Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Steinheim - Wir geben hiermit bekannt, dass die auf Freitag, den 07.04.2017 um 10:00 Uhr einberufene außerordentliche Hauptversammlung im internationales Handelszentrum (IHZ),Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Raum 0729, 7. Etage im Hochhaus, abgesagt ist.
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Anmerkung der Redaktion:
Zuvor hatte die Deutsche Balaton aufgrund gerichtlicher Ermächtigung folgende Ergänzung der Tagesordnung erwirkt (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 27. März 2017):
Steinheim - Wir geben hiermit bekannt, dass die auf Freitag, den 07.04.2017 um 10:00 Uhr einberufene außerordentliche Hauptversammlung im internationales Handelszentrum (IHZ),Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Raum 0729, 7. Etage im Hochhaus, abgesagt ist.
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Anmerkung der Redaktion:
Zuvor hatte die Deutsche Balaton aufgrund gerichtlicher Ermächtigung folgende Ergänzung der Tagesordnung erwirkt (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 27. März 2017):
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlägt
vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG
stattfinden zur Untersuchung der folgenden Vorgänge:
a) Führungslosigkeit der Gesellschaft infolge Verurteilung von
Herrn Wolfgang Wilhelm Reich u.a. wegen unrichtiger Darstellung und falschen
Angaben in sieben Fällen
Herr Reich wurde durch das Landgericht Stuttgart am
17.05.2013, rechtskräftig geworden am 27.02.2014, wegen unrichtiger
Darstellung, falscher Angaben in sieben Fällen sowie verbotener
Marktmanipulation in 22 Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Haft, ausgesetzt
zur Bewährung für vier Jahre verurteilt. Mit Rechtskraft des Urteils ist sein
Amt als Vorstand der Gesellschaft kraft Gesetzes erloschen. Bis zur
gerichtlichen Bestellung des Herrn Hans Hermann Mindermann mit Beschluss vom
30.05.2015, die auf Antrag des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft,
Herrn Ralf Bake, erfolgte, war die Gesellschaft daher für einen Zeitraum von
mehr als 2 Jahren führungslos.
• Hat Herr Reich den Aufsichtsrat oder einzelne
Aufsichtsratsmitglieder über seine Verurteilung in Unkenntnis gehalten und
dadurch die Führungslosigkeit der Gesellschaft verheimlicht?
• Hat das Aufsichtsratsmitglied Gerhard Proksch es
pflichtwidrig unterlassen, den Aufsichtsrat über die strafrechtliche
Verurteilung des Wolfgang Wilhelm Reich zu unterrichten, obwohl ihm die
Verurteilung aufgrund seiner Funktion als Strafverteidiger des Herrn Reich bekannt
war?
• Hat das Aufsichtsratsmitglied Gerhard Proksch es
pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuwirken, dass sein Mandant, Herr Wolfgang
Wilhelm Reich, seine Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom
17.05.2013 bzw. den Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung gegenüber dem
Aufsichtsrat der Kremlin AG offenbart?
• Hat Herr Reich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
Leistungen von der Gesellschaft erhalten, die ihm nicht zustanden? Falls ja, in
welcher Höhe?
• Hat Herr Reich unter Vorspiegelung seiner
Vorstandseigenschaft die Gesellschaft nach dem 27.02.2014 gegenüber Dritten
verpflichtet?
• Hat Herr Reich in anderer Form gegenüber Dritten den
Anschein zu erwecken versucht, Vorstand der Gesellschaft zu sein?
• Inwieweit hat die Großaktionärin SPV AG & Co KG a.A.
(SPV) oder deren Muttergesellschaft VCI Venture Capital und Immobilien AG (VCI)
nachteiligen Einfluss auf die Gesellschaft bzw. Herrn Reich ausgeübt?
• Inwieweit hat der Aktionär Wolfgang E. Reich, Vater von
Herrn Reich und Aufsichtsratsvorsitzender der VCI, nachteiligen Einfluss auf
die Gesellschaft bzw. Herrn Reich ausgeübt?
b) Vorenthalten und Zurückbehalten von Gesellschaftsunterlagen
• Hat Herr Wolfgang Wilhelm Reich nach seinem Ausscheiden aus
dem Vorstand die Herausgabe von Gesellschaftsunterlagen an den mit Beschluss
des Amtsgerichts Hamburg vom 30.05.2016 bestellten Vorstand Hans Hermann
Mindermann verweigert?
• Hat Herr Wolfgang Erhard Reich trotz Aufforderung durch den
gerichtlich bestellten Vorstand, Hans Hermann Mindermann, die Herausgabe von
Gesellschaftsunterlagen an diesen verweigert?
• Hat das Aufsichtsratsmitglied der Kremlin AG, Herr Patrick
Kenntner, ein gegen Herrn Wolfgang Wilhelm Reich als ehemaliges
Vorstandsmitglied der Kremlin AG gerichtetes Herausgabeverlangen nicht
mitgetragen und falls ja, was waren die Gründe hierfür?
Wie die Kremlin AG in ihrer Veröffentlichung von
Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR vom 04.07.2016 mitgeteilt hat,
blieben Herausgabeverlangen für die Geschäftsunterlagen der Kremlin AG und
deren Aktiva (insb. physisches Gold) an die Herren Wolfgang Wilhelm Reich und
Wolfgang Erhard Reich (in seiner Eigenschaft als Berater der Kremlin AG)
blieben bislang unbeantwortet. Erschwerend kam hinzu, dass das Aufsichtsratsmitglied
der Kremlin AG, Herr Patrick Kenntner, ein gegen Herrn Wolfgang Wilhelm Reich
als ehemaligen Vorstand gerichtetes Herausgabeverlangen nicht mitgetragen hat.
c) Kreditaufnahme von der Beteiligungen im Baltikum AG
Laut Schreiben der SPV vom März 2016 an das Amtsgericht
Hamburg bestehen Kredite der Beteiligungen im Baltikum AG an die Gesellschaft,
deren Kündigung die Kreditgeberin für den Fall der Bestellung von Herrn Bake
zum Aufsichtsrat angekündigt habe.
• Hat Herr Reich solche Kredite aufgenommen, und, falls ja,
der Kreditgeberin ein Kündigungsrecht eingeräumt, nach dem sie aus solch
sachfremdem Anlass zur Kreditkündigung berechtigt war?
• Sind diese Kredite nun, wie angekündigt war, gekündigt
worden, und, falls ja, hat dies zu Liquiditäts- oder anderen finanziellen
Schwierigkeiten der Gesellschaft geführt?
• Inwieweit hat die Großaktionärin Beteiligungen im Baltikum
AG nachteiligen Einfluss auf die Gesellschaft bzw. Herrn Reich ausgeübt?
d) Kreditvergabe an die AGS Portfolio AG
Laut Geschäftsbericht 2014 bestehen zum Bilanzstichtag
Forderungen von TEUR 109 gegen die AGS Portfolio AG.
• Wann wurde der Kredit gewährt?
• Was hat der Vorstand unternommen, um das Kreditrisiko zu
beurteilen?
• Welche Maßnahmen zur Kreditsicherung wurden vereinbart?
• Welcher Zinssatz wurde vereinbart und was waren die
sonstigen Kreditkonditionen?
• Wann erfuhr der Aufsichtsrat von dem Kredit und den
Konditionen? Wie hat er darauf reagiert und wie hat er das Risiko beurteilt,
insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass dieser Kredit aufgrund des
bereits bestehenden Aktieninvestments eine weitere Risiko-Konzentration
bedeutet?
• Bedurfte dieser Kredit der Zustimmung des Aufsichtsrats und
wurde diese erteilt? Falls ja, wann hat der Aufsichtsrat die Zustimmung
beschlossen und erteilt?
• Inwieweit hat die Großaktionärin SPV oder deren
Muttergesellschaft VCI nachteiligen Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt?
e) Berechtigung des Wolfgang Wilhelm Reich zur Übertragung der
Anteile der Kremlin AG an der AGS Portfolio AG an die VCI Venture Capital und
Immobilien AG, Heidenheim an der Brenz mit Auftrag datiert vom 14.03.2016,
ausgeführt am 17.03.2016.
Gemäß Ad-hoc-Mitteilung der Kremlin AG vom 14.06.2016 wurden
von der Depotbank der Kremlin AG aufgrund eines Auftrags des Herrn Wolfgang
Wilhelm Reich vom 14.03.2016, eingegangen bei der Bank am 17.03.2016, 110.000
Stück Aktien der AGS Portfolio AG an die VCI Venture Capital und Immobilien AG,
Heidenheim an der Brenz, übertragen. Herr Wolfgang Wilhelm Reich war jedoch mit
Rechtskraft seiner Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart am 17.05.2013,
rechtskräftig geworden am 27.02.2014, wegen unrichtiger Darstellung, falscher
Angaben in sieben Fällen sowie verbotener Marktmanipulation in 22 Fällen zu
einem Jahr und sechs Monaten Haft, ausgesetzt zur Bewährung für vier Jahre,
nicht mehr Vorstand der Kremlin AG.
f) Erwerb eines mit einer Immobilie bebauten Grundstücks in der
Meeboldstr. 50, 52 in Heidenheim an der Brenz zu einem Kaufpreis von 395.000
Euro durch die Kremlin AG mit Vertrag vom 10.11.2015.
Gemäß Ad-hoc-Mitteilung der Kremlin AG vom 04.07.2016 hat
die Kremlin AG mit Vertrag vom 10.11.2015 eine Immobilie in der Meeboldstr. 50,
52 in Heidenheim an der Brenz zu einem Kaufpreis von 395.000 Euro erworben.
Der Vertrag wurde von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich
unterzeichnet, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt gemäß § 76 Abs. 3 AktG nicht
mehr Vorstand der Gesellschaft war und obwohl die Kremlin AG nicht über die für
den Erwerb der Immobilie erforderliche Liquidität verfügte.
Aus den Konten der Kremlin AG wurde lediglich die Provision
des vermittelnden Maklers bezahlt. Die weiteren Zahlungen, so insbesondere der
Kaufpreis, wurden offenbar von Dritten vorgenommen.
Die Beteiligungen im Baltikum AG und die Klosterbrauerei
Königsbronn AG sind allerdings an die Kremlin AG herangetreten und haben
geltend gemacht, sie hätten den Kaufpreis gezahlt. Der Aufforderung der Kremlin
AG, entsprechende Vereinbarungen vorzulegen, wurde aber nicht entsprochen.
Obwohl das Mitglied des Aufsichtsrats der Kremlin AG, Herr Patrick Kenntner,
als Vorstand für die Beteiligungen im Baltikum AG tätig war, konnte auch
insoweit keine weitere Klärung erreicht werden.
Für die Kremlin AG ergibt sich somit folgendes Bild:
• Die Beteiligungen im Baltikum AG hat offenbar ohne
Sicherheit und ohne einen der Kremlin AG bekannten Rechtsgrund am 28.12.2015
45.000 Euro auf ein Konto der Verkäuferin der Immobilie überwiesen. Die Kopie
des Kontoauszugs trägt den Betreff: "Kauf Meeboldstraße".
• Die Klosterbrauerei Königsbronn AG hat offenbar ohne
Sicherheit und ohne einen der Kremlin AG bekannten Rechtsgrund am 29.12.2015
350.000 Euro auf ein Konto der Verkäuferin der Immobilie überwiesen. Der
Verwendungszweck wurde dabei mit Kaufpreis Meeboldstr. angegeben.
Am 01.04.2016 ging beim Amtsgericht Stuttgart ein gegen die
Kremlin AG gerichteter Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über 350.000 Euro
der Klosterbrauerei Königsbronn AG ein. Der Mahnbescheid wurde an die Adresse
"Tannhäuser Weg 44, 89518 Heidenheim", gesetzlich vertreten durch den
Vorstand "Wolfgang W. Reich" zugestellt.
Hierbei scheint es sich um eine Privatanschrift zu handeln.
Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde von Herrn Wolfgang
Wilhelm Reich nicht erhoben, gleichwohl er im Übrigen noch als Vorstand der
Kremlin AG aufgetreten ist. Am 26.04.2016 erging ein Vollstreckungsbescheid.
Einspruch wurde von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich nicht erhoben.
Am 24.05.2016 erfolgte die Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek über 353.063,70 Euro zu Gunsten der Klosterbrauerei
Königsbronn AG. Diese wurde dem Vorstand der Kremlin AG wiederum von Herrn
Patrick Kenntner zur Kenntnis gebracht.
Der Vorstand der Kremlin AG hat mit der Klosterbrauerei
Königsbronn AG und der Beteiligungen im Baltikum AG über eine Stundung
verhandelt bzw. Übernahme der Immobilie verhandelt.
Im Anschluss an die Mitteilung des bislang aufgedeckten
Sachverhalts erfolgte durch den Vorstand der Klosterbrauerei Königsbronn AG,
Herrn Steffen Saur, die Aufforderung, der Vorstand der Kremlin AG und die
beiden Aufsichtsratsmitglieder Ralf Bake und Volker Deibert sollten bis zum
04.07.2016, 8:00 Uhr, ihre Mandate niederlegen, anderenfalls
Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft wieder aufgenommen würden.
g) Unterlassen der Veröffentlichung von
Kapitalmarktinformationen, insbesondere der Veröffentlichung von
Insiderinformationen gem. § 15 WpHG a. F.
- Herr Wolfgang Wilhelm Reich wurde durch Entscheidung das
Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2013, rechtskräftig geworden am 27.02.2014,
wegen unrichtiger Darstellung, falscher Angaben in sieben Fällen sowie
verbotener Marktmanipulation in 22 Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Haft,
ausgesetzt zur Bewährung für vier Jahre verurteilt. Mit Rechtskraft des Urteils
ist sein Amt als Vorstand der Gesellschaft kraft Gesetzes erloschen. Eine
Veröffentlichung des Ausscheidens von Herrn Reich als Vorstandsmitglied der
Gesellschaft ist erstmals am 30.05.2016 per Ad-hoc-Mitteilung der Kremlin AG
erfolgt.
- Übertragung von Stück 110.000 Aktien der AGS Portfolio AG an
die VCI Venture Capital und Immobilien AG gemäß von Herrn Wolfgang Wilhelm
Reich, der zu diesem Zeitpunkt bereits von Gesetzes wegen kein
Vorstandsmitglied der Kremlin AG mehr war, unterzeichnetem Auftrag vom
14.03.2016. Eine Veröffentlichung des Vorgangs erfolgte erst mit
Ad-hoc-Mitteilung vom 14.06.2016.
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan,
geschäftsansässig Barer Straße 48, 80799 München bestellt. Der Sonderprüfer
kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und
sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht
beraten und unterstützen lassen.