Da es sich beim letzten Symposium Kapitalmarktrecht bewährt hat, ist eine hybride Veranstaltung geplant, an der Sie wahlweise in Präsenz oder auch online teilnehmen können.
Quelle: aktionaersforum service GmbH
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hatte die nunmehr als E.ON Verwaltungs GmbH firmierende Antragsgegnerin beantragt, diverse Unterlagen den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter nicht zugänglich zu machen (unter Berufung auf § 7 Abs. 7 Satz 2 SpruchG), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/01/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht_28.html
Der
gerichtlich bestellte Sachverständige Tönnes hatte zu dem Antrag
der Antragsgegnerin Stellung genommen. Er verweist zunächst darauf, dass
ein Wirtschaftsprüfer, der den Hauptaktionär bei der Verpflichtung nach
§ 327c II 1 AktG (Erstellung eines Übertragungsberichts) unterstützt,
keineswegs zu einem "Bewertungsgutachter" werde, sondern
Erfüllungsgehilfe des Hauptaktionärs bleibe. Er werde nicht als
neutraler Gutachter, sondern als Berater des Hauptaktionärs tätig.Vorliegend bestehe eine Herausgabeplicht jedenfalls
bezüglich aller Unterlagen, die der Hauptaktionär benötige, um seiner
Verpflichtung aus § 327c II 1 AktG nachzukommen.
Das Gericht hat mit einer "Anordnung nach § 7 Abs. 7 SpruchG" vom 28. April 2023 eine umfassende Vorlage von Unterlagen angeordnet. Vorzulegen sind demnach:
- Prüfungsberichte der innogy SE (Konzernebene) für die Jahre 2017 – 2019
- Prüfungsberichte der KELAG für die Jahre 2017 – 2019
- Planungsmodell innogy SE :
- Segmentebene : Überleitung der Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 in das Planungsmodell (Bereinigungen)
- Mittelfristplanung 2020 bis 2022 vom 2. Dezember 2019, vorgenommene Plananpassungen (z.B. Synergien)
- Grobplanungsphase
- Zusammenstellung der Synergieeffekte bei innogy und E.ON und deren Verteilung auf beide Gesellschaften
- Überleitung der Planungen zu der Konzernplanung (Lean-Planing KPI’s, ergänzende Kennzahlen)
- Ableitung der integrierten Planungsrechnung (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung)
- Berechnungen zum Zinsergebnis, der Steuerquote und der Minderheitenanteile
- Innogy Transfer Business (erneuerbare Energien, Gasspeicher, KELAG) sowie Vertriebsgeschäft Tschechien :
- Segmentebene : Überleitung der Jahresabschlüsse 2017 bis 2019 in das Planungsmodell (Bereinigungen)
- Mittelfristplanung 2020 bis 2022 vom 2. Dezember 2019, vorgenommene Plananpassungen (z.B. Synergien)
- Grobplanungsphase
- Zusammenstellung der Synergieeffekte bei innogy und E.ON und deren Verteilung auf beide Gesellschaften
- Plan-Ist-Vergleich für alle Segmente und die Sonderwerte für das Jahr 2019 und die Erläuterung der Abweichungen
- Überleitung der Planungen zu der Konzernplanung (Lean-Planing KPI’s, ergänzende Kennzahlen)
- Ableitung der integrierten Planungsrechnung (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung)
- Berechnungen zum Zinsergebnis, der Steuerquote und der Minderheitenanteil
- Asset Liste für die Wachstumsplanung des Bereiches „Erneuerbare Energien“
- Auskunft zur Art und Weise der Bewertung des Sonderwertes „Innovation Hub“
Das Gericht begründet die Anordnung der Vorlage wie folgt:
"Die Vorlagepflicht folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG.
Die Unterlagen sind grundsätzlich als entscheidungserheblich anzusehen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 16.02.2023 Seite 10f verwiesen.
Die Vorlagepflicht an den Sachverständigen besteht uneingeschränkt.
Die Vorlagepflicht besteht gegenüber dem Gericht und ebenfalls gegenüber dem vom Gericht bestellten Sachverständigen, wobei es grundsätzlich ausreicht, die Unterlagen ausschließlich dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen (Verführt/Schulenburg in Dreier/Fritsche/Verführt, Spruchverfahrensgesetz, Kommentar, 2016, § 7 SpruchG RdNr. 89).
Dass die Unterlagen dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden, bedeutet noch nicht ohne Weiteres, dass die Unterlagen den Antragstellern – in vollem Umfang – zugänglich zu machen wären. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können nicht verlangen, dass ihnen sämtliche Unterlagen zugänglich gemacht werden müssen, die der Sachverständige bei seiner Begutachtung verwertet. Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Gericht die Vorlage der Unterlagen nicht für erforderlich hält. Das Gutachten soll neben den allgemein dem Aktionär zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nur eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen und nicht sicherstellen, dass alle Einzelheiten der Berechnung nachvollzogen werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2004, I-19 W 5/03, 19 W 5/03, juris RdNr. 38).
Die Frage, welche konkreten Informationen aus den Unterlagen ggfls. der Geheimhaltung unterliegen könnten, wird sich letztlich erst nach Auswertung durch den Sachverständigen stellen, wenn es darum geht, ob bestimmte vertiefte Angaben aus den Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, um das schriftliche Gutachten nachvollziehbar erscheinen zu lassen oder ob es ausreicht, dass die Informationen nachvollziehbar – unter Darstellung von Ergebnissen - verwertet werden, ohne dass sie im Einzelnen dargestellt werden müssen. Soweit Daten / Informationen im Einzelnen für die Darstellung benötigt werden, müßten sie aber konkret bezeichnet werden. In Zweifelsfällen müßte der Sachverständige ggfls. bei der Antragsgegnerseite Rücksprache nehmen, die dann ggfls. eine gerichtliche Entscheidung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 SpruchG herbeiführen kann.
Dabei ist darauf zu verweisen, dass die fraglichen Unterlagen nicht generell dem Geheimnisschutz unterliegen und demgemäß in ihren wesentlichen Zügen auch in einem Gutachten dargestellt werden können. (...)"
LG Dortmund, Az. 18 O 25/20 AktE
Coriolix Capital GmbH u.a.. ./. innogy SE (jetzt: E.ON Verwaltungs GmbH)
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
Corporate News
- Link-Gruppe erwirbt 100 % der Better Orange IR & HV AG
- Durch den Zusammenschluss von zwei der drei marktführenden Anbieter entsteht ein neues Powerhouse auf dem deutschen Markt
- Breites Leistungsspektrum aus Hauptversammlungsberatung, Aktienregisterführung und Investor Relations unter einem Dach
München, 05. Mai 2023 - Die Link Market Services GmbH, Teil des internationalen Marktführers Link Group, hat das Hauptversammlungs- und Investor Relations-Beratungsgeschäft der Better Orange IR & HV AG zu 100% übernommen. Damit schließen sich zwei der drei größten deutschen HV-Dienstleister (gemessen an der Anzahl der betreuten Hauptversammlungen im Jahr 2022) zusammen und bündeln ihre Kräfte. Das kombinierte Unternehmen wird in Deutschland ein konkurrenzloses Leistungsspektrum anbieten, das die Organisation von Hauptversammlungen, Aktienregisterführung, Investor Relations-Beratung und internationale IR-Dienstleistungen umfasst. Da wir uns derzeit auf dem Höhepunkt der HV-Saison befinden, konzentrieren wir uns gemeinsam auf unsere Kunden, um die sichere Durchführung aller Meetings zu gewährleisten, egal ob physisch, hybrid oder virtuell.
Ian Stokes, European Managing Director of Corporate Markets, Link Group, erklärt: "Die Übernahme von Better Orange ermöglicht es uns, unsere Beratungskompetenz und -fähigkeit in Deutschland deutlich zu erweitern. Unsere Kunden werden sofort von der kombinierten Erfahrung und Expertise des neu erweiterten Teams profitieren. Ich freue mich sehr über die zusätzlichen Möglichkeiten, die diese Akquisition bietet. Ich freue mich auch sehr, dass das gesamte Management-Team von Better Orange an Bord bleiben wird und unsere Vision für Hauptversammlungs- und IR-Exzellenz in Deutschland teilt. Unser Ziel ist es, bestehenden und potenziellen Kunden die bestmöglichen Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten und gleichzeitig die besten Talente der Branche zu gewinnen und zu fördern."
Torsten Fues, Vorstand der Better Orange IR & HV AG: "Noch nie war die Durchführung der HV für eine börsennotierte AG so herausfordernd wie jetzt. Nach COVID und der damaligen Sondergesetzgebung haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Präsenz- und virtuelle Versammlungen noch einmal deutlich verändert, so dass die Bündelung von Erfahrung, Personal, IT und Beratung für unsere gemeinsamen Kunden nur positiv ist. Auch unser neues kombiniertes Angebot an IR-Dienstleistungen ergänzt sich perfekt, denn die persönliche IR-Beratung von Better Orange wird nun durch ein umfassendes Angebot der Link Group ergänzt."
Der Zusammenschluss von Link Market Services und Better Orange bietet das wohl umfassendste Leistungsspektrum aller HV- und IR-Dienstleister in Deutschland, von der Beratung zur sicheren Durchführung von Hauptversammlungen, außerordentlichen Gesellschafter- und Gläubigerversammlungen, über die Aktienregisterführung, die persönliche IR-Beratung bis hin zu ergänzenden IR-Services wie Aktionärsidentifikation, Perception Studies und Proxy Solicitation.
Generali Deutschland AG
München
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 26.04.2023 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Nachbesserung der Abfindung gemäß rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31.05.2021, 404 HKO 22/11, bestätigt durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 13 W 26/22, vom 07.02.2023 zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem am 15.10.2001 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen der AMB Beteiligungs-GmbH, Aachen (Rechtsnachfolgerin: Generali Deutschland AG, München, „Generali“), und der Volksfürsorge Holding AG, Hamburg, („Volksfürsorge“) (Rechtsnachfolgerin: Generali Deutschland AG, München)
– ISIN DE0008404500 / WKN 840450 –
Am 15. Oktober 2001 haben die AMB Beteiligungs-GmbH (AMBB) und die Volksfürsorge Holding AG (Volksfürsorge) einen Gewinnabführungsvertrag („GV“) geschlossen, mit dem sich Volksfürsorge zur Abführung ihres Gewinns an AMBB verpflichtet hat. Diesem Vertrag haben die außerordentliche Gesellschafterversammlung der AMBB am 29. November 2001 und die außerordentliche Hauptversammlung der Volksfürsorge am 13. Dezember 2001 zugestimmt. Mit der Eintragung in das Handelsregister der Volksfürsorge am 12.02.2002 wurde der GV wirksam.
Gemäß § 3 Abs. 1 des GV hat Generali als Rechtsnachfolgerin der AMBB den außenstehenden Aktionären der Volksfürsorge einen angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 35,80 pro Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der Volksfürsorge garantiert. Nach § 4 Abs. 1 des GV hat sich Generali verpflichtet, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre der Volksfürsorge deren Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 554,00 je Aktie der Volksfürsorge zu erwerben.
Einige außenstehende Aktionäre der Volksfürsorge haben ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung und einer angemessenen Ausgleichszahlung („Spruchverfahren“) vor dem Landgericht Hamburg (Az. 404 HKO 22/11) eingeleitet. Mit Beschluss vom 31.05.2021, bestätigt durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 07.02.2023, hat das Landgericht Hamburg Folgendes beschlossen:
Die angemessene Barabfindung gemäß § 305 AktG, betreffend den Gewinnabführungsvertrag vom 15. Oktober 2001 wurde gerichtlich auf EUR 699,06 je Aktie der Volksfürsorge festgesetzt.
Die weiteren Anträge wurden zurückgewiesen.
Technische Umsetzung der Nachbesserung
Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der im Zusammenhang mit dem GV stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet. Dabei fungiert die
Quirin Privatbank AG, Berlin,
als Zentrale Abwicklungsstelle.
Alle Depotbanken sind aufgefordert, die Bestandsdaten der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge anhand der archivierten Abrechnungsunterlagen zu rekonstruieren und die Nachbesserungsansprüche unverzüglich bei der Zentralen Abwicklungsstelle zu melden. Hierbei dürfen nur solche Beträge angefordert werden, für die eine Berechtigung der Depotkunden geprüft wurde und für die eine Auskehrung an die endbegünstigten ehemaligen Aktionäre gewährleistet ist.
Die Auszahlung erfolgt in den ersten 6 Monaten monatlich. Die Anforderung hierfür muss spätestens bis Ultimo bei der Zentralen Abwicklungsstelle eingegangen sein. Die erste Auszahlung erfolgt am oder um den zehnten Bankarbeitstag im Juni 2023 für alle Anforderungen, die bis zum 31.05.2023 bei der Zentralen Abwicklungsstelle eingereicht und plausibilisiert wurden. Im Nachgang erfolgt die Auszahlung der Nachbesserung zzgl. Zinsen monatlich jeweils am oder um den zehnten Bankarbeitstag im Folgemonat der Einreichung. 6 Monate nach Beginn der Einreichungsfrist erfolgt die Abrechnung nur noch quartalsweise, immer am oder um den zehnten Bankarbeitstag nach Ablauf des Quartals. Der Anspruch auf Auszahlung der erhöhten Barabfindung zzgl. Zinsen verjährt mit Ablauf des 31.12.2026.
Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Volksfürsorge-Minderheitsaktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung der Abfindung nichts zu veranlassen. Sollte bis zum 15.08.2023 keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit die ehemaligen Volksfürsorge-Minderheitsaktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Volksfürsorge-Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde.
Erhöhung der Barabfindung:
Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge erhalten eine Erhöhung von EUR 145,06 je Volksfürsorge-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 554,00 je Volksfürsorge-Aktie im Rahmen des GV.
Zinsen:
Der Barabfindungserhöhungsbetrag in Höhe von EUR 145,06 ist für den Zeitraum vom 14. März 2002 einschließlich bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Volksfürsorge-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Sonstiges:
Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die Volksfürsorge-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Volksfürsorge-Aktionär selbst zu tragen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Volksfürsorge-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
München, im April 2023
Generali Deutschland AG
Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Mai 2023
__________________
Anmerkung der Redaktion:
Das nachfolgende Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG ist derzeit noch in zweiter Instanz anhängig: OLG Hamburg, Az. 13 W 24/22
https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/06/spruchverfahren-zu-dem-squeeze-out-bei.html
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG, ein Hersteller von Industrienähmaschinen, hatte das LG Dortmund mit kürzlich zugestellten Beschluss vom 22. März 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen.
Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Über diese entscheidet das OLG Düsseldorf.
PRESSEMITTEILUNG
- Ausschüttung einer Dividende von 0,11 EUR je Aktie für das Geschäftsjahr 2022 beschlossen
- Vergütungsbericht und geändertes Vergütungssystem für den Vorstand gebilligt sowie neues genehmigtes Kapital 2023 geschaffen
Asslar, Deutschland, 2. Mai 2023. Die Aktionärinnen und Aktionäre der Pfeiffer Vacuum Technology AG (Pfeiffer Vacuum) haben auf der heutigen Hauptversammlung mit großen Mehrheiten den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zugestimmt. Insgesamt waren rund 81 % des Grundkapitals vertreten.
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Im Zentrum der Diskussionen zwischen den Anteilseignerinnen und Anteilseignern und der Verwaltung von Pfeiffer Vacuum stand der abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Busch SE. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben dem Vertrag mit einer Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals von 86,58 % zugestimmt.
Dr. Britta Giesen, CEO von Pfeiffer Vacuum, sagte hierzu: „Wir bedanken uns bei unseren Aktionärinnen und Aktionären herzlich für ihr großes Vertrauen und die Unterstützung unserer Wachstumspläne für die Zukunft. Die Zustimmung zum abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gibt uns nun die notwendige rechtliche Grundlage für eine engere und effektivere Zusammenarbeit mit der Busch Gruppe. So können wir in der täglichen Arbeit flexibler und beweglicher werden und das Potenzial, das in dieser Partnerschaft liegt, besser ausschöpfen.“
Sami Busch, Co-CEO der Busch SE, kommentierte: „Wir freuen uns sehr über die Zustimmung der Hauptversammlung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und bedanken uns für das hierdurch entgegengebrachte Vertrauen. Dieser Vertrag ist der nächste wichtige Schritt, um die Zusammenarbeit von Pfeiffer Vacuum und der Busch Gruppe weiter auszubauen und noch agiler sowie kundenzentrierter zu gestalten. So werden wir in der Lage sein, unsere Marktposition noch einmal zu stärken. Wir freuen uns auf die enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Pfeiffer Vacuum.“
Dividende
Für das Geschäftsjahr 2022 beschlossen die Aktionärinnen und Aktionäre die Ausschüttung einer Dividende von 0,11 EUR je Aktie (Vorjahr: 4,08 EUR). Mit der verringerten Ausschüttungssumme von rund 1,1 Mio. EUR (nach 40,3 Mio. EUR im Vorjahr) wird der strategische Kurs des Unternehmens unterstützt, der darauf abzielt, mit einem umfassenden Investitionsprogramm die Basis für Marktanteilsgewinne und langfristiges, gesundes Wachstum zu schaffen.
Weitere Beschlüsse
Das beschlossene genehmigte Kapital 2023 ersetzt das bestehende genehmigte Kapital 2018, das aufgrund der vorgeschriebenen zeitlichen Befristung am 23. Mai 2023 ausgelaufen wäre. Damit besteht für Pfeiffer Vacuum weiterhin die Möglichkeit, flexibel am Markt zu agieren und jederzeit Wachstumschancen wahrnehmen zu können.
Weitere Beschlüsse, die im Rahmen der Hauptversammlung gefasst wurden, waren die Billigung des Vergütungsberichts sowie die vom Aufsichtsrat beschlossene Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands.
Der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat wurde ebenfalls mit großer Mehrheit zugestimmt. Als Jahres- und Konzernjahresabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 wurde von den Aktionärinnen und Aktionären die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, bestellt.
Die diesjährige Hauptversammlung fand wieder als Präsenzveranstaltung statt, nachdem pandemiebedingt in den drei Vorjahren ein virtuelles Format umgesetzt wurde. Um zukünftig für alle Fälle vorbereitet zu sein, beschloss die Hauptversammlung eine Änderung der Satzung und schuf eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands, eine virtuelle Hauptversammlung durchführen zu können. Zudem wurde die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild und Tonübertragung in bestimmten Situationen in die Satzung aufgenommen.
Die detaillierten Abstimmungsergebnisse sind auf der Website von Pfeiffer Vacuum unter https://group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung verfügbar.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der früheren Pelikan Aktiengesellschaft
hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 7. März 2023 die Barabfindung geringfügig auf EUR 1,14 angehoben. Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Über diese entscheidet das Kammergericht, das Oberlandesgericht für Berlin.
LG Berlin, Beschluss vom 7. März 2023, Az. 102 O 2/18 SpruchG
Hoppe u.a. ./. Pelikan International Corporation Berhad
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Pelikan International Corporation Berhad:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright, 60310 Frankfurt am Main
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Übernahmeschlacht um die Vantage Towers AG bleibt spannend. Nach einer heute veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung (Schwellenüberschreitung am 24. April 2023) hält Singer/Elliott nunmehr 8,17 % an Vantage Towers, davon 5,02 % als Aktien und 3,15 % über Instrumente. Die Bieterin Oak Holdings bräuchte mehr als 90 % für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out.
Auf der bevorstehenden ao. Hauptversammlung der Vantage Towers AG am 5. Mai 2023 soll unter TOP 2 die "Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Oak Holdings GmbH und der Vantage Towers AG" erfolgen. In einem Delisting-Erwerbsangebot bietet Oak Holdings derzeit EUR 32,- pro Aktie wie bei dem früheren Übernahmeangebot (während die Börsenkurse seit einigen Monaten darüber liegen). Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG im Rahmen des BuG beträgt lediglich EUR 27,85. Für die dann noch außenstehenden Aktionäre ist eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 1,60 (brutto) bzw. bei derzeitiger Besteuerung von EUR 1,49 netto je Vantage-Towers-Aktie vorgesehen.
Bei der CENTROTEC wurden laut der Mitteilung des Endergebnisses des öffentlichen Aktienrückkaufangebots vom 28. April 2023 insgesamt 428.907 Aktien zurückgekauft. Mit Verzichtsmitteilung vom 25. April 2023 hatte man auf das ursprüngliche Mindestannahmevolumen von 500.000 Stück Aktien verzichtet.
Jetzt könnte in den kommenden Tagen die HV-Einladung mit einem neuen Rückkaufprogramm folgen.
Der IVSC freut sich, den Beginn einer dreimonatigen öffentlichen Konsultation zu den vorgeschlagenen Änderungen an den International Valuation Standards (IVS) bekannt zu geben. Die Konsultation, die am 28. April 2023 beginnt, bittet um Beiträge von verschiedenen Interessengruppen, einschließlich Fachleuten aus der Branche, Aufsichtsbehörden, Investoren, Finanzinstituten und anderen Parteien, die an der Erstellung, Überprüfung oder dem Rückgriff auf Bewertungen beteiligt sind, um sicherzustellen, dass umfassende Perspektiven bei der Verfeinerung der IVS berücksichtigt werden. Die Konsultation zielt darauf ab, die Klarheit, Nützlichkeit und allgemeine Wirksamkeit des IVS zu verbessern, um die Konsistenz und das Vertrauen in globale Bewertungen zu fördern.
Die vorgeschlagenen Änderungen wurden vom IVSC Standards Review Board und den Technical Boards entwickelt, die sich aus führenden Bewertungsexperten aus der ganzen Welt zusammensetzen, die gemeinsam an der Verbesserung der Standards arbeiten. Diese Aktualisierungen berücksichtigen verschiedene Faktoren, wie z. B. die laufenden Veränderungen auf den globalen Märkten und in der Bewertungspraxis, die zunehmende Nutzung von Technologien und Datenquellen, die wachsende Nachfrage nach Klarheit in den Bewertungsprozessen und die Notwendigkeit, neue Arten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, einschließlich ökologischer, sozialer und Governance-Faktoren (ESG), zu berücksichtigen.
Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Herr Helmuth Newin, Deutschland hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 28.04.2023 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 23.03.2023 über Folgendes informiert:
Am 28.03.2023 habe er gemäß § 33 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der BAUER Aktiengesellschaft mit Sitz in Schrobenhausen am 23.03.2023 die Schwelle von 10 % überschritten hat und insgesamt zu diesem Zeitpunkt ca. 28,48 % betrug, wobei ihm sämtliche Stimmrechte nach § 34 WpHG zugerechnet werden, einerseits Stimmrechte in Höhe von ca. 27,88 % aus von der SD Thesaurus GmbH mit Sitz in München gehaltenen Aktien an der BAUER Aktiengesellschaft, im Übrigen aus von der EURO Risk Holding GmbH gehaltenen Aktien an der BAUER Aktiengesellschaft. Zwischenzeitlich habe er am 05.04.2023 weiter mitgeteilt, dass sich sein Stimmrechtsanteil an der BAUER Aktiengesellschaft zum 31.03.2023 auf insgesamt ca. 53,41 % erhöht hat, wobei ihm sämtliche Stimmrechte nach § 34 WpHG zugerechnet werden.
Er mache von der Möglichkeit nach § 37 WpHG Gebrauch, wodurch die Tochtergesellschaft SD Thesaurus GmbH von ihrer Meldepflicht befreit ist. Die Vorschriften der §§ 34 ff. WpHG sind im Rahmen des § 43 WpHG entsprechend anzuwenden.
1. Mit dem Erwerb verfolgte Ziele:
a) Der Erwerb von Stimmrechten an der BAUER Aktiengesellschaft dient der Umsetzung strategischer Ziele, nicht dagegen der kurzfristigen Erzielung von Handelsgewinnen.
b) Es besteht die Absicht seitens der SD Thesaurus GmbH, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte der BAUER Aktiengesellschaft durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen, insbesondere durch das am 31.03.2023 nebst Ergänzung vom 18.04.2023 durch die SD Thesaurus GmbH angekündigte kombinierte Pflichtangebot sowie Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der BAUER Aktiengesellschaft. Herr Newin selbst habe keine Absicht, innerhalb der nächsten 12 Monate unmittelbar weitere Stimmrechte der BAUER Aktiengesellschaft zu erlangen.
c) Die SD Thesaurus GmbH strebt eine ihrer Beteiligungshöhe nach Vollzug des kombinierten Pflichtangebots- und Delisting-Erwerbsangebots entsprechende Vertretung im Aufsichtsrat der BAUER Aktiengesellschaft an. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorganen der BAUER Aktiengesellschaft strebt sie dagegen nicht an. Herr Newin selbst strebe keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorganen der BAUER Aktiengesellschaft an.
d) Weder Herr Newin noch die SD Thesaurus GmbH streben eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der BAUER Aktiengesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung sowie die Dividendenpolitik, an.
2. Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel:
Zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte an der BAUER Aktiengesellschaft hat die SD Thesaurus GmbH Fremdmittel aufgenommen.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2020 beschlossenen Squeeze-out bei der AUDI AG zugunsten von Volkswagen hatte das LG München I den zunächst für den 19./20. Januar 2022 geplanten Verhandlungstermin am 27. April 2023 durchgeführt und dabei die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP/StB Jochen Breithaupt und Frau WP/StB Sylvia Fischer, c/o Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.
Wie in München üblich, arbeitete die 5. Kammer für Handelssachen unter ihrem Vorsitzenden Richter Dr. Krenek eine detaillierte, nach Komplexen (Planung und Margen, Beta-Faktor, Wachstumsabschlag, nicht betriebnotwendige Liquidität) geordnete Fragenliste ab. Bezüglich des Beta-Faktors bat das Gericht die Prüfer um eine alternative Berechnung mit einer etwas anders zusammengesetzten Peer Group (ohne Tesla als Ausreisser) und mit anderen Berechnungsweisen:
"Die Abfindungsprüfer werden gebeten, unter Zugrundelegung der Peer Group und der Me-
thode von PwC den Unternehmenswert zu ermitteln, wenn beim Beta-Faktor Tesla ausge-
schlossen und bei Ferrari entsprechend der Ergänzenden Stellungnahme Seite 227 auch auf den größten nationalen Index abgestellt wird. Dabei möge der Unternehmenswert auf der Basis des arithmetischen Mittels, des Median sowie des Mittelwerts aus arithmetischen Mittel und Median dargestellt werden."
Die erbetenen ergänzenden Ausführungen sollen bis zum 16. Juni 2023 beim Gericht eingereicht werden.
Das Gericht kündigte an, am 28. Dezember 2023 eine Entscheidung zu verkünden.