Horizon Holdings                              Germany GmbH
München
Abfindungsangebot
                              an die außenstehenden Aktionäre der
 Verallia Deutschland AG
 (vormals: Saint-Gobain                              Oberland AG)
 Bad Wurzach                               
– ISIN DE0006851603                              / WKN 685 160 –
Die Horizon Holdings Germany GmbH, München („
Horizon“), als herrschende                              Gesellschaft und die Verallia Deutschland AG, Bad Wurzach („
Verallia“), zuvor                              firmierend unter Saint-Gobain Oberland AG, als abhängige Gesellschaft haben                              am 25. April 2016 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs.                              1 AktG („
Vertrag“) geschlossen. Diesem Vertrag haben sowohl die Gesellschafterversammlung                              der Horizon                              am 22. April 2016 als auch die Hauptversammlung der Verallia am 8. Juni 2016 zugestimmt.                              Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister HRB 610192 beim Amtsgericht                              Ulm am 1. Dezember 2016 wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung nach §                              10 HGB erfolgte am 1. Dezember 2016.
In dem Vertrag hat sich die Horizon verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden                              Aktionärs der Verallia dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Verallia (ISIN                              DE0006851603) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 26,00 („
Verallia-Aktie“)                               gegen eine Barabfindung in Höhe von                               
EUR 433,02 je Verallia-Aktie
(„
Abfindung“) zu erwerben („
Abfindungsangebot“).                               
Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem                              der                              Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 2. Dezember 2016 an, mit jährlich fünf (5)                              Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.                               
Diejenigen außenstehenden Aktionäre der Verallia, die das Abfindungsangebot nicht                              annehmen wollen, bleiben Aktionäre der Verallia.                               
Des Weiteren hat sich die Horizon verpflichtet, den außenstehenden Aktionären der                              Verallia für die Dauer des Vertrages als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung                              („
Ausgleich“) zu zahlen. Der Ausgleich beträgt für jedes volle, 12 Monate umfassende                              Geschäftsjahr                              der Verallia für jede Verallia-Aktie jeweils brutto EUR 20,27, abzüglich eines etwaigen                              Betrages für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese                              Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur                              auf einen etwaigen in dem Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen                              ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht.                              Dieser Teilbetrag beträgt vorliegend nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen                              Cent-Betrag ebenfalls EUR 20,27, so dass ein Abzug in Höhe von EUR 3,21 vorzunehmen                              ist. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages                              ein Ausgleich in Höhe von EUR 17,06 netto je Verallia-Aktie für ein volles, 12 Monate                              umfassendes Geschäftsjahr. Der Ausgleich ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen                              Hauptversammlung der Verallia für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch                              spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. Der Ausgleich wird                              erstmals für das Geschäftsjahr der Verallia gewährt, für das der Anspruch der Horizon                              auf Gewinnabführung gem. Ziffer 2 des Vertrags wirksam wird; d.h. für das Rumpfgeschäftsjahr                              der Verallia vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wird erstmalig ein (zeitanteiliger)                              Ausgleich gewährt.                               
Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der Verallia endet oder die Verallia                              während der Dauer des Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der                              Ausgleich für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.                               
Die Höhe der Abfindung und des Ausgleichs wurde durch die Geschäftsführung der                              Horizon                              und den Vorstand der Verallia auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme                              der Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,                              festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs hat der gerichtlich                              bestellte Vertragsprüfer MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,                              Düsseldorf,                              geprüft und bestätigt.                               
Die außenstehenden Aktionäre der Verallia, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Verallia-Aktien zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von EUR 433,02 je Verallia-Aktie und Übertragung der Verallia-Aktien an Horizon bzw. ein Tochterunternehmen der Horizon ab sofort giromäßig über ihre Depotbank an die als Zentralabwicklungsstelle fungierende 
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
zu übertragen.
Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Annahmefrist für das                              Abfindungsangebot                              endet vertragsgemäß zwei (2) Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens                              des Vertrags im Handelsregister der Verallia nach § 10 HGB bekannt gemacht worden                              ist. Demnach endet die Annahmefrist am 1. Februar 2017. Sollte ein Antrag auf Bestimmung                              des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte                              Gericht gestellt werden, endet die Frist zwei (2) Monate nach dem Tag, an dem die                              Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht                              worden ist. Für die Wahrung der Frist ist ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme                              des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.                               
Die Abfindung von EUR 433,02 je Verallia-Aktie zuzüglich Zinsen wird den abgabebereiten                              Aktionären der Verallia gegen Übertragung ihrer Aktien zur Verfügung gestellt. Die                              Übertragung der Verallia-Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre                              der Verallia kostenfrei.                               
München, im Dezember 2016
Horizon                              Holdings Germany GmbH
Die                              Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Dezember 2016 
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Anmerkung der Redaktion:
Die Verallia-Aktien notieren derzeit über EUR 500,- und damit deutlich über dem angebotenen Barabfindungsbetrag.
Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.