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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Samstag, 6. April 2024

ProSiebenSat.1 Media SE: Vorstand und Aufsichtsrat von ProSiebenSat.1 lehnen Anträge des großen Minderheitsaktionärs MFE ab

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Vorstand und Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE lehnen die Forderungen der MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. für die Hauptversammlung am 30. April 2024 ab. Die von der italienischen Berlusconi-Familie kontrollierte MFE hat Anträge u.a. zur Aufspaltung des Unternehmens, zur Besetzung des Aufsichtsrats und zur Beschränkung des genehmigten Kapitals eingebracht. Die Gesellschaft hat heute die entsprechenden Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat auf ihrer Website veröffentlicht.

Auch mit Blick auf den vom zweiten großen Minderheitsaktionär PPF IM LTD vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat hält der Aufsichtsrat an seinen eigenen Wahlvorschlägen fest.


Unterföhring, 27. März 2024

Aufspaltung des Unternehmens nicht im besten Interesse aller Aktionär:innen

Vorstand und Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE verfolgen seit einem Jahr konsequent die Strategie der Fokussierung auf das Entertainment-Segment. Der Vorstand prüft laufend mögliche Schritte und bereitet im Hinblick auf einzelne Beteiligungen der Segmente Commerce & Ventures sowie Dating & Video entsprechende Verkäufe vor. Dies soll im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionär:innen wertmaximierend erfolgen, nicht zuletzt um mittels der Veräußerungserlöse die Verschuldung und den Verschuldungsgrad der Gesellschaft erheblich zu reduzieren. Vorstand und Aufsichtsrat halten die von MFE geforderte Aufspaltung des Unternehmens für nicht sinnvoll. Als Folge der Aufspaltung würde sich der Verschuldungsgrad der Gesellschaft erheblich auf bis zu 4,1x adjusted EBITDA (Basis 2023) erhöhen und damit strategische Akquisitionen ebenso unmöglich machen wie eine übliche Dividendenpolitik.

Eine Aufspaltung anstelle eines Verkaufs von Beteiligungen würde daher der notwendigen Fortentwicklung des Kerngeschäfts mittelfristig schaden und damit einer markt- und wettbewerbsgerechten Aufstellung des Konzerns entgegenstehen. Die Aufspaltung liegt damit nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat im singulären Interesse von MFE, nicht aber im Interesse aller übrigen Aktionär:innen.

Neben den genannten Effekten sind Vorstand und Aufsichtsrat davon überzeugt, dass nach der von MFE vorgeschlagenen Aufspaltung auch solche Unternehmen (wie SevenVentures, die die erfolgreichen "Media for Equity"- und "Media for Revenue"-Modelle betreibt, oder marktguru) abzuspalten wären, bei denen mit einem Wegfall erheblicher Werbesynergien zwischen der ProSiebenSat.1 Group und den abgespaltenen Beteiligungen in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe zu rechnen wäre, was eine unmittelbare Wertvernichtung zur Folge hätte. Würden – wie von MFE gefordert – alle Portfoliounternehmen des Commerce & Ventures- und Dating & Video-Segments mit allen Vermögenswerten auf die neue Gesellschaft übertragen, hätte dies eine entsprechende Reduzierung des Unternehmenswerts von ProSiebenSat.1 zur Folge. Bei gleichzeitig unveränderter Nettoverschuldung würde der Eigenkapitalwert der ProSiebenSat.1 Media SE daher entsprechend sinken. Die Marktkapitalisierung des verbleibenden Unternehmens wäre infolgedessen voraussichtlich äußerst gering, was auch negative Auswirkungen auf die Attraktivität der ProSiebenSat.1-Aktie hätte.

Außerdem würde die durch die Aufspaltung entstehende neue Gesellschaft als Beteiligungsholding aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat über keine attraktive "Equity Story" für institutionelle Investoren im Kapitalmarkt verfügen, da diese Gesellschaft aus einer Vielzahl von sehr unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Finanzprofilen bestünde. Dies hätte voraussichtlich einen erheblichen Konglomeratsabschlag zur Folge und würde sodann im nächsten Schritt wahrscheinlich erneut zu entsprechenden Verkäufen und damit einer Zerschlagung der abgespaltenen Gesellschaft führen. Zudem bestünde die Gefahr, dass die Handelbarkeit der Aktie aufgrund des geringen Free-Floats eingeschränkt wäre, zumindest aber bereits der Handel kleinerer Positionen zu erheblichen Kursreaktionen führen könnte.

Aufgrund all dieser Aspekte sind Vorstand und Aufsichtsrat zur Einschätzung gekommen, eine solche Aufspaltung nicht zu empfehlen. Stattdessen ziehen sie die klare Fokussierung auf den wertmaximierenden Verkauf der relevanten Beteiligungen vor, die – vorbehaltlich des Marktumfeldes – über die nächsten 12 bis 18 Monate erfolgen soll.

Veränderungen in der Besetzung des Aufsichtsrats würde zu möglichen Interessenkonflikten und einer Überrepräsentation der großen Minderheitsaktionäre führen

MFE verlangt, das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher, der auch Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, durch den ehemaligen italienischen EY-Wirtschaftsprüfer Simone Scettri zu ersetzen. Außerdem hat MFE den ehemaligen italienischen Citibank-Investmentbanker Leopoldo Attolico als weiteren Kandidaten für den Aufsichtsrat nominiert. PPF wiederum schlägt Christoph Mainusch als Kandidaten vor.

Rolf Nonnenmacher ist einer der renommiertesten deutschen Wirtschaftsprüfer und ein ausgewiesener Experte auf den Gebieten der Rechnungslegung, der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme und der Abschlussprüfung. Als ehemaliger Vorsitzender der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex und langjähriger Vorsitzender der Prüfungsausschüsse von im DAX gelisteten Unternehmen verfügt er über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen in allen Aufgaben eines Prüfungsausschusses und genießt in Fachkreisen höchstes Ansehen.

Simone Scettri war MFE zufolge über einen Zeitraum von knapp 20 Jahren bis 2022 in leitenden Funktionen für EY in Italien tätig. EY Deutschland war von 2019 bis 2023 Abschlussprüfer der ProSiebenSat.1 Group und auch von Jochen Schweizer mydays. EY hat in dieser Zeit Verstöße gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bei Jochen Schweizer mydays nicht beanstandet. Die ProSiebenSat.1 Media SE wird eine Inanspruchnahme von EY prüfen müssen. Dies birgt die offensichtliche Gefahr eines Interessenkonflikts bei Simone Scettri.

Mit Katharina Behrends und Klára Brachtlová gehören dem Aufsichtsrat derzeit bereits zwei Mitglieder an, die direkte und enge Verbindungen zu MFE bzw. PPF haben. Ferner hatte MFE dem Aufsichtsrat Thomas Ingelfinger im letzten Jahr als Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen und der Aufsichtsrat hatte diesem Wunsch nach Prüfung der Qualifikation von Thomas Ingelfinger und seiner Unabhängigkeit im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex – auch unter Berücksichtigung der Höhe der Beteiligung von MFE an der Gesellschaft – entsprochen. Würde die Hauptversammlung den Vorschlägen von MFE und PPF folgen, würde nachfolgend die Mehrheit der Mitglieder im Aufsichtsrat enge Beziehungen zu den beiden größten Aktionären der Gesellschaft haben bzw. wäre von diesen vorgeschlagen worden, obwohl beiden Aktionären zusammengerechnet nicht die Mehrheit am Aktienkapital gehört.

Beschränkung des genehmigten Kapitals vermindert Handlungsmöglichkeiten

MFE fordert, das derzeit bestehende genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neues, deutlich eingeschränktes genehmigtes Kapital zu ersetzen. Dadurch sollen bestimmte marktübliche Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsauschluss gestrichen werden. Dies würde der Gesellschaft die Möglichkeit nehmen, neues Eigenkapital schnell und flexibel aufzunehmen oder neue Aktien als Gegenleistung für mögliche Akquisitionsvorhaben einzusetzen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass dies nicht im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionär:innen ist. Vielmehr würde dies im ausschließlichen Interesse von MFE dazu dienen, eine prozentuale Verwässerung der Beteiligung von MFE an der Gesellschaft durch für die Gesellschaft und die Gesamtheit ihrer Aktionär:innen sinnvolle Maßnahmen zu verhindern.

Satzungsänderung kann zu geschäftskritischen zeitlichen Verzögerungen führen

Wie in Deutschland allgemein üblich, sieht die Geschäftsordnung des Vorstands von ProSiebenSat.1 bestimmte Geschäfte vor, zu deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Damit ist eine Einbindung des Aufsichtsrats in wesentliche Unternehmensentscheidungen bereits heute und wie in börsennotierten Unternehmen üblich gewährleistet. MFE möchte die Satzung nun dahingehend ändern, dass bestimmte bereits in der Geschäftsordnung vorgesehene zustimmungsbedürftige Geschäfte in der Satzung festgeschrieben und damit der Kontrolle des Aufsichtsrats über die Ausgestaltung dieser Zustimmungserfordernisse entzogen werden. Eine solche Verlagerung von Zustimmungsvorbehalten in die Satzung der Gesellschaft würde den Aufsichtsrat daran hindern, diese künftig ohne Befassung der Hauptversammlung an veränderte Umstände oder Gegebenheiten anzupassen. Damit würde dem Aufsichtsrat insofern die gerade in börsennotierten Unternehmen wichtige Aufgabe der Kontrolle über zustimmungsbedürftige Geschäfte genommen. Vorstand und Aufsichtsrat lehnen die von MFE vorgeschlagene Satzungsänderung daher ab.

Zusammenfassend sind Vorstand und Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE der Ansicht, dass die genannten Anträge nicht zur Wertsteigerung der Gesellschaft beitragen, sondern im Gegenteil das Risiko einer Wertminderung für die Gesellschaft bzw. ihre Aktionär:innen beinhalten.

Alle weiteren Informationen wie Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und die Stellungnahmen von ProSiebenSat.1 Media SE finden Sie unter: www.prosiebensat1.com/Hauptversammlung

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH, Hauptversammlung am 3. Mai 2024

  • Aves One AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 14,- je Aktie, Eintragung (und damit Wirksamkeit) bei der übernehmenden Gesellschaft am 20. März 2024 (Fristende: 20. Juni 2024)
  • C. Bechstein Pianoforte AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. März 2024
  • CropEnergies AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot der Hauptaktionärin Südzucker AG (Handel nur noch in Hamburg), folgt Squeeze-out?

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

  • EQS Group AG: erfolgreiches Übernahmeangebot zu EUR 40,-, Squeeze-out zugunsten der Pineapple German Bidco GmbH (Thoma Bravo, L.P.) 

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt

  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot, Squeeze-out?

  • HanseYachts AG: Delisting-Erwerbsangebot der HY Beteiligungs GmbH (100%-ige Tochtergesellschaft der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA)

  • InVision Aktiengesellschaft: Delisting-Erwerbsangebot, Delisting mit Ablauf des 22. Februar 2024
  • KATEK SE: Delisting-Erwerbsangebot

  • Lotto24 AG: Squeeze-out zugunsten der ZEAL Network SE

  • MISTRAL Media AG: Squeeze-out, Eintragung am 27. Februar 2024 (Fristende am 27. Mai 2024)

  • MorphoSys AG: Übernahmeangebot durch den Novartis-Konzern, Business Combination Agreement

  • OHB SE: Übernahmeangebot zu EUR 44,-, Investorenvereinbarung mit KKR, geplantes Delisting
  • Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 22. Januar 2024

  • Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out

  • SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG 

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält mehr als 94 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), laufendes Delisting-Erwerbsangebot
  • Tion Renewables AG (zuvor: Pacifico Renewables Yield AG) : Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT) zu  EUR 30,33 (zuvor: EUR 29,19) je Aktie, ao. Hauptversammlung am 22. Februar 2024
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 30. Januar 2024 (Fristende am 30. April 2024)
  • Vitesco Technologies Group AG: Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Business Combination Agreement, Verschmelzung geplant, Hauptversammlungen am 24. und 25. April 2024
  • Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA/The Amended and Restated Larian Living Trust) zu EUR 30,23 je Aktie, Hauptversammlung am 20. März 2024

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Latham & Watkins berät Swiss Life Asset Managers und Vauban Infrastructure Partners bei Squeeze-out der Aves One AG

Pressemitteilung

Erfolgreiche Durchführung eines Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der Aves One AG im Rahmen der Verschmelzung der Aves One AG auf die Rhine Rail Investment AG


Düsseldorf, 5. April 2024 – Latham & Watkins LLP hat Swiss Life Asset Managers (Swiss Life AM) und Vauban Infrastructure Partners (Vauban) bei der erfolgreichen Durchführung eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der Aves One AG im Rahmen der Verschmelzung der Aves One AG auf die Rhine Rail Investment AG beraten.

Die Rhine Rail Investment AG als Rechtsnachfolgerin der Aves One AG mit Sitz in Hamburg ist einer der größten Bestandshalter von Güterwagen und Wechselbrücken in Europa.

Latham & Watkins hat Swiss Life AM und Vauban bereits im Zusammenhang mit dem freiwilligen Übernahmeangebot und dem anschließenden Delisting-Angebot an die Aktionäre der Aves One AG im Jahr 2021/2022 sowie dem Erwerb der Wascosa Holding AG im Jahr 2022 als Buy-and-Build-Transaktion beraten.

Latham & Watkins LLP hat mit folgendem Team beraten:

Dr. Tobias Larisch (Partner, Federführung), Dr. Steffen Augschill, Dr. Ivo Veit Wanwitz (beide Associate, alle Corporate, Düsseldorf), Conrad Andersen (Partner, London), Sibylle Münch (Partner), Ralph Dräger (Associate, beide Frankfurt), Dr. Jan Frederik Heuer (Associate, Hamburg), Chidi Onyeche, Abi Yussuf (beide Associate, London, alle Finance)

________________
 
Anmerkung der Redaktion:
 
Die Angemessenheit der den Aves-One-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Freitag, 5. April 2024

GIEAG Immobilien AG: Delisting der Aktie von Xetra und Börse Frankfurt

Die GIEAG-Aktie notiert weiterhin im Auswahlsegment m:access der Börse München.

München, 05.04.2024 – Die GIEAG Immobilien AG (GIEAG), ein bundesweit tätiger Projektentwickler, hat beschlossen, die Notierung ihrer Aktie auf der elektronischen Handelsplattform Xetra und an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden. Das Delisting wurde von der GIEAG selbst beantragt und bereits vollzogen. Letzter Handelstag war der 28.03.2024. Die GIEAG-Aktie notiert weiterhin im Auswahlsegment m:access der Börse München. Seit 2014 ist die GIEAG-Aktie im Freiverkehr der Börse München gelistet.„Vor dem Hintergrund des aktuell anspruchsvollen Marktumfelds, der allgemeinen Entwicklung am Kapitalmarkt und insbesondere im Bereich der Immobilienaktien haben wir uns dazu entschieden, unsere Kapitalmarktpräsenz auf München zu beschränken. Damit wollen wir Prozesse optimieren und Kosten senken“, erläutert GIEAG-Vorstand Philipp Pferschy.

Über die GIEAG Immobilien AG:

Die GIEAG ist eine familiengeführte Münchner Immobilienaktiengesellschaft, deren Aktien an der Börse München gehandelt werden. Durch die Kombination der drei Assetklassen – Büro, Wohnen und Logistik – mit den zwei Leistungsbereichen Entwicklung und Bestandshaltung, bietet das Unternehmen eine im Markt einzigartige Stabilität. Das Expertenteam der GIEAG steht dabei als Garant für innovative und zukunftsweisende Konzepte.

In den vergangenen 24 Jahren entwickelte und optimierte die GIEAG Immobilien AG eine Vielzahl von Immobilienprojekten. Diese umfassen Flächen von bis zu 145.000 Quadratmetern mit Einzelinvestitionssummen zwischen 15 und 150 Millionen Euro. Partnerschaftlichkeit, Transaktionssicherheit, Beharrlichkeit und Schnelligkeit bilden die Grundlage für die nachhaltige Wertentwicklung bei der GIEAG.

Donnerstag, 4. April 2024

NanoFocus AG: Annahmefrist für Erwerbsangebot der Carl Mahr Holding GmbH an die Aktionäre läuft noch bis 8. April 2024

Corporate News

Oberhausen, den 4. April 2024 – Die Aktionäre der NanoFocus AG (ISIN: DE000A3H2242) haben noch bis zum 8. April 2024 die Möglichkeit, ihre Aktien zu einem Preis von EUR 0,50 je Aktie an die Carl Mahr Holding GmbH zur verkaufen. Die NanoFocus AG hat die im Bundesanzeiger veröffentlichte Angebotsunterlage für das Erwerbsangebot der Carl Mahr Holding GmbH auch auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Investor Relations“ veröffentlicht.

In der Angebotsunterlage wird unter anderem darauf hingewiesen, dass nach Vollzug des Erwerbsangebots durch eine Verringerung des Streubesitzes der NanoFocus-Aktien die Liquidität der NanoFocus-Aktien an den Freiverkehrsbörsen voraussichtlich weiter sinken wird. Die Ausführung von Verkaufsorders könnte daher eingeschränkt sein. Zudem könnten NanoFocus-Aktien nach einem etwaigen Delisting nicht mehr über eine Wertpapierbörse gehandelt werden.

Die genannten Auswirkungen auf die Liquidität der NanoFocus-Aktien kann sich durch den geplanten Kapitalschnitt weiter verstärken. Der auf den 24. April 2024 einberufenen außerordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung der NanoFocus AG wird unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagen, das Grundkapital der Gesellschaft unter Zusammenlegung der 3.440.956 Aktien zu 860.239 Aktien im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) zur Deckung von Verlusten und zur Einstellung in die Kapitalrücklage herabzusetzen. Je vier Aktien der Gesellschaft sollen zu einer Aktie zusammengelegt werden. Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch vier teilbare Aktienanzahl hält, sollen sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Teilrechten um einen Spitzenausgleich bemühen.

Das herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft soll sodann nach dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 3 von EUR 860.239,00 um bis zu EUR 2.150.595,00 auf bis zu EUR 3.010.834,00 durch Ausgabe von bis zu 2.150.595 neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bezugspreis erhöht werden. Die neuen Aktien sollen den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden.

Die Details der Beschlussvorschläge können der Einladung zur Hauptversammlung entnommen werden.

Die NanoFocus AG hatte am 22. Februar 2024 durch eine Ad-hoc-Meldung mitgeteilt, dass sich nach vorläufiger Erstellung des Jahresabschlusses 2023 das EBITDA der NanoFocus AG (ohne ihre Tochtergesellschaft Breitmeier Messtechnik GmbH, mit der ein Ergebnisabführungsvertrag besteht) auf TEUR – 668 belief und das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) TEUR – 905 betrug sowie die NanoFocus AG im Geschäftsjahr 2023 einen Umsatz von TEUR 7.191 erzielte. Zudem hat sich hiernach ergeben, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals im Sinne von § 92 AktG eingetreten ist, so dass der Vorstand zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einladen wird.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Forst Ebnath Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei dem einzigen früher börsennotierten deutschen Forstunternehmen, der Forth Ebnath AG, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 14. März 2024 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die Antragsteller können gegen diese erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

Das Landgericht hatte die Sache bereits am 19. Januar 2017 verhandelt und dabei die Prüferin, die Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zur Erläuterung des Prüfberichts angehört. Weiteren Aufklärungsbedarf hatte das Gericht in den letzten sieben Jahren nicht gesehen.

Die den Ausschluss betreibende Hauptaktionärin, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 1.807,00 je Aktie der Forst Ebnath AG angeboten.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14. März 2024, Az. 1 HK O 7076/15
SCI AG u.a.. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG
36 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 80539 München

mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG: German Small Cap Select Konferenz

Wir freuen uns, Sie herzlich zur digitalen mwb research German Small Cap Select Konferenz am 09. April 2024 ab 09:30 Uhr (MESZ) einzuladen.

Es werden insgesamt 11 spannende Unternehmen präsentieren. Das Management wird jeweils aufschlussreiche Einblicke in Ihre Geschäftsmodelle geben.

Details der Konferenz im Überblick:

Thema: German Small Cap Select Konferenz

Ort: Online

Datum: 09.04.2024

Uhrzeit: 09.30-16.00 Uhr (MESZ)

Anmeldungen: über folgenden Anmeldelink: https://www.research-hub.de/events

Programm

09:30 Uhr: Ceconomy - Dr. K. U. Deissner, (CFO)

10:00 Uhr: GFT Technologies - Dr. J. Ruetz (CFO)

10:30 Uhr: Cancom - L. Dannenberg (Director IR), F. Mangold (Manager IR)

11:00 Uhr: Kontron - C. Billek (CFO)

11:30 Uhr: SUESS MicroTec - S. Köpsel (Head of IR)

12:00 Uhr: Drägerwerk - T. Fischler (Head of Treasury & IR)

12:30 Uhr: Mittagspause

13:30 Uhr: ZEAL Network - S. Bielski (CFO)

14:00 Uhr: PVA TePla - Dr. G.Fisahn (Head of IR)

14:30 Uhr: Elmos Semiconductor - Dr. A. Schneider (CEO)

15:00 Uhr: Metro - A. Kaliuzhna (Senior IR), V. Werth (Senior IR)

15:30 Uhr: Heidelberger Druckmaschinen - M. Beyer (Head of IR)

Bitte melden Sie sich über den ResearchHub www.research-hub.de/events an. Die Teilnahme ist als Fachkonferenz MiFID II-compliant und kostenfrei.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Das Konferenzteam der mwb research AG und mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG

Mittwoch, 3. April 2024

Squeeze-out bei der ALTANA AG: Gleichstellung der das Kaufangebot annehmenden Minderheitsaktionäre mit den "ausgesqueezten" Aktionären - ebenfalls Anspruch auf Nachbesserung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 27. August 2010 in das Handelsregister eingetragenen Squeeze-out bei dem Spezialchemieunternehmen ALTANA AG hat das OLG Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/04/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html 

Es bleibt somit bei der erstinstanzlichen Erhöhung des Barabfindungsbetrags um mehr als 15 %. Das LG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 12. August 2020 die angemessene Barabfindung auf EUR 17,33 je Stückaktie festgesetzt. Das Gericht folgte damit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG), der in seinem Gutachten vom 17. Mai 2016 zu einem deutlich höheren Unternehmenswert als dem angebotenen Betrag von EUR 15,01 je ALTANA-Aktie gekommen war. Auch das OLG hält den vom Sachverständigen ermittelten Unternehmenswert für maßgeblich.

Für die ehemaligen ALTANA-Aktionäre, die das im Vorfeld des Squeeze-outs abgegebene öffentliche Kaufangebot der Hauptaktionärin SKion GmbH angenommen hatten, hat dies einen erfreulichen Nebeneffekt. Die Angebotsunterlagen sehen eine Gleichstellung der annehmenden mit den aufgrund des Squeeze-outs auscheidenden Aktionären vor (dort S. 18):

"Aktionäre der ALTANA, die dieses Angebot annehmen, sollen innerhalb der nachstehend beschriebenen Frist (siehe Abschnitt 7.2.2 – „Bedingungen der Nachbesserung“) Aktionären, die als Folge des Squeeze-out aus der ALTANA ausscheiden, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich vermögensmäßig gleich gestellt werden." 

Betroffene ehemalige Aktionäre sollten daher ihre Unterlagen durchsehen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2024, Az. I-26 W 13/20 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020, Az. 39 O 50/10 (AktE)
Lüllemann u.a. ./. SKion GmbH
141 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SKion GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Manuela Roeding)

DEMIRE: Bestellung von Frank Nickel als Vorstandsvorsitzender; Abberufung des Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Alexander Goepfert mit sofortiger Wirkung

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MMVO)

Langen, den 3. April 2024. Der Aufsichtsrat der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG (ISIN: DE000A0XFSF0) („DEMIRE“ oder „Gesellschaft“) hat heute Herrn Frank Nickel als Vorsitzenden und Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bestellt und die Bestellung von Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert als Vorsitzenden und Mitglied des Vorstands der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen. Herr Frank Nickel war bereits seit September 2023 als Senior Advisor für die DEMIRE tätig und hat langjährige Erfahrungen in der Branche, u.a. mit Stationen bei CA Immobilien Anlagen AG und Cushman & Wakefield. Der Vorstand der DEMIRE ist damit besetzt mit Herrn Frank Nickel, Herrn Tim Brückner und Herrn Ralf Bongers.

Dienstag, 2. April 2024

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ALTANA AG abgeschlossen: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Erhöhung der Barabfindung auf EUR 17,33 je ALTANA-Aktie (+ 15,46 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 27. August 2010 in das Handelsregister eingetragenen Squeeze-out bei dem Spezialchemieunternehmen ALTANA AG hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18. März 2024 sowohl die Beschwerde der Antragsgegnerin, der Frau Susanne Klatten gehörende SKion GmbH, als auch die Beschwerden von mehreren Antragstellern zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Es bleibt somit bei der erstinstanzlichen Erhöhung des Barabfindungsbetrags um mehr als 15 %. 

Das LG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 12. August 2020 die angemessene Barabfindung auf EUR 17,33 je Stückaktie festgesetzt. Das Gericht folgte damit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn  Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG), der in seinem Gutachten vom 17. Mai 2016 zu einem deutlich höheren Unternehmenswert als dem angebotenen Betrag von EUR 15,01 je ALTANA-Aktie gekommen war. Auch das OLG hält den vom Sachverständigen ermittelten Unternehmenswert für maßgeblich.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2024, Az. I-26 W 13/20 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020, Az. 39 O 50/10 (AktE)
Lüllemann u.a. ./. SKion GmbH
141 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SKion GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Manuela Roeding)

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.03.2024

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.03.2024

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.03.2024 2,96 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,24 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 24,32% unter dem Inventarwert vom 31.03.2024. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. März 2024 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

Lotto24 AG,
Allerthal-Werke AG,
Rocket Internet SE,
Weleda AG PS,
K+S AG,
Horus AG,
RM Rheiner Management AG,
Data Modul AG,
ZEAL Network SE,
AG für Erst. billiger Wohnhäuser in Winterthur.

Data Modul AG: Der Münchner Display-Spezialist konnte im Geschäftsjahr 2023 trotz eines anhaltend schwierigen konjunkturellen Umfelds den Umsatz leicht steigern. Das Ergebnis je Aktie lag bei 4,11 EUR (2022: 5,21 EUR). Im Ausblick 2024 werden weiterhin zurückhaltende Investitionen sowie unter der Annahme einer Überwindung der Rezession in der zweiten Jahreshälfte eine „leicht rückläufigen Entwicklung“ des Data Modul-Konzerns erwartet.

EoT Labs GmbH/peaq: Das Technologieprojekt peaq sammelte erfolgreich 15 Mio. US-Dollar in einer Pre-Launch-Finanzierungsrunde ein. Aus diesem Technologieprojekt heraus besteht für die Scherzer & Co. AG ein Anspruch auf peaq-Token und auf Krest-token. Für den peaq token ist im 2. Quartal 2024 ein Listing an Kryptobörsen geplant, der Krest-token ist bereits gelistet. Bei weiter erfolgreicher Entwicklung des Projekts sind in den nächsten Jahren signifikante Ergebnisbeiträge für die Scherzer & Co. AG möglich.

Allerthal-Werke AG: Die Kölner Beteiligungsgesellschaft hat ein neues Dividendenkonzept beschlossen. Aufgrund dieses Konzepts wird der Hauptversammlung 2024 die Ausschüttung einer Dividende von 1,00 Euro je Aktie vorgeschlagen (auf Basis des bisherigen Dividendenkonzepts hätte sich ein Dividendenvorschlag von 0,50 Euro je Aktie ergeben). Im Vorjahr wurde eine Dividende von 0,50 Euro je Aktie ausgeschüttet.

1&1 AG/Apontis Pharma AG. Unsere Beteiligungen bestätigten jeweils ihre vorläufigen Zahlen 2023 und gaben einen positiven Ausblick für das laufende Geschäftsjahr 2024.

Der Vorstand

Freitag, 29. März 2024

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH, Hauptversammlung am 3. Mai 2024

  • Aves One AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 14,- je Aktie, Eintragung (und damit Wirksamkeit) bei der übernehmenden Gesellschaft am 20. März 2024 (Fristende: 20. Juni 2024)
  • C. Bechstein Pianoforte AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. März 2024
  • CropEnergies AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot der Hauptaktionärin Südzucker AG, Squeeze-out?

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

  • EQS Group AG: erfolgreiches Übernahmeangebot zu EUR 40,-, Squeeze-out zugunsten der Pineapple German Bidco GmbH (Thoma Bravo, L.P.) 

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt

  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot, Squeeze-out?

  • HanseYachts AG: Delisting-Erwerbsangebot der HY Beteiligungs GmbH (100%-ige Tochtergesellschaft der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA)

  • InVision Aktiengesellschaft: Delisting-Erwerbsangebot, Delisting mit Ablauf des 22. Februar 2024
  • KATEK SE: Delisting-Erwerbsangebot

  • Lotto24 AG: Squeeze-out zugunsten der ZEAL Network SE

  • MISTRAL Media AG: Squeeze-out, Eintragung am 27. Februar 2024 (Fristende am 27. Mai 2024)

  • MorphoSys AG: Übernahmeangebot durch den Novartis-Konzern, Business Combination Agreement

  • OHB SE: Übernahmeangebot zu EUR 44,-, Investorenvereinbarung mit KKR, geplantes Delisting
  • Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 22. Januar 2024

  • Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out

  • SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG 

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält mehr als 94 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), laufendes Delisting-Erwerbsangebot
  • Tion Renewables AG (zuvor: Pacifico Renewables Yield AG) : Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT) zu  EUR 30,33 (zuvor: EUR 29,19) je Aktie, ao. Hauptversammlung am 22. Februar 2024
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 30. Januar 2024 (Fristende am 30. April 2024)
  • Vitesco Technologies Group AG: Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Business Combination Agreement, Verschmelzung geplant, Hauptversammlungen am 24. und 25. April 2024
  • Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA/The Amended and Restated Larian Living Trust) zu EUR 30,23 je Aktie, Hauptversammlung am 20. März 2024

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

EACVA: 4. Symposium Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung am 06.05.2024 in Frankfurt/M.

In den Jahren 2008, 2011 und 2015 haben wir drei Symposien „Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung“ durchgeführt. Außerhalb von Gerichtssälen haben wir mit Richtern, Mehrheits­aktionären und deren Beratern sowie Minderheitsaktionären über aktuelle Themen in der Unternehmensbewertung diskutiert. Vielleicht erinnern Sie sich noch an das 2. Symposium im Jahr 2011 als Prof. Richard Stehle einen Vortrag zum Thema "Quo Vadis Marktrisikoprämie: Eine Bestandsaufnahme nach der Finanzkrise" hielt und es danach zu einer hitzigen Diskussion mit Prof. Ekkehard Wenger kam. Beide sind inzwischen im wohlverdienten Ruhestand.

Das vierte Symposium lädt erneut zur Diskussion ein. Diesmal sollen die Diskussionen mit den teilnehmenden Richtern jedoch nicht nur aus dem Blickwinkel der Mehrheitsaktionäre, ihrer Berater und der Minderheitsaktionäre geführt werden, sondern jeweils aus juristischer und betriebswirtschaftlicher Perspektive. Wir haben deshalb die Podien nahezu ausgewogen mit Juristen und Betriebswirten besetzt. Ein Schwerpunktthema ist der Börsenkurs. Insb. gehen wir der Frage nach, welche Anforderungen an einen aussagekräftigen Börsenkurs zu stellen sind. Aber auch die Diskussion um die Neuregelung des § 255 AktG und die Praktikabilität, hier den Börsenkurs in den Mittelpunkt zu stellen, wird Thema unseres Symposiums sein. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und alle Anwender des IDW S 1 warten gespannt auf die Neufassung des Standards und die Veröffentlichung des Entwurfs. Nach unseren Informationen wird der Entwurf nicht mehr vor dem Symposium veröffentlicht sein. Aber mit vier aktiven Mitgliedern des FAUB auf unseren Podien haben die Teilnehmer des Symposiums die Möglichkeit, ihre Fragen zu stellen. Insgesamt soll mehr als in den vergangenen Symposien diskutiert werden – sowohl auf den Podien als auch im Publikum.

Sichern Sie sich frühzeitig Ihr Ticket – die Anzahl der Plätze ist begrenzt. Auch für unsere 17. Jahreskonferenz am 05. und 06.12.2024 in Düsseldorf können Sie sich gerne vorab unter info@eacva.de anmelden.

Andreas Creutzmann (Vorstandsvorsitzender EACVA) und Wolfgang Kniest (Geschäftsführer EACVA)

Donnerstag, 28. März 2024

Martin Weimann: Strukturmaßnahmen und Kapitalmarktkommunikation

Martin Weimann:
Strukturmaßnahmen und Kapitalmarktkommunikation -
Empirische Daten und Vorschläge zum Regelungsrahmen und Spruchverfahren
De Gruyter, 2014

https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783110769852/html

Über dieses Buch

Unsere dritte Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung reflektiert den aktien- und kapitalmarktrechtlichen Regelungsrahmen. Daraus ergeben sich 26 Vorschläge für eine regulatorische Weiterentwicklung. Das sind die großen Linien:

  • Die Datenlage zeigt keine Gleichwertigkeit von Börsenwert und Ertragswert. Die Empirie bestätigt die Betriebswirtschaftslehre: Börsenpreis und Unternehmenswert sind zweierlei. Das liegt vor allem an den unterschiedlichen Informationsgrundlagen. Erst das Spruchverfahren vermag das strukturelle Informationsgefälle zwischen Haupt- und Minderheitsaktionären zu nivellieren. Das sichert auch die Investitionsstrategien ab, die auf den inneren Wert zielen.
  • Verschiedene Grundrechtsgefährdungen und Wertungsgegensätze lassen sich nur im Aktiengesetz beseitigen:
    • Die Durchführung einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme wie auch das Delisting erfordern eine aktienrechtliche Ausgestaltung: Die Wertfindung wirkt sich auf den verfassungsmäßigen Gewährleistungsrahmen zum Aktieneigentum aus.
    • Die „Delisting-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (2012) steht unter dem Vorbehalt, dass es nicht zu „regelhaften Kursverlusten" kommt. Diese Studie und eine weitere, vom BMF in Auftrag gegebene Untersuchung, weisen genau solche Verluste nach.
    • § 193 KAGB wirkt bei einem Delisting für OGAV-Fonds wie ein faktischer Squeeze-out ohne Kompensation.
    • § 39 BörsG gilt nur für den regulierten Markt, nicht für den Freiverkehr, und verschafft keinen Zugang zum inneren Wert. Schon die „BKN-Entscheidung" (2013) hatte die unterschiedlichen Rechtsrahmen für die Handelssegmente als nicht grundrechtskonform moniert.

  • Die „Stollwerck-Entscheidung" (2010) steht unter dem Vorbehalt „neuer Erkenntnisse in der Kapitalmarktforschung". Sie liegen mit der „Effizienzmarkthypothese" von Eugene F. Fama vor. Er hat 2013 dafür den „Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften" erhalten.
    • Danach müssen alle kursrelevanten Informationen bekannt und verfügbar sein und sich im Börsenkurs niederschlagen. Dazu zählen bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen insbesondere die Kompensationshöhe und deren Ermittlungsgrundlagen.
    • Das erfordert auch eine Haftung für (Kapitalmarkt-)Informationen.

  • Der Rechtsschutz für Aktionäre verfolgt keinen Selbstzweck, sondern schafft die Vertrauensgrundlage für Investitionen. Die Daten zum Geldvermögen privater Haushalte der Deutschen Bundesbank zeigen den legislatorischen Handlungsbedarf. Die Steuerzahler richten zwar die Infrastruktur ein, erwirtschaften damit aber als Aktionäre keine Gewinne. So gehören die DAX-Unternehmen überwiegend ausländischen Aktionären. Die fehlenden Vermögenszuwächse bei Steuerinländern fehlen dann besonders in der Altersversorgung und verschärfen die Gleichheitsfrage.

  • Zeigt die Auswirkungen von Strukturmaßnahmen und Kapitalmarktkommunikation auf die Entwicklung von Aktienkursen.
  • Wertet die Daten von 606 Squeeze-outs, 206 Übernahmeangeboten vor Squeeze-out, über 400 Spruchverfahren und über 100 Delistings aus.

GESCO SE unterbreitet öffentliches Aktienrückkaufangebot

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

Der Vorstand der GESCO SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, im Wege eines freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots bis zu 500.000 Stück auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft (“GESCO-Aktien”) zu einem Kaufpreis je GESCO-Aktie von EUR 17,80 (der “Angebotspreis”) zurückzukaufen (“Öffentliches Rückkaufangebot”). Das Öffentliche Rückkaufangebot entspricht damit bis zu 4,61% des satzungsmäßigen Grundkapitals der Gesellschaft und hat ein Volumen von insgesamt bis zu EUR 8.900.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten).

Mit dem Öffentlichen Rückkaufangebot macht der Vorstand Gebrauch von der durch die Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Die auf Grundlage des Öffentlichen Rückkaufangebots erworbenen eigenen Aktien können zu allen in der Ermächtigung vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

Die Frist zur Annahme des Öffentlichen Rückkaufangebots beginnt am 11. April 2024, 0:00 Uhr (MESZ) und endet vorbehaltlich einer etwaigen Verkürzung oder Verlängerung am 25. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ).

Die weiteren Einzelheiten des Öffentlichen Rückkaufangebots sind der Angebotsunterlage der Gesellschaft zu entnehmen, die vor Beginn der Annahmefrist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.gesco.de/investor-relations/ sowie nachfolgend im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht wird.

Über GESCO:

Die GESCO SE ist eine Industriegruppe mit markt- und technologieführenden Unternehmen der Investitionsgüterindustrie mit Schwerpunkten in der Prozess-Technologie, Ressourcen-Technologie sowie der Gesundheits- und Infrastruktur-Technologie. Als im Prime Standard börsennotierte Gesellschaft eröffnet die GESCO SE privaten und institutionellen Anlegern den Zugang zu einem Portfolio mit Hidden Champions des industriellen deutschen Mittelstands.

NanoFocus AG: Vorstand begrüßt Absicht der Carl Mahr Holding GmbH zur Erhöhung des Aktienanteils

Corporate News

Oberhausen, den 28.03.2024 – Noch bis zum 8. April 2024 haben die Aktionäre der NanoFocus AG (ISIN: DE000A3H2242) die Möglichkeit, ihre Aktien zu einem Preis von EUR 0,50 EUR je Aktie an die Carl Mahr Holding GmbH zur verkaufen. Der Vorstand der NanoFocus AG begrüßt die Absicht der Carl Mahr Holding GmbH ihre Beteiligung im Rahmen des freiwilligen Erwerbsangebots weiter zu erhöhen.

Bereits in den vergangenen Jahren wären Eigen- und Fremdkapitalfinanzierungen der NanoFocus AG ohne das Engagement der Carl Mahr Holding GmbH praktisch nicht möglich gewesen. Daher ist es insbesondere vor dem Hintergrund derzeit der schwierigen wirtschaftlichen Lage der NanoFocus AG, dem geplanten Kapitalschnitt im Verhältnis 4 zu 1 und der geplanten Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht ein starkes Zeichen, dass der Ankeraktionär seine Beteiligung erhöhen will.

In der Angebotsunterlage zum Erwerbsangebot wird unter anderem darauf hingewiesen, dass nach Vollzug des Erwerbsangebots durch eine Verringerung des Streubesitzes der NanoFocus-Aktien die Liquidität der NanoFocus-Aktien an den Freiverkehrsbörsen voraussichtlich weiter sinken wird. Die Ausführung von Verkaufsorders könnte daher eingeschränkt sein. Zudem könnten NanoFocus-Aktien nach einem etwaigen Delisting nicht mehr über eine Wertpapierbörse gehandelt werden.

Die NanoFocus AG hat die im Bundesanzeiger veröffentlichte Angebotsunterlage auch auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Investor Relations“ veröffentlicht.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Linde AG geht vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früher im DAX notierten Linde Aktiengesellschaft hatte das Landgericht München I Ende des letzten Jahres die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. 

Das Landgericht hat diesen mit Beschluss vom 21. März 2024 nicht abgeholfen und die Akten dem nunmehr für zweitinstanzliche Entscheidungen in Spruchverfahren zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

LG München I, Beschluss vom 29. November 2023, Az. 5 HK O 5321/19
Rheintex Verwaltungs AG u.a. ./. Linde AG
235 Antragsteller
Antragsgegnerin: Linde GmbH (zuvor: Linde Aktiengesellschaft, früher: Linde Intermediate Holding AG)
Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, Frankfurt am Main
(RA Dr. York Schnorbus)

Delisting-Phantasie bei der S IMMO AG

Die Analysten von NuWays bestätigten in einem neuen Research-Bericht Ihre Kauf-Empfehlung für die S IMMO AG und erhöhten das Kursziel von EUR 18,4 auf EUR 19,00. "Basierend auf anhaltend starken Geschäften und Kennzahlen sowie der Möglichkeit eines bevorstehenden Delisting-Angebots bleibt S Immo ein Kauf", so die Analysten.

Mittwoch, 27. März 2024

New Work SE: Großaktionär Burda Digital SE stockt seine Beteiligung an der New Work SE auf rund 74 % auf

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die New Work SE (ISIN DE000NWRK013) hat heute als Ergebnis der jährlichen, von externen Dienstleistern erstellten Aktionärsermittlung (Shareholder Identification) festgestellt, dass die Burda Digital SE ihre Beteiligung an der Gesellschaft auf rund 74 % aufgestockt hat.

Update: Bank Austria/UniCredit Squeeze-out

IVA-News Nr. 03 / März 2024

Im Nachgang zum kürzlich vorgestellten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Christian Imo hat das Gremium dem bereits in der Vergangenheit involvierten Sachverständigen Mag. Marcus Bartl aufgetragen, eine Stellungnahme zu den neu aufgeworfenen Fragen abzugeben.

IVA: Ottakringer Delisting endet versöhnlich - treffliches Abschiedsgeschenk

IVA-News Nr. 03 / März 2024

Im buchstäblich letzten Augenblick haben die Hauptgesellschafter der Ottakringer Getränke AG nach intensiven Verhandlungen mit Rupert-Heinrich Staller von der Aktionärin Staller Investments GmbH unter Einbeziehung des IVA eine deutliche Verbesserung für alle Kleinaktionäre vorgelegt. Diese Aufbesserung beinhaltet folgende Maßnahmen: 

1. Vorzugsaktionäre erhalten 80,77 EUR statt 70 EUR. Eine Verbesserung um 14,2% und zur Mitte der gutachterlichen Bandbreite (des von der Übernahmekommission bestellten unabhängigen Gutachtens) errechnet sich ein Aufschlag von 37,1%.

2. Stammaktionäre erhalten 90 EUR anstatt wie bisher 85 EUR. Eine Verbesserung um 5,8 % und ein Aufschlag zur Mitte der gutachterlichen Bandbreite von 25,8%.

3. Jeder Aktionär, der das Delisting-Angebot im Herbst 2023 angenommen hat, erhält eine automatische Nachzahlung: 10,77 EUR je Vorzugsaktie und 5,00 EUR je Stammaktie.

4. Alle noch bestehenden Aktionäre erhalten ein unkompliziertes Kaufangebot mit Annahmemöglichkeit bis zum 4. April 2024. Angemessene Bankspesen werden übernommen. Die Depotbank informiert über die Einzelheiten.

5. Die Ottakringer Getränke AG hat sich zur Erinnerung an ihre legendäre Hauptversammlungskultur ein besonderes Abschiedsgeschenk einfallen lassen: Die Brauerei verschenkt an ihre Aktionäre ein Goodie-Paket von vier Kisten Ottakringer Bier oder wahlweise Vöslauer-Produkte.

Einzelheiten unter www.ottakringerkonzern.com.

Hintergrund: Im Rahmen des Delisting der Ottakringer Getränke AG und des darauffolgenden Gesellschafterausschlusses der Aktionäre im Streubesitz wurden eine Reihe von komplexen Rechtsfragen (siehe IVA-Newsletter 1/24) aufgeworfen. Eine langwierige juristische und bewertungstechnische Auseinandersetzung stand im Raum und kann nun vermieden werden.

IVA: Die Parameter der Aufbesserung sind für Kleinaktionäre positiv. Im speziellen Fall Ottakringer muss man konstatieren, dass ein aufwendiges Überprüfungsverfahren nach dem Squeeze-out für Kleinaktionäre unwirtschaftlich wäre und zudem ein erhebliches Kostenrisiko dargestellt hätte.