von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2014 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der P&I Personal & Informatik AG hat das Landgericht Frankfurt am Main eine Erhöhung des angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt und unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 16. Februar 2016 die Spruchanträge zurückgewiesen.
In dem früheren Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hatte das LG Frankfurt am Main im Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt, aber hinsichtlich der Abfindung (EUR 25,01 je P&I-Aktie) wegen "Geringfügigkeit" keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html. Dagegen eingelegte Beschwerden hat das OLG Frankfurt am Main kürzlich mit Beschluss vom 29. Januar 2016 zurückgewiesen (Az. 21 W 70/15), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html.
Das LG Frankfurt a.M. ermittelt den Unternehmenswert bezüglich des Squeeze-outs durch eine Kapitalisierung des nach dem BuG geschuldeten (und gerichtlich etwas angehobenen) Ausgleichs (S. 18). Eine Anteilsbewertung aufgrund der (üblicherweise bei Spruchverfahren verwendeten) Ertragswertmethode sei nämlich hier nicht sachgerecht. Während der Laufzeit des BuG hätten die Minderheitsaktionäre "unabhängig von der geschäftlichen Entwicklung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf mehr als die im Vertrag vereinbarte (bzw. die durch Gerichtsbeschluss erhöhte) Ausgleichszahlung". Konkrete Anhaltspunkte für eine Beendigung des Unternehmensvertrags hätte es zum Stichtag nicht gegeben. Auch bei Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % ergebe sich bei einer Kapitalisierung keine Abfindung über dem Wert von EUR 70,90.
Gegen den Beschluss in dem Squeeze-out-Verfahren können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3-05 O 127/14 (Squeeze-out)
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Eckert u.a. ./. P & I Zwischenholding GmbH
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, P & I Zwischenholding GmbH (bisher: Argon GmbH): Rechtsanwälte Morrison & Foerster, 10785 Berlin
In dem Spruchverfahren zu dem 2014 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der P&I Personal & Informatik AG hat das Landgericht Frankfurt am Main eine Erhöhung des angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt und unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 16. Februar 2016 die Spruchanträge zurückgewiesen.
In dem früheren Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hatte das LG Frankfurt am Main im Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt, aber hinsichtlich der Abfindung (EUR 25,01 je P&I-Aktie) wegen "Geringfügigkeit" keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html. Dagegen eingelegte Beschwerden hat das OLG Frankfurt am Main kürzlich mit Beschluss vom 29. Januar 2016 zurückgewiesen (Az. 21 W 70/15), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html.
Das LG Frankfurt a.M. ermittelt den Unternehmenswert bezüglich des Squeeze-outs durch eine Kapitalisierung des nach dem BuG geschuldeten (und gerichtlich etwas angehobenen) Ausgleichs (S. 18). Eine Anteilsbewertung aufgrund der (üblicherweise bei Spruchverfahren verwendeten) Ertragswertmethode sei nämlich hier nicht sachgerecht. Während der Laufzeit des BuG hätten die Minderheitsaktionäre "unabhängig von der geschäftlichen Entwicklung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf mehr als die im Vertrag vereinbarte (bzw. die durch Gerichtsbeschluss erhöhte) Ausgleichszahlung". Konkrete Anhaltspunkte für eine Beendigung des Unternehmensvertrags hätte es zum Stichtag nicht gegeben. Auch bei Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % ergebe sich bei einer Kapitalisierung keine Abfindung über dem Wert von EUR 70,90.
Gegen den Beschluss in dem Squeeze-out-Verfahren können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3-05 O 127/14 (Squeeze-out)
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Eckert u.a. ./. P & I Zwischenholding GmbH
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, P & I Zwischenholding GmbH (bisher: Argon GmbH): Rechtsanwälte Morrison & Foerster, 10785 Berlin