von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31. Juli 2006 mit der Firma Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als beherrschtem Unternehmen hatte das Landgericht Berlin - wie berichtet - den Barabfindungsbetrag und den Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html
Die Bayer AG hatte gegen diesen Beschluss des LG Berlin sofortige Beschwerde eingelegt (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/bayer-ag-zum-spruchverfahren-squeeze.html) und diese nunmehr begründet. Das Verfahren wird vom Kammergericht, dem Oberlandesgericht für Berlin, unter dem Aktenzeichen 2 W 127/13 geführt.
Kammergericht, Az. 2 W 127/13
LG Berlin, Az. 102 O 134/06 AktG
127 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer AG (vormals Bayer Schering GmbH und Dritte BV GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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