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Donnerstag, 9. Januar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: Antragsgegnerin legt Anschlussbeschwerde ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.

Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin mit jetzt zugestelltem Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 eine Anschlussbeschwerde eingelegt. Über die gegenseitig eingelegten Beschwerden wird das OLG Düsseldorf nach einem Abhilfebeschluss des Landgerichts entscheiden.

LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out der Leica Camera AG: Anhebung der Barabfindung um EUR 5,08 auf EUR 35,26 je Stückaktie

Lisa Germany Holding GmbH
Wetzlar

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit
dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre
der Leica Camera Aktiengesellschaft, Wetzlar, nebst Abwicklungshinweisen
– ISIN DE000A0EPU98 / WKN A0E PU9 –


Aufgrund Hauptversammlungsbeschluss vom 30. März 2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft („Leica Camera AG“, vormals mit Sitz in Solms und jetzt Wetzlar) gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 30,18 je Leica Camera-Aktie auf die Hauptaktionärin, die Lisa Germany Holding GmbH mit Sitz in Wetzlar (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“), übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2012 in das Handelsregister der Leica Camera AG beim Amtsgericht Wetzlar (HRB 966) eingetragen; die Eintragung wurde am 9. Oktober 2012 im Handelsregister bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gingen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Hauptaktionärin über.

Mehrere Minderheitsaktionäre der Gesellschaft leiteten nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-outs ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein und beantragten die Festsetzung einer höheren Barabfindung (im Folgenden „Antragsteller“).

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 30. Januar 2018 (Az.: 3-5 O 118/12), über die Anträge und erhöhte die Barabfindung auf EUR 34,66 je Leica Camera-Aktie.

Mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin legten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 2019 (21 W 61/18) die Barabfindung auf EUR 35,26 festgesetzt. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:

21 W 61/18
3-5 O 118/12 Landgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG

1. - 94.    (Antragsteller)

Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1- 2, 40213 Düsseldorf
– gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
gegen

Lisa Germany Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, c/o Unnützer Wagner & Werding, Karl-Kellner-Ring 23, 35576 Wetzlar,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, Theatinerstraße 23, 80333 München,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth beschlossen:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 54), 55) und 61), zu 89) und 90) sowie zu 92) und 93) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf € 35,26 je Stückaktie der Leica Camera AG festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.877.120,96 festgesetzt.

Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG bekannt gegeben:

Die Erhöhung der Barabfindung um EUR 5,08 je Aktie (im Folgenden „Nachbesserungsbetrag“) wird von der Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Gesellschaft auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 5,08 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 10. Oktober 2012 bis 13. Januar 2020 einschließlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihre jeweilige Depotbank.

Berechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 28. Februar 2020 keine Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Die Zinsen auf die Nachzahlung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei sein.

Die Gesellschaft behält sich vor, nicht entgegen genommene Nachbesserungsbeträge beim Amtsgericht Wetzlar zu hinterlegen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Wetzlar, im Januar 2020

Lisa Germany Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Januar 2020

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Integrata Aktiengesellschaft: Anhebung der Barabfindung um 10 %

Integrata Cegos GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Integrata Aktiengesellschaft)
Stuttgart

Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendingung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart mit dem führenden Aktenzeichen 42 O 29/19 KfHSpruchG im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Integrata Aktiengesellschaft, Stuttgart 
(ehemals HRB 721012) gem. § 14 Nr. 3 SpruchG

- ISIN der ehemaligen Integrata AG DE0006213101 -

Gerichtlicher Verfahrensvergleich
LG Stuttgart - Az.: 42 O 29/19 KfHSpruchG
[…]

Präambel

(1) Die Hauptversammlung der Integrata Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart vom 28. August 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die auf den Inhaber lautenden Aktien der Minderheitsaktionäre der Integrata Aktiengesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 je Aktie der Integrata Aktiengesellschaft (die „festgesetzte Barabfindung“) auf die Hauptaktionärin Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zu übertragen (im Folgenden der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 6. November 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

(2) Die Antragsteller halten die Barabfindung für unangemessen und haben ein Spruchverfahren beim Landgericht Stuttgart eingeleitet. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber den im Übertragungsbeschluss festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen.

(3) Die Parteien sind sich einig, das Spruchverfahren aus wirtschaftlichen Gründen im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien – ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen – auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich:

§ 1
Erhöhung der Barabfindung

(1) Die im Rahmen des Übertragungsbeschlusses festgesetzte Barabfindung im Sinne des § 327b Abs. 1 AktG wird je Aktie der Integrata Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 von EUR 16,00 um EUR 1,60 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 17,60 erhöht.

(2) Der Erhöhungsbetrag je Aktie wird gemäß § 327b Abs. 2 AktG ab dem 6. November 2018 in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages und Erstattung etwaig in Bezug auf die festgesetzte Barabfindung erhobener Kosten und/oder Spesen

(1) Der jeweilige Erhöhungsbetrag nebst Zinsen wird je abfindungsberechtiger Aktie nur einmal gezahlt.

(2) Abfindungsberechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß folgendem § 5 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zu den erhöhungsberechtigen Aktionären gehören, und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich geltend zu machen. Dieses Schreiben ist zu richten an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Heuking Kühn Lüer Wojtek, z. Hd. Herrn Dr. Thorsten Kuthe, Magnusstraße 13, 50672 Köln, unter Angabe des Aktenzeichens: „Integrata“.

(3) Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, für die Zahlung alles ihrerseits Erforderliche zu unternehmen, sodass von dem empfangsberechtigten Aktionär keine weiteren Veranlassungen zu treffen sind.

(4) Sofern und soweit bei abfindungsberechtigten Aktionären durch die depotführenden Banken bzw. ausländischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusätzliche Kosten, Provisionen und/oder Spesen im Zusammenhang mit dem Erhalt der festgesetzten Barabfindung erhoben wurden, erstattet ihnen die Antragsgegnerin diese Aufwendungen. Auch diese Zahlung erfolgt kosten-, provisions- und spesenfrei. Die Antragsgegnerin wird insoweit eine Bekanntmachung in den „Wertpapiermitteilungen“ veranlassen, so dass von dem empfangsberechtigten Aktionär keine Veranlassungen zu treffen sind.

[…]

§ 4
Wirkung des Vergleichs

(1) Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Integrata Aktiengesellschaft. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB dar.

(2) Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit dieser Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.

(3) Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

§ 5
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen Inhalt […] auf ihre Kosten im Bundesanzeiger sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch dem Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung, sowie dem Nebenwerte-Informationsdienst „GSC Research“ bekannt zu machen.

§ 6
Übrige Vereinbarungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(2) Die Parteien erklären hiermit übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen oder unvollständigen Vorschrift eine wirksame bzw. vollständige Regelung zu vereinbaren, die in ihrem tatsächlichen und wirtschaftlichen Gehalt dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit bewusst gewesen wäre.

(4) Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

(5) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht Stuttgart ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Stuttgart, im Januar 2020

Integrata Cegos GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Januar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft: Antragsgegnerin legt Anschlussbeschwerde ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 6. November 2015 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Dortmund den Barabfindungsbetrag geringfügig von EUR 23,71 auf EUR 24,62 angehoben, siehe https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/squeeze-out-bei-der-gfkl-financial.html.

Zahlreiche Antragsteller hatten gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerden eingelegt. Nunmehr hat die jetzt als Lowell Holding GmbH firmierende Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 eine Anschlussbeschwerde eingelegt. Über die gegenseitig eingelegten Beschwerden wird das OLG Düsseldorf nach einem Abhilfebeschluss des Landgerichts entscheiden.

LG Dortmund, Beschluss vom 30. September 2019, Az. 18 O 34/15 AktE
SCI AG u.a. ./. Lowell Holding GmbH (früher: Garfunkel Holding GmbH)

60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Gunther Lehleiter, LL.M., c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 44141 Dortmund
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 
Lowell Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main (RA Dr. Thomas Bücker)

Mittwoch, 8. Januar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hat das Landgericht Frankfurt am Main die eingegangenen Anträge zu dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 79/19 verbunden. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom 18. November 2019 Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München 

Sonntag, 5. Januar 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Verhandlung am 17. Februar 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der C-QUADRAT Investment AG, Wien, hatte das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 2. September 2019 das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses beauftragt, auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Das Gremium hat nunmehr eine Verhandlung mit den Parteien auf den 17. Februar 2020, 13:30 Uhr, anberaumt.

Gremium, Az. Gr 7/19
FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Samstag, 4. Januar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Leica Camera AG abgeschlossen: Weitere Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 35,26

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. März 2012 beschlossenen Squeeze-out bei der Leica Camera AG hatte das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Februar 2018 die Barabfindung um ca. 15 % erhöht und auf EUR 34,66 je Leica-Aktie festgesetzt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_27.html

Auf die Beschwerde zweier Antragsteller hin hat das OLG Frankfurt am Main die Barabfindung nunmehr auf EUR 35,26 angehoben.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Dezember 2019, Az. 21 W 61/18
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Februar 2018, Az. 3-05 O 118/12
Ambrosia Naturkost AG u.a. ./. Lisa Germany Holding GmbH
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lisa Germany Holding GmbH:
Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie, 80333 München

Freitag, 3. Januar 2020

Neues Buch zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren

Zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren aus interessentheoretischer Sicht

Der aktienrechtliche Minderheitenausschluss im Lichte der Neuen Politischen Ökonomie
Autor: Florian Follert
Print ISBN: 978-3-658-28922-5
Electronic ISBN: 978-3-658-28923-2

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank)
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
    (Angaben ohne Gewähr)

    Commerzbank erwirbt comdirect-Aktienpaket und hält mehr als 90 Prozent an comdirect

    Corporate News

    - Commerzbank erwirbt Aktienpaket an comdirect von Petrus Advisers

    - Beteiligungsschwelle von mehr als 90 Prozent für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der comdirect erreicht

    - Zielke: "Wichtiger Schritt, um die Integration unserer erfolgreichen Direktbank-Tochter schnell und effizient umzusetzen"


    Die Commerzbank AG wird über ihre Tochtergesellschaft Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH ein Aktienpaket an der comdirect bank Aktiengesellschaft ("comdirect") vom institutionellen Investor Petrus Advisers Ltd. erwerben. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

    Die Commerzbank hält damit nach Abschluss der Transaktion mehr als 90 Prozent der Aktien der comdirect. Damit hat die Commerzbank die erforderliche Beteiligungsschwelle für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erreicht. Im Zuge des angestrebten Squeeze-Outs erhalten comdirect-Aktionäre eine Barabfindung für ihre Aktien. "Mit der Erhöhung unseres Anteils an der comdirect legen wir die Basis für eine zügige Verschmelzung der comdirect auf die Commerzbank. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Integration unserer erfolgreichen Direktbank-Tochter schnell und effizient umzusetzen und erhebliche Synergien zu erzielen - ein zentraler Baustein unserer Strategie "Commerzbank 5.0". Mit einer starken Multikanalbank bieten wir künftig allen Kunden der Commerzbank die herausragende Brokerage-Kompetenz der comdirect an", sagt Martin Zielke, Vorstandsvorsitzender der Commerzbank.

    Mit der Integration der comdirect will die Commerzbank die hohe Digitalkompetenz und Innovationskraft der Tochter künftig für alle Kunden des Konzerns nutzbar machen. Der comdirect eröffnet die Integration die Möglichkeit, ihr Angebot über die Commerzbank zu skalieren. Für die Kunden der comdirect soll die gewohnte Produkt- und Servicequalität erhalten bleiben, während sie künftig zusätzlich von der Filialpräsenz der Commerzbank profitieren. Über die strategischen Vorteile einer Verschmelzung hinaus wird die Commerzbank infolge der Integration signifikante Synergiepotenziale realisieren.

    Dienstag, 31. Dezember 2019

    iVestos AG: Widerruf der Aufnahme der Aktien der iVestos AG im Marktsegment "Primärmarkt" des Freiverkehrs der Börse Düsseldorf

    Der Vorstand der iVestos AG hat heute beschlossen, den Widerruf der Aufnahme der Aktien der iVestos AG (WKN: 794871, ISIN DE0007948713) im Marktsegment "Primärmarkt" des Freiverkehrs der Börse Düsseldorf gemäß § 19 Abs. 4 der Geschäftsbedingungen der Börse Düsseldorf AG für den Freiverkehr an der Börse Düsseldorf zu beantragen. Der Vorstand wird kurzfristig einen entsprechenden Widerruf an die Börse Düsseldorf AG übermitteln. Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs beträgt einen Monat nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

    Der Vorstand erwartet, dass die Börse Düsseldorf den Handel der Aktien der iVestos AG gemäß § 19 Abs. 5 der Geschäftsbedingungen der Börse Düsseldorf AG für den Freiverkehr an der Börse Düsseldorf unmittelbar nach Wirksamwerden des Widerrufs im "Primärmarkt" einstellt und im allgemeinen Freiverkehr einbezieht.

    Der Vorstand begründet die Entscheidung damit, dass die Aufrechterhaltung der Notierung im Marktsegment "Primärmarkt" angesichts des sehr geringen Handelsvolumens der Aktien und des zusätzlichen Aufwands, der damit verbunden ist, nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist.

    Ebenfalls zieht die Verwaltung weitere Maßnahmen zur Optimierung der Kosten, die mit der Notierung der Aktien verbunden sind (insb. auch eine Einstellung der Notierung im Freiverkehr) in Betracht.

    Pullach, 20. Dezember 2019

    Ansprechpartner für Rückfragen:
    Dipl. Ing. Georg Gabrielides
    Vorstand der iVestos AG,
    Wettersteinstrasse 9, 82049 Pullach

    Höheres Gebot für comdirect-Aktien?

    Die Börsenzeitschrift "Der Aktionär" spekuliert über ein höheres Angebot der Commerzbank für Aktien ihrer Tochtergesellschaft comdirect. So gebe es mit dem aktivistischen Investor Petrus Advisers Gespräche über den Kauf dessen 7,5 %-Beteiligung an comdirect. Die Commerzbank könne unter Umständen mehr als den aktuelles Börsenkurs für die comdirect-Aktien bezahlen, um eine komplizierte und teure Verschmelzung zu vermeiden.

    Montag, 30. Dezember 2019

    HumanOptics AG: Person des chinesischen Investors als mittelbarer Mehrheitsaktionär der HumanOptics AG nunmehr bekannt

    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    Erlangen, 19. Dezember 2019 - Der Vorstand der HumanOptics AG ("Gesellschaft"), einem führenden Technologieunternehmen, das Implantate für die Augenchirurgie herstellt, hat heute erfahren, dass hinter dem neuen Mehrheitsaktionär der Gesellschaft - der HumanOptics Holding AG, Berlin - folgende Gesellschaften stehen und am Ende der Beteiligungskette die nachfolgend genannte chinesische Privatperson steht: 
    Legend Medical Investment Ltd., Tortola, British Virgin Islands; 
    Legend Medical Investment (Hong Kong) Limited, Hong Kong; 
    Hunan Liangjing Medical Management Co, Changsha, Hunan Province, China; 
    Shanghai Qilin Medical Technology Co., Ltd, Shanghai, China; 
    LI Lijuan, Shanghai, China.

    HumanOptics AG: Chinesischer Investor neuer Mehrheitsaktionär der HumanOptics AG - Vollzug des Aktienkaufvertrages vom 30. August 2019 über die Mehrheitsbeteiligung an der HumanOptics AG zwischen Medipart AG und einem chinesischen Investor

    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    Erlangen, 18. Dezember 2019 - Der Vorstand der HumanOptics AG ("Gesellschaft"), einem führenden Technologieunternehmen, das Implantate für die Augenchirurgie herstellt, wurde von dem bis dahin bestehenden Mehrheitsaktionär der Gesellschaft Medipart AG, Unterägeri/Schweiz, ("Medipart") heute darüber informiert, dass der zwischen Medipart und einem chinesischen Investor am 30. August 2019 abgeschlossene Aktienkaufvertrag vollzogen worden sei. Demgemäß habe jener chinesische Investor über die zwischengeschaltete HumanOptics Holding AG als Akquisitionsvehikel von Medipart eine Beteiligung in Höhe von 73,4 % am Grundkapital der Gesellschaft erworben und sei damit neuer Mehrheitsaktionär der Gesellschaft.

    Samstag, 28. Dezember 2019

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CONET Technologies AG: Verhandlung nunmehr am 14. Mai 2020

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CONET Technologies AG (nunmehr: CONET Technologies GmbH), Hennef, hat das LG Köln den ursprünglich auf den 5. März 2020 anberaumten Verhandlungstermin auf den 14. Mai 2010, 10:00 Uhr, verschoben.

    Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer, Herr WP/StB Jörg Neis, angehört werden. Vorab soll er seine sachverständige Stellungnahme auf der Grundlage der Einwendungen der Antragsteller überprüfen und schriftlich ergänzen.

    LG Köln, Az. 91 O 15/18
    Langhorst u.a. ./. Conet Technologies Holding GmbH
    62 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR, 50668 Köln

    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Conet Technologies Holding GmbH:
    KELLER MENZ Rechtsanwälte PartG mbB, 80469 München

    Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG: Entscheidungsverkündungstermin am 29. April 2020

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG (Verschmelzung auf die Blitz 10-439 SE, zwischenzeitlich umfirmiert in Custodia Holding SE) hat das LG München I die Sache am 19. Dezember 2019 verhandelt und den sachverständigen Prüfer, Herrn WP StB Andreas Creutzmann sowie Herrn WP Jörn Stellbrink, c/o IVA Valuation & Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört. Eine Entscheidung wird am 29. April 2020 verkündet werden.

    Die Hauptaktionärin, eine 100%-ige Tochter der von Finck'sche Hauptverwaltung GmbH (August von Finck), hatte auf der Hauptversammlung den angebotenen Barabfindungsbetrag von EUR 390,00 auf EUR 410,- je Custodia-Aktie erhöht.

    LG München I, Az. 5 HK O 12992/18
    Scheunert u.a. ./. Custodia Holding SE

    82 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80333 München
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Custodia Holding SE:
    Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

    Freitag, 27. Dezember 2019

    Weiteres Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 0,85

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Inhaber der oben genannten Nachbesserungsrechte auf eine eventuelle Nachzahlung, für die im Rahmen des Squeeze-out auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der Conwert Immobilien Invest SE, macht Ihnen die Metafina GmbH ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
    WKN: A2JAK6 
    Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot 
    Anbieter: Metafina GmbH 
    Abfindungspreis: 0,85 EUR je Nachbesserungsrecht 

    Die Metafina GmbH bietet an, bis zu 20.000 Nachbesserungsrechte (WKN A2JAK6) für die im Rahmen des Squeeze-out abgefundenen Conwert Immobilien Invest SE - Aktien (WKN 801475) zu erwerben. Wenn Inhaber von Nachbesserungsrechten der Metafina GmbH insgesamt mehr Nachbesserungsrechte zum Erwerb andienen, kann es zu einer sogenannten Pro-Ratierung des freiwilligen öffentlichen Kaufangebotes kommen. In diesem Fall würde die Metafina GmbH von den Nachbesserungsrechteinhabern, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Nachbesserungsrechte erwerben. Die Metafina GmbH behält sich jedoch im Falle einer Überannahme des freiwilligen öffentlichen Kaufangebotes das Recht vor, alle im Rahmen des Angebots zum Erwerb angedienten Nachbesserungsrechte zu erwerben und für diesen Fall auf eine verhältnismäßige Annahme zu verzichten.    (...)

    __________

    Anmerkung der Redaktion:

    Zu den conwert-Nachbesserungsrechten gab es zahlreiche Kaufangebote zwischen EUR 0,55 und EUR 1,30 je Nachbesserungsrecht.

    Montag, 23. Dezember 2019

    Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Plaut AG: Vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 9,85 (+ EUR 1,50)

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der Plaut AG, Wien, wurde die Barabfindung im Rahmen eines Teilvergleichs um EUR 1,50 je Aktie (inkl. Zinsen) auf EUR 9,84 angehoben. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der gerichtlichen Genehmigung des Vergleichs zu zahlen.

    FN 124131 x
    HG Wien, Az. 73 Fr 10791/18
    Gremium, Az. Gr 4/19

    J. Jaeckel u.a. ./. msg systems AG
    12 Antragsteller
    gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, msg systems AG:
    BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

    Samstag, 21. Dezember 2019

    SdK kritisiert Vorgehen von Volkswagen bei MAN

    In dem neuen "Schwarzbuch Börse" kritisiert die Aktionärsvereinigung SdK das Vorgehen des Volkswagen-Konzerns bei der MAN SE (AnlegerLand 2020, S. 89). Bei MAN, bei der vermutlich bald ein Squeeze-out anstehe, seien die Streubesitz-Aktionäre schon im Vorfeld um Erträge in Milliardenhöhe gebracht worden. Kurz vor dem Ende des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zum Jahreswechsel habe MAN auf Weisung der VW-Tochter TRATON SE die Mehrheitsbeteiligung an der RENK AG und sämtliche Gesellschaftsanteile an der MAN Energy Systems (vormals MAN Turbo Diesel) verkaufen müssen. Der Marktwert für MAN Energy Systems dürfte deutlich über dem Verkaufspreis von EUR 1,5 Mrd. gelegen haben. Die SdK habe daher auf der Hauptversammlung der MAN im Mai 2019 wegen möglicher Schadensersatzansprüche gem. § 317 AktG einen Sonderprüfungsantrag nach § 142 AktG gestellt. Alle Sonderprüfungsanträge seien jedoch mit den Stimmen des Großaktionärs abgelehnt worden.   

    SdK: Schwarzbuch Börse 2019 erschienen

    Der Neue Markt mit seinen unzähligen, vermeintlich vielversprechenden Börsengängen verprellte um die Jahrtausendwende viele Privatanleger. Doch auch in jüngster Zeit enttäuschten die inzwischen weniger zahlreichen Börsenneulinge regelmäßig, wie das diesjährige Schwarzbuch Börse zeigt, in dem auch ein langjähriger Dauerbrenner, die Reich-Gruppe, nicht fehlen darf.

    Alljährlich arbeitet das Schwarzbuch Börse der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., das im Rahmen der Publikation AnlegerLand erscheint, die dunklen Seiten des Kapitalmarkts auf. In diesem Jahr wird erneut deutlich, dass es nicht nur junge Unternehmen sind, die den Privatanlegern teils heftige Verluste bescheren, auch etablierte Firmen sorgten 2019 für kleine und größere Skandale.

    Das Schwarzbuch Börse beleuchtet undurchsichtige Geschäftspraktiken, verdächtige Bilanzen und mögliche Kursmanipulationen im Detail. Neben Missständen bei einzelnen Gesellschaften befasst sich das Schwarzbuch Börse 2019 mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Bilanzfälschungen und der Bankenkrise.

    Viele Zitronen bei den IPOs

    Früher vergab die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. im Rahmen des Schwarzbuchs Börse die „IPO-Zitrone“ für missglückte Börsengänge eines Jahres. Mangels IPOs wurde diese Kür mit Beginn der Finanzkrise 2008 eingestellt. Doch man sollte über ein Revival der ungeliebten Auszeichnung nachdenken. Denn Kandidaten dafür gibt es einige.

    Die US-amerikanischen Carsharing-Anbieter Lyft und Uber beispielsweise mischen zwar die Taxibranche gehörig auf, am Kapitalmarkt gelang ihnen das bisher aber nicht. Eher im Gegenteil. In Deutschland mussten speziell die Börsenneulinge aus dem Umfeld von Rocket Internet Federn lassen, indem ihr Aktienkurs nach dem IPO teils deutlich absackte (wie einige Jahre zuvor bereits der Kurs von Rocket Internet selbst).

    Die unendliche Reich-Geschichte

    Die bereits mehrfach behandelte „Reich-Gruppe“ aus Heidenheim lieferte 2019 erneut Stoff für Schlagzeilen, die Erwähnung im diesjährigen Schwarzbuch Börse finden. Eine Durchsuchung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft München sorgte für Aufsehen, aber auch ein Ausflug ins Rotlichtmilieu: Die „Reich-Gruppe“ ist offenbar im Bordell-Gewerbe tätig, wie in diesem Jahr bekannt wurde.

    Bankenkrise, die x-te

    Bankenkrise und kein Ende: Die Aktienkurse der beiden deutschen Großbanken Deutsche Bank und Commerzbank erreichten im Verlauf dieses Jahr neue historische Tiefstkurse: Bei der Deutschen Bank ging es erstmals unter die Marke von 6 Euro, bei der Commerzbank unter 5 Euro.
    Im Fall der Deutschen Bank war diese Entwicklung wenig verwunderlich. Das Institut wird dieses Jahr voraussichtlich den fünften Jahresverlust innerhalb der letzten sechs Jahre vorlegen. Und natürlich wurde die Deutsche Bank auch in diesem Jahr wieder vor Gericht gezerrt. Für die Commerzbank lief es nach dem Abstieg in den MDAX nicht wirklich besser. Ihr Börsenwert ist mittlerweile so stark geschrumpft, dass die Bank selbst in dem Mittelstandsindex gemessen an der Marktkapitalisierung nur noch zum Mittelfeld zählt.

    Vergiftete Stimmung bei Bayer

    Die diesjährige Hauptversammlung der Bayer AG zeigte einen tiefen Graben zwischen Konzernspitze und Aktionären. Die Anteilseigner sehen durch die Monsanto-Übernahme die Zukunft des Traditionskonzerns in Gefahr und verweigerten dem kompletten Vorstand die Entlastung – ein bislang einmaliger Vorgang in der Geschichte der DAX-Hauptversammlungen.

    Der SdK-Vorstandsvorsitzende Daniel Bauer sagt dazu: „Eine Nicht-Entlastung hat zwar rechtlich keine unmittelbaren Folgen. Dass Vorstand und Aufsichtsrat von Bayer danach aber sofort zur Tagesordnung übergehen, als wäre nichts gewesen, empfinden wir als respektlos gegenüber den Aktionären.“

    Weitere Themen im Schwarzbuch Börse 2019 sind u. a.:

    • Dieselgate holt Daimler ein

    • VW und TRATON lassen MAN-Aktionäre leiden

    • E-Food-Markt verdirbt Delticom-Geschäft

    • ÖKO-TEST in der Öko-Krise

    • Kurze Halbwertszeit bei SGL-Prognosen

    Das Schwarzbuch Börse erscheint als Bestandteil der Sonderausgabe „AnlegerLand 2020“. Es kann kostenpflichtig bei der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 bestellt werden oder für 6,00 Euro an ausgewählten Bahnhofskioskverkaufsstellen in deutschen Großstädten erworben werden.

    SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

    München, am 21. Dezember 2019

    Freitag, 20. Dezember 2019

    Vonovia hat einen Squeeze Out der Minderheitsaktionäre der Hembla beantragt und Hembla hat einen Antrag auf ein Delisting gestellt

    Press Release 

    Vonovia has requested compulsory acquisition of the minority shares in Hembla and Hembla has applied for delisting 

    Bochum/Stockholm, 18 December 2019 – Vonovia SE ("Vonovia"), has requested that the Board of Directors of Hembla AB (publ) ("Hembla") applies for the delisting of the company’s B-shares from Nasdaq Stockholm. Vonovia has also requested compulsory acquisition of the remaining shares in Hembla pursuant to Chapter 22 of the Swedish Companies Act.

    Vonovia, through its indirectly wholly owned subsidiary HomeStar InvestCo AB ("HomeStar"), on 7 November 2019 announced a mandatory cash offer (the "Offer") to the shareholders in Hembla to acquire all outstanding B-shares in Hembla at a price of SEK 215 per share. On 10 December 2019, Vonovia announced that Vonovia, after settlement under the Offer, holds 6,136,989 A-shares and 81,282,426 B-shares in Hembla, corresponding to approximately 95.3 percent of the total voting rights and approximately 94.1 percent of the share capital in Hembla.

    In light of the above, Hembla’s Board of Directors has resolved to apply for delisting of Hembla's B-shares from Nasdaq Stockholm. Such application has today been sent to Nasdaq Stockholm. The last day of trading will be announced by Hembla after Hembla has been informed thereof by Nasdaq Stockholm.

    Erfolgreiches Pflichtangebot – Vonovia wird nach Settlement 94 Prozent der Hembla-Aktien halten

    Pressemitteilung

    Bochum/Stockholm, 10. Dezember 2019 – Am 7. November 2019 gab die Vonovia SE1 („Vonovia“) über ihre indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft HomeStar InvestCo AB2 („HomeStar“) ein Pflichtangebot (Barangebot) (das „Angebot“) an die Aktionäre der Hembla AB (publ) („Hembla“) zur Übernahme aller ausstehenden, zu jenem Zeitpunkt nicht bereits von HomeStar3 gehaltenen, Hembla-Aktien der Klasse B, zu einem Preis von SEK 215 pro Aktie, bekannt. Die ursprüngliche Annahmefrist für das Angebot endete am 9. Dezember 2019. Es gibt keine Bedingungen für den Vollzug des Angebots.

    Nach Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist und mit Settlement wird HomeStar insgesamt 6.136.989 Aktien der Klasse A und 81.282.426 Aktien der Klasse B an Hembla halten, dies entspricht rund 95,3 Prozent der Stimmrechte und rund 94,1 Prozent des Grundkapitals am Unternehmen.

    Für die Hembla-Aktionäre, die das Angebot während der ursprünglichen Annahmefrist angenommen haben, beginnt das Settlement am 16. Dezember 2019.

    Um den verbleibenden Hembla-Aktionären die Möglichkeit zu geben, das Angebot anzunehmen, hat Vonovia beschlossen, die Annahmefrist bis zum 8. Januar 2020 um 17.00 Uhr MEZ zu verlängern. Danach wird Vonovia die Annahmefrist nicht weiter verlängern. Für diejenigen Aktionäre, die das Angebot während der verlängerten Annahmefrist annehmen, wird das Settlement voraussichtlich am 15. Januar 2020 beginnen. HomeStar kann auch außerhalb des Angebots weitere Aktien an Hembla erwerben.

    Mit Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist am 9. Dezember 2019 wurde das Angebot von Aktionären angenommen, die insgesamt 24.746.662 Hembla-Aktien der Klasse B repräsentieren, was rund 21,1 Prozent der Stimmrechte und rund 26,6 Prozent des Grundkapitals von Hembla entspricht. Zudem hat HomeStar seit Bekanntgabe des Angebots 3.007.191 Hembla-Aktien der Klasse B außerhalb des Angebots erworben, was rund 2,56 Prozent der Stimmrechte und rund 3,24 Prozent des Grundkapitals an Hembla entspricht.

    Darüber hinaus hat HomeStar insgesamt 2.253.600 Optionsrechte von Hembla-Mitarbeitern erworben, die im Zuge von Hemblas LangzeitIncentive-Programm im Jahr 2017 vergeben wurden. Wie bereits mitgeteilt, enthielt das Angebot keine entsprechenden Optionsrechte. Stattdessen hat HomeStar in Übereinstimmung mit den Übernahmeregeln der Nasdaq Stockholm die Optionsrechte außerhalb des Angebots gegen eine Barzahlung von SEK 64,24 pro Optionsrecht und basierend einer Bewertung von Black & Scholes erworben. Weder Vonovia noch HomeStar besitzen andere Finanzierungsinstrumente, die eine finanzielle Beteiligung vergleichbar mit einem Aktienanteil an Hembla darstellen.

    Nachdem Vonovia über 90% der gesamten Hembla-Aktien halten wird, wird Vonovia mit dem verpflichtenden Erwerb der restlichen Aktien von Hembla beginnen und ein Delisting der Hembla-Aktien der Klasse B von der Nasdaq Stockholm vorantreiben.

    Weitere Informationen zum Angebot finden Sie in der Angebotsunterlage und deren Ergänzung unter: https://de.vonovia-h.de und www.seb.se/prospectuses.

    Anstehende Spruchverfahren

    Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
    • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
    • comdirect bank AG: Verschmelzung angekündigt nach erfolglosem Übernahmeangebot der Commerzbank
    • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
    • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
    • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
      (Angaben ohne Gewähr)

      Donnerstag, 19. Dezember 2019

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu dem in der Hauptversammlung am 11. Mai 2018 beschlossenen Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft hat das Landgericht Hannover (zentral zuständig für Spruchverfahren aus allen niedersächsischen Landesgerichtsbezirken) nach mündlicher Verhandlung 13. November 2019 mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen.

      Nach Ansicht des Landgerichts kann die vorgelegte Planung der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt werden. Die gegen eine erweiterte Planungsphase bis zum Jahr 2027 erhobenen Einwände seien ohne Grundlage. Das Gericht geht von einem (abgerundeten) Basiszinssatz in Höhe von 1,25 % vor Steuern bzw. 0,92 % nach Steuern aus (S. 45). Die mit 5,5 % angesetzte Marktrisikoprämie wird vom Gericht akzeptiert. Auch der aufgrund einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 1,1 könne der Schätzung zugrunde gelegt werden (S. 52 ff). Der mit 1,5 % angesetzte Wachstumsabschlag müsse nicht erhöht werden (S. 56).

      Gegen den Beschluss des LG Hannover können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen. Mehrere Antragsteller haben angekündigt, in die Beschwerde gehen zu wollen.

      LG Hannover, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Az. 23 AktE 35/18
      Langhorst u.a. ./. Oldenburgische Landesbank AG (früher: Bremer Kreditbank AG)
      92 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Volker Holzkämper, 29221 Celle
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
      Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf

      Mittwoch, 18. Dezember 2019

      Stellungnahme der NeXR Technologies SE zum Pflichtangebot der Hevella Capital GmbH & Co. KGaA

      Die Hevella Capital GmbH & Co. KGaA hat den Aktionären der NeXR Technologies SE ein Pflichtangebot (Barangebot) unterbreitet, siehe die Angebotsunterlage:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/angebotsunterlage-fur-aktien-der-nexr.html.
      Der geschäftsführende Direktor (GFD) und der Verwaltungsrat der NeXR Technologies SE haben nunmehr eine gemeinsame "neutrale" Stellungnahme zum Pflichtangebot abgegeben.

      Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16. Dezember 2019:

      Die Hevella Capital GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Potsdam, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 30241 P („Bieterin“), hat am 29. November 2019 nach § 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) eine Angebotsunterlage im Sinne des § 11 WpÜG („Angebotsunterlage“) für ihr Öffentliches Pflichtangebot (Barangebot) („Angebot“) an die Aktionäre der NeXR Technologies SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 158018 B („Zielgesellschaft“) zum Erwerb aller nicht unmittelbar von der Bieterin gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 EUR je Stückaktie an der Zielgesellschaft („NeXR-Aktien“) (ISIN DE000A1K03W5 / WKN A1K03W5) gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 2,17 („Angebotspreis“) je NeXR-Aktie veröffentlicht. Die Angebotsunterlage wurde dem geschäftsführenden Direktor der Zielgesellschaft („GFD“) sowie dem Verwaltungsrat der Zielgesellschaft („Verwaltungsrat“) durch die Bieterin am 29. November 2019 übermittelt. (…)

      GFD und Verwaltungsrat geben zu dem Angebot folgende gemeinsame Stellungnahme gemäß §§ 39, 27 Abs. 1 WpÜG („Stellungnahme“) ab. (…)

      8. AUSSAGE DES GFD UND DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS ZUR ABSICHT, DAS ANGEBOT ANZUNEHMEN

      Das Mitglied des Verwaltungsrats, Prof. Dr. Klemens Skibicki, beabsichtigt nicht, das Angebot anzunehmen.

      9. ABSCHLIESSENDE STELLUNGNAHME VON GFD UND VERWALTUNGSRAT

      Unter Berücksichtigung der Informationen in dieser Stellungnahme und der Gesamtumstände im Zusammenhang mit dem Angebot sind GFD und Verwaltungsrat der Ansicht, dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 WpÜG ist. Daneben haben sie zur Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung auch die von Ludwig & Co. erstellte Fairness Opinion herangezogen.

      Nach sorgfältiger Einschätzung der Gesamtumstände, insbesondere mit Blick auf die unverzichtbaren geplanten Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals und Verbesserung der Liquidität, sind GFD und Verwaltungsrat unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gelangt, dass auf der einen Seite zwar die von der Bieterin angebotene Gegenleistung in Höhe von EUR 2,17 je NeXR-Aktie die gesetzlichen Mindestvorgaben erfüllt und im Einklang mit der Einschätzung in der Fairness Opinion als angemessen angesehen werden kann, auf der anderen Seite jedoch das Wertsteigerungspotential einer erfolgreichen Restrukturierung der Zielgesellschaft – für deren erfolgreiche Durchführung GFD und Verwaltungsrat jedoch keine Gewähr übernehmen – möglicherweise nicht vollständig im Angebotspreis reflektiert ist.

      Daher sehen der GFD und Verwaltungsrat von einer Empfehlung an die Aktionäre der NEXR im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der Bieterin ab (sog. „neutrale Stellungnahme“).

      Die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots sollte jeder Aktionär unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse und seiner persönlichen Einschätzung über die zukünftige Entwicklung des Werts und des Börsenpreises der NeXR-Aktien selbst treffen. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften treffen GFD und Verwaltungsrat keine Verantwortung für den Fall, dass die Annahme oder Nichtannahme des Angebots im Nachhinein zu nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen für einen Aktionär führen sollte.