Mintford GmbH
Wiesbaden
„Landgericht Dortmund
20 O 101/13 [AktE]
Vergleich
zur Beendigung des Spruchverfahrens
im Zusammenhang mit dem Ausschluss
der ehemaligen Minderheitsaktionäre
der Elster Group SE (heute firmierend als Elster Group GmbH)
In dem Spruchverfahren aus Anlass der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Elster Group SE auf die Antragsgegnerin, an dem beteiligt sind:
- 31 Antragsteller -
sowie
Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
- als Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
gegen
die Mintford GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Gary Elliot Barnes und Roman Müller,
c/o Hengeler Mueller, Benrather Str. 18-20, 40213 Düsseldorf
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller,
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
Benrather Str. 18-20, 40213 Düsseldorf
schließen sämtliche Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie die Antragsgegnerin – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht – zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327f AktG zugunsten aller ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Elster Group SE, Essen, (heute firmierend als Elster Group GmbH) die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses Inhaber von Namensaktien der Elster Group SE waren, auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden
Vergleich:
Die außerordentliche Hauptversammlung der Elster Group SE beschloss am 27. September 2013 auf Verlangen der Antragsgegnerin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 70,32 je auf den Namen lautender Aktie der Elster Group SE. Der Übertragungsbeschluss wurde am 8. November 2013 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam. Die elektronische Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses gemäß § 10 HGB erfolgte am 8. November 2013.
Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung für nicht angemessen und haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327f Satz 2 AktG beantragt.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Antragsteller, die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre Folgendes:
A.
1. |
Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Minderheitsausschlusses ursprünglich auf EUR 70,32 festgesetzte Barabfindung nach § 327b Abs. 1 AktG – im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) – für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der Elster Group SE, die infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, um EUR 27,68 je Aktie ("Erhöhungsbetrag") auf nunmehr EUR 98,00 je Aktie der Elster Group SE. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 28. September 2013 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 327b Abs. 2 1. Halbs. AktG gesetzlich verzinst, d. h. mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB.
Nach diesem Vergleich sind nur diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre der Elster Group SE anspruchsberechtigt, die infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses am 8. November 2013 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Die Antragsgegnerin wird den Erhöhungsbetrag nicht an die Inhaber von American Depositary Shares ("ADS") zahlen. Der Erhöhungsbetrag für die Aktien, die von der Deutsche Bank Trust Company Americas ("DPTCA") als Deckung für die von ihr ausgestellten ADS gehalten werden, wird von der Antragsgegnerin an die DBTCA gezahlt.
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2. |
Der Erhöhungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer B zur Zahlung fällig und den berechtigten Minderheitsaktionären, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Berechtigte Minderheitsaktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens einen Monat nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer B. erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages bei der Antragsgegnerin geltend zu machen.
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3. |
Die Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages erlöschen drei Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß Ziffer C. bekannt gemacht wurden, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit Ziffer A. 2. geltend gemacht worden sind. In diesem Fall verjähren die Ansprüche sechs Monate nach der Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer B.
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4. |
Die Antragsgegnerin wird mit denjenigen Antragstellern, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses am 8. November 2013 Inhaber von ADS waren, gesonderte Vereinbarungen über den Verkauf und die Abtretung ihrer Ansprüche gegen die DPTCA auf Zahlung des auf die ADS entfallenden anteiligen Erhöhungsbetrages von EUR 6,92 je ADS gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 6,92 je ADS abschließen. (...) Die Vereinbarung ist spätestens fünf Werktage vor der Fälligkeit des Erhöhungsbetrages gemäß Ziffer A. 2. abzuschließen; andernfalls wird die Antragsgegnerin den Erhöhungsbetrag an die DBTCA zahlen (siehe Ziffer A. 1. a. E.).
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5. |
Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist für die berechtigten Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass etwaige Kosten, Provisionen oder Spesen, die bei den Inhabern von ADS im Zusammenhang mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Zahlungsverpflichtungen anfallen, von den ADS-Inhabern selbst zu tragen sind.
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B.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, gegen Nachweis durch Vorlage einschlägiger Unterlagen den berechtigten Minderheitsaktionären diejenigen Bankspesen und Portokosten zu ersetzen, die diesen für die Entnahme der effektiven Stückaktien aus dem jeweiligen Wertpapierdepot und der Übersendung der Aktienurkunden an die Antragsgegnerin entstanden sind.
C.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich und Hinweise zu seiner Abwicklung (
"Abwicklungshinweise") im Bundesanzeiger sowie in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung") – auf ihre Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen.
D.
Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist dieses Spruchverfahren beendet.
Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren hiermit übereinstimmend für erledigt.
Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens.
E.
(...)
F.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss oder diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt.
G.
1. |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.
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2. |
Der Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung dieses Rechtsstreits getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieses Rechtsstreits gewährt oder in Aussicht gestellt.
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3. |
Der Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Dortmund zuständig, soweit gesetzlich zulässig.
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4. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, die hier die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.“
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Abwicklungshinweise / Technische Hinweise zur Abwicklung
Denjenigen nachbesserungsberechtigten Minderheitsaktionären der Elster Group SE (heute firmierend als Elster Group GmbH; ISIN DE000A1DAJC7, WKN A1DAJC), die nach wie vor diejenige Kontoverbindung unterhalten, über die seinerzeit die ursprünglich festgelegte Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Mintford GmbH (vormals Mintford AG) ausgezahlt wurde, wird die Mintford GmbH den Erhöhungsbetrag von EUR 27,68 je Aktie auf dieses Konto überweisen.
Nachbesserungsberechtigte Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, der Mintford GmbH über ihre Verfahrensbevollmächtigten (Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Benrather Str. 18-20, 40213 Düsseldorf) die neue Bankverbindung möglichst umgehend bis zum 20. Dezember 2015 mitzuteilen. Diejenigen nachbesserungsberechtigten Minderheitsaktionäre, die den Erhöhungsbetrag einen Monat nach Bekanntmachung gemäß Ziffer B. des vorstehend veröffentlichten Vergleichs nicht erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an die Mintford GmbH zu wenden.
Der Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 27,68 je Aktie wird ab dem 28. September 2013 bis zum Tag der Auszahlung an den nachbesserungsberechtigten Minderheitsaktionär mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
Die Erhöhungsbeträge für die Stammaktien, die von der Deutsche Bank Trust Company Americas (
"DBTCA") als Deckung für die von ihr ausgestellten American Depositary Shares (
"ADS") gehalten werden, werden von der Mintford GmbH an die DBTCA gezahlt, es sei denn, Ansprüche gegen die DBTCA auf Zahlung des Erhöhungsbetrages wurden nach Ziffer A. 4. des vorstehend veröffentlichten Vergleichs an die Mintford GmbH abgetreten.
Im Dezember 2015
Mintford GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 11. Dezember 2015