von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die außerordentliche Hauptversammlung der net-m privatbank 1891 AG (net-m), Düsseldorf, (ehemals Bankverein Werther AG) vom 21. November 2012 hatte die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin, die net mobile AG, Düsseldorf, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. Februar 2013 in das Handelsregister der net-m beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 68452 eingetragen. Mehrere ausgeschlossene Aktionäre haben daraufhin beantragt, den von der Hauptaktionärin auf EUR 6,49 je Aktie der net-m festgelegten Barabfindungsbetrag auf dessen Angemessenheit hin überprüfen zu lassen.
Das Landgericht Düsseldorf - 3. Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluss vom 30. Juli 2013 die Spruchverfahren verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis Ende September zu den Anträgen Stellung nehmen.
LG Düsseldorf, Az. 33 O 17/13 AktE
Helfrich u.a. ./. net mobile AG
49 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln
(Rechtsanwältin Kerstin Schnabel)
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