Honeywell Deutschland GmbH
Offenbach am Main
Offenbach am Main
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG, Seelze
– ISIN DE0005038103 / WKN 503 810 –
Die ordentliche Hauptversammlung der Honeywell Riedel-de Haën AG vom 29. Juni 2017 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Honeywell Deutschland GmbH, Offenbach am Main, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen (§§ 327a ff. AktG).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. September 2017 in das Handelsregister der Honeywell Riedel-de Haën AG beim Amtsgericht Hannover unter HRB 55551 eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG auf die Honeywell Deutschland GmbH übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Honeywell Deutschland GmbH nur den Anspruch auf Barabfindung.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 1.053,12 je auf den Inhaber lautende Stammaktie im Nennbetrag von DM 10,00. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kaufmann Wolfram Wagner, ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.
Die beschlossene Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Honeywell Riedel-de Haën AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Honeywell Riedel-de Haën AG gewährt werden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Übertragung der Aktien und der Auszahlung der Barabfindung ist bei der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, zentralisiert. Von ausgeschiedenen Aktionären der Honeywell Riedel-de Haën AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, ist hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Aktionäre erfolgt ab sofort Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien.
Die ausgeschiedenen Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, müssen zur Erlangung der Barabfindung besondere Maßnahmen ergreifen: Sie werden gebeten, ihre noch auf einen DM-Nennwert lautenden Aktienurkunden
ab sofort bis Dienstag, den 2. Januar 2018
bei ihrer Depotbank bzw. unter Eröffnung einer Konto- und Depotverbindung bei einem inländischen Kreditinstitut während der üblichen Geschäftsstunden zur Weiterleitung an die
Deutsche Bank AG
einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind, wird die Barabfindung Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG provisions- und spesenfrei.
Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum Ablauf des 2. Januar 2017 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden von der Honeywell Deutschland GmbH zugunsten der Berechtigten beim zuständigen Amtsgericht Offenbach am Main unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.
Offenbach am Main, im Oktober 2017
Honeywell Deutschland GmbH
Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Oktober 2017
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