von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Ventegis Capital AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Februar 2016 die beantragte Erhöhung des Barabfindungsbetrags zurückgewiesen. Die Hauptaktionärin, die Berliner Effektengesellschaft AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie angeboten (deutlich unterhalb der in den Jahren zuvor zu verzeichnenden Börsenkurse).
Hinsichtlich der Anforderungen an die Bewertungsrügen in einem Spruchantrag nähert sich das (bislang deutlich strengere) LG Berlin mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung der anderen deutschen Landesgerichte an (u.a. mit der Zitierung einer Entscheidung des LG München I). Es sei für die Konkretisierung der Mindestanforderungen auf die Funktion der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG abzustellen (S. 19). Das Erfordernis konkreter Einwendungen dürfe nicht zu überzogenen Anforderungen führen. Wenn daher ein Antragsteller zumindest eine zulässige Rüge erhebe, könne sein Antrag nicht als unzulässig verworfen werden, auch wenn die Antragsschrift sonst Unrichtigkeiten enthalte (S. 20).
Nach Ansicht des LG Berlin muss der gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG beantragten Vorlage von Arbeitspapieren der Wirtschaftsprüfer und Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft nicht nachgegangen werden (S. 22). Der Antragsgegnerin stehe eine Offenlegung der Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen nicht zu.
Ansonsten ist der Unternehmenswert der Ventegis nach Auffassung des LG Berlin nach der Ertragswertmethode zutreffend ermittelt worden. Eine Neubewertung des Unternehmens habe nicht durchgeführt werden müssen. Auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen zukünftigen Exit-Erlöse für die Beteiligungsgesellschaften (Schnell Motoren GmbH, Humedics GmbH und OpTricon GmbH) seinen keine weiteren Ermittlungen anzustellen gewesen. Separate Ertragswertgutachten seien nicht einzuholen gewesen, da für die Erträge der Gesellschaft die zu erwartenden Exit-Erlöse maßgeblich seinen (S. 29).
Auch hinsichtlich der (bislang untergeordneten) Beratungsgeschäfts ("Financial Advisory") sei der Ertragswert zutreffend ermittelt worden (S. 38 ff.).
Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2016, Az. 102 O 88/13.SpruchG
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RöverBrönnerSusat, 10789 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Berliner Effektengesellschaft AG:
Rechtsanwälte Koehler & Ittner, 10117 Berlin
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Ventegis Capital AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Februar 2016 die beantragte Erhöhung des Barabfindungsbetrags zurückgewiesen. Die Hauptaktionärin, die Berliner Effektengesellschaft AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie angeboten (deutlich unterhalb der in den Jahren zuvor zu verzeichnenden Börsenkurse).
Hinsichtlich der Anforderungen an die Bewertungsrügen in einem Spruchantrag nähert sich das (bislang deutlich strengere) LG Berlin mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung der anderen deutschen Landesgerichte an (u.a. mit der Zitierung einer Entscheidung des LG München I). Es sei für die Konkretisierung der Mindestanforderungen auf die Funktion der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG abzustellen (S. 19). Das Erfordernis konkreter Einwendungen dürfe nicht zu überzogenen Anforderungen führen. Wenn daher ein Antragsteller zumindest eine zulässige Rüge erhebe, könne sein Antrag nicht als unzulässig verworfen werden, auch wenn die Antragsschrift sonst Unrichtigkeiten enthalte (S. 20).
Nach Ansicht des LG Berlin muss der gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG beantragten Vorlage von Arbeitspapieren der Wirtschaftsprüfer und Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft nicht nachgegangen werden (S. 22). Der Antragsgegnerin stehe eine Offenlegung der Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen nicht zu.
Ansonsten ist der Unternehmenswert der Ventegis nach Auffassung des LG Berlin nach der Ertragswertmethode zutreffend ermittelt worden. Eine Neubewertung des Unternehmens habe nicht durchgeführt werden müssen. Auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen zukünftigen Exit-Erlöse für die Beteiligungsgesellschaften (Schnell Motoren GmbH, Humedics GmbH und OpTricon GmbH) seinen keine weiteren Ermittlungen anzustellen gewesen. Separate Ertragswertgutachten seien nicht einzuholen gewesen, da für die Erträge der Gesellschaft die zu erwartenden Exit-Erlöse maßgeblich seinen (S. 29).
Auch hinsichtlich der (bislang untergeordneten) Beratungsgeschäfts ("Financial Advisory") sei der Ertragswert zutreffend ermittelt worden (S. 38 ff.).
Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2016, Az. 102 O 88/13.SpruchG
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RöverBrönnerSusat, 10789 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Berliner Effektengesellschaft AG:
Rechtsanwälte Koehler & Ittner, 10117 Berlin
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