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Mittwoch, 17. Februar 2021

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der InterComponentWare Aktiengesellschaft

xt invest AG
Wels, Österreich

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der InterComponentWare Aktiengesellschaft, Walldorf
ISIN DE000A2YPA21 /​ WKN A2YPA2

Die virtuelle ordentliche Hauptversammlung der InterComponentWare Aktiengesellschaft, Walldorf, vom 10. Dezember 2020 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die XT invest AG, Wels, Österreich, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 2. Februar 2021 in das Handelsregister B der InterComponentWare Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 351761 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der InterComponentWare Aktiengesellschaft in das Eigentum der xt invest AG übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Abfindung.

Der Übertragungsbeschluss sieht vor, dass die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der InterComponentWare Aktiengesellschaft eine von der xt invest AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 41,83 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der InterComponentWare Aktiengesellschaft erhalten.

Die xt invest AG hat der Hauptversammlung der InterComponentWare Aktiengesellschaft einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Dr. Lars Franken von der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem von dem Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Diese Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, D-60265 Frankfurt am Main

über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der InterComponentWare Aktiengesellschaft AG erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der InterComponentWare aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der InterComponentWare, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der InterComponentWare Aktiengesellschaft, Walldorf, provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der InterComponentWare Aktiengesellschaft gewährt werden.

Wels, Österreich, im Februar 2021

xt invest AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Februar 2021

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