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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 4. März 2016

Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Spruchanträge können noch bis zum 21. März 2016 gestellt werden

Am 21. März 2016 läuft die Frist ab, bis zu der ehemalige Aktionäre der Deutschen Postbank AG Anträge zur Überprüfung der von der Deutschen Bank AG angebotenen Barabfindung beim Landgericht Köln einreichen können.

Das Landgericht Köln hat die schon bislang eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG mit Beschluss vom 1. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 82 O 2/16 verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, bestimmt.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

CROSS Industries AG: Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG

Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG

- Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Pierer Industrie AG an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG gegen Gewährung von CROSS Industries-Aktien (Tauschangebot)
- Übernahmekommission benötigt aufgrund der komplexen Transaktion mehr Zeit für die Prüfung der Angebotsunterlage
- Vorläufig keine Veröffentlichung der Angebotsunterlage

Die Pierer Industrie AG hat am 13. Jänner 2016 bekannt gegeben, an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG ein freiwilliges öffentliches Tauschangebot gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz ("ÜbG") abzugeben. Die Pierer Industrie AG hat beantragt, die Frist für die Anzeige der Angebotsunterlage bei der Übernahmekommission auf höchstens 40 Börsetage zu erstrecken.

Am 17. Februar 2016 zeigte die Pierer Industrie AG die Angebotsunterlage samt der Bestätigung des Sachverständigen bei der Übernahmekommission an.

Der Vorstand der CROSS Industries AG wurde von der Pierer Industrie AG am 3. März 2016 informiert, dass die Übernahmekommission mit Bescheid vom 2. März 2016 angeordnet hat, die Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorläufig nicht vorzunehmen, da aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der mit einem öffentlichen Tauschangebot verbundenen Rechtsfragen das Prüfverfahren seitens der Übernahmekommission gemäß § 11 Abs.1 ÜbG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschlossen werden konnte.

Rechtlicher Hinweis:
Diese ad-hoc Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren der Pankl Racing Systems AG und/oder der CROSS Industries AG dar. Es wird darauf hingewiesen, dass ein öffentliches Angebot in Bezug auf die Aktien der CROSS Industries AG im Zusammenhang mit einem freiwilligen öffentlichen Tauschangebot in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 Kapitalmarktgesetz von der Prospektpflicht befreit ist.

Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft

Das Landgericht Hamburg hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Mai 2016, 10:30 Uhr, angesetzt. Bei dem Termin sollen die sachverständigen Prüfer Dr. Beumer und Stens einvernommen werden.

LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15
SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG
46 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG: P+P Pöllath + Partners, 80331 München

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

BÖRSE ONLINE zu Spruchverfahrensaktienfonds

BÖRSE ONLINE berichtet über die unterschiedlichen Fonds zum Thema Spruchverfahren/Spezialsituationen und stellt unter der Überschrift "VM Sterntaler II: Krisenresistent und attraktiv" den Nachfolger des VM Sterntaler-Fonds dar:

http://www.boerse-online.de/nachrichten/fonds/VM-Sterntaler-II-Krisenresistent-und-attraktiv-1001063531

Als Fazit stellt die Zeitschrift fest:

"Specials-Situations-Fonds sind sehr krisenresistent und ermöglichen dennoch aktienähnliche Renditen. Das macht sie für jeden Anleger sehr attraktiv."

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der YOUNIQ AG

Corestate Ben BidCo AG

Frankfurt am Main


Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG, Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0B7EZ7, WKN: A0B7EZ


Nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der YOUNIQ AG und der Corestate Ben BidCo AG ("BidCo") am 30. September 2015 hat die Hauptversammlung der YOUNIQ AG am 10. Dezember 2015 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die BidCo gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 19. Februar 2016 mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die BidCo im Handelsregister am Sitz der BidCo wirksam wird, in das Handelsregister am Sitz der YOUNIQ AG (Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 86081) eingetragen worden. Die Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die BidCo ist jeweils am 19. Februar 2016 in das Handelsregister am Sitz der YOUNIQ AG und in das Handelsregister am Sitz der BidCo (Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 99284) eingetragen worden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der BidCo sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der YOUNIQ AG in das Eigentum der BidCo übergegangen. Gemäß dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der YOUNIQ AG vom 10. Dezember 2015 erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre von der BidCo gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 1,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der YOUNIQ AG.

Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der YOUNIQ AG an, nicht jedoch vor dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der BidCo, ist die Barabfindung mit jährlich 5 (fünf) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankfurt am Main bestellten sachverständigen Prüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die banktechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung (ggf. nebst Zinsen) sind bei dem

Bankhaus Neelmeyer Aktiengesellschaft
Am Markt 14-16, Bremen


zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag der Minderheitsaktionäre durchgeführt. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre, deren Anteilsrechte bislang in giroversammelten Globalurkunden verbrieft waren, erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG verwahrten Globalurkunden, mithin gegen Ausbuchung der YOUNIQ-Aktien durch die Clearstream Banking AG. Von den Aktionären ist insoweit nichts zu veranlassen. Den Minderheitsaktionären entstehen hierdurch keine Kosten oder Spesen.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der YOUNIQ AG rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der YOUNIQ AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung auf die BidCo übergegangen sind.

Frankfurt, im Februar 2016
Corestate Ben BidCo AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. März 2016

_____

Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Mittwoch, 2. März 2016

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Premicon Beteiligungs GmbH beabsichtigt den Verkauf ihrer Beteiligung von 76,94 % an der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Unsere Hauptaktionärin, die Premicon Beteiligungs GmbH mit Sitz in München, hat uns heute darüber informiert, dass sie plant, ihre Beteiligung an der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (KD) zu verkaufen. Es handelt sich um 1.380.676 Aktien, das entspricht einem Anteil in Höhe von 76,94 % am Grundkapital der KD. 

Durch den geplanten Verkauf entfallen voraussichtlich steuerliche Verlustvorträge in erheblichem Umfang. Folglich müssen in der KD Konzernbilanz zum 31. Dezember 2015 voraussichtlich Teile der in Vorjahren aus steuerlich nutzbaren Verlustvorträgen gebildeten aktiven latenten Steuern ergebnisbelastend aufgelöst werden. Das bisher für das Jahr 2015 prognostizierte ausgeglichene Ergebnis des KD Konzerns ist daher vermutlich nicht zu erreichen. 

Außerdem muss der Käufer den Aktionären der KD voraussichtlich nach dem Erwerb ein öffentliches Übernahmeangebot machen. 

Köln, den 2. März 2016 

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG 
Klaus Hadeler    Dr. Achim Schloemer

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG hat die von der Kanzlei Linklaters vertretene Antragsgegnerin eine 189-seitige, eng bedruckte Antragserwiderung mit zahlreichen Anlagen vorgelegt. Das Landgericht Stuttgart hat den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter aufgegeben, hierauf bis zum 1. Juni 2016 Stellung zu nehmen.

In Sachen Celesio kam es zwischenzeitlich zu einer spannenden rechtlichen Entwicklung. Mit einer kürzlich veröffentlichten, aber offenbar noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hatten ehemalige Celesio-Aktionäre einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten. Damals hatte der hinter der Antragsgegnerin stehende Gesundheitskonzern McKesson die Celesio AG mehrheitlich übernommen. Während normale Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich  mehr. Elliott hielt Wandelanleihen, die ihm ein Aktien-Tauschrecht sicherten. McKesson zahlte für diese Anleihen, umgerechnet auf eine Celesio-Aktie, bis zu EUR 30,95, d.h. deutlich mehr. Diese Ungleichbehandlung wollten die Kläger jedoch nicht hinnehmen.

Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr mit Urteil vom 19. Januar 2016, Az. 5 U 2/15, in der Berufungsinstanz, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, da McKesson die Wandelanleihen nur gekauft habe, um sich weitere Aktien zu sichern. Der Wert der aus den Wandelanleihen hervorgehenden Aktien hätte theoretisch sogar unter dem der klassischen Aktien gelegen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Anleihen einen bzw. wenige Tage nach ihrem Erwerb gewandelt habe, folge zwanglos, dass sie diese nicht wegen der bestehenden Verzinsung erworben habe, sondern wegen ihrer aktiengleichen Funktion im Zusammenhang mit der erstrebten Übernahme der Celesio AG. Dies spreche dafür, den Fall der Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu unterstellen. Ein Abschlag für die Anleihen sei auch nicht unter Hinweis auf die Finanzierungskomponente von Wandelanleihen begründbar, da die innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 WpÜG erworbenen und gewandelten Anleihen Aktien gleich stünden und "aktienersetzenden Charakter" hätten, während die Verzinsungskomponente demgegenüber zurück träte. Aus diesem Grund wäre es unangemessen, bei der Bemessung des Mindestpreises nicht den vollen für die Anleihen gezahlten Kaufpreis in Ansatz zu bringen.

McKesson hat allerdings nach Angaben der über die Entscheidung berichtenden WirtschaftsWoche erklärt, gegen das Urteil des OLG Revision einlegen zu wollen. Das OLG Frankfurt am Main hatte dieses Rechtsmittel in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen.

Sofern diese Entscheidung rechtskräftig oder vom BGH bestätigt werden sollte, hätte dies nach meiner Einschätzung auch Auswirkungen auf das laufende Spruchverfahren (sowie auf ähnlich gelagerte Übernahmefälle).

LG Stuttgart, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA (früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

____________


Nachtrag vom 16. April 2016: 
Zu der Celesio-Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist die (satirische) Anmerkung von Prof. Wackerbarth lesenswert:
http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/2016/04/15/takeover-wars-episode-iv-a-new-hope-oder-hier-bekleckert-sich-die-bafin-nicht-mit-ruhm/

Spruchverfahren burgbad AG: Antragsgegnerin legt angeforderte Unterlagen vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hatte das Landgericht Dortmund im Januar 2016 der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Sachverständigen die von ihm angeforderten Unterlagen nunmehr binnen drei Wochen vorzulegen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/spruchverfahren-burgbad-ag-gericht.html. Ansonsten müssten hinsichtlich nicht vorgelegter Unterlagen Schätzungsunsicherheiten unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung wohl zu Lasten der Antragsgegnerin aufgelöst werden.

Auf das gerichtliche Schreiben hin hat die Antragsgegnerin nunmehr mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 die von dem Sachverständigen, Herrn WP Dr. Lars Franken, angeforderten Unterlagen vorgelegt.

LG Dortmund, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Dienstag, 1. März 2016

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Analytik Jena AG (Squeeze-out)
  • Deutsche Postbank AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015)
  • ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
  • GFKL Financial Services Aktiengesellschaft (Squeeze-out: Eintragung am 15. Dezember 2015)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • Impreglon SE (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out: Eintragung am 11. Dezember 2015 im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft)
  • net mobile AG (Squeeze-out)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
  • Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016)
  • PIXELPARK AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016)
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: LG Dortmund bestellt Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen (was eine Anhebung der Barabfindung um 25 % bedeutet hätte). Nachdem die Antragsgegnerin diesen gerichtlichen Vorschlag abgelehnt hatte, hat das LG Dortmund nunmehr wie angekündigt einen Sachverständigen bestellt. Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 wurde der Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt.

Entsprechend dem Beschluss ist der Bewertung der zum Bewertungsstichtag geltende Standard IDW S 1 zugrunde zu legen. Der Sachverständige soll u.a. die Planungsrechnungen überprüfen, so etwa, ob es zum Stichtag bereits hinreichende Anhaltspunkte für Expansionen im Bereich Parfümerie bzw. den Verkauf von Beteiligungen in anderen Bereichen gegeben habe. Auch soll der Sachverständige Synergieeffekte und die Plausibilität von EBIT und EBITDA prüfen (u.a. hinsichtlich der Margen im Vergleich zur Peer Group). Hinsichtlich des verwendeten Kapitalisierungszinssatzes soll der Gutachter die Ermittlung des Basiszinssatzes und der Marktrisikoprämie sowie des Beta-Faktors und des mit 1% angesetzten Wachstumsabschlags überprüfen.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

Montag, 29. Februar 2016

Squeeze-out bei der VK Mühlen AG: LG Hamburg lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der VK Mühlen AG zugunsten der GoodMills Group GmbH hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 23. Februar 2016 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt und die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die GoodMills Group GmbH hatte die Barabfindung im Rahmen eines Vergleiches von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je VK Mühlen-Stückaktie erhöht, sieh http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/vk-muhlen-aktiengesellschaft.html.

Nach Ansicht des Landgerichts bleibt der anteilige Ertragswert einer VK Mühlen-Aktie hinter diesem Betrag zurück. Hierbei werden die vorgelegten Planungen vom Gericht akzeptiert. Auch die anderen Parameter (Basiszinssatz von 2,75%, Marktrisikoprämie von 5,5%, Beta-Faktor von 0,5 und Wachstumsabschlag von 1%) sind nach Ansicht des Gerichts nicht zu korrigieren.

Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2016, Az. 403 HKO 152/14
Zürn u.a. ./. GoodMills Group GmbH
Auftragsgutachter: VALNES Corporate Finance GmbH, Frankfurt am Main
gerichtlich bestellter Prüfer: Mazars GmbH, Düsseldorf

78 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, CausaConsilio
 Koch & Partner mbH Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GoodMills Group GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81675 München

Samstag, 27. Februar 2016

ABO Wind AG: Abschied vom Freiverkehr

Corporate News

Bankhaus Schnigge nimmt ABO Wind-Aktie in den Telefonhandel auf/
Delisting spart jährlich sechsstelligen Betrag


Die ABO Wind-Aktie wird künftig nicht mehr im Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt. Die Notierung endet voraussichtlich zum 1. Oktober 2016. Gleichzeitig ist eine Aufnahme der Aktie in den Telefonhandel der Wertpapierhandelsbank Schnigge geplant. Der Vorstand hat das sogenannte Delisting beschlossen, um die mit der Notierung verbundenen jährlichen Kosten in sechsstelliger Größenordnung zu vermeiden. Zum Sommer 2016 wächst der mit einer Notierung im Freiverkehr verbundene Aufwand deutlich. Die "Marktmissbrauchsverordnung" der Europäischen Union erweitert ab Juli 2016 insbesondere die Veröffentlichungspflichten.

"Um die Anforderungen zu erfüllen und keine formalen Fehler zu begehen, die von den Aufsichtsbehörden streng geahndet werden, ist ein immer größerer bürokratischer Aufwand notwendig", erläutert ABO Wind-Vorstand Dr. Jochen Ahn die Entscheidung: "Angesichts des sehr geringen Börsenhandels ist dieser Aufwand nicht länger gerechtfertigt." Mehr als drei Viertel der ABO Wind-Aktien gehören vier Eigentümern. Neben den Familien der beiden Gründer, Matthias Bockholt und Dr. Jochen Ahn, sind insbesondere die Frankfurter Mainova AG und die baden-württembergische Ärzteversorgung beteiligt. Der Streubesitz liegt bei 23 Prozent. Unter den Anteilseignern sind zahlreiche Mitarbeiter und langjährige Kunden des Unternehmens. Diese Aktionärsstruktur minimiert die Handelsumsätze. So wurden im Jahr 2015 lediglich rund 90.000 Aktien gehandelt - das entspricht 1,2 Prozent des Grundkapitals.

"Trotzdem legen wir Wert darauf, dass die Aktie handelbar und für Anleger attraktiv bleibt", betont Dr. Ahn. "Daher freuen wir uns über die Zusage der renommierten Wertpapierhandelsbank Schnigge, die ABO Wind-Aktie in ihren Telefonhandel aufzunehmen." Damit bleiben Käufe und Verkäufe der ABO Wind-Aktie unkompliziert und preiswert. Für Transaktionen im Telefonhandel berechnet Schnigge wie beim Börsenhandel eine Courtage in Höhe von 0,08 Prozent. Hinzu kommen pauschal zehn Euro pro Transaktion für die Abwicklung mit Geldüberweisung und Depotübertrag.

Freitag, 26. Februar 2016

AVW Immobilien AG: AVW Immobilien AG beschließt Delisting ihrer Aktien

Corporate News

Hamburg, 26. Februar 2016 - Der Vorstand der AVW Immobilien AG hat mit einstimmiger Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse mit zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten (Entry Standard) zu kündigen. Die Kündigung wird zeitnah erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat der AVW Immobilien AG gehen aktuell davon aus, dass das Delisting im Zeitraum April/Mai 2016 abgeschlossen und die Einbeziehung damit enden wird. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt die Notierung aufrechterhalten und ein Handel ist weiterhin möglich.

"Für unsere Unternehmensentwicklung kommen wir sehr gut ohne das Instrument der Börse aus", so der Vorstand. Der wirtschaftliche Nutzen der Einbeziehung der Aktien in den Entry Standard rechtfertigt aus Sicht des Vorstands den damit verbundenen Aufwand nicht mehr. Hinzu kommen die anstehenden Änderungen gesetzlicher Vorgaben, welche zu einem weiteren Aufwand und zusätzlichen Kosten führen werden. Durch den stabil hohen Aktienanteil der privaten Großaktionäre und den sich daraus ableitenden niedrigen Streubesitz war das Handelsvolumen der Aktie der Gesellschaft in den letzten Jahren nur sehr gering.

Über AVW Immobilien AG:
Die börsennotierte Hamburger AVW Immobilien AG (WKN 508890) ist seit über 37 Jahren in der Immobilienwirtschaft tätig. Seit 1978 hat das Unternehmen mehr als 130 Objekte mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 1,0 Mrd. vor allem im gewerblichen Bereich, aber auch im Wohnungsbau in ganz Deutschland realisiert. Die Geschäftstätigkeit der AVW umfasst im Wesentlichen die Entwicklung, bauliche Umsetzung und Veräußerung von Immobilienprojekten, die Immobilienverwaltung und die Bestandshaltung (Bewirtschaftung eigener Immobilien). Das bevorzugte Investitionsvolumen bewegt sich je nach Objekt von bis zu EUR 50,0 Mio. Seit dem 18. März 2008 ist die AVW Immobilien AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im Open Market (Teilbereich Entry Standard) notiert.

Kontakt:
AVW Immobilien AG Dirsko v. Pfeil
Rothenburgsorter Marktplatz 1 20539 Hamburg
Tel.: +49 (40) 790 246-823 Fax: +49 (40) 790 246-200
vpfeil@avw-ag.de www.avw-ag.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft: LG Frankfurt am Main lehnt Erhöhung ab - Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen maßgeblich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2014 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der P&I Personal & Informatik AG hat das Landgericht Frankfurt am Main eine Erhöhung des angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt und unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 16. Februar 2016 die Spruchanträge zurückgewiesen.

In dem früheren Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hatte das LG Frankfurt am Main im Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt, aber hinsichtlich der Abfindung (EUR 25,01 je P&I-Aktie) wegen "Geringfügigkeit" keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html. Dagegen eingelegte Beschwerden hat das OLG Frankfurt am Main kürzlich mit Beschluss vom 29. Januar 2016 zurückgewiesen (Az. 21 W 70/15), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html.

Das LG Frankfurt a.M. ermittelt den Unternehmenswert bezüglich des Squeeze-outs durch eine Kapitalisierung des nach dem BuG geschuldeten (und gerichtlich etwas angehobenen) Ausgleichs (S. 18). Eine Anteilsbewertung aufgrund der (üblicherweise bei Spruchverfahren verwendeten) Ertragswertmethode sei nämlich hier nicht sachgerecht. Während der Laufzeit des BuG hätten die Minderheitsaktionäre "unabhängig von der geschäftlichen Entwicklung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf mehr als die im Vertrag vereinbarte (bzw. die durch Gerichtsbeschluss erhöhte) Ausgleichszahlung". Konkrete Anhaltspunkte für eine Beendigung des Unternehmensvertrags hätte es zum Stichtag nicht gegeben. Auch bei Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % ergebe sich bei einer Kapitalisierung keine Abfindung über dem Wert von EUR 70,90.

Gegen den Beschluss in dem Squeeze-out-Verfahren können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3-05 O 127/14 (Squeeze-out)
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Eckert u.a. ./. P & I Zwischenholding GmbH
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, P & I Zwischenholding GmbH (bisher: Argon GmbH): Rechtsanwälte Morrison & Foerster, 10785 Berlin

IKB wird Antrag auf Delisting der Aktien stellen

Corporate News

[Düsseldorf, 25. Februar 2016] Der Vorstand der IKB Deutsche Industriebank AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bezüglich der Aktien der IKB (ISIN: DE 0008063306) zeitnah den Antrag auf Widerruf der Einbeziehung in den Primärmarkt der Börse Düsseldorf zu stellen und die Einbeziehung in den Entry Standard der Börse Frankfurt zu kündigen ("Delisting"). Das Delisting betrifft den Handel an sämtlichen Börsen, an denen die Aktie auf Veranlassung der IKB einbezogen wurde.

Durch das angestrebte Delisting erwartet die IKB insbesondere eine Reduktion von Komplexität und Verwaltungsaufwand. Aufgrund des geringen Streubesitzes von 8,5 % hat es in den vergangenen Jahren nur noch einen sehr geringen Handel mit der IKB-Aktie gegeben. 91,5 % der Aktien hält der Mehrheitsaktionär Lone Star. Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Anteile über die Börsen zu handeln, bis das Delisting wirksam wird. Der Handel über die Börsen wird voraussichtlich noch für einige Monate nach Antragstellung bzw. Kündigung durch die IKB möglich sein.

Kontakt: Dr. Jörg Chittka, Telefon: +49 211 8221-4349;
Armin Baltzer, Telefon: +49 211 8221-6236, E-Mail: presse@ikb.de

Die IKB Deutsche Industriebank AG begleitet mittelständische Unternehmen in Deutschland und Europa mit Krediten, Risikomanagement, Kapitalmarkt- und Beratungsdienstleistungen.

Donnerstag, 25. Februar 2016

Squeeze-out bei der Ventegis Capital AG: LG Berlin lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Ventegis Capital AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Februar 2016 die beantragte Erhöhung des Barabfindungsbetrags zurückgewiesen. Die Hauptaktionärin, die Berliner Effektengesellschaft AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie angeboten (deutlich unterhalb der in den Jahren zuvor zu verzeichnenden Börsenkurse).

Hinsichtlich der Anforderungen an die Bewertungsrügen in einem Spruchantrag nähert sich das (bislang deutlich strengere) LG Berlin mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung der anderen deutschen Landesgerichte an (u.a. mit der Zitierung einer Entscheidung des LG München I). Es sei für die Konkretisierung der Mindestanforderungen auf die Funktion der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG abzustellen (S. 19). Das Erfordernis konkreter Einwendungen dürfe nicht zu überzogenen Anforderungen führen. Wenn daher ein Antragsteller zumindest eine zulässige Rüge erhebe, könne sein Antrag nicht als unzulässig verworfen werden, auch wenn die Antragsschrift sonst Unrichtigkeiten enthalte (S. 20).  

Nach Ansicht des LG Berlin muss der gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG beantragten Vorlage von Arbeitspapieren der Wirtschaftsprüfer und Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft nicht nachgegangen werden (S. 22). Der Antragsgegnerin stehe eine Offenlegung der Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen nicht zu.

Ansonsten ist der Unternehmenswert der Ventegis nach Auffassung des LG Berlin nach der Ertragswertmethode zutreffend ermittelt worden. Eine Neubewertung des Unternehmens habe nicht durchgeführt werden müssen. Auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen zukünftigen Exit-Erlöse für die Beteiligungsgesellschaften (Schnell Motoren GmbH, Humedics GmbH und OpTricon GmbH) seinen keine weiteren Ermittlungen anzustellen gewesen. Separate Ertragswertgutachten seien nicht einzuholen gewesen, da für die Erträge der Gesellschaft die zu erwartenden Exit-Erlöse maßgeblich seinen (S. 29).

Auch hinsichtlich der (bislang untergeordneten) Beratungsgeschäfts ("Financial Advisory") sei der Ertragswert zutreffend ermittelt worden (S. 38 ff.).

Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2016, Az. 102 O 88/13.SpruchG
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RöverBrönnerSusat, 10789 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Berliner Effektengesellschaft AG:
Rechtsanwälte Koehler & Ittner, 10117 Berlin

Squeeze-Out-Verfahren bei net mobile AG eingeleitet

CORPORATE NEWS

Düsseldorf, 25. Februar 2016 - Die DOCOMO Digital GmbH hat ein Squeeze-Out-Verfahren bei der net mobile AG eingeleitet. Sie hat dem Vorstand der net mobile AG mitgeteilt, dass sie ihren Anteilsbesitz nunmehr auf über 95% aufgestockt habe und einen Squeeze-out verlange.

Aufgrund des öffentlichen Erwerbsangebotes vom 14. Januar 2016 hat die DOCOMO Digital GmbH Aktien der net mobile AG erworben, so dass der von der DOCOMO Digital GmbH gehaltene Anteil am Grundkapital der net mobile AG auf mehr als 95 Prozent gestiegen ist. In der nächsten Hauptversammlung der net mobile AG soll deshalb ein Beschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out) herbeigeführt werden. Die Minderheitsaktionäre der net mobile AG werden für ihre Aktien eine angemessene Barabfindung erhalten.

Über net mobile AG
Die net mobile AG ist ein international führender Full-Service-Provider für Payment Lösungen und mobile Mehrwertdienste. Das im November 2000 gegründete Unternehmen gilt als Innovationsführer im Markt. Zum weltweiten Kundenstamm gehören national und global operierende Mobilfunkanbieter, Medienunternehmen, Markenartikler sowie TV-Sendeanstalten, für die komplette White Label Lösungen wie Direct Carrier Billing und Mobile-TV Dienste bereitgestellt werden. Seit Dezember 2009 ist NTT DOCOMO, INC. mit mehr als 87% Aktienanteil, Hauptaktionär. Weitere Informationen finden Sie unter www.net-mobile.com.

Ansprechpartner net mobile AG
Dennis Heisig
net mobile AG
Fritz-Vomfelde-Str. 26-30
DE 40547 Düsseldorf
Fon: +49 (0) 211 970 20 - 344
Fax: +49 (0) 211 970 20 - 999
E-Mail: dennis.heisig@net-m.de
Internet: www.net-mobile.com

Mittwoch, 24. Februar 2016

STRABAG AG, Köln: Frankfurter Wertpapierbörse kündigt Widerruf der Delisting-Entscheidung an

Köln, 24.2.2016 - Die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) hat der STRABAG AG in Form eines Anhörungsschreibens mitgeteilt, ihre Entscheidung vom 12.10.2015 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der STRABAG AG zum Regulierten Markt widerrufen zu wollen. Die FWB ist der Auffassung, ihre ursprüngliche Widerrufsentscheidung sei bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen in § 39 Abs. 2 BörsG n.F. noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden gewesen. Daher sei zur Bewertung der Widerrufsentscheidung das BörsG in der nunmehr geltenden Fassung heranzuziehen. Demnach wäre der Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft nur nach Veröffentlichung eines Erwerbsangebots möglich. Die STRABAG AG hatte die Frankfurter Wertpapierbörse zuvor darüber in Kenntnis gesetzt, dass weder sie selbst noch die STRABAG SE ein solches Erwerbsangebot unterbreiten werde.

Sofern die FWB die Entscheidung wie angekündigt trifft, wird die STRABAG AG auch die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung in Betracht ziehen. Ungeachtet davon und vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung geht die STRABAG AG derzeit davon aus, dass die Aktien der Gesellschaft bis auf Weiteres an der FWB börsennotiert bleiben.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft: gemeinsamer Vertreter bestellt

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19. Februar 2016 Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre bestellt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung soll in der 22. Kalenderwoche stattfinden.

LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15
SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG
46 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG: P+P Pöllath + Partners, 80331 München

Dienstag, 23. Februar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Köln hat die bislang eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG zugunsten der Deutschen Bank AG mit Beschluss vom 1. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 82 O 2/16 verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, bestimmt.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Matica Technologies AG: Delisting

Veröffentlichung nach § § 19 Abs.1 lit.c) aa) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

München, 22. Februar 2016

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Matica Technologies AG haben am heutigen Tag beschlossen, gemäß § 23 Abs.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse die Einbeziehung in den Entry Standard der Deutsche Börse AG zu kündigen. Die Kündigung wird zeitnah erfolgen.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt die Notierung aufrechterhalten und ein Handel ist möglich.

KONTAKT
Martina Hausner | VP Corporate & Legal Affairs, Global HR / IT Matica Technologies AG | Theresienhöhe 30 | 80339 München | Germany | ir@maticatech.com

Montag, 22. Februar 2016

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der YOUNIQ AG

Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 86081Bekannt gemacht am: 19.02.2016 22:01 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Veränderungen

19.02.2016

HRB 86081: YOUNIQ AG, Frankfurt am Main, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt am Main. Die Hauptversammlung vom 10.12.2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, nämlich die Corestate Ben BidCo AG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 99284) gegen Barabfindung beschlossen. Die Übertragung wird erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main wirksam. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.09.2015 mit der Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 99284) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

YOUNIQ AG: Vollzug des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Corporate News
Quasi-Ad-hoc-Mitteilung der YOUNIQ AG (ISIN: DE 000 A0B 7EZ 7, WKN: A0B7EZ) 

Frankfurt am Main, 22. Februar 2016 - Die Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt ist durch Eintragung in das Handelsregister der Corestate Ben BidCo AG wirksam geworden. Die YOUNIQ AG ist damit erloschen. 

Gleichzeitig ist der am 10. Dezember 2015 von der ordentlichen Hauptversammlung der YOUNIQ AG gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,70 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der YOUNIQ AG im Rahmen des sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG übergegangen. 

Die Notierung der Aktien der YOUNIQ AG im Freiverkehr wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis zur Einstellung der Notierung noch stattfindender Handel im Freiverkehr wird nur noch Barabfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre umfassen. 

Die Modalitäten der Abwicklung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre sowie der Zahlung der angemessenen Barabfindung an die Minderheitsaktionäre wird die Corestate Ben BidCo AG gesondert im Bundesanzeiger veröffentlichen. 

Der Vorstand 
YOUNIQ AG 

Kontakt: YOUNIQ AG, Investor Relations 
cometis AG Herr Mirko Koch 
Telefon: +49 (611) 20585540 Telefax: +49 (611) 20585567 
E-Mail: investor-relations@youniq.de

Samstag, 20. Februar 2016

Haikui Seafood AG: Delisting von der Frankfurter Börse vollzogen

Frankfurt am Main, 19. Februar 2016: Mit dem gestrigen Börsenschluss am 18. Februar 2016 ist das Delisting der Haikui Seafood AG von der Frankfurter Wertpapierbörse in Kraft getreten. Folglich werden die Aktien der Haikui Seafood AG (ISIN DE000A1JH3F9 / WKN A1JH3F) nicht mehr im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. 

Im Zuge der Durchführung eines freiwilligen Aktienrückkaufangebots im August und September 2015, konnte die Haikui Seafood AG 921.346 der 1.027.600 nennwertlosen Inhaberstückaktien erwerben. Dies entspricht 8,97 Prozent des gesamten Aktienkapitals. Die Gesellschaft plant die im Rahmen des Angebots zurückgekauften Aktien einzuziehen indem sie das Aktienkapital im Einklang mit den Satzungsregularien herabsetzt. 

Die noch verbleibenden Aktionäre der Haikui Seafood AG sind nach wie vor berechtigt an der Hauptversammlung der Gesellschaft teilzunehmen und ihre Stimmrechte auszuüben. Das Datum der Hauptversammlung sowie der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2015 werden auf der Website des Unternehmens bekannt gegeben. 

Über die Haikui Seafood AG 
Die Haikui Seafood AG verarbeitet Fische und Meeresfrüchte für den chinesischen und internationalen Markt. Die Produktpalette des Unternehmens umfasst Produkte aus gefrorenen und konservierten Fischen und Meeresfrüchten, die aus einer Vielzahl unterschiedlicher Sorten roher Fische und Meeresfrüchte hergestellt werden, darunter Garnelen, Krabben, diverse Fischarten sowie Schalentiere und Kopffüßer. Kunden von Haikui Seafood sind Distributoren in China und in Übersee, welche überwiegend in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten ansässig sind. Haikui Seafood beschäftigte zum 30. September 2015 636 fest angestellte Mitarbeiter und 726 zusätzliche befristet angestellte Arbeitskräfte. Das Unternehmen verfügt über eine jährliche Produktionskapazität von ungefähr 34.000 Tonnen (Output). Die Produktionsstätten befinden sich im südöstlichen China auf der Insel Dongshan, Zhangzhou in der Provinz Fujian. Haikui Seafood betreibt eine optimierte Lieferkette einschließlich eigener Verarbeitungsanlagen, eigener Produktforschungs- und Entwicklungskapazitäten sowie Lagerhallen bei gleichzeitiger enger Kooperation mit Rohwarenlieferanten. 

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.haikui-seafood.de oder kontaktieren Sie
Kirchhoff Consult AG 
Anja Ben Lekhal 
Tel.: +49 (0)40 609 186 55 
anja.benlekhal@kirchhoff.de