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Mittwoch, 3. Mai 2017
Übersicht zu den Squeeze-out-Regelungen in Luxemburg
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Ähnlich wie in Deutschland kann auch in Luxemburg ein Hauptaktionär die Minderheitsaktionäre ausschließen (sog. Squeeze-out). Dies ist entweder als übernahmerechtlicher Squeeze-out oder als gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out möglich, wobei jeweils eine Schwelle von 95% überschritten werden muss. Ein Squeeze-out führt (zwangsläufig) zu einer Beendigung der Börsennotierung.
(1) Übernahmerechtlicher Squeeze-out
Dieser betrifft ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes Angebot für sämtliche Wertpapiere (so wie in Artikel 2 Abs. 1 lit. e) des Luxemburger Übernahmegesetzes definiert). Nach Artikel 15 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes kann die Bieterin verlangen, dass die verbliebenen Minderheitsaktionäre ihre Aktien zu einem angemessenen Preis an die Bieterin verkaufen, wenn die Bieterin mindestens 95% sowohl des stimmberechtigen Kapitals als auch der Stimmrechte hält.
Das Recht auf einen übernahmerechtlichen Squeeze-out muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der „Weiteren Annahmefrist“ ausgeübt werden. Gemäß Artikel 15 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes soll die Luxemburger Finanzmarktaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) die Zahlung eines angemessenen Preises sicherstellen. Der Preis soll der Form der Angebotsgegenleistung entsprechen (das heißt es muss sich um eine Barzahlung handeln). Bei einem freiwilligen Übernahmeangebot gilt der Angebotspreis laut der gesetzlichen Vermutung in dieser Vorschrift als angemessen, wenn die Bieterin durch die Annahme des Übernahmeangebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90% des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen.
(2) Gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes vom 21. Juli 2012 kann der Hauptaktionär auch die Übertragung der von den verbliebenen Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien verlangen, wenn er selbst oder zusammen mit den mit ihm gemeinsam handelnden Personen im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% sowohl des stimmberechtigen Kapitals als auch der Stimmrechte hält. Die Durchführung des gesellschaftsrechtlichen Squeeze-outs erfolgt nach Artikel 2 und 4 Abs. 2 bis 9 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes.
Bei einem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out muss ein unabhängiger Gutachter einen Bewertungsbericht erstellt, um den angemessenen Preis für die Aktien zu ermitteln. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde CSSF kann eine Stellungnahme des Verwaltungsrats zu dem vorgeschlagenen Preis und ihre Veröffentlichung verlangen. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes muss die Bieterin sicherstellen, dass sie die erforderliche Barabfindung vollständig bezahlen kann. Nach Artikel 4 Abs. 6 können die Minderheitsaktionäre dem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out und dem vorgeschlagenen Preis durch Versendung eines Einschreibens mit Rückschein an die CSSF, jeweils in Kopie an den Hauptaktionär und die Gesellschaft, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des vorgeschlagenen Preises widersprechen. Ist dieser Widerspruch erfolgreich, ist ein weiterer Bewertungsbericht (der einen höheren Preis als im ursprünglichen Bewertungsbericht vorsehen kann) durch einen zweiten unabhängigen Gutachter zu erstellen. Die CSSF legt dann den endgültigen Preis für den Squeeze-out fest.
Webseite der CSSF: https://www.cssf.lu/en/supervision/securities-markets/squeeze-out-and-sell-out/regulations/
Ähnlich wie in Deutschland kann auch in Luxemburg ein Hauptaktionär die Minderheitsaktionäre ausschließen (sog. Squeeze-out). Dies ist entweder als übernahmerechtlicher Squeeze-out oder als gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out möglich, wobei jeweils eine Schwelle von 95% überschritten werden muss. Ein Squeeze-out führt (zwangsläufig) zu einer Beendigung der Börsennotierung.
(1) Übernahmerechtlicher Squeeze-out
Dieser betrifft ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes Angebot für sämtliche Wertpapiere (so wie in Artikel 2 Abs. 1 lit. e) des Luxemburger Übernahmegesetzes definiert). Nach Artikel 15 Abs. 2 des Luxemburger Übernahmegesetzes kann die Bieterin verlangen, dass die verbliebenen Minderheitsaktionäre ihre Aktien zu einem angemessenen Preis an die Bieterin verkaufen, wenn die Bieterin mindestens 95% sowohl des stimmberechtigen Kapitals als auch der Stimmrechte hält.
Das Recht auf einen übernahmerechtlichen Squeeze-out muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der „Weiteren Annahmefrist“ ausgeübt werden. Gemäß Artikel 15 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes soll die Luxemburger Finanzmarktaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) die Zahlung eines angemessenen Preises sicherstellen. Der Preis soll der Form der Angebotsgegenleistung entsprechen (das heißt es muss sich um eine Barzahlung handeln). Bei einem freiwilligen Übernahmeangebot gilt der Angebotspreis laut der gesetzlichen Vermutung in dieser Vorschrift als angemessen, wenn die Bieterin durch die Annahme des Übernahmeangebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90% des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen.
(2) Gesellschaftsrechtlicher Squeeze-out
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes vom 21. Juli 2012 kann der Hauptaktionär auch die Übertragung der von den verbliebenen Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien verlangen, wenn er selbst oder zusammen mit den mit ihm gemeinsam handelnden Personen im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% sowohl des stimmberechtigen Kapitals als auch der Stimmrechte hält. Die Durchführung des gesellschaftsrechtlichen Squeeze-outs erfolgt nach Artikel 2 und 4 Abs. 2 bis 9 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes.
Bei einem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out muss ein unabhängiger Gutachter einen Bewertungsbericht erstellt, um den angemessenen Preis für die Aktien zu ermitteln. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde CSSF kann eine Stellungnahme des Verwaltungsrats zu dem vorgeschlagenen Preis und ihre Veröffentlichung verlangen. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Luxemburger Squeeze-Out- und Sell-Out-Gesetzes muss die Bieterin sicherstellen, dass sie die erforderliche Barabfindung vollständig bezahlen kann. Nach Artikel 4 Abs. 6 können die Minderheitsaktionäre dem gesellschaftsrechtlichen Squeeze-out und dem vorgeschlagenen Preis durch Versendung eines Einschreibens mit Rückschein an die CSSF, jeweils in Kopie an den Hauptaktionär und die Gesellschaft, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des vorgeschlagenen Preises widersprechen. Ist dieser Widerspruch erfolgreich, ist ein weiterer Bewertungsbericht (der einen höheren Preis als im ursprünglichen Bewertungsbericht vorsehen kann) durch einen zweiten unabhängigen Gutachter zu erstellen. Die CSSF legt dann den endgültigen Preis für den Squeeze-out fest.
Webseite der CSSF: https://www.cssf.lu/en/supervision/securities-markets/squeeze-out-and-sell-out/regulations/
Squeeze-out bei Braas Monier
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Bei der bis Anfang 2017 im SDax enthaltenen Luxemburger Braas Monier Building Group SA ("einer der führenden Hersteller von Produkten für das Geneigte Dach") erfolgt nunmehr ein Squeeze-out. Der neue Mehrheitseigentümer Standard Industries kündigte an, die restlichen Braas-Monier-Kleinaktionäre gegen eine Abfindung auszuschließen und die Aktie umgehend von der Frankfurter Börse zu nehmen. Die Minderheitsaktionäre sollen EUR 25,27 je Aktie erhalten (den gleichen Preis wie bei dem Übernahmeangebot).
Standard Industries hatte nach Ablauf des Übernahmeangebots weitere Braas-Monier-Aktien zugekauft und hält nun 98,4 Prozent der Anteile. Zuletzt war der Verkauf eines Aktienpakts durch The Goldman Sachs Group, Inc. gemeldet worden (Stimmrechtsmitteilung vom 11. April 2017), eine Veräußerung von 5,32% der Aktien durch Syquant Capital und mehrere Helium-Fonds (Stimmrechtsmitteilung vom 6. April 2017) und ein Verkauf von 29,11% durch David J. Millstone und David S. Winter (Stimmrechtsmitteilung vom 4. April 2017).
Braas Monier soll laut der Pressemitteilung vom 3. April 2017 mit der dänischen Icopal zur "BMI Group" zusammengelegt werden.
Aufsichtsrat der Kontron AG stimmt Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zu
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
Augsburg, 2. Mai 2017 - Kontron, ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie (ECT), gibt bekannt, dass der Aufsichtsrat der Kontron AG heute dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Kontron AG und der S&T Deutschland Holding AG ("Verschmelzungsvertrag") zugestimmt hat. Der Aufsichtsrat der S&T Deutschland Holding AG hat ebenfalls heute seine Zustimmung zum Abschluss des Verschmelzungsvertrags erteilt. Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags ist für den 3. Mai 2017 geplant. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der Kontron AG und der S&T Deutschland Holding AG. Die jeweiligen Hauptversammlungen finden am 19. Juni 2017 bzw. am 20. Juni 2017 statt.
Es ist vorgesehen, dass die Aktionäre der Kontron AG, die im Rahmen der Verschmelzung nicht die von der S&T Deutschland Holding AG angebotene Barabfindung wählen und ihre Kontron AG-Aktien in S&T Deutschland Holding AG-Aktien tauschen, von der S&T AG, Linz (Österreich) das Angebot erhalten, diese Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die S&T AG, Linz (Österreich), einzubringen und damit in Aktien der im TecDAX gelisteten S&T AG, Linz (Österreich), zu tauschen. Die S&T AG, Linz (Österreich), hat hierzu heute einen Grundsatzbeschluss über eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gefasst. Das genaue Umtauschverhältnis und die Höhe der baren Zuzahlung werden gerade ermittelt, anschließend gesondert beschlossen und rechtzeitig vor der Hauptversammlung der Kontron AG am 19. Juni 2017 bekanntgegeben.
Über Kontron:
Kontron ist ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie und bietet als Vorreiter für sichere Plattform-Lösungen im Bereich des Internets-der-Dinge ein kombiniertes Portfolio an Hardware, Middleware und Services. Mit seinen richtungsweisenden Standardprodukten und lösungsspezifischen Plattformen ermöglicht Kontron neue Technologien und Anwendungen in verschiedenen Branchen. Dadurch profitieren Kunden von einer schnelleren Markteinführung, niedrigeren Total-Cost-of-Ownership, Produktlanglebigkeit sowie ganzheitlich optimierten Applikationen auf Basis führender, hoch zuverlässiger Embedded Technologie. Kontron ist ein börsennotiertes Unternehmen. Die Aktien sind im Prime Standard-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Tickersymbol "KBC" gelistet.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.kontron.de
Augsburg, 2. Mai 2017 - Kontron, ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie (ECT), gibt bekannt, dass der Aufsichtsrat der Kontron AG heute dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Kontron AG und der S&T Deutschland Holding AG ("Verschmelzungsvertrag") zugestimmt hat. Der Aufsichtsrat der S&T Deutschland Holding AG hat ebenfalls heute seine Zustimmung zum Abschluss des Verschmelzungsvertrags erteilt. Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags ist für den 3. Mai 2017 geplant. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der Kontron AG und der S&T Deutschland Holding AG. Die jeweiligen Hauptversammlungen finden am 19. Juni 2017 bzw. am 20. Juni 2017 statt.
Es ist vorgesehen, dass die Aktionäre der Kontron AG, die im Rahmen der Verschmelzung nicht die von der S&T Deutschland Holding AG angebotene Barabfindung wählen und ihre Kontron AG-Aktien in S&T Deutschland Holding AG-Aktien tauschen, von der S&T AG, Linz (Österreich) das Angebot erhalten, diese Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die S&T AG, Linz (Österreich), einzubringen und damit in Aktien der im TecDAX gelisteten S&T AG, Linz (Österreich), zu tauschen. Die S&T AG, Linz (Österreich), hat hierzu heute einen Grundsatzbeschluss über eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gefasst. Das genaue Umtauschverhältnis und die Höhe der baren Zuzahlung werden gerade ermittelt, anschließend gesondert beschlossen und rechtzeitig vor der Hauptversammlung der Kontron AG am 19. Juni 2017 bekanntgegeben.
Über Kontron:
Kontron ist ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie und bietet als Vorreiter für sichere Plattform-Lösungen im Bereich des Internets-der-Dinge ein kombiniertes Portfolio an Hardware, Middleware und Services. Mit seinen richtungsweisenden Standardprodukten und lösungsspezifischen Plattformen ermöglicht Kontron neue Technologien und Anwendungen in verschiedenen Branchen. Dadurch profitieren Kunden von einer schnelleren Markteinführung, niedrigeren Total-Cost-of-Ownership, Produktlanglebigkeit sowie ganzheitlich optimierten Applikationen auf Basis führender, hoch zuverlässiger Embedded Technologie. Kontron ist ein börsennotiertes Unternehmen. Die Aktien sind im Prime Standard-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Tickersymbol "KBC" gelistet.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.kontron.de
Montag, 1. Mai 2017
CHORUS Clean Energy AG: Asset Management - weitere Kapitalzusage von institutionellem Kunden
PRESSEMITTEILUNG
- Institutioneller Investor des Spezialfonds CHORUS Renewables Europe I stockt seine Beteiligung auf
- Zusätzliche 50 Millionen Euro stehen für Investitionen zur Verfügung
Neubiberg/München, 20. April 2017 - Die auf die Investition in und den Betrieb von Solar- und Windenergieanlagen spezialisierte CHORUS Clean Energy AG ("CHORUS") aus Neubiberg bei München kann einschließlich Fremdkapital weitere 50 Millionen Euro über einen ihrer Luxemburger SICAV-Spezialfonds investieren. Ein in Deutschland ansässiges Kreditinstitut, das bereits in den Teilfonds CHORUS Infrastructure Fund S.A. SICAV-SIF Renewables Europe I ("CHORUS Renewables Europe I") investiert war, hat sein Engagement deutlich erhöht.
Mit dem Mittelzuwachs soll das Portfolio aus Erneuerbare Energien Anlagen in europäischen Ländern noch weiter ausgebaut werden. Aktuell ist der Erneuerbare-Energien-Fonds bereits in mehreren Windparks in Deutschland und Finnland mit einer Gesamtleistung von über 70 MW investiert.
"Wir freuen uns sehr darüber, dass ein bereits investierter Anleger zum wiederholten Mal sein Engagement in einem unserer Spezialfonds erhöht und damit seine Zufriedenheit mit unseren Leistungen und sein Vertrauen in uns zum Ausdruck bringt. Mit dem frischen Kapital werden wir unser Portfolio aus renditestarken, am Netz befindlichen Anlagen in etablierten Märkten für Solar- und Windparks ergänzen. Mit unserer Investitionsstrategie entsprechen wir den Anlagezielen unserer langfristig orientierten Kunden, stabile, planbare und hohe Erträge zu generieren", sagt Karsten Mieth, Mitglied des Vorstands der CHORUS Clean Energy AG. Im Jahresverlauf soll mit einem
SICAV-RAIF-Fonds die erfolgreiche Serie Luxemburger Spezialfonds fortgesetzt und die umfangreichen Beteiligungsmöglichkeiten für institutionelle Anleger weiter ergänzt werden.
Über CHORUS
Die CHORUS-Gruppe wurde im Jahr 1998 gegründet und betreibt 96 Solar- und Windparks mit einer Leistung von mehr als 540 Megawatt in sieben Ländern Europas. Mit dem breit diversifizierten Portfolio erwirtschaftet das Unternehmen stabile, planbare und langfristige Erträge. Für professionelle Anleger bietet CHORUS Investitionsmöglichkeiten in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien an. Die CHORUS Clean Energy AG deckt den gesamten Investitionszyklus einer Anlage ab - vom Assetsourcing über die wirtschaftliche und rechtliche Due Diligence, die Betriebsführung bis hin zur Veräußerung.
Seit Ende 2016 hat die im SDAX gelistete Capital Stage AG mit Sitz in Hamburg mehr als 95 Prozent der Anteile an der Gesellschaft erworben. Gemeinsam betreibt die Capital Stage-Gruppe heute Solarkraftwerke und Windparks in Deutschland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Italien,
Österreich und Schweden mit einer Erzeugungsleistung von über 1,2 Gigawatt.
- Institutioneller Investor des Spezialfonds CHORUS Renewables Europe I stockt seine Beteiligung auf
- Zusätzliche 50 Millionen Euro stehen für Investitionen zur Verfügung
Neubiberg/München, 20. April 2017 - Die auf die Investition in und den Betrieb von Solar- und Windenergieanlagen spezialisierte CHORUS Clean Energy AG ("CHORUS") aus Neubiberg bei München kann einschließlich Fremdkapital weitere 50 Millionen Euro über einen ihrer Luxemburger SICAV-Spezialfonds investieren. Ein in Deutschland ansässiges Kreditinstitut, das bereits in den Teilfonds CHORUS Infrastructure Fund S.A. SICAV-SIF Renewables Europe I ("CHORUS Renewables Europe I") investiert war, hat sein Engagement deutlich erhöht.
Mit dem Mittelzuwachs soll das Portfolio aus Erneuerbare Energien Anlagen in europäischen Ländern noch weiter ausgebaut werden. Aktuell ist der Erneuerbare-Energien-Fonds bereits in mehreren Windparks in Deutschland und Finnland mit einer Gesamtleistung von über 70 MW investiert.
"Wir freuen uns sehr darüber, dass ein bereits investierter Anleger zum wiederholten Mal sein Engagement in einem unserer Spezialfonds erhöht und damit seine Zufriedenheit mit unseren Leistungen und sein Vertrauen in uns zum Ausdruck bringt. Mit dem frischen Kapital werden wir unser Portfolio aus renditestarken, am Netz befindlichen Anlagen in etablierten Märkten für Solar- und Windparks ergänzen. Mit unserer Investitionsstrategie entsprechen wir den Anlagezielen unserer langfristig orientierten Kunden, stabile, planbare und hohe Erträge zu generieren", sagt Karsten Mieth, Mitglied des Vorstands der CHORUS Clean Energy AG. Im Jahresverlauf soll mit einem
SICAV-RAIF-Fonds die erfolgreiche Serie Luxemburger Spezialfonds fortgesetzt und die umfangreichen Beteiligungsmöglichkeiten für institutionelle Anleger weiter ergänzt werden.
Über CHORUS
Die CHORUS-Gruppe wurde im Jahr 1998 gegründet und betreibt 96 Solar- und Windparks mit einer Leistung von mehr als 540 Megawatt in sieben Ländern Europas. Mit dem breit diversifizierten Portfolio erwirtschaftet das Unternehmen stabile, planbare und langfristige Erträge. Für professionelle Anleger bietet CHORUS Investitionsmöglichkeiten in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien an. Die CHORUS Clean Energy AG deckt den gesamten Investitionszyklus einer Anlage ab - vom Assetsourcing über die wirtschaftliche und rechtliche Due Diligence, die Betriebsführung bis hin zur Veräußerung.
Seit Ende 2016 hat die im SDAX gelistete Capital Stage AG mit Sitz in Hamburg mehr als 95 Prozent der Anteile an der Gesellschaft erworben. Gemeinsam betreibt die Capital Stage-Gruppe heute Solarkraftwerke und Windparks in Deutschland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Italien,
Österreich und Schweden mit einer Erzeugungsleistung von über 1,2 Gigawatt.
Sonntag, 30. April 2017
BGH zur Beanspruchung einer Barabfindung unter Vorlage von Aktienurkunden nach einem Squeeze-out
BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, Az. II ZR 285/15
Amtlicher Leitsatz:
a) Nach Eintragung des zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gefassten Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister und dem hierdurch bewirkten Übergang der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär verbriefen über diese Aktien ausgegebene Aktienurkunden den vollen Barabfindungsanspruch des früheren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nachfolgenden Spruchverfahren ermittelten (höheren) Barabfindung.
Amtlicher Leitsatz:
a) Nach Eintragung des zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gefassten Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister und dem hierdurch bewirkten Übergang der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär verbriefen über diese Aktien ausgegebene Aktienurkunden den vollen Barabfindungsanspruch des früheren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nachfolgenden Spruchverfahren ermittelten (höheren) Barabfindung.
b) Die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung endet gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG mit der Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär, die jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn die Aktienurkunde dem Hauptaktionär zum Zweck der "Einlösung" - im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung - übergeben wird. In diesem Fall kann eine Aushändigung im Sinne von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG auch dann anzunehmen sein, wenn der Hauptaktionär die ihm übergebene Aktie in eindeutig entwerteter Form zurückgibt.
Freitag, 28. April 2017
Squeeze-out bei der BWT AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Bei dem seit 1992 börsennotierten österreichischen Wassertechnologieunternehmen BWT AG (Best Water Technology-Gruppe), A-5310 Mondsee, hat die Mehrheitsaktionärin, die WAB Stiftung des BWT-Vorstandsvorsitzenden Andreas Weißenbacher kürzlich einen Gesellschafterausschluss (der österreichische Begriff für einen Squeeze-out) verlangt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/04/bwt-ag-wab-privatstiftung-beantragt.html. Über diesen soll auf der Hauptversammlung am 14. August 2017 abgestimmt werden. Derzeit gibt es noch einen Streubesitz von ca. 1,3 Millionen Aktien (7,3 Prozent - in Österreich ist ein Squeeze-out schon ab 90% Mehrheitsbeteiligung möglich).
Der Barabfindungsbetrag steht noch nicht fest. Zuletzt hatte die Fiba Beteiligungs- und Anlage GmbH (eine Tochtergesellschaft der WAB Stiftung) im Rahmen eines Übernahmeangebots EUR 23,- je BWT-Aktie geboten.
Die BWT AG ist solide aufgestellt und weist auf die "Technologieführerschaft im Bereich der Wasseraufbereitung" hin.
Bei dem seit 1992 börsennotierten österreichischen Wassertechnologieunternehmen BWT AG (Best Water Technology-Gruppe), A-5310 Mondsee, hat die Mehrheitsaktionärin, die WAB Stiftung des BWT-Vorstandsvorsitzenden Andreas Weißenbacher kürzlich einen Gesellschafterausschluss (der österreichische Begriff für einen Squeeze-out) verlangt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/04/bwt-ag-wab-privatstiftung-beantragt.html. Über diesen soll auf der Hauptversammlung am 14. August 2017 abgestimmt werden. Derzeit gibt es noch einen Streubesitz von ca. 1,3 Millionen Aktien (7,3 Prozent - in Österreich ist ein Squeeze-out schon ab 90% Mehrheitsbeteiligung möglich).
Der Barabfindungsbetrag steht noch nicht fest. Zuletzt hatte die Fiba Beteiligungs- und Anlage GmbH (eine Tochtergesellschaft der WAB Stiftung) im Rahmen eines Übernahmeangebots EUR 23,- je BWT-Aktie geboten.
Die BWT AG ist solide aufgestellt und weist auf die "Technologieführerschaft im Bereich der Wasseraufbereitung" hin.
conwert Immobilien Invest SE: Vonovia stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 Abs 1 GesAusG
Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Wien - Die Vonovia SE ("Vonovia") hat an die conwert Immobilien Invest SE ("conwert") das schriftliche Verlangen nach § 1 Abs 1 GesAusG gestellt, die Hauptversammlung der conwert möge über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Vonovia gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Rahmen einer noch anzuberaumenden Hauptversammlung der conwert beschließen.
Vonovia hält nach der Abwicklung des erfolgreichen Übernahmeangebots und auch nach Abwicklung der innerhalb der Nachfrist eingelieferten Aktien insgesamt 94.867.722 Stückaktien an der conwert; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital der conwert in der Höhe von 93,09 %. Vonovia ist somit Hauptaktionärin der conwert im Sinne des § 1 GesAusG.
Details zur Höhe der angemessenen Barabfindung werden nach Abschluss der erforderlichen Unternehmensbewertung gesondert bekanntgegeben.
Wien - Die Vonovia SE ("Vonovia") hat an die conwert Immobilien Invest SE ("conwert") das schriftliche Verlangen nach § 1 Abs 1 GesAusG gestellt, die Hauptversammlung der conwert möge über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Vonovia gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Rahmen einer noch anzuberaumenden Hauptversammlung der conwert beschließen.
Vonovia hält nach der Abwicklung des erfolgreichen Übernahmeangebots und auch nach Abwicklung der innerhalb der Nachfrist eingelieferten Aktien insgesamt 94.867.722 Stückaktien an der conwert; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital der conwert in der Höhe von 93,09 %. Vonovia ist somit Hauptaktionärin der conwert im Sinne des § 1 GesAusG.
Details zur Höhe der angemessenen Barabfindung werden nach Abschluss der erforderlichen Unternehmensbewertung gesondert bekanntgegeben.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG: Landgericht München I erhöht Barabfindung auf über EUR 132,-
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München. hat das Landgericht München I heute - wie angekündigt: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html - seine Entscheidung verkündet. Der Barabfindungsbetrag wurde auf über EUR 132,- angehoben. Näheres gibt es nach Erhalt der Entscheidungsgründe.
LG München I, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG: Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München. hat das Landgericht München I heute - wie angekündigt: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html - seine Entscheidung verkündet. Der Barabfindungsbetrag wurde auf über EUR 132,- angehoben. Näheres gibt es nach Erhalt der Entscheidungsgründe.
LG München I, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG: Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main
Donnerstag, 27. April 2017
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der MWG-Biotech AG
Das Landgericht München I hat mehrere Spruchanträge bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der MWG-Biotech AG, Ebersberg, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 4268/17 verbunden. Spruchanträge können noch bis zum 4. Mai 2017 gestellt werden.
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG will das LG München I morgen (am 28. April 2017) seine Entscheidung verkünden.
LG München I, Az. 5 HK O 4268/17 - Squeeze-out
LG München I, Az. 5 HK O 4736/11 - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG will das LG München I morgen (am 28. April 2017) seine Entscheidung verkünden.
LG München I, Az. 5 HK O 4268/17 - Squeeze-out
LG München I, Az. 5 HK O 4736/11 - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Kontron AG gibt Details zu Verschmelzungsplänen bekannt
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
Augsburg, 26. April 2017 - Kontron, ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie (ECT), gibt bekannt, dass sich die Kontron AG und die S&T Deutschland Holding AG in weit fortgeschrittenen Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages befinden und gehen vorbehaltlich der für den 2. Mai 2017 vorgesehenen Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsräte von einer Beurkundung am 3. Mai 2017 aus.
Der von der Kontron AG beauftragte externe neutrale Gutachter, die Dr. Kleeberg und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, hat ein angemessenes Umtauschverhältnis von jeweils 1 (einer) S&T Holding AG-Aktie für jeweils 1 (eine) Kontron AG-Aktie sowie eine angemessene Barabfindung von EUR 3,11 pro Kontron AG-Aktie ermittelt, was seitens des gerichtlich ausgewählten und bestellten gemeinsamen Verschmelzungsprüfers, der Deloitte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, München, bestätigt worden ist.
Es ist vorgesehen, dass die Aktionäre der Kontron AG, die keine Barabfindung wählen und somit in S&T Deutschland Holding AG-Aktien tauschen, von S&T AG, Linz/Österreich das Angebot erhalten, diese Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die S&T AG, Linz/Österreich, einzubringen und damit in börsennotierte Aktien der S&T AG zu tauschen. Die S&T AG hat uns mitgeteilt, dass dieses Umtauschverhältnis aktuell ermittelt wird und in den nächsten Tagen vorliegen und dann veröffentlicht wird.
Über Kontron:
Kontron ist ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie und bietet als Vorreiter für sichere Plattform-Lösungen im Bereich des Internets-der-Dinge ein kombiniertes Portfolio an Hardware, Middleware und Services. Mit seinen richtungsweisenden Standardprodukten und lösungsspezifischen Plattformen ermöglicht Kontron neue Technologien und Anwendungen in verschiedenen Branchen. Dadurch profitieren Kunden von einer schnelleren Markteinführung, niedrigeren Total-Cost-of-Ownership, Produktlanglebigkeit sowie ganzheitlich optimierten Applikationen auf Basis führender, hoch zuverlässiger Embedded Technologie. Kontron ist ein börsennotiertes Unternehmen. Die Aktien sind im Prime Standard-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Tickersymbol "KBC" gelistet.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.kontron.de
Augsburg, 26. April 2017 - Kontron, ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie (ECT), gibt bekannt, dass sich die Kontron AG und die S&T Deutschland Holding AG in weit fortgeschrittenen Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages befinden und gehen vorbehaltlich der für den 2. Mai 2017 vorgesehenen Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsräte von einer Beurkundung am 3. Mai 2017 aus.
Der von der Kontron AG beauftragte externe neutrale Gutachter, die Dr. Kleeberg und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, hat ein angemessenes Umtauschverhältnis von jeweils 1 (einer) S&T Holding AG-Aktie für jeweils 1 (eine) Kontron AG-Aktie sowie eine angemessene Barabfindung von EUR 3,11 pro Kontron AG-Aktie ermittelt, was seitens des gerichtlich ausgewählten und bestellten gemeinsamen Verschmelzungsprüfers, der Deloitte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, München, bestätigt worden ist.
Es ist vorgesehen, dass die Aktionäre der Kontron AG, die keine Barabfindung wählen und somit in S&T Deutschland Holding AG-Aktien tauschen, von S&T AG, Linz/Österreich das Angebot erhalten, diese Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die S&T AG, Linz/Österreich, einzubringen und damit in börsennotierte Aktien der S&T AG zu tauschen. Die S&T AG hat uns mitgeteilt, dass dieses Umtauschverhältnis aktuell ermittelt wird und in den nächsten Tagen vorliegen und dann veröffentlicht wird.
Über Kontron:
Kontron ist ein weltweit führender Anbieter von Embedded Computer Technologie und bietet als Vorreiter für sichere Plattform-Lösungen im Bereich des Internets-der-Dinge ein kombiniertes Portfolio an Hardware, Middleware und Services. Mit seinen richtungsweisenden Standardprodukten und lösungsspezifischen Plattformen ermöglicht Kontron neue Technologien und Anwendungen in verschiedenen Branchen. Dadurch profitieren Kunden von einer schnelleren Markteinführung, niedrigeren Total-Cost-of-Ownership, Produktlanglebigkeit sowie ganzheitlich optimierten Applikationen auf Basis führender, hoch zuverlässiger Embedded Technologie. Kontron ist ein börsennotiertes Unternehmen. Die Aktien sind im Prime Standard-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Tickersymbol "KBC" gelistet.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.kontron.de
Epigenomics AG: Blitz F16-83 GmbH plant Übernahmeangebot für Epigenomics AG
Pressemitteilung
- Barangebot in Höhe von 7,52 Euro pro Epigenomics-Aktie entspricht einer Bewertung von Epigenomics von rund 171 Mio. Euro
- Angebot entspricht einer Prämie von 49,4 % gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Aktienkurs vor Bekanntgabe der geplanten Transaktion sowie einer Prämie von 32,0 % gegenüber dem höchsten Schlusskurs der letzten 12 Monate
- Angebot gilt für alle sich im Umlauf befindlichen Aktien von Epigenomics
- Epigenomics und Blitz F16-83 GmbH sehen die Vereinbarung als eine Chance für zukünftiges Wachstum sowie für die Stärkung der Präsenz von Epigenomics im weltweiten Diagnostikmarkt
- Die Transaktion ist nicht auf Stellenabbau in der Belegschaft ausgerichtet
- Rechts- und Firmensitz von Epigenomics' werden in Berlin verbleiben
- Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG unterstützen die Transaktion
Berlin und Germantown, MD (USA), 26. April 2017 - Epigenomics AG (FSE: ECX; OTCQX: EPGNY) ("Epigenomics" oder "Unternehmen"), Cathay Fortune International Company Limited ("CFIC") und Blitz F16-83 GmbH (zukünftig Summit Hero Holding GmbH, "Bieter") eine Tochtergesellschaft von CFIC, haben heute Nacht ein Business Combination Agreement ("BCA") betreffend die Übernahme von Epigenomics durch den Bieter abgeschlossen. An dem Bieter wird neben CFIC der derzeit größte Aktionär und strategische Partner von Epigenomics, BioChain, eine Tochtergesellschaft von Team Curis Group, beteiligt sein.
In dem BCA hat der Bieter zugestimmt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach Maßgabe des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu unterbreiten, um alle ausstehenden Aktien von Epigenomics zu erwerben ("Übernahmeangebot").
Das BCA sieht vor, dass den Aktionären von Epigenomics 7,52 Euro pro Aktie in bar angeboten werden sollen. Dies entspricht einer Unternehmensbewertung von Epigenomics inklusive liquider Mittel in Höhe von rund 171 Mio. Euro und einer Prämie von 49,4 % gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Börsenkurs vor der Bekanntgabe der Übernahmeabsicht von 5,03
Euro (wie veröffentlicht auf Bloomberg.com), einer Prämie von 51,9 % gegenüber dem gestrigen Schlusskurs von 4,95 Euro sowie einer Prämie von 32,0 % gegenüber dem höchsten Schlusskurs der letzten 12 Monate (alle Kurse XETRA). Das Übernahmeangebot soll bestimmten Bedingungen unterliegen. Dazu gehören die behördliche Genehmigung der Transaktion sowie eine Mindestannahmeschwelle von 75 % aller ausstehenden Aktien.
Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG unterstützen die Transaktion. "Wir unterstützen vollumfänglich die Transaktion, da sie unmittelbar Wert für unsere Aktionäre schafft und gleichzeitig die langfristigen Aussichten von Epigenomics stärkt", sagte Heino von Prondzynski, Vorsitzender des Aufsichtsrats von Epigenomics.
"Wir sind davon überzeugt, dass die Transaktion im besten Interesse von Epigenomics und seinen Aktionären ist", ergänzte Greg Hamilton, Vorstandsvorsitzender von Epigenomics. "Das Business Combination Agreement gibt unserem Unternehmen Zugang zu den nötigen finanziellen Ressourcen, um unsere Produkte weltweit erfolgreich zu vermarkten. Außerdem bietet sich uns damit die Möglichkeit, zukünftig unsere Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten auszuweiten und so das Potenzial unserer einzigartigen Technologie auf dem Gebiet der Krebs-Biomarker zu entfalten."
Alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Epigenomics AG, die Aktien der Gesellschaft halten, beabsichtigen das Übernahmeangebot anzunehmen.
CFIC unterstützt Unternehmensstrategie
Das BCA regelt die Ziele und die Eckpunkte der beabsichtigten Transaktion sowie die zukünftige Strategie. Der Bieter und CFIC beabsichtigen, Epigenomics' Strategie auch weiterhin zu unterstützen sowie das Wachstum und die Branchenposition des Unternehmens zu fördern. Vor diesem Hintergrund und zur Erfüllung des kurzfristigen Finanzierungsbedarfs von Epigenomics haben der Bieter und CFIC zugestimmt, unter bestimmten Bedingungen liquide Mittel von bis zu 6,46 Mio. Euro in das Unternehmen zu investieren.
Der Bieter und CFIC beabsichtigen weiterhin, die Unternehmensniederlassungen und Hauptaktivitäten an wichtigen Standorten wie dem Unternehmenshauptsitz in Berlin aufrechtzuerhalten. Die derzeitige Belegschaft von Epigenomics soll im Zusammenhang mit der Übernahme nicht reduziert werden.
Management bleibt im Unternehmen
Nach erfolgreicher Übernahme sollen Greg Hamilton Vorstandsvorsitzender von Epigenomics und Dr. Uwe Staub Chief Operating Officer (COO) bleiben. Bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion beabsichtigen der Bieter und CFIC, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats jedenfalls entsprechend ihrer Eigentümerstellung zu verändern.
Transaktionsstruktur
Die Transaktion erfolgt durch ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot des Bieters für alle ausgegebenen Aktien von Epigenomics.
Der Bieter geht davon aus, dass die Angebotsfrist voraussichtlich im Mai 2017 beginnen kann, nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / BaFin. Der Vollzug des Übernahmeangebots wird bestimmten Bedingungen unterliegen. Dazu gehören die
behördliche Genehmigung der Transaktion sowie eine Mindestannahmeschwelle von 75 % aller ausgegebenen Epigenomics-Aktien.
Die Transaktion wird voraussichtlich im Sommer 2017 abgeschlossen sein.
Berater
Im Rahmen der Transaktion wird Epigenomics von Raymond James als Finanzberater und von Hengeler Mueller als Rechtsberater begleitet. Für CFIC fungieren Jefferies als Finanzberater und Latham & Watkins als Rechtsberater.
Über Epigenomics
Epigenomics AG ist ein Molekulardiagnostik-Unternehmen mit dem Fokus auf
Bluttests zur Früherkennung von Krebs. Auf Basis seiner patentgeschützten
Biomarker-Technologie für den Nachweis methylierter DNA entwickelt und
vermarktet Epigenomics diagnostische Produkte für verschiedene
Krebsindikationen mit hohem medizinischem Bedarf. Epigenomics' Hauptprodukt
ist der Bluttest Epi proColon(R) zur Früherkennung von Darmkrebs. Epi
proColon(R) wurde von der US-amerikanischen Zulassungsbehörde FDA zugelassen
und wird in den USA, Europa, China und weiteren ausgewählten Ländern
vermarktet. Epigenomics' zweites Produkt, Epi proLung(R), wird derzeit als
Bluttest zur Erkennung von Lungenkrebs entwickelt.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.epigenomics.com.
- Barangebot in Höhe von 7,52 Euro pro Epigenomics-Aktie entspricht einer Bewertung von Epigenomics von rund 171 Mio. Euro
- Angebot entspricht einer Prämie von 49,4 % gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Aktienkurs vor Bekanntgabe der geplanten Transaktion sowie einer Prämie von 32,0 % gegenüber dem höchsten Schlusskurs der letzten 12 Monate
- Angebot gilt für alle sich im Umlauf befindlichen Aktien von Epigenomics
- Epigenomics und Blitz F16-83 GmbH sehen die Vereinbarung als eine Chance für zukünftiges Wachstum sowie für die Stärkung der Präsenz von Epigenomics im weltweiten Diagnostikmarkt
- Die Transaktion ist nicht auf Stellenabbau in der Belegschaft ausgerichtet
- Rechts- und Firmensitz von Epigenomics' werden in Berlin verbleiben
- Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG unterstützen die Transaktion
Berlin und Germantown, MD (USA), 26. April 2017 - Epigenomics AG (FSE: ECX; OTCQX: EPGNY) ("Epigenomics" oder "Unternehmen"), Cathay Fortune International Company Limited ("CFIC") und Blitz F16-83 GmbH (zukünftig Summit Hero Holding GmbH, "Bieter") eine Tochtergesellschaft von CFIC, haben heute Nacht ein Business Combination Agreement ("BCA") betreffend die Übernahme von Epigenomics durch den Bieter abgeschlossen. An dem Bieter wird neben CFIC der derzeit größte Aktionär und strategische Partner von Epigenomics, BioChain, eine Tochtergesellschaft von Team Curis Group, beteiligt sein.
In dem BCA hat der Bieter zugestimmt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach Maßgabe des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu unterbreiten, um alle ausstehenden Aktien von Epigenomics zu erwerben ("Übernahmeangebot").
Das BCA sieht vor, dass den Aktionären von Epigenomics 7,52 Euro pro Aktie in bar angeboten werden sollen. Dies entspricht einer Unternehmensbewertung von Epigenomics inklusive liquider Mittel in Höhe von rund 171 Mio. Euro und einer Prämie von 49,4 % gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Börsenkurs vor der Bekanntgabe der Übernahmeabsicht von 5,03
Euro (wie veröffentlicht auf Bloomberg.com), einer Prämie von 51,9 % gegenüber dem gestrigen Schlusskurs von 4,95 Euro sowie einer Prämie von 32,0 % gegenüber dem höchsten Schlusskurs der letzten 12 Monate (alle Kurse XETRA). Das Übernahmeangebot soll bestimmten Bedingungen unterliegen. Dazu gehören die behördliche Genehmigung der Transaktion sowie eine Mindestannahmeschwelle von 75 % aller ausstehenden Aktien.
Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG unterstützen die Transaktion. "Wir unterstützen vollumfänglich die Transaktion, da sie unmittelbar Wert für unsere Aktionäre schafft und gleichzeitig die langfristigen Aussichten von Epigenomics stärkt", sagte Heino von Prondzynski, Vorsitzender des Aufsichtsrats von Epigenomics.
"Wir sind davon überzeugt, dass die Transaktion im besten Interesse von Epigenomics und seinen Aktionären ist", ergänzte Greg Hamilton, Vorstandsvorsitzender von Epigenomics. "Das Business Combination Agreement gibt unserem Unternehmen Zugang zu den nötigen finanziellen Ressourcen, um unsere Produkte weltweit erfolgreich zu vermarkten. Außerdem bietet sich uns damit die Möglichkeit, zukünftig unsere Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten auszuweiten und so das Potenzial unserer einzigartigen Technologie auf dem Gebiet der Krebs-Biomarker zu entfalten."
Alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Epigenomics AG, die Aktien der Gesellschaft halten, beabsichtigen das Übernahmeangebot anzunehmen.
CFIC unterstützt Unternehmensstrategie
Das BCA regelt die Ziele und die Eckpunkte der beabsichtigten Transaktion sowie die zukünftige Strategie. Der Bieter und CFIC beabsichtigen, Epigenomics' Strategie auch weiterhin zu unterstützen sowie das Wachstum und die Branchenposition des Unternehmens zu fördern. Vor diesem Hintergrund und zur Erfüllung des kurzfristigen Finanzierungsbedarfs von Epigenomics haben der Bieter und CFIC zugestimmt, unter bestimmten Bedingungen liquide Mittel von bis zu 6,46 Mio. Euro in das Unternehmen zu investieren.
Der Bieter und CFIC beabsichtigen weiterhin, die Unternehmensniederlassungen und Hauptaktivitäten an wichtigen Standorten wie dem Unternehmenshauptsitz in Berlin aufrechtzuerhalten. Die derzeitige Belegschaft von Epigenomics soll im Zusammenhang mit der Übernahme nicht reduziert werden.
Management bleibt im Unternehmen
Nach erfolgreicher Übernahme sollen Greg Hamilton Vorstandsvorsitzender von Epigenomics und Dr. Uwe Staub Chief Operating Officer (COO) bleiben. Bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion beabsichtigen der Bieter und CFIC, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats jedenfalls entsprechend ihrer Eigentümerstellung zu verändern.
Transaktionsstruktur
Die Transaktion erfolgt durch ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot des Bieters für alle ausgegebenen Aktien von Epigenomics.
Der Bieter geht davon aus, dass die Angebotsfrist voraussichtlich im Mai 2017 beginnen kann, nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / BaFin. Der Vollzug des Übernahmeangebots wird bestimmten Bedingungen unterliegen. Dazu gehören die
behördliche Genehmigung der Transaktion sowie eine Mindestannahmeschwelle von 75 % aller ausgegebenen Epigenomics-Aktien.
Die Transaktion wird voraussichtlich im Sommer 2017 abgeschlossen sein.
Berater
Im Rahmen der Transaktion wird Epigenomics von Raymond James als Finanzberater und von Hengeler Mueller als Rechtsberater begleitet. Für CFIC fungieren Jefferies als Finanzberater und Latham & Watkins als Rechtsberater.
Über Epigenomics
Epigenomics AG ist ein Molekulardiagnostik-Unternehmen mit dem Fokus auf
Bluttests zur Früherkennung von Krebs. Auf Basis seiner patentgeschützten
Biomarker-Technologie für den Nachweis methylierter DNA entwickelt und
vermarktet Epigenomics diagnostische Produkte für verschiedene
Krebsindikationen mit hohem medizinischem Bedarf. Epigenomics' Hauptprodukt
ist der Bluttest Epi proColon(R) zur Früherkennung von Darmkrebs. Epi
proColon(R) wurde von der US-amerikanischen Zulassungsbehörde FDA zugelassen
und wird in den USA, Europa, China und weiteren ausgewählten Ländern
vermarktet. Epigenomics' zweites Produkt, Epi proLung(R), wird derzeit als
Bluttest zur Erkennung von Lungenkrebs entwickelt.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.epigenomics.com.
Mittwoch, 26. April 2017
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
- AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 24. Februar 2017
- Ariston Real Estate AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 8. März 2017 im Handelsregister bekannt gemacht, Antragsfrist bis 8. Juni 2017)
- BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
- BWT AG: Squeeze-out angekündigt
- Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
- CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out angekündigt
- DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
- Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
- DVB Bank SE: Squeeze-out angekündigt
- F24 AG: Squeeze-out angekündigt
- GfK SE: Squeeze-out angekündigt
- KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out: ao. HV am 20. April 2017)
- mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out, HV am 22. März 2017
- MWG-Biotech AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht; Antragsfrist bis 4. Mai 2017)
- Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 - Antragsfrist bis 3. Juli 2017
- Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss angekündigt
- STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) am 23. Juli 2009 beschlossenen Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Robert Bosch GmbH hat das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. April 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Der angebotene Betrag in Höhe von EUR 102,77 je Aktie entspreche dem über einen dreimonatigen Referenzzeitraum gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs. Unter Ertragswertgesichtspunkten lasse sich kein höherer Abfindungsbetrag feststellen.
Gegen die Entscheidung des LG Erfurt können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Erfurt, Beschluss vom 3. April 2017, Az. 1 HK O 183/09
Alexandra Arendts u.a. ./. Robert Bosch GmbH
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90421 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40019 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) am 23. Juli 2009 beschlossenen Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Robert Bosch GmbH hat das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. April 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Der angebotene Betrag in Höhe von EUR 102,77 je Aktie entspreche dem über einen dreimonatigen Referenzzeitraum gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs. Unter Ertragswertgesichtspunkten lasse sich kein höherer Abfindungsbetrag feststellen.
Gegen die Entscheidung des LG Erfurt können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Erfurt, Beschluss vom 3. April 2017, Az. 1 HK O 183/09
Alexandra Arendts u.a. ./. Robert Bosch GmbH
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90421 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40019 Düsseldorf
DVB Bank SE: Barabfindung für DVB Bank SE Aktien im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre auf EUR 22,60 je Aktie festgesetzt
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
Frankfurt am Main, den 25. April 2017 - Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (DZ BANK AG) hat heute gegenüber dem Vorstand der DVB Bank SE ihr am 14. November 2016 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der DVB Bank SE über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der DVB Bank SE auf die DZ BANK AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen, bestätigt und konkretisiert.
Die DZ BANK AG hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE auf die DZ BANK AG auf EUR 22,60 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der DVB Bank SE festgelegt.
Der erforderliche Beschluss soll in der Ordentlichen Hauptversammlung der DVB Bank SE gefasst werden, die für den 22. Juni 2017 geplant ist.
Frankfurt am Main, den 25. April 2017 - Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (DZ BANK AG) hat heute gegenüber dem Vorstand der DVB Bank SE ihr am 14. November 2016 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der DVB Bank SE über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der DVB Bank SE auf die DZ BANK AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen, bestätigt und konkretisiert.
Die DZ BANK AG hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE auf die DZ BANK AG auf EUR 22,60 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der DVB Bank SE festgelegt.
Der erforderliche Beschluss soll in der Ordentlichen Hauptversammlung der DVB Bank SE gefasst werden, die für den 22. Juni 2017 geplant ist.
TRIPLAN AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr; Einziehung von Aktien
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
Bad Soden, 26. April 2017: Der Vorstand der TRIPLAN AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Bad Soden (ISIN: DE 0007499303 / Freiverkehr / Basic Board) hat heute beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der TRIPLAN AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen privatrechtlichen organisierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, bis zum 31.12.2017 zu kündigen (sogenanntes Delisting). Mit Wirksamwerden der Kündigung werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem privatrechtlichen organisierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.
Vor diesem Hintergrund und um den Kleinaktionären einen kursschonenden Verkauf ihrer Aktien der TRIPLAN AG zu ermöglichen, haben Vorstand und Aufsichtsrat heute des Weiteren beschlossen, in der ordentlichen Hauptversammlung der TRIPLAN AG am 8. Juni 2017 den Aktionären vorzuschlagen, eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von bis zu 1.121.551 Aktien im vereinfachten Verfahren gem. § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG nach Erwerb durch die Gesellschaft im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebotes zu beschließen, wobei der Erwerbspreis den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Handelstage vor dieser Ad-Hoc-Mitteilung als auch vor Veröffentlichung des öffentlichen Erwerbsangebots um jeweils nicht mehr als 5% überschreiten darf.
Der Vorstand
Bad Soden, 26. April 2017: Der Vorstand der TRIPLAN AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Bad Soden (ISIN: DE 0007499303 / Freiverkehr / Basic Board) hat heute beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der TRIPLAN AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen privatrechtlichen organisierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, bis zum 31.12.2017 zu kündigen (sogenanntes Delisting). Mit Wirksamwerden der Kündigung werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem privatrechtlichen organisierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.
Vor diesem Hintergrund und um den Kleinaktionären einen kursschonenden Verkauf ihrer Aktien der TRIPLAN AG zu ermöglichen, haben Vorstand und Aufsichtsrat heute des Weiteren beschlossen, in der ordentlichen Hauptversammlung der TRIPLAN AG am 8. Juni 2017 den Aktionären vorzuschlagen, eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von bis zu 1.121.551 Aktien im vereinfachten Verfahren gem. § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG nach Erwerb durch die Gesellschaft im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebotes zu beschließen, wobei der Erwerbspreis den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Handelstage vor dieser Ad-Hoc-Mitteilung als auch vor Veröffentlichung des öffentlichen Erwerbsangebots um jeweils nicht mehr als 5% überschreiten darf.
Der Vorstand
Montag, 24. April 2017
SdK ruft zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Grammer AG am 24. Mai auf
Pressemitteilung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Dem Streben des größten Aktionärs nach uneingeschränkter Macht muss Einhalt geboten werden
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ruft alle Aktionäre der Grammer AG zur Teilnahme an der am 24. Mai 2017 stattfindenden Hauptversammlung auf. Aus Sicht der SdK ist eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft, die allen Aktionären zu Gute kommt, akut bedroht.
Im Laufe der letzten Monate hatte die Familie Hastor über zwei in Ihrem Einfluss stehende Beteiligungsgesellschaft mehr als 20 % der Aktien der Grammer AG erworben. Somit ist aktuell davon auszugehen, dass die Familie Hastor zwischen 20 % und 30 % des Grundkapitals der Grammer AG hält und damit zum aktuellen Zeitpunkt der größte Einzelaktionär der Gesellschaft ist. Im Zuge einer Stimmrechtsmitteilung im Dezember 2016 hatte die Hastor Familie unter anderem erklärt, dass sie eine Einflussnahme auf die Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Grammer AG anstrebe und deshalb bereits ein Verlangen an den Vorstand gerichtet habe, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Mittlerweile ist auch bekannt, dass die Hastor Familie beabsichtigt, fünf von sechs Aufsichtsräten der Kapitalseite durch eigene Vertreter zu besetzen und den Vorstandsvorsitzenden Müller abzulösen.
Die zur Hastor-Firmengruppe gehörende Gesellschaft Prevent hatte im vergangenen Sommer im Wege einer Auseinandersetzung zweier Tochtergesellschaften der Prevent-Gruppe mit dem Volkswagen Konzern Schlagzeilen gemacht. Damals standen im Zuge der Auseinandersetzung mehrere Tage lang die Bänder bei Volkswagen still. Daher ist aus Sicht der SdK anzunehmen, dass die Kunden von Grammer das Engagement der Familie Hastor kritisch sehen dürften, und die Grammer AG sogar Aufträge kosten dürfte.
Nach Meinung der SdK ist der erfolgreiche Wachstumskurs der vergangenen Jahren der Verdienst der engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Grammer Konzerns und der umsichtigen Geschäftspolitik des amtierenden Vorstandsvorsitzenden, der erfolgreich durch die langjährigen Aufsichtsratsmitglieder kontrolliert und beraten wurde. Es besteht aus Sicht der SdK kein Grund, das erfolgreiche Team auszutauschen.
Aus Sicht der SdK sollte die Zusammensetzung der Anteilseigner im Aufsichtsrat die Eigentümerstruktur der Gesellschaft widerspiegeln. Es kann nicht angehen, dass die Familie Hastor fünf oder gar alle Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat stellen will, obwohl sie den Stimmrechtsmitteilungen zu Folge offenbar nur rund 20% bis maximal 30% der Stimmrechte an der Grammer AG hält. Aus Sicht der SdK stehen der Familie Hastor aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung maximal zwei Aufsichtsratssitze zu.
Daher ist es aus Sicht der SdK von hoher Bedeutung, dass die Aktionäre des Streubesitzes ihre Stimmrechte im Rahmen der anstehenden Hauptversammlung am 24. Mai 2017 wahrnehmen. Ansonsten könnte die Familie Hastor wegen der üblicherweise geringen Präsenz auf der Hauptversammlung mit ihrer Minderheitenbeteiligung plötzlich tatsächlich Mehrheiten im Rahmen der Hauptversammlung bekommen und somit die Kontrolle über die Grammer AG erlangen. Im Vorjahr waren beispielsweise nur knapp 42% vom Grundkapital bei der Hauptversammlung vertreten.
Aktionäre können ihre Stimmrechte im Rahmen der Hauptversammlung auch kostenlos durch die SdK vertreten lassen, sofern eine persönliche Teilnahme nicht möglich sein sollte. Dies gilt auch für Nichtmitglieder. Teilnahmeberechtigt ist, wer zu Beginn des 3. Mai 2017 um 0:00 Uhr mindestens 1 Aktie der Grammer AG im Depot hat und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmeldet. Wer die SdK mit der Wahrnehmung der Stimmrechte beauftragen will, kann über seine Bank veranlassen, dass die Eintrittskarte gleich auf die SdK ausgestellt wird. Alternativ kann ein Aktionär auch auf der Eintrittskarte eine entsprechende Vollmacht erteilen und diese der SdK (Hackenstr. 7b, 80331 München) übermitteln. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden Sie auf unserer Internetseite unter sdk.org/leistungen/stimmrechtsvertretung/.
Die SdK wird das von ihr geplante Abstimmungsverhalten zur Hauptversammlung am 24. Mai.2017 vorab unter www.sdk.org veröffentlichen.
Für Rückfragen stehen wir gerne unter 089 / 2020846-0 oder info@sdk.org zur Verfügung.
München, 24. April 2017
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Dem Streben des größten Aktionärs nach uneingeschränkter Macht muss Einhalt geboten werden
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ruft alle Aktionäre der Grammer AG zur Teilnahme an der am 24. Mai 2017 stattfindenden Hauptversammlung auf. Aus Sicht der SdK ist eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft, die allen Aktionären zu Gute kommt, akut bedroht.
Im Laufe der letzten Monate hatte die Familie Hastor über zwei in Ihrem Einfluss stehende Beteiligungsgesellschaft mehr als 20 % der Aktien der Grammer AG erworben. Somit ist aktuell davon auszugehen, dass die Familie Hastor zwischen 20 % und 30 % des Grundkapitals der Grammer AG hält und damit zum aktuellen Zeitpunkt der größte Einzelaktionär der Gesellschaft ist. Im Zuge einer Stimmrechtsmitteilung im Dezember 2016 hatte die Hastor Familie unter anderem erklärt, dass sie eine Einflussnahme auf die Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Grammer AG anstrebe und deshalb bereits ein Verlangen an den Vorstand gerichtet habe, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Mittlerweile ist auch bekannt, dass die Hastor Familie beabsichtigt, fünf von sechs Aufsichtsräten der Kapitalseite durch eigene Vertreter zu besetzen und den Vorstandsvorsitzenden Müller abzulösen.
Die zur Hastor-Firmengruppe gehörende Gesellschaft Prevent hatte im vergangenen Sommer im Wege einer Auseinandersetzung zweier Tochtergesellschaften der Prevent-Gruppe mit dem Volkswagen Konzern Schlagzeilen gemacht. Damals standen im Zuge der Auseinandersetzung mehrere Tage lang die Bänder bei Volkswagen still. Daher ist aus Sicht der SdK anzunehmen, dass die Kunden von Grammer das Engagement der Familie Hastor kritisch sehen dürften, und die Grammer AG sogar Aufträge kosten dürfte.
Nach Meinung der SdK ist der erfolgreiche Wachstumskurs der vergangenen Jahren der Verdienst der engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Grammer Konzerns und der umsichtigen Geschäftspolitik des amtierenden Vorstandsvorsitzenden, der erfolgreich durch die langjährigen Aufsichtsratsmitglieder kontrolliert und beraten wurde. Es besteht aus Sicht der SdK kein Grund, das erfolgreiche Team auszutauschen.
Aus Sicht der SdK sollte die Zusammensetzung der Anteilseigner im Aufsichtsrat die Eigentümerstruktur der Gesellschaft widerspiegeln. Es kann nicht angehen, dass die Familie Hastor fünf oder gar alle Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat stellen will, obwohl sie den Stimmrechtsmitteilungen zu Folge offenbar nur rund 20% bis maximal 30% der Stimmrechte an der Grammer AG hält. Aus Sicht der SdK stehen der Familie Hastor aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung maximal zwei Aufsichtsratssitze zu.
Daher ist es aus Sicht der SdK von hoher Bedeutung, dass die Aktionäre des Streubesitzes ihre Stimmrechte im Rahmen der anstehenden Hauptversammlung am 24. Mai 2017 wahrnehmen. Ansonsten könnte die Familie Hastor wegen der üblicherweise geringen Präsenz auf der Hauptversammlung mit ihrer Minderheitenbeteiligung plötzlich tatsächlich Mehrheiten im Rahmen der Hauptversammlung bekommen und somit die Kontrolle über die Grammer AG erlangen. Im Vorjahr waren beispielsweise nur knapp 42% vom Grundkapital bei der Hauptversammlung vertreten.
Aktionäre können ihre Stimmrechte im Rahmen der Hauptversammlung auch kostenlos durch die SdK vertreten lassen, sofern eine persönliche Teilnahme nicht möglich sein sollte. Dies gilt auch für Nichtmitglieder. Teilnahmeberechtigt ist, wer zu Beginn des 3. Mai 2017 um 0:00 Uhr mindestens 1 Aktie der Grammer AG im Depot hat und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmeldet. Wer die SdK mit der Wahrnehmung der Stimmrechte beauftragen will, kann über seine Bank veranlassen, dass die Eintrittskarte gleich auf die SdK ausgestellt wird. Alternativ kann ein Aktionär auch auf der Eintrittskarte eine entsprechende Vollmacht erteilen und diese der SdK (Hackenstr. 7b, 80331 München) übermitteln. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden Sie auf unserer Internetseite unter sdk.org/leistungen/stimmrechtsvertretung/.
Die SdK wird das von ihr geplante Abstimmungsverhalten zur Hauptversammlung am 24. Mai.2017 vorab unter www.sdk.org veröffentlichen.
Für Rückfragen stehen wir gerne unter 089 / 2020846-0 oder info@sdk.org zur Verfügung.
München, 24. April 2017
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
F24 AG: Verlangen der A.II Holding AG auf Durchführung eines Squeeze-Out-Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
München, Deutschland, 24. April 2017, F24 AG (WKN: A12UK2). Die A.II Holding AG, München, hat heute dem Vorstand der F24 AG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar Aktien in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals der F24 AG gehören, und die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nach den §§ 327a ff. AktG auf die A.II Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) verlangt. Dieses Verlangen wird die A.II Holding AG - nach Ermittlung der Barabfindung und der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch den gerichtlich bestellten Prüfer - mit der Abfindungshöhe und sämtlichen gesetzlich geforderten Dokumenten konkretisieren. Die A.II Holding AG hat den Vorstand der F24 AG daher aufgefordert, alsbald nach Vorlage der Höhe der Barabfindung sowie der konkretisierten Unterlagen eine Hauptversammlung der F24 AG einzuberufen.
München, Deutschland, 24. April 2017, F24 AG (WKN: A12UK2). Die A.II Holding AG, München, hat heute dem Vorstand der F24 AG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar Aktien in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals der F24 AG gehören, und die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nach den §§ 327a ff. AktG auf die A.II Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) verlangt. Dieses Verlangen wird die A.II Holding AG - nach Ermittlung der Barabfindung und der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch den gerichtlich bestellten Prüfer - mit der Abfindungshöhe und sämtlichen gesetzlich geforderten Dokumenten konkretisieren. Die A.II Holding AG hat den Vorstand der F24 AG daher aufgefordert, alsbald nach Vorlage der Höhe der Barabfindung sowie der konkretisierten Unterlagen eine Hauptversammlung der F24 AG einzuberufen.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der elexis AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der elexis AG, 57482 Wenden, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 15. März 2017 die eingegangenen Überprüfungsanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 20 O 38/16 AktE verbunden. Das Gericht will Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellen. Der Antragsgegnerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Antragserwiderung gesetzt.
LG Dortmund, Az. 20 O 38/16 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. SMS GmbH
66 Antragsteller
In dem Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der elexis AG, 57482 Wenden, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 15. März 2017 die eingegangenen Überprüfungsanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 20 O 38/16 AktE verbunden. Das Gericht will Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellen. Der Antragsgegnerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Antragserwiderung gesetzt.
LG Dortmund, Az. 20 O 38/16 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. SMS GmbH
66 Antragsteller
Donnerstag, 20. April 2017
2. Symposium Kapitalmarktrecht am 30. Mai 2017 in Berlin
Am Dienstag, den 30.05.17 findet in Berlin das 2. Symposium Kapitalmarktrecht statt.
Vorträge und Panels zu den Themen "Kollektiver Rechtsschutz für Anleger" sowie "Abfindungsangebot - Börsenkurs vs. wahrer Wert des Unternehmens(eigentums)"
Info und Anmeldung unter http://www.undgo.de/aforum/
Programm:
09:30 Registrierung, Kaffee
Vorträge und Panels zu den Themen "Kollektiver Rechtsschutz für Anleger" sowie "Abfindungsangebot - Börsenkurs vs. wahrer Wert des Unternehmens(eigentums)"
Info und Anmeldung unter http://www.undgo.de/aforum/
Programm:
09:30 Registrierung, Kaffee
10:00 Willkommensansprache Holger Hoffmann, CEO Investors' Voice Media AG
10:15 Grußwort von Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB
10:30 Impulsvortrag: "Sammelklagen in Deutschland" von Prof. Dr. Astrid Stadler (Universität Konstanz)
11:00 Panel: "Kollektiver Rechtsschutz für Anleger – Reicht KapMuG?"
Teilnehmer:
Dr. Albert Adametz (Broich Rechtsanwälte)
Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich (Universität Halle)
Prof. Dr. Dörte Poelzig (Universität Leipzig)
Prof. Dr. Astrid Stadler
Andreas Tilp (Tilp Rechtsanwälte)
Dr. Hans-Ulrich Wilsing (Linklaters)
Moderation: Robert Peres, Rechtsanwalt (Initiative Minderheitsaktionäre)
Dr. Albert Adametz (Broich Rechtsanwälte)
Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich (Universität Halle)
Prof. Dr. Dörte Poelzig (Universität Leipzig)
Prof. Dr. Astrid Stadler
Andreas Tilp (Tilp Rechtsanwälte)
Dr. Hans-Ulrich Wilsing (Linklaters)
Moderation: Robert Peres, Rechtsanwalt (Initiative Minderheitsaktionäre)
12:30 Pause, Mittagessen
13:30 Key Note: "Was könnte uns 2018 beim Beschlußmängelrecht und Spruchverfahren erwarten? Ein Ausblick." von Prof. Dr. Tim Drygala (Dekan der jur. Fakultät Leipzig)
14:15 Impulsvortrag: "Das Abfindungsangebot zwischen wahrem Wert und Börsenkurs"
von Dr. Martin Weimann, Rechtsanwalt (VzfK e.V)
von Dr. Martin Weimann, Rechtsanwalt (VzfK e.V)
14:45 Panel: "Börsenkurs vs. verfassungsrechtlicher Schutz des Aktienbesitzes"
Teilnehmer:
Dr. Gregor von Bonin (Freshfields)
Dr. Peter Dreier (Dreier Riedel)
Prof. Dr. Tim Drygala
Prof. Dr. Eric Nowak (Universität Lugano)
Dr. Stephan Oppenhoff (Linklaters)
Karl-Peter Puszkajler (VorRiOLG München a.D.)
Moderation: Dr. Arno Balzer (Herausgeber BILANZ Wirtschaftsmagazin)
Teilnehmer:
Dr. Gregor von Bonin (Freshfields)
Dr. Peter Dreier (Dreier Riedel)
Prof. Dr. Tim Drygala
Prof. Dr. Eric Nowak (Universität Lugano)
Dr. Stephan Oppenhoff (Linklaters)
Karl-Peter Puszkajler (VorRiOLG München a.D.)
Moderation: Dr. Arno Balzer (Herausgeber BILANZ Wirtschaftsmagazin)
16:15 Kaffee Empfang, Ausklang
Mittwoch, 19. April 2017
XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"
https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308
Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.
Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG: Gemeinsamer Vertreter bestellt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hat das Handelsgericht Wien die eingegangenen 19 Anträge verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre bestellt.
Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien
In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hat das Handelsgericht Wien die eingegangenen 19 Anträge verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre bestellt.
Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien
Österreich: Börsegesetz 2018 soll das Delisting neu regeln
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit dem im Entwurf (des Finanzministeriums) vorliegenden Börsegesetz 2018 soll u.a. das Delisting in Österreich neu geregelt werden. Börsenotierten Emittenten erhalten damit die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs von der Wiener Börse. Bislang war ein Delisting bei im Amtlichen Handel (wird zukünftig mit dem Geregelten Freiverkehr zusammengelegt) notierten Aktien nicht möglich.
Als problematisch wurde an dem Entwurf kritisiert, dass bereits eine Mehrheit von 50 Prozent plus eine Aktie einen entsprechenden Antrag durchsetzen könne. Die österreichische Aktionärsvereinigung IVA (http://www.iva.or.at) hat sich für eine deutlich höhere Schwelle von 90 Prozent ausgesprochen. Die IVA verweist darauf, dass viele Unternehmen nur einen Streubesitz von unter 25 Prozent hätten, der damit ständig von einem Delisting bedroht wäre. Die Folge wäre auch, dass institutionelle Investmentfonds verkaufen müssten bzw. erst gar nicht investierten.
§ 38 Abs. 6 BörseG 2018-E sieht vor, dass ein Antrag auf Widerruf der Zulassung (Delisting) zulässig ist, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet ist und die amtliche Notierung zumindest drei Jahre gedauert hat. Für einen Antrag bedarf es nach Abs. 7 eines Hauptversammlungsbeschlusses oder das Verlangen durch einen Aktionär, der über mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Grundkapitals verfügt. Nach Abs. 8 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn eine Angebotsunterlage nach dem ÜbG veröffentlicht wurde oder eine Handel an einem geregelten Markt im EWR gewährleistet ist, bei dem für das Delisting vergleichbare Voraussetzungen gelten.
Die Frist der Begutachtung des Gesetzesentwurfs endet am 24. April 2017.
Link zu der Seite des Österreichischen Finanzministeriums:
https://bmf.gv.at/rechtsnews/MiFID_II_Umsetzung.html
Mit dem im Entwurf (des Finanzministeriums) vorliegenden Börsegesetz 2018 soll u.a. das Delisting in Österreich neu geregelt werden. Börsenotierten Emittenten erhalten damit die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs von der Wiener Börse. Bislang war ein Delisting bei im Amtlichen Handel (wird zukünftig mit dem Geregelten Freiverkehr zusammengelegt) notierten Aktien nicht möglich.
Als problematisch wurde an dem Entwurf kritisiert, dass bereits eine Mehrheit von 50 Prozent plus eine Aktie einen entsprechenden Antrag durchsetzen könne. Die österreichische Aktionärsvereinigung IVA (http://www.iva.or.at) hat sich für eine deutlich höhere Schwelle von 90 Prozent ausgesprochen. Die IVA verweist darauf, dass viele Unternehmen nur einen Streubesitz von unter 25 Prozent hätten, der damit ständig von einem Delisting bedroht wäre. Die Folge wäre auch, dass institutionelle Investmentfonds verkaufen müssten bzw. erst gar nicht investierten.
§ 38 Abs. 6 BörseG 2018-E sieht vor, dass ein Antrag auf Widerruf der Zulassung (Delisting) zulässig ist, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet ist und die amtliche Notierung zumindest drei Jahre gedauert hat. Für einen Antrag bedarf es nach Abs. 7 eines Hauptversammlungsbeschlusses oder das Verlangen durch einen Aktionär, der über mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Grundkapitals verfügt. Nach Abs. 8 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn eine Angebotsunterlage nach dem ÜbG veröffentlicht wurde oder eine Handel an einem geregelten Markt im EWR gewährleistet ist, bei dem für das Delisting vergleichbare Voraussetzungen gelten.
Die Frist der Begutachtung des Gesetzesentwurfs endet am 24. April 2017.
Link zu der Seite des Österreichischen Finanzministeriums:
https://bmf.gv.at/rechtsnews/MiFID_II_Umsetzung.html
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