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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 11. März 2014

Rödl & Partner: Squeeze-out beim Energieversorger badenova

Pressemitteilung von Rödl & Partner
 
Rödl & Partner hat den Energieversorger badenova AG & Co. KG im Rahmen des Squeeze-Outs bei der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft beraten.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft hatte am 13. Dezember 2013 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin badenova AG & Co. KG mit Sitz in Freiburg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Januar 2014 in das Handelsregister eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft, die sich nicht in der Hand der Hauptaktionärin befanden, auf diese übergegangen.

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung erfolgte im Rahmen von mehreren Umstrukturierungen, mit denen die badenova AG & Co. KG die Umorganisation zu einer „großen Netzgesellschaft“ verwirklichen möchte. Ausschlaggebend für die nunmehr erforderliche Umorganisation sind die regulatorischen Vorgaben des Gesetzgebers.

Die badenova AG & Co. KG mit Sitz in Freiburg ist Energiedienstleister im Südwesten Deutschlands und auch in den Bereichen Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft und Biomasse tätig. Das Unternehmen hat 96 kommunale Eigentümer und rund 170 Konzessionsgemeinden zwischen Hochrhein und Nordschwarzwald.

Die badenova AG & Co. KG wurde im Rahmen des Squeeze-Outs durch ein Kapitalmarktrechtsteam von Rödl & Partner unter der Federführung von Partner Dr. Oliver Schmitt umfassend betreut. Als Bewertungsgutachter war Ernst & Young, Stuttgart, tätig. Gerichtlich bestellter Prüfer war die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München.
 
Quelle: Rödl & Partner

Samstag, 8. März 2014

GSW Immobilien AG: Einigkeit über Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen Deutsche Wohnen AG und GSW Immobilien AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Berlin, 7. März 2014 - Die Vorstände der Deutsche Wohnen AG und der GSW Immobilien AG haben sich am heutigen Tage jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats darauf geeinigt, einen Beherrschungsvertrag zwischen der Deutsche Wohnen AG als herrschendem Unternehmen und der GSW Immobilien AG als beherrschtem Unternehmen vorzubereiten und abzuschließen. Den außenstehenden Aktionären der GSW Immobilien AG soll von der Deutsche Wohnen AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Abfindung in Form von neu auszugebenden Aktien der Deutsche Wohnen AG gemacht und für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung gewährt werden. Die endgültige Ausgestaltung der Abfindungsregelung und jährlichen Ausgleichszahlung im
Vertrag werden die Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festlegen.

Die GSW Immobilien AG geht davon aus, dass die ordentlichen Hauptversammlungen der Deutsche Wohnen AG und der GSW Immobilien AG im Juni 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungsvertrags abstimmen werden.

Donnerstag, 6. März 2014

Spruchverfahren INFO AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Hamburg hat in dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG eine Erhöhung des den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 3. März 2014, Az. 412 HKO 111/12). Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde zum OLG Hamburg eingelegt werden.

Im Anschluss an die Verhandlung am 9. September 2013 hatte das Landgericht Hamburg noch eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 1,50 vorgeschlagen (von ursprünglich gebotenen EUR 18,86 auf EUR 20,36 je INFO-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/spruchverfahren-info-ag-gericht-schlagt.html .

Nunmehr hält das Gericht keine Erhöhung für erforderlich. Der Basiszinssatz sei richtig angesetzt. Eine Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern sei plausibel. Auch der Wachstumsabschlag von 2 % sei angemessen.

LG Hamburg, Az. 412 HKO 111/12
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Vors. Richter am OLG a.D. Helmuth Büchel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, QSC AG:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln

ESSANELLE HAIR GROUP AG: Stimmrechtsmitteilung

Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 27a Abs. 2 WpHG i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 WpHG 

Die HairGroup AG, Wolfsburg, Deutschland hat uns am 28. Februar 2014 gemäß § 27a Abs. 1 WpHG hinsichtlich der mit dem angezeigten Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und der Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel Folgendes mitgeteilt:

1. Der Erwerb der Stimmrechte der ESSANELLE HAIR GROUP AG dient der Umsetzung einer Anlagestrategie. Aus strategischer Sicht ist die Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out gemäß § 62 UmwG iVm. § 327 a ff. AktG zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ESSANELLE HAIR GROUP AG und einer Verschmelzung der ESSANELLE HAIR GROUP AG auf die HairGroup AG geplant, wie bereits mit dem am 10. Februar 2014 übersandten Begehren mitgeteilt wurde.

2. Sofern der mit dem Begehren vom 10. Februar 2014 angekündigte verschmelzungsrechtliche Squeeze-Out von der Hauptversammlung der ESSANELLE HAIR GROUP AG beschlossen wird, werden nach Vollzug des Squeeze-Out und der Verschmelzung das Vermögen und alle Verbindlichkeiten der ESSANELLE HAIR GROUP AG auf die HairGroup AG übergehen.

3. Die HairGroup AG strebt derzeit nicht an, auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgangen der ESSANELLE HAIR GROUP AG Einfluss zu nehmen.

4. Die HairGroup AG zielt derzeit auf keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der ESSANELLE HAIR GROUP AG ab, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik.

5. Die HairGroup AG hat ausschließlich Eigenmittel zur Finanzierung des Erwerbs der Aktien verwendet.

Mittwoch, 5. März 2014

GBW AG: Bekanntmachung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GBW AG auf die Pearl AcquiCo Eins GmbH &Co. KG

Bekanntmachung der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GBW AG auf die Pearl AcquiCo Eins GmbH &Co. KG gegen Barabfindung (Squeeze-out) in das Handelsregister
 
Die außerordentliche Hauptversammlung der GBW AG, München, ("GBW") vom 28. November 2013 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der GBW ("Minderheitsaktionäre") auf die Hauptaktionärin, Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG, München ("Hauptaktionärin"), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen ("Übertragungsbeschluss").
 
Der Übertragungsbeschluss wurde am 5. März 2014 in das Handelsregister der GBW beim Amtsgericht München unter HRB 42090 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der GBW in das Eigentum der Hauptaktionärin übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der GBW eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 21,32 je auf den Inhaber lautender Stammaktie der GBW mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00.

Die Barabfindung wird den ehemaligen Minderheitsaktionären der GBW AG in den nächsten Tagen über die jeweiligen Depotbanken ausgezahlt.
 
München, den 05.03.2014
 
Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG
 

Spruchverfahren Zürn, T. u.a. . /. QSC AG wegen Abfindungserhöhung aus Squeeze-out Info AG

ist heute der Beschluss des Landgerichts Hamburg eingegangen. Der Beschluss datiert vom 03. Februar 2014.

Es wird die Erhöhung der Barabfindung, die bei 18,86 € lag, abschlägig beschieden.
Im Beschluss wurde ausschließlich auf die Argumente der Antragsgegnerin eingegangen und diese heran gezogen.

45 Antragsteller
gem. Vertreter: Helmut Büchel

Montag, 3. März 2014

Übernahme Deutsche Postbank AG: Terminhinweis des Bundesgerichtshofs

Verhandlungstermin: 20. Mai 2014 - II ZR 353/12 
LG Köln - Urteil vom 29. Juli 2011 – 82 O 28/11, ZIP 2012, 229
OLG Köln - Urteil vom 31. Oktober 2012 – 13 U 166/11, ZIP 2013, 1325

Die Klägerin, eine Verlagsgesellschaft, die das Börsenjournal Effecten-Spiegel herausgibt, war Aktionärin der Deutschen Postbank AG. Die Beklagte, die Deutsche Bank AG, veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein (freiwilliges) Übernahmeangebot nach § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)* zum Preis von 25 € pro Aktie, das die Klägerin, die 150.000 Aktien hielt, annahm. Die Klägerin hält das freiwillige Übernahmeangebot für unangemessen und hat deshalb Zahlung eines Differenzbetrags nach § 31 WpÜG* bzw. Schadensersatz wegen eines unterlassenen Pflichtangebots nach § 35 Abs. 2 WpÜG* verlangt. 

Die Deutsche Bank AG schloss am 12. September 2008 mit der Deutsche Post AG einen Vertrag ("Ursprungsvertrag") über den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Postbank von 29,75 % zum Preis von 57,25 € pro Aktie. Zusätzlich erhielt die Deutsche Bank AG die Option, ein weiteres Aktienpaket in Höhe von 18 % an der Postbank für 55 € je Aktie zu erwerben, und die Deutsche Post AG erhielt eine Verkaufsoption, ihren an der Postbank verbleibenden Anteil von 20,25 % plus einer Aktie zum Preis von 42,80 € je Aktie an die Deutsche Bank AG veräußern zu können. Nachdem die Deutsche Bank AG und die Deutsche Post AG Ende Dezember 2008 aufgrund veränderter Marktbedingungen zunächst vereinbart hatten, den Vollzug der ursprünglichen Erwerbsvereinbarung zu verschieben, schlossen sie am 14. Januar 2009 eine "Nachtragsvereinbarung", nach der der Erwerb der Postbank in drei Schritten erfolgen sollte: Zunächst sollte die Deutsche Bank AG 50 Mio. Aktien (= 22,9 % des Grundkapitals der Postbank) zum Preis von 23,92 € pro Aktie, sodann 60 Mio. Aktien (= 27,4 % des Grundkapitals) über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit zum 25. Februar 2012 zum Preis von 45,45 € pro Aktie und schließlich 26.417.432 Aktien (= 12,1 % des Grundkapitals) aufgrund von Call- und Put-Optionen zu einem Preis von 48,85 € je Aktie für die Call-Option und von je 49,42 € für die Put-Option erwerben. Die Optionen sollten zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können. 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Deutsche Bank AG hätte schon aufgrund des Ursprungsvertrags ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG* zu einem Preis von 57,25 € pro Aktie veröffentlichen müssen, weil diese Vereinbarung eine dingliche Erwerbsverpflichtung der Beklagten über eine Beteiligung von 29,75 % hinaus enthalten und damit zu einer Kontrollerlangung der Beklagten gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG* geführt habe. Jedenfalls hätte sie aber aufgrund der Nachtragsvereinbarung ein Pflichtangebot zu einem Preis von 49,42 € (Put-Option), hilfsweise von 48,85 € (Call-Option) bzw. von 45,45 € (Pflichtumtauschanleihe) veröffentlichen müssen.

Ihre in erster Linie auf Zahlung eines Differenzbetrags von 4.837.500 € gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Deutsche Bank AG sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des (freiwilligen) Übernahmeangebots noch nicht Eigentümerin von 30 % oder mehr der Postbank-Aktien gewesen. Ihr seien auch nicht die restlichen von der Deutschen Post AG gehaltenen Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen. Es liege insbesondere kein "acting in concert" iSd. § 30 Abs. 2 WpÜG* zwischen der Deutschen Bank AG und der Deutschen Post AG vor. Damit sei die Deutsche Bank AG nicht zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots nach § 35 WpÜG verpflichtet gewesen. Die von der Beklagten angebotene Gegenleistung von 25 € pro Aktie sei angemessen gem. § 31 WpÜG. 

Mit ihrer vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Zurechnungstatbestände des § 30 WpÜG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
_______

* § 29 WpÜG
(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.
(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

* § 30 Abs. 1, 2 WpÜG 

(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gleich, 
1. …
2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden,
3. …
4. …
5. die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerben kann,
6. …
...
(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend. 

* § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
(1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen. 

* § 35 Abs. 2, 3 WpÜG
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. …. 
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.


Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Sonntag, 2. März 2014

Auch Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Keramag AG abgeschlossen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Keramag AG (heute: KERAMAG Keramische Werke GmbH) hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf eine Erhöhung der auf EUR 66,36 festgelegten Barabfindung abgelehnt und die Anträge der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre zurückgewiesen (Az. 33 O 155/08 AktE), siehe unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/01/squeeze-out-bei-keramag-ag-lg.html .

Die Hauptaktinonärin, die Allia Holding GmbH, hatte bereits Ende 2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen. Aufgrund des "neues Geschäftsmodells" war die Gesellschaft nur noch als Auftragsfertiger für die herrschende Gesellschaft tätig. In dem diesbezüglich laufenden Spruchverfahren hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 30. August 2012 (Az. 31 O 4/06 AktE) die angemessene Barabfindung je Keramag-Aktie mit EUR 62,16 und den Ausgleich auf EUR 4,15 festgesetzt.

Dagegen von mehreren Antragtellern eingelegte Beschwerden sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG Düsseldorf nunmehr zurückgewiesen (Az. I-26 W 22/12). Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Samstag, 1. März 2014

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der net-m privatbank 1891 AG vergleichsweise beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der net-m privatbank 1891 AG (ehemals Bankverein Werther AG) konnte vergleichsweise beendet werden. Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 den Abschluss eines entsprechendes Vergleichs festgestellt. Dieser sieht eine Anhebung des von der Hauptaktionärin auf EUR 6,49 je Aktie der net-m festgelegten Barabfindungsbetrag um EUR 1,31 auf EUR 7,80 vor.

LG Düsseldorf, Az. 33 O 17/13 AktE
Helfrich u.a. ./. net mobile AG
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln 

Verlängerung und Erhöhung des Übernahmeangebotes für P&I Personal & Informatik-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Die Edge Holding GmbH, Frankfurt a.M. bietet den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG bis zum 26.05.2014 (vorher 12.02.2014) an, ihre Aktien für EUR 65,00 (vorher EUR 50,00) je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der P&I Personal & Informatik AG betrug am 26.02.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 64,92 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in angediente Inhaberaktien (ISIN DE000A11QZN8 nicht handelbar) umbuchen.

Der Bieter hält bereits rund 96,34% des Aktienkapitals. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten.

Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 23.05.2014, 16:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Montag, 24. Februar 2014

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Aachener und Münchener Versicherung AG beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung von Abfindung und Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre aufgrund des am 30. Juni 1997 abgeschlossenen Beherrschungsvertrags zwischen der Aachener und Münchener Beteiligungs-Aktiengesellschaft (AMB, heute: Generali Deutschland Holding AG) und der Aachener und Münchener Versicherung AG (AMV, heute: AachenMünchener Versicherung AG) wurde nunmehr der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2008, Az. 82 O 78/03, sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2013, Az. 1-26 W 9/08 (AktE) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Als Abfindung sind den außenstehenden Aktionären der AMV demnach 229 Inhaberaktien der AMB im Nennwert von DM 5,00 für 57 Aktien der AMV im Nennwert von DM 50,00 nebst einer baren Zuzahlung von 0,05 DM (entsprechend 0,03 EUR) zu gewähren.

Hinsichtlich des Ausgleichs gilt: Den außenstehenden Aktionären der AMV wird von der AMB für jedes volle Geschäftsjahr der AMV und für jede Aktie der AMV im Nennbetrag von DM 50,00 ein Gewinnanteil von 40,178 % des Betrags, der als Gewinnanteil auf eine Aktie der AMB im Nennbetrag von DM 50,00 in dem entsprechenden Geschäftsjahr entfällt, gewährt. Dies entspricht 401,78 % des Betrages, der als Gewinnanteil auf einer Aktie der AMB im Nennbetrag von DM 5,00 in dem betreffenden Geschäftsjahr entfällt.

Sonntag, 23. Februar 2014

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Mondi Consumer Packaging International AG

Mondi Holding Deutschland GmbH

Raubling

 

Bekanntmachung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG, Greven gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG

                             

– ISIN DE000A1C6ZC1/ WKN A1C 6ZC –


Die Mondi Holding Deutschland GmbH gibt in dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Dortmund zur Verbesserung der im Übertragungsbeschluss festgesetzten Barabfindung resultierend aus einem sog. Squeeze-Out gem. §§ 327 ff. AktG den Inhalt des Vergleichs bekannt, der gerichtlich mit Beschluss vom 30. Januar 2014 festgestellt wurde:
                             

„In dem Spruchverfahren

1) – 8)

– Antragsteller –

gegen

Mondi Holding Deutschland GmbH, vertreten durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen, Rosenheimer Straße 33, 83064 Raubling                              

– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, Prinzregentenplatz 10, 81675 München

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lutz Aderhold, c/o Aderhold Rechtsanwalts GmbH, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund

ist durch das Landgericht Dortmund (18 O 71/13) mit Beschluss vom 30.01.2014 gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden, dass die Antragsteller zu 1) – 8), der Gemeinsame Vertreter sowie die Antragsgegnerin untenstehenden Vergleich geschlossen haben.
                              

Vergleich

Präambel
                                                           
(A)
Am 12. April 2013 beschloss die Hauptversammlung der Mondi Consumer Packaging International AG mit Sitz in Greven, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 8959 („MCPI“) die Aktien der Minderheitsaktionäre der MCPI gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 11,68 auf die Hauptaktionärin, die Mondi Holding Deutschland GmbH mit Sitz in Raubling, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 12674 („MHD“) zu übertragen (sog. Squeeze-Out, §§ 327 ff. AktG).
(B)


Zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung haben acht ehemalige Aktionäre der MCPI Spruchverfahren eingeleitet. Die Verfahren wurden von dem Landgericht Dortmund verbunden und sind dort nunmehr unter dem Aktenzeichen 18 O 71/13 AktE anhängig („Spruchverfahren“).
(C)
Das Spruchverfahren soll durch den vorliegenden Vergleich vollständig und endgültig beendet werden.
(D)

MHD ist bereit, die im Folgenden aufgeführten Leistungen zu erbringen, sofern alle Antragsteller sowie der gemeinsame Vertreter diesem Vergleich zustimmen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin, was folgt:
                            
1 Erhöhung der Barabfindung

1.1 Die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 11,68 je auf den Inhaber lautende Stückaktie von MCPI wird in Bezug auf alle Aktien, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von außenstehenden Aktionären der MCPI gehalten wurden („abfindungsberechtigte Aktien“), um EUR 2,50 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 14,18 erhöht (echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB). Der Erhöhungsbetrag unterliegt der gesetzlichen Verzinsung. Er wird je abfindungsberechtigte Aktie an die ehemaligen Aktionäre nur einmal ausgezahlt.

1.2 Im Gegenzug verzichten die Antragsteller hiermit auf sämtliche etwa darüber hinaus gehenden Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung.

1.3 MHD wird die Auszahlung des Erhöhungsbetrags unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs veranlassen. Mit der Abwicklung soll eine noch zu benennende Bank beauftragt werden. Ehemalige Aktionäre, die abfindungsberechtigte Aktien gehalten haben („Abfindungsberechtigte“) erhalten den jeweiligen Erhöhungsbetrag ohne ihr Zutun über ihr Kreditinstitut, über das sie die ursprünglich im Rahmen des Squeeze-Out angebotene Barabfindung erhalten haben, sofern sie nach wie vor bei diesem Kreditinstitut ein Depotkonto unterhalten. Die Auszahlung erfolgt für die Abfindungsberechtigten kosten-, spesen- und provisionsfrei.

1.4 Diejenigen Abfindungsberechtigten, die innerhalb von zehn Wochen nach Bekanntmachung dieses Vergleichs keine Gutschrift ihres jeweiligen Erhöhungsbetrages erhalten haben oder diejenigen, die inzwischen ihre Konto-/Depotverbindung gewechselt haben, sollen sich unter Vorlage einschlägiger Unterlagen, dass sie zum Kreis der Abfindungsberechtigten gehören, an die seinerzeitige Depotbank wenden. Sollten Schwierigkeiten bei der Abwicklung auftreten, sind Ansprüche aus diesem Vergleich gegen Nachweis der Zahl der abfindungsberechtigten Aktien und der an das ehemals depotführende Kreditinstitut gerichteten Zahlungsaufforderung an folgende Anschrift zu richten:

Linklaters LLP
z. Hd. Herrn Dr. Stephan Morsch
Prinzregentenplatz 10
81675 München

Dieser Nachweis hat durch Bankabrechnung oder Bankbestätigung zu erfolgen und muss die Stückzahl der abfindungsberechtigten Aktien, die Depotnummer sowie den Namen und die Bankleitzahl des ehemals depotführenden Kreditinstituts enthalten.

Mit der Übersendung des Nachweises ist zugleich das Einverständnis verbunden, dass die mitgeteilten Daten an Dritte weitergegeben werden, die mit der banktechnischen Abwicklung betraut werden.
                                                     
2    Beendigung des Spruchverfahrens

2.1 Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter sowie die Antragsgegnerin erklären hiermit das Spruchverfahren einvernehmlich für erledigt.

2.2 Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich hiermit zu und erklärt unwiderruflich, dass er das Spruchverfahren in Ansehung dieses Vergleichs nicht fortführen wird.            
          
3   
Bekanntmachung des Vergleichs
Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Beendigung des Spruchverfahrens dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit vollständigem Rubrum und im vollen Wortlaut, jedoch mit Ausnahme von nachstehenden Ziffern 4 und 5 und mit Ausnahme der Namen der Antragsteller sowie ihrer Verfahrensbevollmächtigten, im Bundesanzeiger sowie in einem von der Antragsgegnerin zu bestimmenden Börsenpflichtblatt veröffentlicht wird. Die Kosten dieser Veröffentlichungen trägt die Antragsgegnerin.
                             
4   
[…]
5   
[…]
                                                           
6   
Sonstiges
6.1
Der Abfindungsergänzungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Bekanntmachung des vorliegenden Vergleichs im Bundesanzeiger.
6.2
Der Abschluss dieses Vergleichs erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Beibehaltung der gegenteiligen Rechtsauffassungen von Antragstellern und Antragsgegnerin.
6.3
Nach Kenntnis der Antragsgegnerin sind im Zusammenhang mit diesem Vergleich ehemaligen Aktionären der MHD keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden.
6.4
Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
6.5
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich das Landgericht Dortmund, Kammer für Handelssachen.“

Dies vorausgeschickt, gibt die Mondi Holding Deutschland GmbH die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten Beschluss des Landgerichts Dortmund ergebenden Nachbesserungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre bekannt:

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Aktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 2,50 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 17. Mai 2013 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB bis 26. Februar 2014 – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Aktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 8. Mai 2014 keine Gutschrift der Zuzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die
Deutsche Bank AG.                                                           

Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Mondi Consumer Packaging International AG provisions- und spesenfrei.

Raubling, im Februar 2014
 
Mondi Holding Deutschland GmbH
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Februar 2014

Freitag, 21. Februar 2014

Advanced Inflight Alliance AG: Erhöhung der Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses auf EUR 7,63

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 20. Februar 2014

Erhöhung der Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses auf EUR 7,63 je Aktie
München, 20. Februar 2014 - Die Global Entertainment AG mit Sitz in München hat mit heutigem Schreiben an die Advanced Inflight Alliance AG mit Sitz in München mitgeteilt, die an die auszuschließenden Minderheitsaktionäre zu gewährende angemessene Barabfindung gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG auf EUR 7,63 je Stückaktie der Advanced Inflight Alliance AG zu erhöhen und damit ihr konkretisierendes Verlangen vom 13. Dezember 2013 angepasst. Wie in der Ad-hoc-Meldung der Advanced Inflight Alliance AG vom 13. Dezember 2013 bekannt gemacht, hatte die Global Entertainment AG die an die auszuschließenden Minderheitsaktionäre zu gewährende angemessene Barabfindung ursprünglich auf EUR 7,35 je Stückaktie der Advanced Inflight Alliance AG festlegt.

Mit dem Verlangen auf Erhöhung der Barabfindung hat die Global Entertainment AG der Advanced Inflight Alliance AG auch eine entsprechend angepasste Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat der Advanced Inflight Alliance AG haben unmittelbar nach Eingang und Prüfung des vorbezeichneten Schreibens der Global Entertainment AG beschlossen, der Änderung des Beschlussvorschlags durch Erhöhung der Barabfindung zuzustimmen.

Die Hauptversammlung der Advanced Inflight Alliance AG zur Fassung des Übertragungsbeschlusses findet am morgigen 21. Februar 2014 statt.

Advanced Inflight Alliance AG
Der Vorstand
 

Donnerstag, 20. Februar 2014

STRABAG AG, Köln, will Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung stellen

Mitteilung der STRABAG AG

Köln, den 20. Februar 2014. Der Vorstand der STRABAG AG, Köln, hat heute beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse einen Antrag auf Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Zugleich soll mit Blick auf eine erwartete Änderung der dortigen Börsenordnung ein entsprechender Antrag bei der Börse Düsseldorf gestellt werden. Der Vorstandsbeschluss steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats, der am 11. März 2014 turnusgemäß tagen wird.

Derzeit beträgt der Anteil des Streubesitzes an STRABAG AG-Aktien weniger als 7 %, der Rest wird mittel- und unmittelbar durch die STRABAG SE, Villach/Österreich, gehalten. Es gibt derzeit aufgrund des geringen Streubesitzes praktisch keinen nennenswerten Handel mit der Aktie. Durch den angestrebten Börsenrückzug der STRABAG AG ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft; insbesondere ist die Gesellschaft für ihre Finanzierung nicht mehr auf den Kapitalmarkt angewiesen. Der Schutz der Anleger im Streubesitz ist dadurch sichergestellt, dass der Börsenrückzug nicht sofort wirksam wird, sondern erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten (Frankfurt) bzw. voraussichtlich zwölf Monaten (Düsseldorf) nach Veröffentlichung des Widerrufs. Bis dahin können die Aktionäre ihre Aktien wie bisher über die Börse handeln.

Spruchverfahren zum Squeeez-out bei der TA Triumph-Adler AG beendet: Es bleibt bei der Erhöhung der Barabfindung auf EUR 2,13

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet, hatte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der TA Triumph-Adler AG, Nürnberg, den Barabfindungsbetrag von EUR 1,90 um EUR 0,23 auf EUR 2,13 erhöht (Beschluss vom 28. März 2013, Az. 1 HK O 9302/10), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/04/squeeze-out-ta-triumph-adler-ag-lg.html .

Dagegen hatten mehrere Antragsteller, die diese Anhebung um ca. 12 % für nicht ausreichend hielten, Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerden sowie die von der Antragsgegnerin KYOCERA eingelegte Anschlussbeschwerde wurden nunmehr vom OLG München zurückgewiesen (Beschluss vom 18. Februar 2014, Az. 31 Wx 211/13). Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

Das OLG schätzte den Ertragswert wie das Landgericht auf EUR 2,13 je TA-Aktie (S. 12). Weder weitere Ermittlungen noch eine Zurückverweisung an das Landgericht seien veranlasst. Der Bericht der Prüferin, deren umfangreiche Ausführungen und die ergänzende Stellungnahme böten eine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts. Auch die Vorlage des Commercial Alliance Agreements sei nicht erforderlich (S. 13). Den Risikozuschlag schätzt das OLG wie das Landgericht auf 4,5 % für die Detailplanungsphase und auf 4 % für die Phase der ewigen Rente (S. 15). Auch der Wachstumsabschlag von 1,0 % sei nicht zu korrigieren.

OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014, Az. 31 Wx 211/13 
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28. März 2013, Az. 1 HK O 9302/10
95 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Jörg Pluta, 80335 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, KYOCERA Document Solutions:
Rechtsanwälte Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgeellschaft mbH, 40476 Düsseldorf 

STRABAG AG, Köln: Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Vorstand der STRABAG AG hat heute beschlossen, im Hinblick auf die Aktien der STRABAG AG bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen. Zugleich soll mit Blick auf eine erwartete Änderung der dortigen Börsenordnung ein entsprechender Antrag bei der Börse Düsseldorf gestellt werden.

Der Beschluss zur Antragstellung steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats, der am 11. März 2014 turnusgemäß tagen wird.

Kontakt:
STRABAG AG, Konzernkommunikation,
Frau Birgit Kümmel, Siegburger Str.241, 50679 Köln,
Tel.: 0221/824-2480, Fax: 0221/824-2385,
E-Mail: presse@strabag.com

Dienstag, 18. Februar 2014

n.runs AG stellt Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 17. Februar 2014

Oberursel/Mainz, 17. Februar 2014: Die n.runs Aktiengesellschaft (ISIN DE000A0LEFF5) hat die Weichen für ein Delisting ihrer Aktien gestellt. Der Vorstand der Gesellschaft hat nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse heute den Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse im Hinblick auf sämtliche Aktien der n.runs Aktiengesellschaft beantragt. Nach einem erfolgten Widerruf, der nach § 46 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung nach sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung wirksam wird, werden die Aktien der n.runs Aktiengesellschaft nicht mehr im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse handelbar sein.

Montag, 17. Februar 2014

Squeeze-out Allianz Leben: LG Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfíndung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2008 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Allianz Lebensversicherung AG ("Allianz Leben"), Stuttgart, hat das Landgericht (LG) Stuttgart eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Die Hauptaktionärin, die zum Allianz-Konzern gehörende ALLIANZ Deutschland AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 777,96 je Aktie je Allianz Leben-Aktie angeboten.

Dieses Angebot ist nach Auffassung des LG Stuttgart nicht unangemessen. Der Betrag entspreche dem umsatzgewichteten Durchschnittskurs im Dreimonats-Zeitraum vor der Ad-hoc-Mitteilung mit der Squeeze-out-Absicht (S. 25). Auch unter Ertragswertgesichtspunkten ergäbe sich kein höherer Abfindungsbetrag (S. 26 ff.). Eine Neubewertung durch einen vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen sei nicht veranlasst gewesen. Eine Marktrisikoprämie von 5 % nach Steuern sei unbedenklich. Gleiches gelte für den Beta-Faktor von 0,85.

Gegen den Beschluss des Landgerichts kann Beschwerde zum OLG Stuttgart eingelegt werden.

LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Januar 2014, Az. 31 O 166/08 KfH AktG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ALLIANZ Deutschland AG
126 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ALLIANZ Deutschland AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart

Spruchverfahren Squeeze-out W.E.T. Automotive Systems AG

Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der W.E.T. Automotive Systems AG, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, wird vom LG München I unter dem Aktenzeichen 5 HK 24402/13 geführt.

LG München I, 5 HK 24402/13
Jaeckel, J. u.a. ./. Gentherm Europe GmbH

Donnerstag, 13. Februar 2014

CUSTODIA Holding AG: Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Berlin

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

München, 5. Februar 2014 / Der Vorstand der Custodia Holding AG, München hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse und der Geschäftsführung der Börse Berlin den Widerruf der Zulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Berlin gemäß § 39 Abs. 2 BörsG iVm. § 46 Abs. 1 Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. § 51 Abs. 1 der Börsenordnung Berlin zu beantragen. Die Zulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Börse München bleibt bestehen.

München, den 5. Februar 2014

Der Vorstand

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out KSR Kuebler: LG Mannheim bestellt Sachverständigen

von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 6. Februar 2014 Herrn WP/StB Prof. Dr. Martin Jonas, c/o Warth & Klein Grant Thornton AG, 40479 Düsseldorf, zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige soll u.a. die Planungen und den Kapitalisierungszinssatz (Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Beta-Faktor, Wachstumsabschlag) überprüfen. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 40.000,- einzuzahlen.

LG Mannheim. Az. 24 AktE 2/12
Zürn u.a. ./. KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AIRE GmbH & Co. KGaA

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Spruchanträge zu dem Ende 2012 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AIRE GmbH & Co. KGaA wurden vom Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 164/13 verbunden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 Herrn Rechtsanwalt Dr. Lochner, c/o Rechtsanwälte Meilike Hoffmann & Partner, 53115 Bonn, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Antragsgegnerin, die AIG Century GmbH  & Co. KG, hatte eine Barabfindung i.H. von € 19,75 je Stückaktie der AIRE angeboten.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 164/13
Vogel u.a. ./. AIG Century GmbH  & Co. KG

52 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Lochner,
Rechtsanwälte Meilike Hoffmann & Partner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Salger, 60598 Frankfurt am Main

Mittwoch, 12. Februar 2014

Kontrollerwerb bezüglich Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Zielgesellschaft: Schnigge Wertpapierhandelsbank AG; Bieter: Günther Skrzypek c/o Augur Capital Verwaltungs GmbH

WpÜG-Meldung

Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)


Kontrollerwerber: Günther Skrzypek

Zielgesellschaft: Schnigge Wertpapierhandelsbank AG,
Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 36608.

ISIN: DE000A0EKK20 (WKN: A0EKK2)

Die Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRA 44364 hält unmittelbar 2.565.906 Aktien der Zielgesellschaft und hat damit einen Stimmrechtsanteil von rund 91,58% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

Die Komplementärin der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG ist die Augur Zwei Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 82096. Alleiniger Gesellschafter der Augur Zwei Verwaltungs GmbH ist die Augur Capital Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
97075. Der Kontrollerwerber hat am 25.07.2013 Geschäftsanteile an der Augur Capital Verwaltungs GmbH erworben und hält seither 100% der Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft. Mittels dieses Erwerbs hat der Kontrollerwerber infolge einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3 WpÜG iVm § 2 Abs. 6 WpÜG von sämtlichen von der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG wie vorstehend beschriebenen gehaltenen Aktien mittelbar die Kontrolle i. S. v. § 29 WpÜG über die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG erlangt.

Herr Günther Skrzypek wird gem. § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG veröffentlichen (Pflichtangebot), das mit einem freiwilligen Erwerbsangebot der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG kombiniert wird.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot sowie weitere dieses Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet unter www.augurfinancialholdingzwei.de

Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht wurden, da sie wichtige Informationen enthalten.

Frankfurt, den 12. Februar 2014

Günther Skrzypek

Squeeze-out bei der Dortmunder Actien-Brauerei AG: Beendigung des Spruchverfahrens

Dortmunder Actien-Brauerei GmbH

Dortmund

 

Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG, Dortmund

ISIN: DE0005548002

 
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Abfindung der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG (jetzt Dortmunder Actien-Brauerei GmbH), die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20.06.2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, machen wir hiermit den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 11.01.2012 (Aktenzeichen 20 O 501/03 [AktE]) bekannt:
                              

„LANDGERICHT DORTMUND
BESCHLUSS

In dem Spruchverfahren

1. - 16.
- Antragsteller -

gegen

1.
die Firma Dortmunder Actien-Brauerei GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Steigerstraße 20, 44145 Dortmund
2.
die Firma Radeberger Gruppe KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main
– Antragsgegnerinnen –
weiterer Beteiligter:

 
Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
– Vertreter der außenstehenden Aktionäre –

hat die VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mönkebüscher und die Handelsrichter Bohle und Wittenberg am 11.01.2012 beschlossen:
                             
 
Die den außenstehenden Aktionären der Antragsgegnerin zu 1. aus Anlass der am 20.12.2002 beschlossenen Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2. gemäß §§ 327 a ff AktG zu gewährende Barabfindung wird auf
                             
7,38 €

je Stückaktie der Antragsgegnerin zu 1. festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.

Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre fallen der Antragsgegnerin zu 1. zur Last.
 
Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf 161.099,40 € festgesetzt.“

Die gegen diesen Beschluss von einzelnen Antragstellern eingelegten Beschwerden wurden aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.09.2013 (Aktenzeichen I-26 W 7/12 [AktE]) zurückgewiesen.

Hinweise für die Abwicklung der Zahlungsansprüche

Als Abwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Lampe KG.

a)
Nachzahlung des Differenzbetrages auf die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre: Je Aktie der Dortmunder Actien-Brauerei AG wird ein Betrag i.H.v. EUR 0,77 (Differenzbetrag zwischen der vom Landgericht Dortmund festgelegten Barabfindung von EUR 7,38 und der ursprünglichen Barabfindung von EUR 6,61) vergütet.
                             
b)
Verzinsung des Nachzahlungsbetrages: Der Nachzahlungsbetrag wird vom 11.12.2003 bis 31.08.2009 mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und vom 01.09.2009 bis zum Tag vor der Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Aktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Die nachzahlungsberechtigten Minderheitaktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31.03.2014 keine Geldgutschrift erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglichst an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. Zinsen ist für die nachzahlungsberechtigten Aktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG innerhalb Deutschlands provisions- und spesenfrei.
Den Aktionären, die effektive Aktienurkunden über ihre Depotbanken zum Erhalt der Barabfindung bei der Bankhaus Lampe KG eingereicht haben, wird die Nachzahlung nebst Zinsen über ihre damalige Depotbank zur Verfügung gestellt.

Aktionäre, die ihre Aktienurkunden noch nicht zur Barabfindung eingereicht haben, können die Barabfindung und die Nachzahlung zzgl. Zinsen nur erhalten, wenn sie ihre Aktienurkunden mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 37 ff. und Erneuerungsschein bei der Bankhaus Lampe KG während der üblichen Schalterstunden einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung mitteilen.

Dortmund, im Februar 2014
 
Dortmunder Actien-Brauerei GmbH
Die Geschäftsführer
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Februar 2014

CinemaxX Aktiengesellschaft: Ergänzende Mitteilung zur Verfahrensbeendigung

CinemaxX Aktiengesellschaft

Hamburg

ISIN: DE0005085708, WKN: 508570

  

Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung
(§ 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG)


Am 6. Februar 2014 wurde im Bundesanzeiger die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung in Bezug auf die vor dem Landgericht Hamburg erhobene Anfechtungsklage (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung wird hiermit wie folgt ergänzt und wiederholt:
Gemäß § 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2013 über die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den auf der Hauptversammlung vom 29. August 2013 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze-out)) Folgendes bekannt:

Am 31. Januar 2014 fand aufgrund eines von unserer Gesellschaft angestrengten Freigabeverfahrens nach § 246 a AktG vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in der sich die Anfechtungsklägerin, unsere Gesellschaft und die dem Rechtsstreit zu diesem Zweck beigetretene Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH verglichen haben. Aufgrund dieses Vergleiches hat die Anfechtungsklägerin ihre Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss bei dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13) mit Schriftsatz vom 1. Februar 2014 zurückgenommen. Durch diese Klagerücknahme ist das Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg beendet.
                             

A.     Inhalt des Vergleichs


Der vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zwischen

1.
der Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, Köln, gesetzlich vertreten durch ihren Alleinvorstand Alfred Schneider
– Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden –
(Antragsgegnerin im Freigabeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) und Klägerin in der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13)),
                             
2.
der CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Christian Gisy und Christoph Ahmadi
– Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg –
(Antragstellerin im Freigabeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) und Beklagte in der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13)) und
                             
3.
der Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Timothy Richards und Alain McNair
– Verfahrensbevollmächtigte: Corinius LLP, Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg –
(Nebenintervenientin (nach Beitritt auf Seiten der CinemaxX Aktiengesellschaft) im Freigabeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) und nicht prozessual beteiligt an der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13))
                             
unter dem Geschäftszeichen 11 AktG 3/13 geschlossene Prozessvergleich hat folgenden Wortlaut:
                             

"Vergleich:

 
zwischen der CinemaxX Aktiengesellschaft, Valentinskamp 18 bis 20, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand bestehend aus den Herren Christian Gisy und Christoph Amadi

– Antragstellerin –

und der

der Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, Friesenstraße 50, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch ihren Alleinvorstand Herrn Dipl.-Kfm. Alfred Schneider

– Antragsgegnerin –

und der

Vue Beteiligungs GmbH, Valentinskamp 18 bis 20, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Timothy Richards und Alain MacNair

– Beitretene –

die dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragstellerin beigetreten ist. Antragstellerin, Antragsgegnerin und Beitretene gemeinsam auch die "Parteien".

Präambel

 
Die Antragsgegnerin ist Aktionärin der Antragstellerin. Sie hat gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29. August 2013 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Beitretende als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze Out) in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktien (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“) eine Anfechtungsklage erhoben.

Diese ist bei dem Landgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 403 HKO 163/13 anhängig (nachfolgend „Anfechtungsverfahren“).

Die Antragstellerin hat unter dem 20. November 2013 beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 327e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 AktG beantragt festzustellen, dass die Erhebung der oben beschriebenen Anfechtungsklage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht (nachfolgend „Freigabeverfahren“).

Das Freigabeverfahren ist unter dem Aktenzeichen 11 AktG 3/13 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg anhängig.

Im Anfechtungsverfahren und im Freigabeverfahren ist zwischen den Parteien unter anderem streitig, ob die Beitretende in der Hauptversammlung am 29. August 2013 wegen des bei ihr erfolgten Kontrollwechsels einem Rechtsverlust gemäß § 59 WpÜG unterlag und ob über die Transaktion auch der Hauptversammlung als werterhellende Tatsache etwa in einem Nachtragsbericht hätte berichtet werden müssen.

Unabhängig von den Rechtsfragen des Klage- und Freigabeverfahrens vertreten die Parteien weiterhin unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung.

Die Antragsgegnerin ist unter anderem der Ansicht, dass bei der Bemessung der Barabfindung berücksichtigt werden müsse, dass bei dem Verkauf der Vue Entertainment International Limited an die Vougeot Bidco P.L.C. nahezu das neunfache EBITDA der Vue Entertainment International Limited Gruppe (die Vue Gruppe) als Kaufpreis gezahlt worden sei, wie sich durch einen Verweis auf ein Multiple von 8,78 im „Offering Memorandum“ des High Yield Bonds zur Finanzierung des Kaufs der Vue Gruppe (dort insbesondere S. 63, 64 und 74) entnehmen lässt. Weil die Antragstellerin einen wesentlichen Bestandteil der Vue Gruppe darstelle, sollte die Barabfindung gemäß §§ 327a AktG nach Ansicht der Antragsgegnerin entsprechend dem Ergebnisbeitrag der Antragstellerin auf eben dieser Grundlage berechnet werden.

Die Antragstellerin und die Beitretende sind unter anderem dieser Sichtweise entgegengetreten. Sie halten die Anwendung der Multiplikatormethode bezüglich des Unternehmenswertes der Antragstellerin und den Vergleich mit dem Verkauf der Anteile an der Vue Gruppe aus den verschiedensten Gründen für verfehlt, nicht zuletzt, weil vom Käufer in Anbetracht des Kaufes einer internationalen Kinokette ein Zuschlag gezahlt wurde. Im Ergebnis halten sie die festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktie für angemessen.
Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass weder die durch den vorliegenden Vergleich im Verhandlungswege vereinbarte Erhöhung der Barabfindung noch der Verkauf der Vue Entertainment International Limited eine Indizwirkung für ein nachfolgendes Spruchverfahren haben sollen.
Unabhängig von diesen Bewertungsfragen haben sich die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen auf Initiative der Beitretenden zur Beendigung des Anfechtungs- und des Freigabeverfahrens im Interesse aller Minderheitsaktionäre auf Anraten des Gerichts verbindlich auf folgenden Prozessvergleich verständigt:


§ 1
Erhöhungsbetrag

                             

Im Rahmen einer einvernehmlichen Erledigung des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens verpflichtet sich die Beitretende zu nachfolgender Erhöhung der Barabfindung unter dem Übertragungsbeschluss:
1.
Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin (die „festgelegte Barabfindung“) wird um EUR 0,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin erhöht (die „zusätzliche Barabfindung“). Die Gesamtbarabfindung (festgelegte und zusätzliche Barabfindung) beträgt demnach EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin. Die Antragstellerin verpflichtet sich, den Übertragungsbeschluss unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Anspruchsberechtigt sind sämtliche Minderheitsaktionäre der Antragstellerin, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin auf die Beitretende übergehen. Soweit anspruchsberechtigte Minderheitsaktionäre der Antragstellerin nicht verfahrensbeteiligt sind, stehen ihnen die Ansprüche gemäß vorstehender Ziffer 1. und 2. auf Grund eines echten Vertrages zugunsten Dritter zu (§ 328 BGB), wobei eine etwaige Anrechnung und Vorauszahlungswirkung gemäß der nachfolgenden Ziffer 6. auch für diese Aktionäre gilt.
3.
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung (Gesamtbarabfindung) werden unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von der Berenberg Bank als Zahlstelle ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt Zug um Zug gegen Umbuchung der den Anspruch auf Barabfindung verbriefenden Aktienbestände.
4.
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung werden von der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst.
5.
Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre der Antragstellerin provisions-, spesen- und kostenfrei.
6.
Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren über die Festsetzung der angemessenen Barabfindung eine höhere als die Gesamtbarabfindung gemäß Ziffer 1. in Höhe von EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie rechtskräftig festsetzen oder sollte zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als die Gesamtbarabfindung vereinbart werden (nachfolgend „Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren“), so ist der Erhöhungsbetrag der zusätzlichen Barabfindung gemäß vorstehender Ziffer. 1 auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer 1. gilt als Vorauszahlung auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren.
7.
Die Beitretende und die Antragstellerin sagen allen Aktionären der Antragstellerin zu, den Konzernabschluss der Antragstellerin zum 31.12.2013 nach dessen Feststellung auf der Corporate Website der Antragstellerin zu veröffentlichen.

§ 2
Klagerücknahme

                             

Die Antragsgegnerin nimmt im Zuge des Vergleichs hiermit ihre unter dem Aktenzeichen 403 HKO 163/13 anhängige Klage gegen den Übertragungsbeschluss zurück. Die Klagerücknahme wird die Antragsgegnerin dem Landgericht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5.02.2014 mit gesondertem Schriftsatz anzeigen.
                             
Die Parteien stimmen überein, dass der Übertragungsbeschluss wirksam werden soll. Die Antragsgegnerin verzichtet daher auf ihr Recht weiter gegen den Übertragungsbeschluss vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss. Sie wird die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.

§ 3
Herbeiführung der Handelsregistereintragung

                             

Die Antragstellerin wird das Handelsregister von dem Abschluss dieses Vergleichs in Kenntnis setzen, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich herbeizuführen. Die Antragstellerin ist nach Abschluss dieses Vergleichs berechtigt, die Eintragung zu betreiben, auch bevor die Rücknahme der Klage gemäß vorstehendem § 2 dem Landgericht angezeigt worden ist.

§ 4
Kosten

                             

Die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die Kosten dieses Vergleichs sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beitretende wie folgt:
1.
Den Streitwert des Anfechtungsverfahrens (403 HKO 163/13) und des Freigabeverfahrens (11 AktG 3/13) geben die Parteien übereinstimmend mit jeweils EUR 500.000,00 („Streitwert“), den Mehrwert dieses Vergleichs mit EUR 612.757,80 („Vergleichsmehrwert“) an. Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Multiplikation der 680.842 Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 0,90 je Aktie. Der Vergleichswert (Summe aus Streitwert und Vergleichsmehrwert) beträgt demnach EUR 1.112.175,80. Die Parteien beziehen dabei einvernehmlich abschließend folgende Gebühren für die Berechnung ein: 
                            
a)
Im Hinblick auf das Anfechtungsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Streitwert
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
b)
Im Hinblick auf das Freigabeverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach Vergleichsmehrwert
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Vergleichswert
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG nach Streitwert
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG nach Vergleichsmehrwert
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG.
§ 15 Abs. 3 RVG findet Anwendung.
2.
Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer 1. als für die Berechnung der von der Beitretenden nach diesem § 4 zu übernehmenden Kosten verbindlich an.
3.
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird mit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin fällig und ist zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang einer Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin oder ihres Prozessbevollmächtigten bei der Beitretenden oder ihrer Prozessbevollmächtigten.
4.
Der von der Antragsgegnerin gezahlte Vorschuss auf die Gerichtskosten wird von der Beitretenden auf Nachweis zusammen mit den außergerichtlichen Kosten erstattet. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht der Antragsgegnerin erstattet, leitet diese unaufgefordert, spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Beitretende zu deren Bankverbindung bei der Berenberg Bank weiter, sofern die Antragsgegnerin bereits eine Erstattung dieser Kosten von der Beitretenden erhalten hat.
5.
Auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens wird verzichtet. Dieser Verzicht steht unter dem Vorbehalt, dass die Beitretende die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit erstattet.

§ 5
Veröffentlichung

                             

Dieser Vergleich wird auf Kosten der Beitretenden unverzüglich nach Wirksamwerden im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger sowie durch einen Verweis auf den Bundesanzeiger im Nebenwertejournal veröffentlicht.

§ 6
Aufschiebende Bedingung

                             

Die Verpflichtungen der Beitretenden gemäß § 1 und § 4 dieser Vereinbarung stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. Dieser Vergleich und seine prozessbeendende Wirkung hinsichtlich des Freigabeverfahrens – nicht jedoch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rücknahme der Anfechtungsklage gemäß § 2 – stehen unter folgendem Widerrufsvorbehalt: Die Antragstellerin ist berechtigt, den Widerruf von diesem Vergleich bis zum 28. Februar 2014 zu erklären, wenn die Klagerücknahme gemäß § 2 nicht bis zum 5.02.2014 dem Landgericht angezeigt worden ist. Die Widerrufserklärung erfolgt gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.

§ 7
Erledigung sämtlicher Ansprüche

                             

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, die im Zusammenhang mit dem Squeeze Out stehen, erledigt. Hiervon ausgenommen ist die Einleitung eines etwaigen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sowie eine etwaige Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Barabfindung einschließlich etwaiger nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlender Zinsen unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages gemäß § 1 dieser Vereinbarung.

§ 8
Keine Nebenabreden, Salvatorische Klausel

                             

1.
Die Beitretende versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich der Antragsgegnerin keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien darüber bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beitretenden nahestehen.
2.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 327e AktG hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.

§ 9
Gerichtsstand

                             

Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist – soweit zulässig – Hamburg. "
                             

B.     Gesonderte Beschreibung und Hervorhebung der Leistung der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter

1.
Die Gesellschaft hat sich in dem Vergleich verpflichtet, schnellstmöglich die Handelsregistereintragung des Squeeze-out-Beschlusses zu betreiben. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet, kein Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben. Mithin trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten für das von ihr angestrengte Freigabeverfahren sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Diese Gerichtskosten berechnen sich nach einem Streitwert von EUR 500.000,00 und einem Vergleichsmehrwert von EUR 612.757,80. Weitere Leistungen hat die Gesellschaft nicht zugesagt.
2.
Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH hat sich in dem Vergleich zur Leistung einer zusätzlichen Barabfindung in Höhe von EUR 0,90 je auf die Inhaber lautende Stückaktien verpflichtet. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung des Vergleichs im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger und durch einen Verweis auf den Bundesanzeiger im Nebenwertejournal zu tragen. Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH hat sich außerdem verpflichtet, der Anfechtungsklägerin ihre außergerichtlichen Kosten nach den im Vergleich vereinbarten Streitwerten zu ersetzen und auch die Gerichtskosten für das Anfechtungsverfahren, die von der Anfechtungsklägerin verauslagt worden sind, zu tragen.

Hamburg, im Februar 2014
 
CinemaxX Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
  
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Februar 2014