Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
München
– ISIN DE0008430026 / WKN 843002 –
– ISIN DE0008430075 / WKN 843007 –
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG anlässlich des am 12. Mai 2010 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ERGO Versicherungsgruppe AG, Düsseldorf, auf die Hauptaktionärin Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, München, gibt die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München hiermit gemäß § 14 SpruchG den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020 zum Az. I-26 W 14/17 [AktE] bekannt sowie weiterhin, soweit er nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020 abgeändert wurde, den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2016 zum Az. 33 O 72/10 (AktE) (allerdings ohne die Antragsteller, soweit sie weiterhin im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgeführt sind):
„OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
in dem Spruchverfahren
zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung
für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der
ERGO Versicherungsgruppe AG,
an dem noch beteiligt sind:
1. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (...) - 113.
Antragsteller und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte (...)
gegen
Verfahrensbevollmächtigte (...)
gegen
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, vertreten durch den Vorstand, Königinstr. 107, 80802 München,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlager Str. 21, 70173 Stuttgart,
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampfshoff am 11. Mai 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2016 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2016 – 33 O 72/10 (AktE) – in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.09.2017 unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers zu 92) und der Antragstellerin zu 93) vom 29.11.2016, der Antragstellerinnen zu 79), 82) und 90) und des Antragstellers zu 80) vom 15.12.2016 sowie der Antragstellerin zu 37) und des Antragstellers zu 38) vom 22.12.2016 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.“
Zum Ausgangsbeschluss:
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlager Str. 21, 70173 Stuttgart,
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampfshoff am 11. Mai 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2016 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2016 – 33 O 72/10 (AktE) – in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.09.2017 unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers zu 92) und der Antragstellerin zu 93) vom 29.11.2016, der Antragstellerinnen zu 79), 82) und 90) und des Antragstellers zu 80) vom 15.12.2016 sowie der Antragstellerin zu 37) und des Antragstellers zu 38) vom 22.12.2016 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.“
Zum Ausgangsbeschluss:
„Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Spruchverfahrenzur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-Out auf die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, München übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft, Düsseldorf, an dem beteiligt sind:
[…]
30. (...)
[…]
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte: […]
gegen
114. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dr. Nikolaus von Bomhard (Vorsitzender), Dr. Ludger Arnoldussen, Dr. Thomas Blunck, Georg Daschner, Dr. Torsten Jeworrek, Dr. Petzer Röder, Dr. Jörg Schneider, Dr. Wolfgang Strassl und Dr. Joachim Wenning, Königinstraße 107, 80802 München,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlager Straße 21, 70173 Stuttgart,
115. Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
als gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Meyerhoff und von Gehlen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2015 am 14. Oktober 2016 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers zu 30. wird als unzulässig zurückgewiesen.
[… - abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020]
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller zu 30.) zu 1/113. Weiterhin trägt er seine außergerichtlichen Kosten. Die weiteren Gerichtskosten und die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller trägt die Antragsgegnerin, die auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt, soweit sie nicht dem Antragsteller zu 30.) auferlegt worden sind.
[… - abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020]“
München, im Juni 2020
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlager Straße 21, 70173 Stuttgart,
115. Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
als gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Meyerhoff und von Gehlen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2015 am 14. Oktober 2016 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers zu 30. wird als unzulässig zurückgewiesen.
[… - abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020]
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller zu 30.) zu 1/113. Weiterhin trägt er seine außergerichtlichen Kosten. Die weiteren Gerichtskosten und die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller trägt die Antragsgegnerin, die auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt, soweit sie nicht dem Antragsteller zu 30.) auferlegt worden sind.
[… - abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020]“
München, im Juni 2020
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 23. Juni 2020