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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 9. Mai 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 24. Februar 2017
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 8. März 2017 im Handelsregister bekannt gemacht, Antragsfrist bis 8. Juni 2017)
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • BWT AG: Squeeze-out angekündigt
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • F24 AG: Squeeze-out angekündigt
  • GfK SE: Squeeze-out angekündigt
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, ao. HV am 20. April 2017
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out, HV am 22. März 2017
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 - Antragsfrist bis 3. Juli 2017
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss angekündigt
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

CHORUS Clean Energy AG: Festlegung Barabfindung für Squeeze-out

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 MAR

Neubiberg/München, 9. Mai 2017 - Die Capital Stage AG (ISIN DE0006095003 / WKN 609500), hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 8. März 2017 bezüglich der Übertragung der verbliebenen Aktien der Minderheitsaktionäre der CHORUS Clean Energy AG (ISIN DE000A12UL56 / WKN A12UL5) konkretisiert und den Vorstand der CHORUS Clean Energy AG darüber informiert, dass die Capital Stage AG die Höhe der Barabfindung auf 11,92 Euro je Aktie festgelegt hat. Darüber hinaus hat die Capital Stage AG in ihrem Schreiben mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, einer Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 2016 zuzustimmen und zum Ausgleich den Betrag der Barabfindung so festgelegt hat, dass er um den Betrag einer gesetzlichen Mindestdividende i.H.v. 0,04 Euro pro Aktie erhöht ist.

Der Capital Stage AG gehören nach eigenen Angaben Aktien, die einem Anteil von mehr als 95 Prozent am Grundkapital der CHORUS Clean Energy AG entsprechen. Die Capital Stage AG ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Absatz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG gefasst werden, die voraussichtlich Mitte Juni 2017 stattfinden wird.

Freitag, 5. Mai 2017

C-QUADRAT Investment AG: HNA Group soll Mehrheitseigentümer von C-QUADRAT werden / HNA überlegt Squeeze Out nach Abschluss der Transaktion

Insiderinformation-Aktualisierung gemäß Artikel 17 MAR

Wien/Frankfurt, 05.05.2017 Die C-QUADRAT Investment AG (ISIN: AT0000613005) teilt unter Verweis auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 03.05.2017 mit, dass sie heute darüber informiert wurde, dass HNA überlegt, dass Cubic (London) Limited nach Abschluss dieser Transaktion einen Squeeze-Out (Gesellschafterausschluss) aller verbleibenden Minderheitsgesellschafter (Streubesitz) der C-QUADRAT Investment AG ("C-QUADRAT") vornimmt, um einen Anteil von 100% an C-QUADRAT zu erhalten.

C-QUADRAT Investment AG: HNA Group soll Mehrheitseigentümer von C-QUADRAT werden

Ad-hoc-Mitteilung

Wien/Frankfurt, 03.05.2017. Die C-QUADRAT Investment AG (ISIN: AT0000613005) teilt mit, dass sie heute von der San Gabriel Privatstiftung und der T.R. Privatstiftung über folgenden Sachverhalt informiert wurde:

Die San Gabriel Privatstiftung, die T.R. Privatstiftung sowie die Hallmann Holding International GmbH, Q-Cap Holdings Ltd. und Laakman Holding Ltd. (alle gemeinsam die "Kernaktionäre") haben heute, 03.05.2017, aufschiebend bedingte Aktienkaufverträge mit der HNA Group (International) Asset Management Co., Limited ("HNA") über den Erwerb von C-QUADRAT Investment AG Aktien ("C-QUADRAT") abgeschlossen.

Nach Vorliegen der regulatorischen Freigaben wird (i) HNA die erworbenen C-QUADRAT Aktien und werden (ii) die Kernaktionäre ihre verbleibenden C-QUADRAT Aktien in die Cubic (London) Limited ("Cubic") einbringen. HNA wird damit nach Vorliegen der regulatorischen Freigaben eine Beteiligung von rund 74,8% an Cubic und Cubic eine Beteiligung von über 98% an C-QUADRAT halten.

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 30.04.2017

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 30.04.2017 2,40 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,37 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 1,26 % unter dem Inventarwert vom 30.04.2017. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 30. April 2017 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

GK Software AG,
freenet AG,
W&W Wüstenrot und Württembergische AG,
Allerthal-Werke AG,
Mobotix AG,
Lotto24 AG,
K+S AG,
Pfeiffer Vacuum Technology AG,
MAN SE (Vorzüge),
Horus AG

Auf ihrem Kapitalmarkttag am 12. April berichtete unsere Beteiligung freenet AG über das Fernsehgeschäft. Dabei vermeldete sie rund 160.000 freenet TV Kunden nach dem Start von DVB-T2 HD sowie 1,5 Millionen angeschlossene DVB-T2-Empfangsgeräte. Im IPTV unter der Marke waipu.tv sind bereits 150.000 registrierte Nutzer per Ende März verzeichnet, davon etwa 25.000 zahlende Kunden.

Ende April meldete unsere Beteiligung Mobotix AG, dass sie ihre Umsatz- und Ergebnisziele für das 1. Halbjahr im Geschäftsjahr 2016/2017 nicht erreicht hat. Das Unternehmen korrigierte daraufhin die Umsatz- und Ergebnisprognose für das gesamte Geschäftsjahr nach unten.

Am 28. April meldete die Lotto24 AG per Stimmrechtsmitteilung, dass Working Capital Partners ihre Beteiligung an der Gesellschaft von 5% auf 10,02% aufgestockt hat.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Quelle: Scherzer & Co. AG

Spruchverfahren zur Fusion der Bewag Holding AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Berlin kürzlich mit Beschluss vom 28. März 2017 eine Zuzahlung in Höhe von EUR 2,30 je Bewag-Aktie angeordnet. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde eíngelegt worden, so dass das Verfahren vor dem Kammergericht (das Oberlandesgericht für Berlin) weiter geht.

LG Berlin, Az. 102 O 126/03 AktG
Lägeler u. a. ./. Vattenfall Europe AG
19 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, 10789 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vattenfall Europe Aktiengesellschaft:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

____

Nachtrag: 
Az. des Kammergerichts: 2 W 9/17 SpruchG

Innerer Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG

Pressemitteilung vom 5. Mai 2017

Der Innere Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG zum 30. April 2017 betrug 112,35 € pro Aktie. Dies ist ein Anstieg um 17,5 % seit Jahresbeginn (31.12.2016:  95,62 €).

Zum Portfolio:

Den größten Wertbeitrag zum Anstieg des Inneren Werts erbrachten die Positionen in Aktien der Washtec AG (WKN: 750750) und der Stada-Arzneimittel AG (WKN: 725180). Bei Stada haben Bain Capital und Cinven das angekündigte Übernahmeangebot zu 66,00 € pro Aktie nun offiziell vorgelegt.

Donnerstag, 4. Mai 2017

Delistete Aktien: Valora fordert Hinweis der Depotbanken auf außerbörsliche Kurse

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Klaus Helffstein, Vorstand der Valora Effekten Handel AG, fordert in einem Interview mit der Zeitschrift "GoingPublic" (Special Kapitalmarktrecht 2017, S. 36 f) die Depotbanken auf, auf die außerbörslichen Kurse bei Valora hinzuweisen. Diese könnten über einen Börsenfeed sowie bei Reuters oder vwd abgerufen werden. Die Banken würden auch unseriöse Kaufangebote ohne Prüfung und Kommentar an ihre Kunden weiterleiten. Dieses Vorgehen kritisiert er mit der rhetorischen Frage: "Denn wer nimmt schon ein Kaufangebot an, das meistens 50% oder mehr unter dem Marktpreis liegt?" Nach einem Gutachten von Prof. Dr. Schwintowski, Humboldt-Universität, bestehe ein Haftungstatbestand. Es bleibe abzuwarten, bis einmal der erste Geschädigte gegen seine Bank auf Schadensersatz klage.  

Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG: Landgericht München I erhöht Barabfindung auf EUR 132,30 (+ 5,62 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, zugunsten der Clariant AG hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 28. April 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 132,30 je Süd-Chemie-Aktie angehoben. Die Clariant AG hatte EUR 125,26 geboten. Die geríchtliche Anhebung entspricht damit einer Erhöhung um 5,62 %.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Beteiligten können innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.

LG München I, Beschluss vom 28. April 2017, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG: Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Chinesische HNA Group soll Mehrheitseigentümer der C-QUADRAT Investment AG werden

Der chinesische Mischkonzern HNA Group, seit Kurzem größter Aktionär der Deutschen Bank, wird Mehrheitseigentümer bei der Wiener Fondsgesellschaft C-QUADRAT Investment AG. Bei dieser Gesellschaft war im letzten Jahr ein Squeeze-out angekündigt worden, der dann allerdings (angeblich aus steuerlichen Gründen) scheiterte.

Die Kernaktionäre San Gabriel Privatstiftung, T.R. Privatstiftung sowie die Hallmann Holding International GmbH, Q-Cap Holdings Ltd. und Laakman Holding Ltd. haben laut Mitteilung am Mittwoch aufschiebend bedingte Aktienkaufverträge mit der HNA Group (International) Asset Management Co., Limited über den Erwerb von Aktien der C-QUADRAT Investment AG abgeschlossen.

Sobald die aufsichtsrechtlichen Freigaben vorliegen, will HNA ihre erworbenen C-Quadrat-Aktien und die bisherigen Kernaktionäre ihre verbleibenden C-Quadrat-Aktien in die Cubic (London) Limited einbringen. HNA wird dann eine Beteiligung von rund 74,8 Prozent an Cubic und Cubic eine Beteiligung von über 98 Prozent an C-Quadrat halten.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG: OLG Düsseldorf legt Barabfindung auf EUR 20,41 fest (+ 4,67%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 6. April 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 20,41 je Harpen-Aktie festgesetzt. Dies entspricht einem Aufschlag von 4,67% zu den ursprünglich angebotenen EUR 19,50. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

Das Landgericht Dortmund hatte mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Die Reduzierung durch das OLG beruht auf einer rückwirkenden Heranziehung des erst nach dem verfahrensgegenständlichen Squeeze-out in Kraft getretenen IDW S1 2005 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2017, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
Lindemann u.a. gegen RWE AG
74 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RWE AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Delisting-Erwerbsangebot für Clere-Aktien

WpÜG-Meldung

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)


Bieterin:
Elector GmbH, Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 146047 B

Zielgesellschaft:
Clere AG, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 182215 B
ISIN: DE000A2AA402

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen unter:

http://www.elector-angebot.de

Angaben der Bieterin:

Die Elector GmbH (die 'Bieterin') hat am 3. Mai 2017 entschieden, den Aktionären der Clere AG (die 'Zielgesellschaft') mit Sitz in Berlin anzubieten, ihre nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 (ISIN DE000A2AA402) (die 'Clere-Aktien') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots (in der Form eines Barangebots) zu erwerben.

Die Bieterin hält derzeit 1.954.395 Aktien der Zielgesellschaft und damit 33,19% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Bieterin beabsichtigt, den Aktionären der Zielgesellschaft als Gegenleistung für ihre Clere-Aktien eine Geldleistung in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Clere-Aktien während der letzten sechs Monate vor dieser Veröffentlichung (§ 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG) je Clere-Aktie anzubieten, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird. Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Konditionen durchgeführt werden. Die Bieterin behält sich ferner vor, in den endgültigen Konditionen des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Die Zielgesellschaft hat sich gegenüber der Bieterin verpflichtet, vorbehaltlich wesentlicher neuer Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten vor Ablauf der Annahmefrist den Widerruf der Zulassung der Clere-Aktien zum Handel im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG zu beantragen.

Wichtige Informationen:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Clere AG. Inhabern von Aktien der Clere-AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG, dem Börsengesetz (BörsG) und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-AngebV) durchgeführt.

Berlin, den 3. Mai 2017

Elector GmbH
Der Geschäftsführer

CLERE AG: Delisting der CLERE-Aktien beabsichtigt, Abfindungsangebot durch Hauptaktionärin zum gesetzlichen Mindestpreis angekündigt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Ad-hoc-Meldung


Berlin, den 3. Mai 2017 - Der Vorstand der CLERE AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, vorbehaltlich des Eintretens neuer, entgegenstehender Umstände den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen (sogenanntes Delisting). Der Vorstand ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Nutzen der Börsennotierung der Aktien der CLERE AG den dadurch begründeten Aufwand nicht mehr rechtfertigt.

Die CLERE AG hat daher heute mit der Hauptaktionärin der CLERE AG, der Elector GmbH, die aktuell 33,19 % der Aktien der CLERE AG hält, eine Delisting-Vereinbarung geschlossen. Aufgrund der Delisting-Vereinbarung ist die Elector GmbH verpflichtet, den Aktionären der CLERE AG anzubieten, ihre sämtlichen Aktien gegen eine Geldleistung, deren Höhe mindestens dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der CLERE AG während der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Entscheidung der Elector GmbH, das Angebot abzugeben, entspricht, zu erwerben. Die Gesellschaft hat sich im Gegenzug verpflichtet - vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Umstände oder dem Bekanntwerden wesentlicher bislang unbekannter Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten - innerhalb der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CLERE AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, Absatz 3 BörsG zu stellen und das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen.

Die Elector GmbH hat mitgeteilt, dass sie das Delisting-Erwerbsangebot zum gesetzlichen Mindestpreis machen wird.

Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird.

Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der CLERE AG nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Die Entscheidung zum Delisting ergeht ungeachtet der Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat zur Abgabe einer Stellungnahme zum Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 27 WpÜG.

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Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu veröffentlichen.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Impreglon SE: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Hannover hat die Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es damit keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags. Die Antragsteller können aber noch Beschwerde zum OLG einlegen.

Das Gericht hatte die Sache am 6. Dezember 2016 verhandelt und dabei die Prüfer, Herrn WP Michael Wahlscheidt und Herrn WP Jochen Breithaupt von Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.

LG Hannover, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover 
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)

Mittwoch, 3. Mai 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 24. Februar 2017
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 8. März 2017 im Handelsregister bekannt gemacht, Antragsfrist bis 8. Juni 2017)
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • BWT AG: Squeeze-out angekündigt
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out angekündigt
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • F24 AG: Squeeze-out angekündigt
  • GfK SE: Squeeze-out angekündigt
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, ao. HV am 20. April 2017
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out, HV am 22. März 2017
  • MWG-Biotech AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht; Antragsfrist bis 4. Mai 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 - Antragsfrist bis 3. Juli 2017
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss angekündigt
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

800.000 Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Bei dem vorliegenden Blog und seinem englischsprachigen "Bruder" SpruchZ- Shareholders in Germany http://shareholders-germany.blogspot.de wird in den nächsten Tagen die Schwelle von 800.000 Seitenaufrufen überschritten. 

Übersicht zu den Squeeze-out-Regelungen in Luxemburg

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Ähnlich wie in Deutschland kann auch in Luxemburg ein Hauptaktionär die Minderheitsaktionäre ausschließen (sog. Squeeze-out). Dies ist entweder als übernahmerechtlicher Squeeze-out oder als gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out möglich, wobei jeweils eine Schwelle von 95% überschritten werden muss. Ein Squeeze-out führt (zwangsläufig) zu einer Beendigung der Börsennotierung.

(1) Übernahmerechtlicher Squeeze-out

Dieser betrifft ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes Angebot für sämtliche Wertpapiere (so wie in Artikel 2 Abs. 1 lit. e) des Luxemburger Übernahmegesetzes definiert). Nach Artikel 15 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes kann die Bieterin verlangen, dass die verbliebenen Minderheitsaktionäre ihre Aktien zu einem angemessenen Preis an die Bieterin verkaufen, wenn die Bieterin mindestens 95% sowohl des stimmberechtigen Kapitals als auch der Stimmrechte hält.

Das Recht auf einen übernahmerechtlichen Squeeze-out muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der „Weiteren Annahmefrist“ ausgeübt werden. Gemäß Artikel 15 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes soll die Luxemburger Finanzmarktaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) die Zahlung eines angemessenen Preises sicherstellen. Der Preis soll der Form der Angebotsgegenleistung entsprechen (das heißt es muss sich um eine Barzahlung handeln). Bei einem freiwilligen Übernahmeangebot gilt der Angebotspreis laut der gesetzlichen Vermutung in dieser Vorschrift als angemessen, wenn die Bieterin durch die Annahme des Übernahmeangebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90% des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen.

(2) Gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes vom 21. Juli 2012 kann der Hauptaktionär auch die Übertragung der von den verbliebenen Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien verlangen, wenn er selbst oder zusammen mit den mit ihm gemeinsam handelnden Personen im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% sowohl des stimmberechtigen Kapitals als auch der Stimmrechte hält. Die Durchführung des gesellschaftsrechtlichen Squeeze-outs erfolgt nach Artikel 2 und 4 Abs. 2 bis 9 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes.

Bei einem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out muss ein unabhängiger Gutachter einen Bewertungsbericht erstellt, um den angemessenen Preis für die Aktien zu ermitteln. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde CSSF kann eine Stellungnahme des Verwaltungsrats zu dem vorgeschlagenen Preis und ihre Veröffentlichung verlangen. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes muss die Bieterin sicherstellen, dass sie die erforderliche Barabfindung vollständig bezahlen kann. Nach Artikel 4 Abs. 6 können die Minderheitsaktionäre dem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out und dem vorgeschlagenen Preis durch Versendung eines Einschreibens mit Rückschein an die CSSF, jeweils in Kopie an den Hauptaktionär und die Gesellschaft, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des vorgeschlagenen Preises widersprechen. Ist dieser Widerspruch erfolgreich, ist ein weiterer Bewertungsbericht (der einen höheren Preis als im ursprünglichen Bewertungsbericht vorsehen kann) durch einen zweiten unabhängigen Gutachter zu erstellen. Die CSSF legt dann den endgültigen Preis für den Squeeze-out fest.

Webseite der CSSF: https://www.cssf.lu/en/supervision/securities-markets/squeeze-out-and-sell-out/regulations/

Squeeze-out bei Braas Monier

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der bis Anfang 2017 im SDax enthaltenen Luxemburger Braas Monier Building Group SA ("einer der führenden Hersteller von Produkten für das Geneigte Dach") erfolgt nunmehr ein Squeeze-out. Der neue Mehrheitseigentümer Standard Industries kündigte an, die restlichen Braas-Monier-Kleinaktionäre gegen eine Abfindung auszuschließen und die Aktie umgehend von der Frankfurter Börse zu nehmen. Die Minderheitsaktionäre sollen EUR 25,27 je Aktie erhalten (den gleichen Preis wie bei dem Übernahmeangebot).

Standard Industries hatte nach Ablauf des Übernahmeangebots weitere Braas-Monier-Aktien zugekauft und hält nun 98,4 Prozent der Anteile. Zuletzt war der Verkauf eines Aktienpakts durch The Goldman Sachs Group, Inc. gemeldet worden (Stimmrechtsmitteilung vom 11. April 2017), eine Veräußerung von 5,32% der Aktien durch Syquant Capital und mehrere Helium-Fonds (Stimmrechtsmitteilung vom 6. April 2017) und ein Verkauf von 29,11% durch David J. Millstone und David S. Winter (Stimmrechtsmitteilung vom 4. April 2017).

Braas Monier soll laut der Pressemitteilung vom 3. April 2017 mit der dänischen Icopal zur "BMI Group" zusammengelegt werden.

Aufsichtsrat der Kontron AG stimmt Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zu

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Augsburg, 2. Mai 2017 - Kontron, ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie (ECT), gibt bekannt, dass der Aufsichtsrat der Kontron AG heute dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Kontron AG und der S&T Deutschland Holding AG ("Verschmelzungsvertrag") zugestimmt hat. Der Aufsichtsrat der S&T Deutschland Holding AG hat ebenfalls heute seine Zustimmung zum Abschluss des Verschmelzungsvertrags erteilt. Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags ist für den 3. Mai 2017 geplant. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der Kontron AG und der S&T Deutschland Holding AG. Die jeweiligen Hauptversammlungen finden am 19. Juni 2017 bzw. am 20. Juni 2017 statt.

Es ist vorgesehen, dass die Aktionäre der Kontron AG, die im Rahmen der Verschmelzung nicht die von der S&T Deutschland Holding AG angebotene Barabfindung wählen und ihre Kontron AG-Aktien in S&T Deutschland Holding AG-Aktien tauschen, von der S&T AG, Linz (Österreich) das Angebot erhalten, diese Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die S&T AG, Linz (Österreich), einzubringen und damit in Aktien der im TecDAX gelisteten S&T AG, Linz (Österreich), zu tauschen. Die S&T AG, Linz (Österreich), hat hierzu heute einen Grundsatzbeschluss über eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gefasst. Das genaue Umtauschverhältnis und die Höhe der baren Zuzahlung werden gerade ermittelt, anschließend gesondert beschlossen und rechtzeitig vor der Hauptversammlung der Kontron AG am 19. Juni 2017 bekanntgegeben.

Über Kontron:
Kontron ist ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie und bietet als Vorreiter für sichere Plattform-Lösungen im Bereich des Internets-der-Dinge ein kombiniertes Portfolio an Hardware, Middleware und Services. Mit seinen richtungsweisenden Standardprodukten und lösungsspezifischen Plattformen ermöglicht Kontron neue Technologien und Anwendungen in verschiedenen Branchen. Dadurch profitieren Kunden von einer schnelleren Markteinführung, niedrigeren Total-Cost-of-Ownership, Produktlanglebigkeit sowie ganzheitlich optimierten Applikationen auf Basis führender, hoch zuverlässiger Embedded Technologie. Kontron ist ein börsennotiertes Unternehmen. Die Aktien sind im Prime Standard-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Tickersymbol "KBC" gelistet.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.kontron.de

Montag, 1. Mai 2017

LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany"

CHORUS Clean Energy AG: Asset Management - weitere Kapitalzusage von institutionellem Kunden

PRESSEMITTEILUNG

- Institutioneller Investor des Spezialfonds CHORUS Renewables Europe I stockt seine Beteiligung auf

- Zusätzliche 50 Millionen Euro stehen für Investitionen zur Verfügung


Neubiberg/München, 20. April 2017 - Die auf die Investition in und den Betrieb von Solar- und Windenergieanlagen spezialisierte CHORUS Clean Energy AG ("CHORUS") aus Neubiberg bei München kann einschließlich Fremdkapital weitere 50 Millionen Euro über einen ihrer Luxemburger SICAV-Spezialfonds investieren. Ein in Deutschland ansässiges Kreditinstitut, das bereits in den Teilfonds CHORUS Infrastructure Fund S.A. SICAV-SIF Renewables Europe I ("CHORUS Renewables Europe I") investiert war, hat sein Engagement deutlich erhöht.

Mit dem Mittelzuwachs soll das Portfolio aus Erneuerbare Energien Anlagen in europäischen Ländern noch weiter ausgebaut werden. Aktuell ist der Erneuerbare-Energien-Fonds bereits in mehreren Windparks in Deutschland und Finnland mit einer Gesamtleistung von über 70 MW investiert.

"Wir freuen uns sehr darüber, dass ein bereits investierter Anleger zum wiederholten Mal sein Engagement in einem unserer Spezialfonds erhöht und damit seine Zufriedenheit mit unseren Leistungen und sein Vertrauen in uns zum Ausdruck bringt. Mit dem frischen Kapital werden wir unser Portfolio aus renditestarken, am Netz befindlichen Anlagen in etablierten Märkten für Solar- und Windparks ergänzen. Mit unserer Investitionsstrategie entsprechen wir den Anlagezielen unserer langfristig orientierten Kunden, stabile, planbare und hohe Erträge zu generieren", sagt Karsten Mieth, Mitglied des Vorstands der CHORUS Clean Energy AG. Im Jahresverlauf soll mit einem
SICAV-RAIF-Fonds die erfolgreiche Serie Luxemburger Spezialfonds fortgesetzt und die umfangreichen Beteiligungsmöglichkeiten für institutionelle Anleger weiter ergänzt werden.

Über CHORUS

Die CHORUS-Gruppe wurde im Jahr 1998 gegründet und betreibt 96 Solar- und Windparks mit einer Leistung von mehr als 540 Megawatt in sieben Ländern Europas. Mit dem breit diversifizierten Portfolio erwirtschaftet das Unternehmen stabile, planbare und langfristige Erträge. Für professionelle Anleger bietet CHORUS Investitionsmöglichkeiten in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien an. Die CHORUS Clean Energy AG deckt den gesamten Investitionszyklus einer Anlage ab - vom Assetsourcing über die wirtschaftliche und rechtliche Due Diligence, die Betriebsführung bis hin zur Veräußerung.

Seit Ende 2016 hat die im SDAX gelistete Capital Stage AG mit Sitz in Hamburg mehr als 95 Prozent der Anteile an der Gesellschaft erworben. Gemeinsam betreibt die Capital Stage-Gruppe heute Solarkraftwerke und Windparks in Deutschland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Italien,
Österreich und Schweden mit einer Erzeugungsleistung von über 1,2 Gigawatt.

Sonntag, 30. April 2017

BGH zur Beanspruchung einer Barabfindung unter Vorlage von Aktienurkunden nach einem Squeeze-out

BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, Az. II ZR 285/15

Amtlicher Leitsatz:

a) Nach Eintragung des zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gefassten Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister und dem hierdurch bewirkten Übergang der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär verbriefen über diese Aktien ausgegebene Aktienurkunden den vollen Barabfindungsanspruch des früheren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nachfolgenden Spruchverfahren ermittelten (höheren) Barabfindung.

b) Die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung endet gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG mit der Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär, die jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn die Aktienurkunde dem Hauptaktionär zum Zweck der "Einlösung" - im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung - übergeben wird. In diesem Fall kann eine Aushändigung im Sinne von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG auch dann anzunehmen sein, wenn der Hauptaktionär die ihm übergebene Aktie in eindeutig entwerteter Form zurückgibt.

Freitag, 28. April 2017

Squeeze-out bei der BWT AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei dem seit 1992 börsennotierten österreichischen Wassertechnologieunternehmen BWT AG (Best Water Technology-Gruppe), A-5310 Mondsee, hat die Mehrheitsaktionärin, die WAB Stiftung des BWT-Vorstandsvorsitzenden Andreas Weißenbacher kürzlich einen Gesellschafterausschluss (der österreichische Begriff für einen Squeeze-out) verlangt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/04/bwt-ag-wab-privatstiftung-beantragt.html. Über diesen soll auf der Hauptversammlung am 14. August 2017 abgestimmt werden. Derzeit gibt es noch einen Streubesitz von ca. 1,3 Millionen Aktien (7,3 Prozent - in Österreich ist ein Squeeze-out schon ab 90% Mehrheitsbeteiligung möglich).

Der Barabfindungsbetrag steht noch nicht fest. Zuletzt hatte die Fiba Beteiligungs- und Anlage GmbH (eine Tochtergesellschaft der WAB Stiftung) im Rahmen eines Übernahmeangebots EUR 23,- je BWT-Aktie geboten.

Die BWT AG ist solide aufgestellt und weist auf die "Technologieführerschaft im Bereich der Wasseraufbereitung" hin.

conwert Immobilien Invest SE: Vonovia stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 Abs 1 GesAusG

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Wien - Die Vonovia SE ("Vonovia") hat an die conwert Immobilien Invest SE ("conwert") das schriftliche Verlangen nach § 1 Abs 1 GesAusG gestellt, die Hauptversammlung der conwert möge über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Vonovia gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Rahmen einer noch anzuberaumenden Hauptversammlung der conwert beschließen.

Vonovia hält nach der Abwicklung des erfolgreichen Übernahmeangebots und auch nach Abwicklung der innerhalb der Nachfrist eingelieferten Aktien insgesamt 94.867.722 Stückaktien an der conwert; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital der conwert in der Höhe von 93,09 %. Vonovia ist somit Hauptaktionärin der conwert im Sinne des § 1 GesAusG.

Details zur Höhe der angemessenen Barabfindung werden nach Abschluss der erforderlichen Unternehmensbewertung gesondert bekanntgegeben.