändert hat. Die Ausgleichszahlung soll, wie auch der BGAV im Übrigen, unverändert bleiben. Vorstand und Aufsichtsrat von OSRAM empfehlen den Aktionären der außerordentlichen Hauptversammlung der OSRAM Licht AG am morgigen 3. November 2020, dem geänderten BGAV zuzustimmen. Die Änderungsvereinbarung zum BGAV samt konsolidierter Fassung des BGAV sowie der Nachtrag zum gemeinsamen Bericht des Vorstands von OSRAM und der Geschäftsführung der ams Offer GmbH zu diesem Vertrag werden auf der Homepage von OSRAM veröffentlicht.

Verschmelzung der comdirect bank auf die Commerzbank bekannt gemacht

Bekanntmachung im Gemeinsamen Registerportal:

Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 32000 Bekannt gemacht am: 02.11.2020 22:00 Uhr

Veränderungen

02.11.2020

HRB 32000: COMMERZBANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Fussenegger, Michael, Hamburg, *18.11.1977; Gabor, Dietmar, Hamburg, *01.06.1971; Hach, Matthias, Berlin, *10.03.1965; Hegemann, Frauke, Hamburg, *15.02.1976; Ludwig, Thore, Hamburg, *28.01.1970; Ratjen, Henning, Fitzbek, *02.05.1967. Personenbezogene Daten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Lohmüller, Martina, Hamburg, *20.01.1974; Schoon, Sabine, Hamburg, *24.11.1980; Schumann, Jens, Kelkheim (Taunus), *09.05.1973. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.03.2020 mit der comdirect bank Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Quickborn (Amtsgericht Pinneberg, HRB 4889 PI) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Montag, 2. November 2020

Florian Follert mit Preis der Förderer des IfeW 2020 ausgezeichnet

Wie das Institut für empirische Wirtschaftsforschung (IfeW) an der Universität des Saarlandes mitteilt, wurde Herr Ass.-Prof. Dr. Florian Follert für seine Dissertation zum Thema „Zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren aus interessentheoretischer Sicht – Der aktienrechtliche Minderheitenausschluss im Lichte der Neuen Politischen Ökonomie“ mit dem Preis der Förderer des IfeW 2020 ausgezeichnet.
https://www.uni-saarland.de/institut/ifew.html

Zu seinem in der SpruchZ 1/2020 erschienenen Beitrag "Akteuersinteressen im Spruchverfahren" siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/spruchverfahren-aktuell-spruchz-nr.html

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank

Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft
Oldenburg

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des
Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die
durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Oldenburgische Landesbank AG
als Rechtsnachfolgerin der Bremer Kreditbank AG übertragenen Aktien der
Minderheitsaktionäre der Oldenburgische Landesbank

Aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2018 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Oldenburgische Landesbank AG, Oldenburg, (im Folgenden: "OLB") gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung in Höhe von EUR 24,86 je Aktie der OLB auf Verlangen der OLB als Hauptaktionärin (damals noch Bremer Kreditbank AG, die aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. August 2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag auf die OLB verschmolzen wurde) übertragen (im Folgenden "Squeeze-out"; die Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden, im Folgenden "OLB-Minderheitsaktionäre").

Mehrere OLB-Minderheitsaktionäre haben daraufhin ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Hannover eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden "Antragsteller").

Das Landgericht Hannover hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 über die Anträge entschieden (Az. 23 AktE 35/18) und die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben mehrere OLB-Minderheitsaktionäre fristgemäß Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 (Az. 9 W 82/20) über die Beschwerde entschieden und beschlossen, die Beschwerden zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG gibt die Hauptaktionärin daher bekannt:

Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2020
(Az. 9 W 82/20)

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den am 11. Dezember 2019 verkündeten Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover (Bl. 554 ff. Bd. LX d.A.) werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von € 200.000,- trägt die Antragsgegnerin mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller, die diese selbst tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Oldenburg, im Oktober 2020

Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Oktober 2020

Commerzbank schließt Komplettübernahme der comdirect ab

Die Commerzbank hat die Komplettübernahme der comdirect bank Aktiengesellschaft ("comdirect") erfolgreich abgeschlossen. Am heutigen 2. November 2020 wurde die Verschmelzung ins Handelsregister der Commerzbank eingetragen und somit wirksam. Damit enden formell die Eigenständigkeit und die Börsennotierung der comdirect. Die Aktien der verbliebenen comdirect-Minderheitsaktionäre werden in den nächsten Tagen gegen die Barabfindung von 12,75 Euro pro Aktie auf die Commerzbank übertragen.

Nach der Verschmelzung führen Commerzbank und comdirect ihr jeweiliges Leistungsangebot zunächst unverändert fort. Ziel ist es, die Angebote beider Banken zusammenzuführen und auszubauen. Das neue gemeinsame Geschäftsmodell muss noch beschlossen und mit den Arbeitnehmergremien verhandelt werden. Die bisherigen comdirect-Standorte Quickborn und Rostock bleiben erhalten. Sämtliche Arbeitsverhältnisse der comdirect-Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestanden, gehen auf die Commerzbank über.

Quelle: Commerzbank

_________

Anmerkung der Redaktion:

Der Börsenhandel mit comdirect-Aktien ist umgehend nach der Mitteilung eingestellt worden. Comdirect firmiert nunmehr als "
comdirect – eine Marke der Commerzbank AG".

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Informationen hierzu: kanzlei@anlageanwalt.de

Gegen den Squeeze-out-Beschluss hatten comdirect-Aktionäre Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), hilfsweise Anfechtungsklage (§ 246 AktG), erhoben, so dass sich die Eintragung verzögerte, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/07/anfechtungsklagen-gegen-den-squeeze-out.html
und https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/09/wann-wird-der-squeeeze-out-bei.html

Wella-Entscheidung des BGH zur Maßgeblichkeit des Barwerts der Ausgleichszahlungen für eine Squeeze-out-Barabfindung (Entscheidungsgründe)

 https://www.slideshare.net/SpruchZ/bgh-wellaentscheidung

Samstag, 31. Oktober 2020

Grammer AG beschließt Kapitalerhöhung über EUR 40 Millionen aus genehmigten Kapital mit Bezugsrecht der Aktionäre

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Ursensollen, 29. Oktober 2020 - Der Vorstand der Grammer AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung über EUR 40 Millionen aus genehmigten Kapital mit Bezugsrechten für die bestehenden Aktionäre beschlossen. Hierzu sollen von Grammer 2.630.801 neue auf den Inhaber lautende Aktien mit Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2020 ausgegeben werden. Das Bezugsverhältnis beträgt 14:3, dies bedeutet, dass 14 alte Aktien zum Bezug 3 neuer Aktien berechtigen. Der Bezugspreis beträgt 15,21 Euro je neuer Aktie. Die Bezugsfrist beginnt am 30. Oktober 2020 und endet am 12. November 2020 um 24:00 Uhr.

Im Rahmen der Kapitalerhöhung wird die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die Jiye Auto Parts GmbH, in Form des unmittelbaren Bezugs unter Einräumung des gesetzlichen Bezugsrechts entsprechend dem Bezugsverhältnis zur Zeichnung und Übernahme von 2.275.431 neuen Aktien (die "Hauptaktionärstranche") zum Bezugspreis je neuer Aktie zugelassen. Die Hauptaktionärin hat sich im Rahmen einer mit der Gesellschaft geschlossenen Bezugsverpflichtungs- und Backstop-Vereinbarung vom 29. Oktober 2020 unwiderruflich verpflichtet, die ihr im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung zustehenden gesetzlichen Bezugsrechte auszuüben und die entsprechenden auf ihr Bezugsrecht entfallenden neuen Aktien direkt zu zeichnen. Die verbleibenden 355.370 neuen Aktien, die nicht Bestandteil der Hauptaktionärstranche sind (die "Streubesitztranche"), werden den bestehenden Aktionären der Gesellschaft mit Ausnahme der Hauptaktionärin im Wege des mittelbaren Bezugsrechts entsprechend dem Bezugsverhältnis zum Bezugspreis angeboten. Die Hauptaktionärin hat sich in der Bezugsverpflichtungs- und Backstop-Vereinbarung gegenüber der Gesellschaft und der Bankhaus Lampe KG als der emissionsbegleitenden Bank unwiderruflich verpflichtet, sämtliche neuen Aktien aus der Streubesitztranche, die nicht im Rahmen des Bezugsangebots bezogen wurden, zum Bezugspreis zu erwerben.

Das Bezugsangebot wird voraussichtlich am 29. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das öffentliche Angebot der neuen Aktien der Streubesitztranche wird prospektfrei gemäß § 3 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 b) der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 ("Prospektverordnung") durchgeführt. Das Angebot der neuen Aktien der Hauptaktionärstranche stellt ein Angebot von Wertpapieren an die Hauptaktionärin gemäß Artikel 1 Abs. 4 a) der Prospektverordnung dar, auf das die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Prospektverordnung keine Anwendung findet.

Der Bruttoemissionserlös beläuft sich auf EUR 40 Millionen. Die der Gesellschaft zufließenden Mittel sollen für die Zwecke der allgemeinen Unternehmensfinanzierung genutzt werden. Mit der Durchführung dieser von der Hauptaktionärin abgesicherten Bezugsrechtskapitalerhöhung erfüllt die Gesellschaft zudem eine Vorgabe der am 12. August 2020 zwischen der Grammer AG und dem Bankenkonsortium unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geschlossenen Änderungsvereinbarung zum bestehenden Konsortialkreditvertrag.

Die neuen Aktien der Streubesitztranche sowie 2.166.053 neue Aktien der Hauptaktionärstranche werden voraussichtlich am 18. November 2020 in die bestehende Notierung der Aktien der Gesellschaft (WKN 589540 / ISIN DE0005895403) einbezogen. Die übrigen 109.378 neuen Aktien der Hauptaktionärstranche werden unter einer separaten ISIN DE000A3H2192 verbrieft, unterliegen einer Veräußerungsbeschränkung (Lock-up) für den Zeitraum von 6 Monaten und werden erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen.

Grammer AG
Der Vorstand

Squeeze-out bei der AUDI AG kann eingetragen werden: Freigabeverfahren erfolgreich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Eintragung des auf der Hauptversammlung der AUDI AG am 31. Juli 2020 gefaßten Squeeze-out-Beschlusses zugunsten der mit deutlich über 99 % beteiligten Volkswagen AG war durch eine Anfechtungsklage verzögert worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/eintragung-des-squeeze-outs-bei-der.html. AUDI hatte mitgeteilt, dass man deswegen ein Freigabeverfahren eingeleitet habe. Das Oberlandesgericht München habe dem Antrag zur Freigabe des Squeeze-out stattgegeben, sagte AUDI-Finanzchef Arno Antlitz am Freitag bei einer Telefonkonferenz zu den Quartalszahlen. Damit kann der Übertragungsbeschluss nunmehr ins Handelsregister eingetragen werden.

Die Volkswagen AG hatte die Barabfindung auf 1.551,53 Euro je Aktie der AUDI AG festgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/audi-ag-volkswagen-ag-legt-die.html Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Die AUDI-Aktie notiert derzeit bei etwas über EUR 1.600,-.

Vortragspräsentation "Anlegen in Special Situations"

 

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 26. November 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 (Fristende: 23. Dezember 2020)
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020, Eintragung durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG, ao. HV Ende 2020 geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

Freitag, 30. Oktober 2020

RENK AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG (Stimmrechtsmitteilung)

Mit Stimmrechtsmitteilung vom 8. Oktober 2020 hat Herr Peder Prahl mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil von (i) Herrn Peder Prahl, (ii) Rebecca BidCo AG (vormals firmierend als Rebecca BidCo GmbH) sowie (iii) Rebecca FinCo GmbH, Rebecca HoldCo GmbH, Rebecca BidCo SARL (vormals firmierend als Triton V LuxCo 31 SARL), Rebecca MidCo SARL (vormals firmierend als Triton V LuxCo 30 SARL), Rebecca LuxCo SARL (vormals firmierend als Triton V LuxCo 29 SARL), Triton Masterluxco 5 SARL, Triton V S.á.r.l. SICAV-RAIF, Triton Fund V L.P., Triton Fund V General Partner L.P., Triton Managers V Limited, Triton InvestCo SARL, Triton Investors SCSp, Triton Investors GP SARL und Carezo (Guernsey) Limited (die unter (iii) Genannten, die 'Weiteren Meldepflichtigen'; Herr Peder Prahl, Rebecca BidCo AG und die Weiteren Meldepflichtigen zusammen die 'Mitteilenden') am 6. Oktober 2020 die Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte an der Renk Aktiengesellschaft im Sinne der §§ 33, 34 WpHG überschritten hat. Die betreffenden Stimmrechte werden unmittelbar von der Rebecca BidCo AG gehalten und Herrn Peder Prahl und den Weiteren Meldepflichtigen gemäß § 34 WpHG zugerechnet.

Alle Aktien der Carezo (Guemsey) Limited werden von Addison Nominees Limited als Treuhänder von Herrn Peder Prahl gehalten. Die Aktien der Addison Nominees Limited werden von der Triton Administration (Jersey) Limited gehalten, die eine direkte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Triton OpCo SARL ist. Triton OpCo SARL ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Triton Investors SCSp, einem Unternehmen, das letztlich von Herrn Peder Prahl kontrolliert wird.

Gemäß § 43 Abs. 1 WpHG teilt Herr Peder Prahl - in entsprechender Anwendung des § 37 WpHG auch für die Rebecca BidCo AG und die Weiteren Meldepflichtigen - die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel wie folgt mit:

1. Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 43 Abs. 1 Satz 3 WpHG)

1.1 Die Investition in die Renk Aktiengesellschaft dient der Umsetzung strategischer Ziele.

1.2 Wie am 7. Oktober 2020 angekündigt, besteht die Absicht, einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Renk Aktiengesellschaft durchzuführen. Die Mitteilenden beabsichtigen daher, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben.

1.3 Die Mitteilenden beabsichtigen, Einfluss auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Renk Aktiengesellschaft zu nehmen.

1.4 Die Mitteilenden streben einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-out an, der zu einer Verschmelzung der Renk Aktiengesellschaft auf die Rebecca BidCo AG und damit zum Erlöschen der Renk Aktiengesellschaft führt. Davon abgesehen beabsichtigen die Mitteilenden derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Renk Aktiengesellschaft insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.

2. Herkunft der verwendeten Mittel (§ 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG)

Bei den für den Erwerb der Stimmrechte durch die Rebecca BidCo AG verwendeten Mitteln handelte es sich um Eigen- und Fremdmittel.

Hamburg, 28. Oktober 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Actris AG: Sachverständiger kommt auf EUR 5,08 je Actris-Aktie (+ 22,7 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit zehn Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hatte das Landgericht Mannheim vor einigen Jahren eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 7,21 angeregt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/vergleichsvorschlag-im-spruchverfahren_28.html.

Nachdem eine vergleichsweise Lösung jedoch scheiterte, hatte das Gericht mit Beweisbeschluss vom 9. März 2017 die Einholung eines Gutachtens in Auftrag gegeben: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Als Sachverständiger wurde Prof. Dr. Martin Jonas, Warth & Klein Grant Thornton AG beauftragt. In dem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 25. September 2020 kommt Warth & Klein Grant Thornton auf einen Wert je Actris-Aktie in Höhe von EUR 5,08. Im Vergleich zu dem von der Hauptaktionärin angebotenen Betrag von EUR 4,14 würde dies eine Erhöhung um ca. 22,7 % bedeuten.

LG Mannheim, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim

Donnerstag, 29. Oktober 2020

Aktienrückkaufangebot der Deutschen Balaton AG

Die Deutsche Balaton AG hat ihren Aktionären ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot zum Erwerb von bis zu 1.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Zahlung einer Gegenleistung in Geld in Höhe von EUR 1.800,- je Stammaktie der Deutsche Balaton AG (ISIN DE000A2LQT08, WKN A2LQT0) unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 28. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020, 12:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung der Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Vereinigte Volksbank AG

Vereinigte Volksbank eG
Sindelfingen

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung der Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Formwechsel der Vereinigte Volksbank AG, Sindelfingen in die Vereinigte Volksbank eG, Sindelfingen und des erneuten Barabfindungsangebots

In dem umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren bei dem Landgericht Stuttgart mit dem führenden Aktenzeichen 31 O 2/17 KfHSpruchG zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und dem umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren mit dem Aktenzeichen 31 O 44/17 KfHSpruchG auf Bestimmung eines Ausgleichs durch angemessene bare Zuzahlung gemäß § 196 UmwG gibt die Vereinigte Volksbank eG, Sindelfingen, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06. Oktober 2020, der Antragsgegnerin zugegangen am 21. Oktober 2020, festgestellten gerichtlichen Vergleichs, wie mit den Beteiligten vereinbart, bekannt:

Vergleich

Zwischen

1)  -  14)
- die Beteiligten zu 1) bis 14) einzeln und gemeinsam „Antragsteller“ -

15) Ulrich Wecker, Uhlandstraße 14, 70182 Stuttgart
- gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

und

Vereinigte Volksbank eG, vertreten durch den Vorstand, Friedrich-List-Platz 1, 71032 Böblingen
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Mutter & Kruchen Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Peter-Müller-Straße 14a, 40468 Düsseldorf
Präambel

Die außerordentliche Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, beschloss am 27.10.2016 einen Formwechsel in die Vereinigte Volksbank eG, Sindelfingen. Die Vereinigte Volksbank AG, Sindelfingen, hat den Aktionären, die gegen den Umwandlungsbeschluss in der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine Barabfindung für den Fall angeboten, dass sie ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG, Sindelfingen, erklären. Das von der Hauptversammlung im Umwandlungsbeschluss festgelegte Barabfindungsangebot beträgt EUR 75,00 je Stückaktie der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen. Der Formwechsel wurde am 13.12.2016 in das Handelsregister der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, und das Genossenschaftsregister der Vereinigten Volksbank eG, Sindelfingen, eingetragen und ist damit wirksam geworden. Die Bekanntmachungen der Eintragungen des Formwechsels gemäß § 10 HGB erfolgte ebenfalls am 13.12.2016.

Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung für nicht angemessen und haben ein Spruchverfahren beim Landgericht Stuttgart zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 212 UmwG eingeleitet. Dieses Spruchverfahren zur Angemessenheit der Barabfindung trägt das führende Aktenzeichen 31 O 2/17 KfHSpruchG.

Daneben hat der Antragsteller 13) ein weiteres Spruchverfahren beim Landgericht Stuttgart auf Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung gemäß § 196 UmwG für die ehemaligen Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG eingeleitet. Dieses weitere Spruchverfahren zu einer angemessenen Zuzahlung trägt das Aktenzeichen 31 O 44/17 KfHSpruchG.

Die Antragsgegnerin hält insbesondere die festgesetzte Barabfindung je Stückaktie für angemessen und die Anträge für teilweise unzulässig, jedenfalls insgesamt für unbegründet. Des Weiteren hält die Antragsgegnerin den Antrag auf Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung bereits für unschlüssig, jedenfalls für unzulässig und unbegründet.

Zur Vermeidung langwieriger und kostenintensiver Rechtsstreite und zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 212 UmwG (führendes Aktenzeichen 31 O 2/17 KfHSpruchG) schließen sämtliche Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten sowie die Antragsgegnerin – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher, tatsächlicher und bewertungsmäßiger Sicht – im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Vergleich:

§ 1 Erhöhung des Barabfindungsangebots

(1) Die Antraggegnerin verpflichtet sich unwiderruflich, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat beginnend mit dem Wirksamwerden des Vergleichs, den ehemaligen Aktionären der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, die

• gegen den Umwandlungsbeschluss in der außerordentlichen Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, vom 27.10.2016 Widerspruch zur notariellen Niederschrift erklärt haben

und

• ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG erklärt haben bzw. form- und fristgerecht erklären

und

• in der Hauptversammlung gegen den Umwandlungsbeschluss gestimmt haben („Berechtigte“),

gemäß § 207 UmwG ein erneutes Angebot auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 77,50 je ehemalige Stückaktie der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, zu unterbreiten („Erhöhter Abfindungsbetrag“). Verglichen mit der ursprünglich angebotenen Barabfindung von EUR 75,00 bedeutet dies eine Erhöhung von EUR 2,50 je ehemalige Stückaktie für die Berechtigten („Erhöhungsbetrag“).

(2) Der Erhöhte Abfindungsbetrag bzw. der Erhöhungsbetrag, für die Berechtigten, die das ursprüngliche Abfindungsangebot bereits angenommen haben, wird nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister der Vereinigten Volksbank eG beim Amtsgericht Stuttgart bekannt gemacht worden ist, also ab dem 14.12.2016 (erster Tag des Zinslaufs) bis zum Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung nach § 4 Abs. (1) erfolgt (letzter Tag des Zinslaufs), entsprechend §§ 208, 30 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 UmwG in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Auf die Zinsen sind Dividendenansprüche von Berechtigten in voller Höhe anzurechnen.

§ 2 Geldendmachung und Abwicklung


(1) Die Abwicklung der Zahlung des Erhöhten Abfindungsbetrags bzw. des Erhöhungsbetrags gemäß § 1 Abs. (1) erfolgt durch die Antragsgegnerin selbst. Der Erhöhte Abfindungsbetrag bzw. der Erhöhungsbetrag jeweils nebst Zinsen wird je ehemalige Stückaktie der Berechtigten nur einmal gezahlt.

(2) Das erneute Barabfindungsangebot wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Die Annahmefrist für das erneute Barabfindungsangebot beträgt zwei Monate ab Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. (1) (materielle Ausschlussfrist). Nach Ablauf der Annahmefrist kann das erneute Barabfindungsangebot nicht mehr von den Berechtigten angenommen werden.

(4) Die Auszahlung des Erhöhten Abfindungsbetrags bzw. des Erhöhungsbetrags jeweils nebst Zinsen ist für die Berechtigten im Inland spesen-, provisions- und kostenfrei.

§ 3 Weiteres Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 31 O 44/17 KfHSpruchG

(1) Die Zulässigkeit des einzigen gestellten Antrags nach § 196 UmwG wurde bislang vom Landgericht nicht bejaht und dem entsprechend bislang auch noch kein gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren auf Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung gemäß § 196 UmwG (Aktenzeichen 31 O 44/17 KfHSpruchG) bestellt.

(2) Alle Beteiligten im Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 31 O 44/17 KfHSpruchG erklären dieses hiermit übereinstimmend für erledigt. Sofern die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht zu einer Verfahrensbeendigung führt, nimmt die einzige Antragstellerin in diesem Verfahren vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück.

§ 4 Bekanntmachung

(1) Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich und Hinweise zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise“) nach Wirksamwerden des Vergleichs binnen 2 Wochen im Bundesanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. […]

(2) Die Antragsgegnerin wird das erneute Barabfindungsangebot in Textform an aus ihren Geschäftsunterlagen namentlich bekannte Berechtigte übersenden, sofern und soweit in ihren Geschäftsunterlagen zustellfähige Adressen der jeweiligen Berechtigten vorhanden sind. Darüber hinaus bestehen für die Antragsgegnerin keine Nachforschungsobliegenheiten bezüglich nicht am Vergleich beteiligter Berechtigter. Die Antragsgegnerin ist auch nicht zu weiteren Übersendungsversuchen verpflichtet, sofern ein erster Übersendungsversuch an Berechtigte scheitert.

§ 5 Wirkungen des Vergleichs

(1) Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss des Gerichts gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit Wirksamwerden des Vergleichs sind die vorgenannten Spruchverfahren beendet.

(2) Dieser Vergleich wirkt für alle Berechtigten. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

(3) Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart unter dem führenden Aktenzeichen 31 O 2/17 KfHSpruchG hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und Antragsgegnerin sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und erklärt hinsichtlich seiner Anträge entsprechendes.

§ 6 […]

§ 7 Sonstige Vereinbarungen


(1) Der gemeinsame Vertreter stimmt höchstvorsorglich dem Vergleich insgesamt zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf jegliche Rechte zur Fortführung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG.

(2) Mit jeweiliger Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, im Zusammenhang mit dem Beschluss der Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, zur Zustimmung zum Formwechsel in die Vereinigte Volksbank eG, Sindelfingen, und mit den vorgenannten Spruchverfahren sowie etwaiger Ansprüche nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwG und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers 13) im Zusammenhang mit der (bislang nicht erfolgten) Eintragung in die Mitgliederliste der Antragsgegnerin insgesamt abgegolten und erledigt.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

(4) Der Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung der Rechtsstreite getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieser Rechtsstreite gewährt oder in Aussicht gestellt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, die hier die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.

(6) Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

(7) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Stuttgart zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

Die Vereinigte Volksbank eG gibt zudem auf Grundlage des vorstehenden Vergleichs das erneute Barabfindungsangebot bekannt:

Erneutes Barabfindungsangebot


Die Vereinigte Volksbank eG, vertreten durch den Vorstand, Friedrich-List-Platz 1, 71032 Böblingen macht hiermit denjenigen ehemaligen Aktionären der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, vormals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 240222, die gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, vom 27.10.2016 Widerspruch zur notariellen Niederschrift erklärt haben und ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG erklärt haben bzw. erklären sowie in der Hauptversammlung gegen den Umwandlungsbeschluss gestimmt haben („Berechtigte“), gemäß § 207 UmwG ein erneutes Angebot auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 77,50 je ehemalige Stückaktie („Erhöhter Abfindungsbetrag“).

Diejenigen Berechtigten, die das ursprüngliche Barabfindungsangebot von EUR 75,00 je ehemalige Stückaktie der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, bereits angenommen und den ursprünglichen Abfindungsbetrag bereits erhalten haben, erhalten EUR 2,50 je ehemalige Stückaktie („Erhöhungsbetrag“).

Der Erhöhte Abfindungsbetrag bzw. der Erhöhungsbetrag, für die Berechtigten, die das ursprüngliche Abfindungsangebot bereits angenommen haben, wird nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Genossenschaftsregister der Vereinigten Volksbank eG beim Amtsgericht Stuttgart bekannt gemacht worden ist, also ab dem 14.12.2016 (erster Tag des Zinslaufs) bis zum Ablauf des Tages, an dem diese Bekanntmachung erfolgt (letzter Tag des Zinslaufs), entsprechend §§ 208, 30 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 UmwG in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Auf die Zinsen sind Dividendenansprüche von Berechtigten in voller Höhe anzurechnen.

Die Annahmefrist für das erneute Barabfindungsangebot beträgt zwei Monate ab Bekanntmachung des Angebots (materielle Ausschlussfrist). Nach Ablauf der Annahmefrist kann das erneute Barabfindungsangebot nicht mehr von den Berechtigten angenommen werden.

Hinweise zur technischen Abwicklung des erneuten Barabfindungsangebots gemäß des vorstehenden Vergleichs

Die aufgrund des oben wiedergegebenen gerichtlichen Vergleichs Berechtigten, die von dem erneuten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, gegenüber der Vereinigten Volksbank eG, Sindelfingen, die Annahme des Angebots und – soweit noch nicht geschehen – ihren Austritt aus der Vereinigten Volksbank eG, Sindelfingen, innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntmachung des erneuten Barabfindungsangebots schriftlich zu erklären. Die Erklärung des Ausscheidens aus der Vereinigten Volksbank eG, Sindelfingen, durch einen Berechtigten gilt zugleich als Annahme des erneuten Barabfindungsangebots.

Die Erklärung über das – soweit noch nicht geschehen – Ausscheiden und die Annahme des erneuten Barabfindungsangebots ist unter Angabe der Kontaktdaten und der Bankverbindung des Berechtigten und unter Beifügung einer Ausbuchungsbestätigung der jeweiligen Depotbank über die Anzahl der im Zeitpunkt des Wirksamwerden des Formwechsels am 13.12.2016 vom Berechtigten gehaltenen ehemaligen Stückaktien an der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen (soweit solche von Antragstellern nicht im Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart, Az.: 31 O 2/17 KfHSpruchG, bereits vorgelegt wurden), zu richten an: Vereinigte Volksbank eG, Friedrich-List-Platz 1, 71032 Böblingen.

Die Vereinigte Volksbank eG wird Berechtigten auf Anforderung ein Formular für die Annahme des erneuten Barabfindungsangebots zur Verfügung stellen, in dem auch die Bankverbindung angegeben werden kann, auf welche die Auszahlung erfolgen soll. Die Benutzung des Formulars ist nicht zwingend und nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Annahme des erneuten Barabfindungsangebots.

Hinweis: Als „Berechtigte“ gelten nur diejenigen ehemaligen Aktionäre, die gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, vom 27.10.2016 Widerspruch zur notariellen Niederschrift erklärt haben und ihr Ausscheiden aus der Vereinigten Volksbank eG, Sindelfingen erklärt haben bzw. erklären sowie in der außerordentlichen Hauptversammlung gegen den Umwandlungsbeschluss gestimmt haben.

Diejenigen Berechtigten, die das ursprüngliche Barabfindungsangebot von EUR 75,00 je ehemalige Stückaktie der Vereinigten Volksbank AG, Sindelfingen, bereits angenommen haben und aus der Vereinigten Volksbank eG, Sindelfingen, ausgeschieden sind, müssen ihren Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ebenfalls gegenüber der Vereinigten Volksbank eG, Sindelfingen, Friedrich-List-Platz 1, 71032 Böblingen schriftlich geltend machen.

Mit der jeweiligen Erklärung des Berechtigten ist zugleich sein Einverständnis verbunden, dass die mitgeteilten Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen, die mit der banktechnischen Abwicklung betraut werden.

Die Entgegennahme des Erhöhten Abfindungsbetrags bzw. des Erhöhungsbetrags jeweils nebst Zinsen ist für die Berechtigten kosten-, provisions- und spesenfrei.

Sindelfingen, im Oktober 2020

Vereinigte Volksbank eG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2020

ISRA VISION AG: Barabfindung im Rahmen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-Outs auf EUR 46,77 festgelegt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Darmstadt, 28. Oktober 2020 - Die Atlas Copco Germany Holding AG hat dem Vorstand der ISRA VISION AG heute ein konkretisierendes Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt und den Vorstand der ISRA VISION AG zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der ISRA VISION AG zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out) aufgefordert.

Die Atlas Copco Germany Holding AG hat die Barabfindung auf einen Betrag in Höhe von EUR 46,77 je Aktie der ISRA VISION AG festgelegt. Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer geprüft.

Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der ISRA VISION AG und der Atlas Copco Germany Holding AG sind für den 29. Oktober 2020 geplant. Es ist beabsichtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die am 15. Dezember 2020 stattfinden und über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 46,77 je Aktie der ISRA VISION AG Beschluss fassen soll.

Die Atlas Copco Germany Holding AG hat inzwischen ihren Sitz von Essen nach Darmstadt verlegt und wird im Anschluss an die Verschmelzung in ISRA VISION AG umbenannt. Im Zuge der Verschmelzung werden alle Mitarbeiter per Gesetz auf die neue ISRA VISION AG übergehen.

Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der ISRA VISION AG und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Atlas Copco Germany Holding AG bzw. der ISRA VISION AG ab.

Mittwoch, 28. Oktober 2020

Epigenomics AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG

Berlin (Deutschland), 26. Oktober 2020 - Der Vorstand der Epigenomics AG (Frankfurt Prime Standard: ECX, OTCQX: EPGNY; das "Unternehmen") teilt mit, dass bei pflichtmäßigem Ermessen angenommen werden muss, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Für diese erwartete Entwicklung sind im Wesentlichen planmäßige operative Verluste verantwortlich.

Ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals löst nach § 92 Abs. 1 AktG eine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einladung der Aktionäre zu einer Hauptversammlung aus, der der Vorstand den Verlust anzeigt. Die Gesellschaft wird dementsprechend fristgerecht zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einladen.

Wella-Entscheidung des BGH zur Maßgeblichkeit des Barwerts der Ausgleichszahlungen für eine Squeeze-out-Barabfindung

BGH, Beschluss vom 15. September 2020, Az. II ZB 6/20

Amtlicher Leitsatz:

Die angemessene Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG kann nach dem Barwert der aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichzahlungen bestimmt werden, wenn dieser höher ist als der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts, der Unternehmensvertrag zum nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt bestand und von seinem Fortbestand auszugehen war.


Die Veröffentlichung dieser Leitsatz-Entscheidung im Nachschlagewerk, BGHZ und BGHR ist vorgesehen. Der BGH folgt damit dem vorlegenden OLG Frankfurt am Main. In seinem Vorlagebeschluss vom 20. November 2019 wies das OLG darauf hin, dass es die sofortigen Beschwerden der Antragsteller für zulässig und begründet hält, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Allerdings weiche der Senat mit seiner Absicht, die angemessene Abfindung werde vorliegend vom Barwert der Ausgleichszahlungen als Mindestwert bestimmt, von der Absicht anderer Oberlandesgerichte ab, wonach dieser Barwert für die Abfindung nach § 327b AktG generell unmaßgeblich sei. 

Bundesgerichtshof entscheidet abschließend zum Squeeze-out bei der Wella AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 93,30 je Stammaktie und EUR 93,84 je Vorzugsaktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früheren Wella AG zugunsten einer Tochtergesellschaft von Procter & Gamble hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem nunmehr zugestellten Beschluss vom 15. September 2020 abschließend entschieden. Der BGH hat die Barabfindung auf EUR 93,30 je Wella-Stammaktie und auf EUR 93,84 je Vorzugsaktie festgesetzt. Im Vergleich zu dem von der Mehrheitsaktionärin angebotenen Betrag von lediglich EUR 80,37 für beide Aktiengattungen ist dies eine deutliche Nachbesserung (+ 16,08 % bzw. + 16,76 %). Der jeweilige Nachbesserungsbetrag ist mit 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz bis Ende August 2009 und mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2009 (Änderung des § 327b Abs. 2 AktG) zu verzinsen.

In dem Verfahren hatte das LG Frankfurt am Main in der I. Instanz maßgeblich auf eine Kapitalisierung der in dem zuvor abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) festgelegten Ausgleich abgestellt. In der Beschwerdeinstanz wartete das OLG Frankfurt am Main zunächst eine erhoffte Klärung durch den BGH ab (in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Nestlé Deutschland AG: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az. 11 ZB 25/14). Nach Auffassung des BGH ist der anteilige Unternehmenswert jedenfalls dann maßgeblich, wenn er höher ist der Ausgleichszahlungen aufgrund des BuG. Insoweit könne nicht alleine auf eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen abgestellt werden.

In seinem Vorlagebeschluss vom 20. November 2019 wies das OLG darauf hin, dass es die sofortigen Beschwerden der Antragsteller für zulässig und begründet hält (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html). Allerdings weiche der Senat mit seiner Absicht, die angemessene Abfindung werde vorliegend vom Barwert der Ausgleichszahlungen als Mindestwert bestimmt, von der Absicht anderer Oberlandesgerichte ab, wonach dieser Barwert für die Abfindung nach § 327b AktG generell unmaßgeblich sei. Nach der letztgenannten Absicht wäre aufgrund des niedrigeren Ertragswerts der Börsenkurs maßgeblich, so dass sich die angemessene Barabfindung auf lediglich EUR 81,56 je Stammaktie und EUR 80,39 je Vorzugsaktie beliefe. Diese Rechtsfrage habe der BGH in seiner Nestlé-Deutschland-Entscheidung vom 12. Januar 2016 ausdrücklich offen gelassen. Aufgrund der beabsichtigten und entscheidungserheblichen Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte sei die Sache daher dem BGH gemäß § 28 FGG in der bis zum 31. August 2009 gültigen und hier nach Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG maßgeblichen Fassung vorzulegen.

Mit seiner Entscheidung folgt der BGH dem vorlegenden OLG Frankfurt am Main. Die angemessene Barabfindung könne nach dem Barwert der aufgrund eines BuG dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichzahlungen bestimmt werden, wenn dieser höher sei als der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts.

BGH, Beschluss vom 15. September 2020, Az. II ZB 6/20
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 77/14
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Juli 2014, Az. 3-05 O 277/07
Helfrich u.a. ./. Procter & Gamble Germany GmbH und Co. Operations oHG
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Procter & Gamble Germany GmbH und Co. Operations oHG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart