Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Donnerstag, 22. Oktober 2020
Latham & Watkins LLP berät Marriott bei umwandlungsrechtlichem Squeeze-out der Design Hotels AG
Latham & Watkins LLP berät die Marriott International, Inc.-Gruppe (Marriott) bei umwandlungsrechtlichem Squeeze-out der Design Hotels AG. Marriott hat heute bekanntgegeben, dass dem Vorstand der Design Hotels AG das Verlangen übermittelt wurde, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Design Hotels AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf die Marriott DH Holding AG durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Design Hotels AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Marriott DH Holding AG beschließen zu lassen. Die Höhe der angemessenen Barabfindung wurde noch nicht bekanntgegeben.
Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs hängt unter anderem noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Design Hotels AG und den erforderlichen Handelsregistereintragungen ab.
Marriott ist ein weltweiter Betreiber, Franchisegeber und Lizenzgeber von Hotel- und Wohnimmobilien unter zahlreichen Markennamen in unterschiedlichen Preissegmenten und Serviceklassen.
Latham & Watkins hat Marriott mit folgendem Team beraten:
Dr. Dirk Kocher (Partner, Federführung), Dr. Andreas Lönner (Counsel), Philipp Thomssen (Associate, alle Corporate/M&A, Hamburg), Dr. Tobias Leder (Partner, Arbeitsrecht, München)
Marriott DH Holding AG wird Hauptaktionär der Design Hotels AG
Berlin, 22. Oktober 2020 - Die Marriott DH Holding AG (im Folgenden "Marriott DH Holding" genannt) hat dem Vorstand der Design Hotels AG (nachfolgend die "Gesellschaft") das förmliche Verlangen nach § 62 Abs. 1 und 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Gesellschaft auf die Marriott DH Holding durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Marriott DH Holding beschließen zu lassen.
Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Marriott DH Holding den Minderheitsaktionären der Gesellschaft für die Übertragung ihrer Aktien gewähren wird, wird die Marriott DH Holding zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.
Die Marriott DH Holding hat nachgewiesen, dass sie Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 90 Prozent des Grundkapitals hält und damit Hauptaktionärin im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist.
Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Marriott DH Holding bzw. der Gesellschaft ab.
Gezeichnet Der Vorstand
Die Marriott DH Holding AG wurde Anfang des Jahres unter der damaligen Firmierung Youco M20 - H-132 Vorrats-AG als Vorratsgesellschaft gegründet und offenbar vom Marriott-Konzern für den anstehenden verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Design Hotels AG erworben. Laut der
Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 Satz 2 AktG vom September 2020 wurden die Gesellschaftanteile von den bisherigen Gesellschaftern, der Youco24 Gründungs GmbH mit Sitz in Köln, der Youco24 Holding GmbH mit Sitz in Köln, der Blitzstart Holding AG mit Sitz in München und der Blitzstart Group Beteiligungs GmbH mit Sitz in München verkauft. Die Firma Marriott DH Holding AG hat ihren Sitz in Hamburg, ist aber im Handelsregister beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen HRB 254977 registriert.
Hauptversammlung der Axel Springer SE am 26. November 2020 soll Squeeze-out beschließen
Auf der anstehenden ordentlichen Hauptversammlung der Axel Springer SE am 26. November 2020 soll der angekündigte Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Traviata B.V. gefasst werden. Dieses Transaktionsvehikel der KKR hält aufgrund mehrerer Wertpapierdarlehen, u.a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, kurzzeitig über 99 % der Axel-Springer-Aktien (ein nicht ganz unproblematisches, aber zuletzt immer beliebter werdendes Vorgehen, da eine offenkundige Gesetzesumgehung), siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ordentliche-hauptversammlung-der-axel.html
Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf lediglich EUR 60,24 für je auf den Namen lautende Stückaktie der Axel Springer SE festgelegt, deutlich niedriger als die Anfang 2020 für das Delisting angebotene Barabfindung. Die Traviata B.V. hatte damals EUR 63,- je Axel-Springer-Aktie geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/delisting-erwerbsangebot-fur-aktien-der.html
Der Squeeze-out soll laut der Einladung zur Hauptversammlung unter TOP 9 gefaßt werden:
"Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin folgenden Beschluss zu fassen:
Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Axel Springer SE werden gegen Gewährung einer von der Traviata B.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter der Nr. 74999869 und der Geschäftsadresse Grafenberger Allee 337b, 40235 Düsseldorf, Deutschland, (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 60,24 je Stückaktie auf die Hauptaktionärin übertragen (Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG)."
Design Hotels AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out / Übertragungsverlangen
Berlin, 22. Oktober 2020 - Die Marriott DH Holding AG (im Folgenden "Marriott DH Holding" genannt) hat dem Vorstand der Design Hotels AG (nachfolgend die "Gesellschaft") das förmliche Verlangen nach § 62 Abs. 1 und 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Gesellschaft auf die Marriott DH Holding durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Marriott DH Holding beschließen zu lassen. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Marriott DH Holding den Minderheitsaktionären der Gesellschaft für die Übertragung ihrer Aktien gewähren wird, wird die Marriott DH Holding zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.
Die Marriott DH Holding hat nachgewiesen, dass sie Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 90 Prozent des Grundkapitals hält und damit Hauptaktionärin im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist.
Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Marriott DH Holding bzw. der Gesellschaft ab.
Der Vorstand
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Anmerkung der Redaktion:Im letzten Jahr fand ein Delisting der Design-Hotels-Aktien statt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/design-hotels-ag-design-hotels-ag.html
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. mit der Design Hotels AG als beherrschter Gesellschaft kam der vom LG Berlin bestellte Gutachter WP Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in seinem Gutachten vom 27. Juli 2018 zu einer angemessenen Barabfindung zum dortigen Bewertungsstichtag in Höhe von EUR 3,13 und zu einem Nettoausgleich in Höhe von EUR 0,12, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html
Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,20
Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot des Rechtsanwalts Dr. Christian Boyer für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen informiert. Bitte beachten sie den geänderten Abfindungspreis!
Nachgebessertes Übernahmeangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,20
Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot des Rechtsanwalts Dr. Christian Boyer für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen informiert. Bitte beachten Sie den geänderten Abfindungspreis!
Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben, hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. (...)
Kaufangebot für Aktien der CCR Logistics Systems AG
Anmerkung der Redaktion:
Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem am 7. November 2007 zwischen der CCR Logistics Systems AG als abhängiger Gesellschaft und der Reverse Logistics GmbH als herrschender Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung von EUR 7,41 abgelehnt, jedoch den Ausgleich von brutto EUR 0,41 auf EUR 0,50 je Aktie erhöht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/08/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/beendigung-des-spruchverfahrens-zum.html
Die Aktien der CCR Logistics Systems AG (ISIN DE0007627200) sind im Jahr 2015 delisted worden.
Zu den aktuell im Vergleich zu dem Kaufangebot deutlich höheren Kursen im sog. "Telefonhandel" bei Valora: https://veh.de/isin/de0007627200
Dienstag, 20. Oktober 2020
Abwicklung der Nachbesserungszahlung zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG, Wiesbaden, auf die Buzzi Unicem S.P.A., Casale Monferrato, im Wege des Squeeze-out im Jahr 2013 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21 W 12/15) mit Beschluss vom 8. September 2020 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 198/13) vom 8. Juni 2015 zurückgewiesen und der Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben. Das Landgericht Frankfurt hatte Anträgen von ehemaligen Minderheitsaktionären der Dyckerhoff AG auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung stattgegeben und die Barabfindung pro Stamm- und Vorzugsaktie auf einen Betrag von EUR 52,40 festgesetzt. Den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gibt die Geschäftsführung der Buzzi Unicem S.P.A. wie folgt bekannt:
In dem Spruchstellenverfahren
Wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG
1. Thomas, Zürn, …
… Antragsteller
zu 16, 32, 33, 53, 64, 67, 77, 80, 81, 86, 87, 90, 91 Beschwerdeführer …
gegen
Buzzi Unicem S.P.A., Via Luigi Buzzi 6, I 15003 Casale Monferrato,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Greenfort & Kollegen, Arndtstraße 28, 60325 Frankfurt am Main,
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth, nach mündlicher Verhandlung vom 21. August 2020 am 8. September 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters wird verworfen.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 32) und 33), zu 64) und 67), zu 16) und 77), zu 53), zu 80) und 81), zu 86), zu 87), sowie zu 90) und 91) werden zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juni 2015 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf 52,08 € je Stückaktie der Dyckerhoff AG festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen. Ferner hat sie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit Ausnahme derjenigen der beschwerdeführenden Antragsteller zu 32) und 33), zu 64) und 67), zu 16) und 77), zu 53), zu 80) und 81), zu 86), zu 87) sowie zu 90) und 91). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.814.608,36 € festgesetzt.
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss
Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der
Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die
- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen, sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut;
- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben.
Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht erfolgen (z. B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet. Die Hauptaktionärin beabsichtigt, die an die zentrale Abwicklungsstelle zurückgegebenen Nachzahlungsbeträge zuzüglich eines pauschalen Betrags zur Zinsabgeltung zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 28. August 2013 zu zahlen.
Auf den Erhöhungsbetrag ist Abgeltungssteuer nach den Abgeltungssteuerregelungen für Veräußerungsgewinne einzubehalten, wenn der Minderheitsaktionär seine Aktien nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft hat und der ehemalige Minderheitsaktionär bei Auszahlung in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die Zinsen auf den Erhöhungsbetrag unterliegen nicht der Abgeltungssteuer; sie sind aber bei unbeschränkter Steuerpflicht des ehemaligen Minderheitsaktionärs im Zeitpunkt der Zahlung einkommensteuerpflichtig. Unbeschadet der vorstehenden Erläuterungen können Angabepflichten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung bestehen. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den betroffenen ehemaligen Minderheitsaktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung und der Zinsen werden den Depotbanken separat mitgeteilt. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten, sich an die jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung wird voraussichtlich mit Valuta am 2. November 2020 erfolgen.
Casale Monferrato, im Oktober 2020
Montag, 19. Oktober 2020
Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,-
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Inhaber der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:
Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR.
WKN: A2H8LT
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG
Abfindungspreis: 4,00 EUR je Nachbesserungsrecht Sonstiges: Das Angebot ist auf 150.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Die Bieterin wird die Annahmeerklärungen nach der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigen (First Come - Prinzip). (...)
Ab dem 15.10.2020 steht das Angebot im Internet unter https://www.smc-investmentbank.de/dienstleistungen/kaufangebote/ sowie die entsprechenden Formulare zum Download zur Verfügung. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung erfolgt voraussichtlich am 16.10.2020.
___________
Anmerkung der Redaktion:
Zuletzt wurden für BWT-Nachbesserungsrechte EUR 4,50 bzw. EUR 4,80 geboten:https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ubernahmeangebot-fur-bwt.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/09/nachgebessertes-ubernahmeangebot-fur_68.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/09/nachgebessertes-ubernahmeangebot-fur_11.html
Sonntag, 18. Oktober 2020
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out
- AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
- Axel Springer SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 26. November 2020
- BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
- comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant
- HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
- IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020
- ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020, Eintragung durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out
- OSRAM Licht AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
- RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG, ao. HV Ende 2020 geplant
- Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
- STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
Samstag, 17. Oktober 2020
Vorstand und Aufsichtsrat der METRO AG empfehlen den Aktionären, das Angebot von EPGC nicht anzunehmen
Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass die Angebotspreise von 8,48 € je METRO Stammaktie und 8,89 € je METRO Vorzugsaktie im Hinblick auf die Ertragskraft und Wertperspektive von METRO das Unternehmen erheblich unterbewerten. Das Angebot wird zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Börsenkurse der METRO Aktien (ebenso wie bei vergleichbaren börsennotierten Unternehmen im Großhandels- und Lebensmittelservice-Sektor) stark von der COVID-19-Pandemie beeinflusst sind.
Die Empfehlung von METROs Vorstand und Aufsichtsrat zur Ablehnung des Übernahmeangebots basiert unter anderem auf den folgenden Überlegungen:
Auseinandersetzung mit dem Angebot von EPGC
Aus diesen und weiteren Gründen empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat in der Begründeten Stellungnahme den METRO Aktionären, das Angebot nicht anzunehmen. Gleichwohl stehen Vorstand und Aufsichtsrat einem konstruktiven Dialog mit der Bieterin weiterhin offen gegenüber.
Die Empfehlung der Gremien der METRO AG wird durch Stellungnahmen (sog. Inadequacy Opinion) von Bank of America Merrill Lynch und Goldman Sachs (für den Vorstand) und Rothschild & Co (für den Aufsichtsrat) unterstützt. Weiterhin wird der Vorstand von J.P. Morgan beraten. Rechtlich wird der Vorstand von Hengeler Mueller und der Aufsichtsrat von Berner Fleck Wettich beraten.
Die vollständige Erklärung der Empfehlung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Ablehnung des Angebots findet sich in der Begründeten Stellungnahme nach § 27 WpÜG.
Sonderprüfungsbericht auf der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG
Auf der anstehenden (virtuellen) Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG am 6. November 2020 soll unter TOP 6 der Bericht der 2016 gerichtlich angeordneten Sonderprüfung zur Übernahme durch den Vodafone-Konzern diskutiert werden.
Auszug aus der Hauptversammlungseinladung:
"6. Vorlage und Bekanntmachung des Berichts des Sonderprüfers Herrn Martin Schommer, c/o Constantin GmbH, Frankfurt am Main, über die gemäß Beschluss des Landgerichts München I (Aktenzeichen: 17 HK O 6754/15) vom 09. Juni 2016 durchgeführte aktienrechtliche Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. AktG bei der Kabel Deutschland Holding AG
Der Antrag auf die Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG wurde von einer qualifizierten Minderheit von Aktionären gestellt. Das Landgericht München I hat am 09. Juni 2016 beschlossen, eine Sonderprüfung anzuordnen (Az.: 17 HK O 6754/15). Im Rahmen der Sonderprüfung sollte ausweislich des Gerichtsbeschlusses der Sonderprüfer bei der Kabel Deutschland Holding AG die Handlungen und Maßnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrats in Zusammenhang mit einer möglichen oder konkreten künftigen Übernahme der Gesellschaft durch einen Dritten und die Auswirkungen dieser Handlungen und Maßnahmen auf die tatsächlich erfolgte Übernahme durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende interne sowie externe Kommunikation von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie die Kommunikation der beiden Organe untereinander nach dem 31.03.2013 sowie Änderungen der Incentivierungsstruktur für Organmitglieder der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Kontakten überprüfen. Zum Sonderprüfer hat das Landgericht München I Herrn Martin Schommer, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater c/o Constantin GmbH, Neue Börsenstr. 6 in Frankfurt am Main, bestellt. Der Bericht des Sonderprüfers wurde der Gesellschaft am 25. August 2020 zugeleitet. Der Vorstand hat den Sonderprüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Bericht wird hiermit gemäß § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht.
Die Gesellschaft hat den Bericht des Sonderprüfers nur wenige Tage vor der Verabschiedung der Unterlage zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war den Organen der Gesellschaft eine abschließende Aus- und Bewertung noch nicht möglich. Der Sonderprüfungsbericht wird umfassend geprüft, auch im Hinblick, ob und welche Konsequenzen aus etwaigen Prüfungs- und Berichtsmängeln zu ziehen sind. Eine eingehende Stellungnahme wird in der Hauptversammlung erfolgen."
Ergänzende Informationen:
Pressemitteilung von Elliott vom 6. September 2016 zu der Sonderprüfung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/09/elliott-begrut-entscheidung-der-kabel.html
Anordnung der Sonderprüfung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/06/elliott-begrut-entscheidung-des.html
Beantragung der Sonderprüfung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/04/elliott-beantragt-beim-landgericht.html
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IVG Immobilien AG vergleichsweise beendet: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 48,75
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IVG Immobilien AG, Bonn, konnte vergleichsweise beigelegt werden. Mit dem Vergleich wird die gezahlte Barabfindung von EUR 32,50 auf EUR 48,75 je IVG-Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 16,25 je Aktie ist seit dem 18. Dezember 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Erhöhungsbetrag wird zwei Monate nach Bekanntmachung des Vergleichs zur Zahlung fällig.
LG Köln, Az. 82 O 8/18
Jaeckel u.a. ./. Concrete Holding I GmbH
58 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Concrete Holding I GmbH:
Rechtsanwälte Sidley Austin (CE) LLP, 80539 München
Schweiz: Nach Übernahme der Sunrise Communications AG soll Squeeze-out folgen
Die Übernahme der seit 2015 börsennotierten zweitgrößten Schweizer Mobilfunkgesellschaft Sunrise Communications AG, Zürich, durch die UPC-Mutterfirma Liberty Global plc. ("Liberty") soll am 11. November 2020 vollzogen werden. Liberty hält nach Ablauf des Übernahmeangebotes, bei dem bislang 37,1 Mio. Aktien angedient wurden, 81,98 % der Sunrise-Aktien. In der am 15. Oktober 2020 gestarteten und bis am 28. Oktober um 16 Uhr laufenden Nachfrist können die verbliebenen Sunrise-Aktionäre ihre Aktien noch zu dem Angebotspreis von SFR 110,- andienen. Danach ist ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) geplant.
Sunrise mit den weiteren Marken Yallo, Ortel Mobile und Lebara hat in der Schweiz derzeit einen Marktanteil von 27,0 % im Mobilfunk. Die UPC Schweiz ist der größte Kabelnetzbetreiber der Schweiz. UPC und Sunrise wollen zusammen im Telekommunikationsmarkt zu einem Herausforderer für den Marktführer Swisscom werden. Dabei sollen laut "Finanz und Wirtschaft" die jeweiligen Schwachstellen beseitigt werden. So erhalte Sunrise ein eigenes Festnetz, während UPC nun ein Handynetz bekomme.
Der Zusammenschluss war bereits im letzen Jahr in ungekehrter Positionierung versucht worden. Damals wollte Sunrise die UPC für SFR 6,3 Mrd. übernehmen. Der Deal war damals aber am Widerstand der Aktionäre unter Führung der deutschen Freenet gescheitert, die vor allem den Kaufpreis und die dazu nötige Kapitalerhöhung als zu hoch kritisiert hatte.
Freitag, 16. Oktober 2020
Ordentliche Hauptversammlung der Axel Springer SE am 26. November 2020 mit Beschlussfassung über Squeeze-Out
Der Vorstand der Axel Springer SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 26. November 2020 beschlossen. Das Aktionärstreffen wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden.
Auf der Tagesordnung steht auf Verlangen der Traviata B.V. auch der Vorschlag, einen Beschluss zu fassen, der die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Traviata B.V. als Hauptaktionärin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zur Folge haben soll (sog. Squeeze-Out).
Die Traviata B.V., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch KKR beraten werden, hat, um die für einen Squeeze-Out erforderliche Position als Hauptaktionärin zu erlangen, auf Basis von Wertpapierdarlehen, u. a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, vorübergehend das Eigentum an weiteren rund 51,5 Prozent der Aktien erworben; zusätzlich zu der von ihr bereits gehaltenen Beteiligung von rund 47,6 Prozent. Somit hält die Traviata B.V. derzeit Aktien in Höhe von rund 99,1 Prozent des Grundkapitals der Axel Springer SE. Die Stimmrechte aus den rund 51,5 Prozent der Aktien übt die Traviata B.V. nach Weisung des jeweiligen Darlehensgebers aus. Unmittelbar nach Wirksamwerden des Squeeze-Out werden diese Aktien an die Darlehensgeber zurückübertragen.
Die Traviata B.V. hat die von ihr an die Minderheitsaktionäre zu zahlende Barabfindung auf EUR 60,24 je Aktie festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als gerichtlich bestellte sachverständige Prüferin geprüft und bestätigt.
Weitere Einzelheiten werden kurzfristig im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung auf der Webseite go.axelspringer.com/hv2020 zur Verfügung gestellt.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: LG München I will schriftliches Ergänzungsgutachten - Fortsetzung der Verhandlung am 10. Februar 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB) hatten die gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft ohne Erhöhung beendet
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Beschwerdeführer hatten u.a. damit argumentiert, dass der Barabfindungsbetrag bei einem zugelassenen und laufend überwachten Kreditinstitut nicht weit unterhalb des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals festgesetzt werden dürfe. Auch hätten sog. unechte Synergieeffekte näher geprüft werden müssen. Geplant war (und inzwischen umgesetzt ist) hier schon lange vorher der Aufbau einer starken Regionalbankengruppe mit der bekannten und starken Marke „Oldenburgische Landesbank“. Die mit 5,5 % angesetzte Marktrisikoprämie sei zu hoch und hätte angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Bundesnetzagentur-Entscheidungen) zumindest überprüft werden müssen. Der angesetzte, deutlich überdurchschnittliche Betafaktor von 1,1 sei angesichts des stabilen Geschäftsmodells der Gesellschaft als traditionsreiche, fest verankerte Regionalbank weit überhöht angesetzt worden. Die verwendete Peer Group (mit u.a. drei italienischen Banken und großen Universalbanken mit risikoreicherem Investmentbankinggeschäft) sei mit der Gesellschaft nicht wirklich vergleichbar.
Das OLG Celle hält diese Argumente in seiner knappen Begründung für nicht relevant. Ein gerichtlicher Sachverständiger habe nicht beauftragt werden müssen (S. 7). Ausreichend sei, wenn der sachverständige Prüfer in der mündlichen Verhandlung angehört werde. Nur wenn noch weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, bedürfe es einer zusätzlichen sachverständigen Wertermittlung. Bei der Marktrisikoprämie sei ein Rückgriff auf die Empfehlungen des FAUB nicht zu beanstanden (S. 10). Eine Peer Group habe herangezogen werden können (S. 12). Auch der mit 1,5 % angesetzte Wachstumsanschlag sei nicht zu korrigieren (S. 13).
OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2020, Az. 9 W 82/20
LG Hannover, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Az. 23 AktE 35/18
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf
Donnerstag, 15. Oktober 2020
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Verhandlung wird erst nächstes Jahr fortgesetzt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank AG (HVB) hatten die gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München
Mittwoch, 14. Oktober 2020
Noerr berät ANDRITZ als Hauptaktionärin bei aktienrechtlichem Squeeze-out bei der Schuler AG
Noerr hat den international tätigen Technologiekonzern ANDRITZ bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out bei der Schuler AG beraten. Den Squeeze-out hat die ordentliche Hauptversammlung der Schuler AG am 24. September 2020 beschlossen.
Die Hauptversammlung wurde im Hinblick auf die andauernde Corona-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung mit Live-Übertragung im Internet ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Noerr hat den in Österreich börsennotierten ANDRITZ-Konzern bereits im Jahr 2012 bei der öffentlichen Übernahme der damaligen börsennotierten Schuler AG beraten. Mit dem Squeeze-out beabsichtigt ANDRITZ, die Konzernstrukturen zu vereinfachen.
Noerr hat ANDRITZ als Hauptaktionärin umfassend zu dem Squeeze-out und der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beraten.
Berater ANDRITZ AG: Noerr LLP
Dr. Michael Brellochs (Federführung), Dr. Ralph Schilha (beide Aktien- und Kapitalmarktrecht, München), Dr. Alexander Hirsch, Dr. Maurice Séché (beide Corporate/M&A, Düsseldorf), Dr. Philipp Göz (Aktien- und Kapitalmarktrecht, München), Dr. Patrick Mückl (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Dr. Nikolai Warneke (Finanzierung, Frankfurt)
Associates: Dr. Philipp Buchs (Corporate/M&A, Düsseldorf), Dr. Timm Gaßner (Aktien- und Kapitalmarktrecht, München)
Inhouse ANDRITZ AG: Mag. Alexander Krause, LLM.
VzfK: Ertragswert und Börsenwert - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting
- Anleger werden bei Delistings vielfach zu billig abgespeist.
- Börsenwert und Ertragswert können wegen verschiedener Informationsgrundlagen nicht gleichwertig sein.
Berlin, 13. Oktober 2020. Beim Delisting von börsennotierten Gesellschaften drohen Minderheitsaktionären massive Nachteile wie das Risiko, keine angemessene Kompensation zu erhalten. Das belegt eine neue empirische Studie des Rechtsanwalts und Aktionärsvertreters Dr. Martin Weimann. Zusammen mit der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) hat er für 111 Delistings seit der "FROSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs im Jahr 2013 bis Ende 2019 die Kursentwicklung und die Handelsvolumina nach Ankündigung eines Delistings untersucht. Dabei geht es auch um die Frage, inwieweit der Börsenwert den tatsächlichen Wert des Unternehmens (Ertragswert) widerspiegelt. Die Ergebnisse sind ebenso eindeutig wie alarmierend:
Unmittelbar mit der Ankündigung eines Delistings koppeln sich die Kurse von der allgemeinen Marktentwicklung ab, teilweise um bis zu minus 30 Prozent. Gleichzeitig nehmen die Umsätze zu.
Wird bei der Bewertung nur auf den Börsenwert abgestellt, erleiden Anleger oft massive Verluste, weil der Börsenwert den inneren Wert des Unternehmens nicht reflektiert. Das zeigen die 27 Gesellschaften, bei denen auf das Delisting eine kompensationspflichtige Strukturmaßnahme gefolgt ist: Bei etwa 75 % lag die Abfindung über dem Börsenpreis beim Delisting.
Hier geht es auch um Anlagestrategien: Das Ertragswertverfahren sichert alle Investitionsstrategien ab, die auf einen Zukunftswert abstellen. Kommt es nur noch auf einen Börsenwert an, müssten Anleger immer dann über einen Verkauf nachdenken, wenn sich ein Großaktionär den für kompensationspflichtige Strukturmaßnahmen relevanten Schwellenwerten ab 75 % nähert. Eine Börsennotierung macht dann oft keinen Sinn mehr.
"Das angekündigte Delisting bei Rocket Internet zeigt, dass nach den derzeitigen Regeln kein Interessenausgleich zwischen den beiden Aktionärsgruppen gelingt: Nach einem Börsengang zu 42,50 Euro sind die nun im Delisting angebotenen 18,57 Euro zu wenig. Die Minderheitsaktionäre erhalten keinen Zugang zum inneren Wert, der darüber liegen dürfte. Vielmehr werden wohl auch hier die unternehmerisch investierten Großaktionäre den vom Delisting ausgelösten Verkaufsdruck für Nachkäufe nutzen. Sie kennen den inneren Wert. Die reduzierte Kapitalmarktkommunikation führt nach dem Delisting dann dazu, dass sich die anderen Investoren kein valides Bild vom inneren Wert des Unternehmens machen können.
Das Beispiel Rocket Internet zeigt auch, dass der Börsenwert und der Ertragswert wegen der unterschiedlichen Informationsgrundlagen nicht gleichwertig sein können. Denn nur vor einer kompensationspflichtigen Strukturmaßnahme müssen die Planungsrechnung und weitere Angaben zum inneren Wert mitgeteilt werden. Das Ertragswertverfahren berücksichtigt dabei beispielsweise auch Investitionsvorhaben, die eine Steigerung des Unternehmenswertes in der Zukunft zur Folge haben sollen."
Die Studie "Ertragswert und Börsenwert - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting" ist ab sofort für EUR 109,95 im Buchhandel oder direkt beim Verlag De Gruyter (orders@degruyter.com) wahlweise gebunden (ISBN: 978-3-11-062705-3), als PDF-eBook (ISBN: 978-3-11-062923-1) oder als eBook im EPUB Format (ISBN: 978-3-11-062714-5) erhältlich. https://www.degruyter.com/view/title/541989?tab_body=overview
Dienstag, 13. Oktober 2020
Finanztest rät Wirecard-Aktionären, Anprüche im Insolvenzverfahren anzumelden
Die von der Stiftung Warentest herausgegeben Verbraucherzeitschrift "Finanztest" rät Wirecard-Aktionären zu einer Anmelung zur Insolvenztabelle.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sedo Holding AG ohne Erhöhung beendet
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2020, Az. I-26 W /16 AkteE
Zürn u.a. ./. United Internet Investments Holding AG & Co. KG (früher: United Internet Ventures AG)
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Albrecht M. Wenner, 50670 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, United Internet Ventures AG:
Rechtsanwälte Hoffmann & de Vries, 20144 Hamburg
Montag, 12. Oktober 2020
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