von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Anfang Februar 2017 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der MWG-Biotech AG hatte das Landgericht München I die Sache am 22. Februar 2018 verhandelt und den gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herrn WP Marcus Jüngling von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Deutschland, angehört. Mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 29. Juni 2018 lehnte das Landgericht eine Erhöhung der Barabfindung ab. Die Antragsgegnerin hat aber die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Zu dem früheren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (zu dem ein Spruchverfahren noch beim OLG München anhängig ist) hatte die Hauptaktionärin eine Barabfindung von EUR 2,20 angeboten. Für den Squeeze-out wurden EUR 3,20 je MWG-Aktie geboten.
Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG München I, Beschluss vom 29. Juni 2018, Az. 5 HK O 4268/17 - Squeeze-out
(LG München I, Az. 5 HK O 4736/11; OLG München, Az. 31 Wx 341/17- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Scheunert u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: EIFLER GRANDPIERRE WEBER Rechtsanwälte, 60323 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik), zuvor: Waldeck Rechtsanwälte
In dem Spruchverfahren zu dem Anfang Februar 2017 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der MWG-Biotech AG hatte das Landgericht München I die Sache am 22. Februar 2018 verhandelt und den gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herrn WP Marcus Jüngling von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Deutschland, angehört. Mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 29. Juni 2018 lehnte das Landgericht eine Erhöhung der Barabfindung ab. Die Antragsgegnerin hat aber die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Zu dem früheren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (zu dem ein Spruchverfahren noch beim OLG München anhängig ist) hatte die Hauptaktionärin eine Barabfindung von EUR 2,20 angeboten. Für den Squeeze-out wurden EUR 3,20 je MWG-Aktie geboten.
Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG München I, Beschluss vom 29. Juni 2018, Az. 5 HK O 4268/17 - Squeeze-out
(LG München I, Az. 5 HK O 4736/11; OLG München, Az. 31 Wx 341/17- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Scheunert u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: EIFLER GRANDPIERRE WEBER Rechtsanwälte, 60323 Frankfurt am Main (Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik), zuvor: Waldeck Rechtsanwälte