Die Highlight Communications AG, Pratteln, Schweiz hat mit Schreiben vom 02.12.2008 ein Verlangen nach § 327a Abs.1 Satz 1 AktG an die Constantin Film AG gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die nächste Hauptversammlung der Constantin Film AG einen Übertragungsbeschluss nach § 327a Abs.1 Satz 1 AktG fassen kann.
Nach § 327a Abs.1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören ('Hauptaktionär'), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ('Minderheitsaktionäre') auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Das Grundkapital der Constantin Film AG beträgt 12.742.600,00 EUR und ist in 12.742.600 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. In dem genannten Schreiben führt die Highlight Communications AG unter Beifügung eines Depotauszuges aus, unmittelbar 12.466.062 Stückaktien an der Constantin Film AG zu halten, was einem Aktienbesitz von rund 97,83% des Grundkapitals der Constantin Film AG entspricht.
Die Constantin Film AG plant, als nächste Hauptversammlung die ordentliche Hauptversammlung 2009 durchzuführen und auf dieser Hauptversammlung den Antrag der Highlight Communications AG zur Abstimmung zu stellen. Ein Termin für die ordentliche Hauptversammlung 2009 ist derzeit noch nicht festgelegt.
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