Honeywell Riedel-de Haën AG
Seelze
Bekanntmachung an die ehemaligen
außenstehenden Aktionäre
der Honeywell Riedel-de Haën AG
(vormals: Riedel-de Haën AG), Seelze,
die durch Eingliederung Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals:
AlliedSignal Chemical Holding AG) geworden sind
– ISIN DE0007049009 / WKN 704 900 –
(Ergänzung zu der am 14. August 2013 im
Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 2 Spruchgesetz)
Am 14. August 2013 machte der
Vorstand der Honeywell Riedel-de Haën AG den rechtskräftigen Beschluss des
Landgerichts Hannover vom 8. Januar 2013 (Az.: 26 AktE 12/96) in der durch
Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. März 2013 berichtigten und durch
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2013 (Az.: 9 W 42/13)
abgeänderten Fassung betreffend die Abfindung anlässlich der am 24./25. April
1996 beschlossenen Eingliederung der Riedel-de Haën AG in die Honeywell Riedel-de
Haën AG gemäß § 14 Nr. 2 SpruchG bekannt.
Dies vorausgeschickt, gibt die
Honeywell Riedel-de Haën AG die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem
vorerwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ergebenden
Nachbesserungsansprüche der ehemaligen außenstehenden Aktionäre, die durch
Eingliederung Aktionäre der jetzigen Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals:
AlliedSignal Chemical Holding AG) geworden sind („Aktionäre“), bekannt:
1. Nachvergütung des Ausgleichs für die
Geschäftsjahre 1996 – 2012
Sämtliche (ehemaligen)
außenstehenden Aktionäre, die das nachfolgend unter 2. bestehende befristete
Umtauschangebot annehmen, haben Anspruch auf Nachvergütung der
Ausgleichszahlungen, und zwar für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 in Höhe von
jeweils EUR 104,55, für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002 in Höhe von jeweils
EUR 92,03 und für die Geschäftsjahre 2003 bis 2012 in Höhe von jeweils EUR
131,47.
Ferner erhalten diejenigen
außenstehenden Aktionäre, die das Umtauschangebot in der Vergangenheit im
Zeitraum zwischen der ersten Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 1996
(11.06.1997) und heute angenommen haben, eine Nachvergütung der bis zur Annahme
des Umtauschangebotes angefallenen Ausgleichszahlungen, sofern diese im Rahmen
des Umtausches bisher nicht nachvergütet wurden.
Die Nachvergütung der
Ausgleichszahlungen wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt,
wobei von diesen grundsätzlich noch 25% Kapitalertragsteuer und 5,5%
Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375%) und
ggfs. Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in
Abzug gebracht wird.
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer
und des Solidaritätszuschlags sowie ggfs. der Kirchensteuer unterbleibt, wenn
eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine
Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der
Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das
Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen
aufgebraucht ist.
2. Abfindung in Aktien bzw. zum erhöhten
Barabfindungspreis (aus Eingliederung)
Im Rahmen der Eingliederung bot die
frühere AlliedSignal Chemical Holding AG den mit der Eintragung der
Eingliederung in das Handelsregister aus der Riedel-de Haën AG ausscheidenden
Aktionären für deren Aktien im Nennbetrag von je DM 100,00 entweder 1 Aktie der
AlliedSignal Chemical Holding AG im Nennbetrag von DM 10,00 oder eine
Barabfindung in Höhe DM 2.000,00 an.
Aufgrund eines Prozessvergleichs vor
dem Landgericht Hannover, dem auch die damalige AlliedSignal Deutschland GmbH
beigetreten ist, hat sich die Beitretende in diesem Vergleich verpflichtet,
jedem Aktionär der Riedel de-Haën AG, der das Abfindungsangebot der
AlliedSignal Chemical Holding AG im Rahmen der Eingliederung annimmt,
zusätzlich eine Abfindungsergänzung in Höhe von DM 500,00 je Aktie im
Nennbetrag von DM 100,00 zu zahlen, die auf eine Erhöhung der Abfindung in
einem etwaigen Spruchverfahren anzurechnen sein sollte. Anspruchsberechtigt sind
nur diejenigen Aktionäre, die durch Bescheinigung der depotführenden Bank den
Nachweis erbringen, dass sie seit dem 10. September 1996 bis zum
Einreichungstag ununterbrochen Eigentümer der Aktien waren und diese nicht nach
dem 10. September 1996 erworben haben.
Diejenigen außenstehenden Aktionäre, die bisher von dem Barabfindungs- bzw. Umtauschangebot im Rahmen der Eingliederung noch keinen Gebrauch gemacht haben, können ihr Wahlrecht noch Diejenigen außenstehenden Aktionäre,
die bisher von dem Barabfindungs- bzw. Umtauschangebot im Rahmen der
Eingliederung noch keinen Gebrauch gemacht haben, können ihr Wahlrecht noch
bis zum 20. Januar 2014 einschließlich
ausüben. Aktionäre, die ihr Wahlrecht innerhalb der genannten Frist nicht ausüben, erhalten danach ausschließlich die erhöhte Barabfindung im Rahmen der Eingliederung von DM 2.714,36, dies entspricht EUR 1.387,83 je 100-Mark-Aktie.
Umtausch in
Honeywell Riedel-de Haën-Aktien und ggfs. Annahme des ebenfalls erhöhten
Barabfindungsangebots aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
(„Unternehmensvertrag“) zwischen der Honeywell Riedel-de Haën AG und der
Honeywell Deutschland GmbH:
Diejenigen ehemaligen Riedel-de
Haën-Aktionäre, die ihre Aktien (ISIN DE0007049009) bislang noch nicht zum
Umtausch in Honeywell Riedel-de Haën-Aktien (ISIN DE0005038103) bei der
Honeywell Riedel-de Haën AG eingereicht haben und ggfs. im Anschluss die
nunmehr erhöhte Barabfindung aufgrund des Unternehmensvertrags annehmen wollen,
werden gebeten, ihre noch auf die frühere Firma „Riedel-de Haën
Aktiengesellschaft“ lautenden 100-Mark-Aktien (ISIN DE0007049009), entweder
giromäßig an die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
als Zentralabwicklungsstelle
übertragen zu lassen, bzw. sofern sie ihre Aktienurkunden selbst verwahren,
diese Aktienurkunden enthaltend die Kupons Nr. 47 bis 60 nebst
Erneuerungsschein, bei ihrer depot-/kontoführenden Bank zur Weiterleitung an
die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,
ab sofort bis zum 10. Januar 2014
während der üblichen
Geschäftsstunden zum Zwecke des vorherigen Umtauschs in 10-Mark-Aktien der
Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0005038103) im Verhältnis 1 : 1
einzureichen und – sofern sie anschließend das erhöhte Abfindungsangebot nach
Unternehmensvertrag in Höhe von EUR 1.387,83 annehmen wollen – gleichzeitig
ihre Bankverbindung für die Vergütung der erhöhten Barabfindung nach
Unternehmensvertrag nebst Abfindungszinsen mitzuteilen. Zug um Zug gegen
Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die
erhöhte Barabfindung nach Unternehmensvertrag nebst Abfindungszinsen vergütet,
nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der
effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Die Details
der Verzinsung sind der ebenfalls heute veröffentlichten Bekanntmachung der
Honeywell Deutschland GmbH an die Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG zu
entnehmen.
Erhöhtes
Barabfindungsangebot im Rahmen der Eingliederung
Die Aktionäre, die das erhöhte
Barabfindungsangebot im Rahmen der Eingliederung annehmen wollen, werden
gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen in Girosammelverwahrung
gehaltenen Aktien der Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0007049009) ab sofort
giromäßig an die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,
als Zentralabwicklungsstelle
übertragen zu lassen.
Die ausgeschiedenen Aktionäre der
Honeywell Riedel de-Haën AG, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, werden
gebeten, ihre noch auf die frühere Firma „Riedel-de Haën Aktiengesellschaft“
lautenden 100-Mark-Aktien (ISIN DE0007049009), enthaltend die Kupons Nr. 47 bis
60 und den Talon,
bei einer inländischen Niederlassung der Deutsche
Bank AG,
sofern diese ihre Depotbank ist bzw.
sie beabsichtigen, ein Depot/Konto bei der Deutschen Bank AG zu eröffnen, oder
ansonsten über ihre konto-/depotführende Bank zur Weiterleitung an die Deutsche
Bank AG als Zentralabwicklungsstelle während der üblichen Geschäftsstunden
einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der
(erhöhten) Barabfindung nebst Abfindungszinsen mitzuteilen. Zug um Zug gegen
Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die
erhöhte Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die
mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt
worden sind.
Die Barabfindung ist für die Zeit ab
dem 23. November 1996 mit jährlich 2%-Punkten bzw. ab dem 1. September 2009 mit
jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB bis zu dem
Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung unmittelbar vorausgeht, zu
verzinsen.
Die Honeywell Riedel-de Haën AG
behält sich vor, erhöhte Barabfindungen zzgl. Zinsen, die nicht bis zum 30.
Juni 2014 entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten bei der
Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hannover unter Verzicht auf die Rücknahme
zu hinterlegen.
3. Nachzahlungen an die bereits
abgefundenen Aktionäre
Diejenigen Aktionäre, die das
ursprüngliche Barabfindungsangebot der jetzigen Honeywell Riedel-de Haën AG von
a) DM 2.000,00 (EUR 1.022,58) bzw. b) zuzüglich der zusätzlichen
Abfindungsergänzung von DM 500,00 – somit DM 2.500,00 (EUR 1.278,23) – je
100-Mark-Aktie der ehemaligen Riedel-de Haën AG angenommen haben, erhalten die
Nachzahlung des jeweiligen Unterschiedsbetrages zu der gerichtlich auf DM
2.714,36 (EUR 1.387,83) festgesetzten Barabfindung. Dies sind zu a) EUR 365,25
bzw. zu b) EUR 109,60 zuzüglich Abfindungszinsen hierauf in Höhe von 2%-Punkten
bzw. ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Zeit ab dem 23. November 1996 bis zu dem
Tag, der dem Tag der Zahlung der Nachzahlung unmittelbar vorausgeht.
Sofern die ehemaligen Aktionäre nach
wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über
das seinerzeit die
Abfindung abgewickelt wurde, brauchen sie hinsichtlich der Entgegennahme der
Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende
Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges
Kreditinstitut.
Diejenigen Aktionäre, die inzwischen
ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Dezember
2013 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich
schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die
Barabfindung abgewickelt wurde.
4. Allgemeines
Die Barabfindung und die Zinsen
gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche
Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des
Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung
zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen. Die Nachvergütung
der Ausgleichszahlungen wird unter Abzug von 25% Abgeltungsteuer und 5,5%
Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und ggfs. Kirchsteuer
vorgenommen.
Die Auszahlung der erhöhten
Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sowie der Nachzahlung auf die schon
erhaltene Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sowie auf den Ausgleich
sind für die außenstehenden ehemaligen Aktionäre der Honeywell Riedel-de
Haën AG provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen Aktionär selbst zu
tragen.
Seelze/Offenbach,
im November 2013
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Honeywell Riedel-de Haën AG
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Der Vorstand
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Quelle:
Bundesanzeiger vom 20. November 2013