von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der auf der Hauptversammlung des Wassertechnologieunternehmens BWT AG am 14. August 2017 gefasste Squeeze-out-Beschluss ist nunmehr eingetragen worden. Wie die Gesellschaft meldete, wurde ihr der Beschluss des für die Eintragung des Gesellschafterausschlusses zuständigen Landesgerichts Wels als Firmenbuchgericht zugestellt, mit dem das Firmenbuchgericht den Beschluss auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 GesAusG und Übertragung von deren Anteilen auf die WAB Privatstiftung als Hauptgesellschafterin in das Firmenbuch eingetragen hat. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gingen alle Aktien der Minderheitsgesellschafter der BWT AG gemäß § 5 Abs 4 GesAusG auf die WAB Privatstiftung über. Die Angemessenheit des Barabfindungsbetrags wird in einem Überprüfungsverfahren gerichtlich überprüft werden.
Gegen die Rechtmäßigkeit des Squeeze-out-Beschlusses waren - wie berichtet: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/08/squeeze-out-beschluss-bei-der-bwt-ag.html - Zweifel geäußert worden. So sei der Bewertungsgutachter nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - vom Firmenbuchgericht bestellt worden, sondern vom Hauptgesellschafter. Auch sei die für einen Squeeze-out nach österreichischem Recht erforderliche 90%-Schwelle nur mit Hilfe des Rückkaufs eigener Aktien durch die Gesellschaft erreicht worden.
Der auf der Hauptversammlung des Wassertechnologieunternehmens BWT AG am 14. August 2017 gefasste Squeeze-out-Beschluss ist nunmehr eingetragen worden. Wie die Gesellschaft meldete, wurde ihr der Beschluss des für die Eintragung des Gesellschafterausschlusses zuständigen Landesgerichts Wels als Firmenbuchgericht zugestellt, mit dem das Firmenbuchgericht den Beschluss auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 GesAusG und Übertragung von deren Anteilen auf die WAB Privatstiftung als Hauptgesellschafterin in das Firmenbuch eingetragen hat. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gingen alle Aktien der Minderheitsgesellschafter der BWT AG gemäß § 5 Abs 4 GesAusG auf die WAB Privatstiftung über. Die Angemessenheit des Barabfindungsbetrags wird in einem Überprüfungsverfahren gerichtlich überprüft werden.
Gegen die Rechtmäßigkeit des Squeeze-out-Beschlusses waren - wie berichtet: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/08/squeeze-out-beschluss-bei-der-bwt-ag.html - Zweifel geäußert worden. So sei der Bewertungsgutachter nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - vom Firmenbuchgericht bestellt worden, sondern vom Hauptgesellschafter. Auch sei die für einen Squeeze-out nach österreichischem Recht erforderliche 90%-Schwelle nur mit Hilfe des Rückkaufs eigener Aktien durch die Gesellschaft erreicht worden.
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