von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2010 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der GENEART AG, Regensburg, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth - wie bereits berichtet - kürzlich eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/squeeze-out-geneart-ag-landgericht.html.
Gegen diesen Beschluss des LG Nürnberg-Fürth haben mehrere Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das OLG München führt das Verfahren in der II. Instanz unter dem Aktenzeichen 31 Wx 126/14. Die Beschwerden können bis zum 12. Mai 2014 begründet werden. Die Antragsgegnerin kann auf diese dann bis zum 27. Juni 2014 erwidern.
OLG München, Az. 31 Wx 128/14
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 1 HK O 383/11
Dr. Bußmann u.a. ./. Life Technologies AG
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Life Technologies AG:
Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs, 53113 Bonn
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Mittwoch, 2. April 2014
Squeeze-out bei der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN
OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen
Hamburg
Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
und über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN
Hamburg
ISIN DE0007658007 / DE0007658023
WKN 765 800 / 765 802
Die außerordentliche Hauptversammlung der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN, Hamburg („C.J. VOGEL AG“), vom 14. Februar 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen, Hamburg („OTTO AG“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss ist am 25. März 2014 in das Handelsregister der C.J. VOGEL AG beim Amtsgericht Hamburg (HRB 70722) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der C.J. VOGEL AG auf die OTTO AG übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der C.J. VOGEL AG eine von der OTTO AG zu zahlende Barabfindung i.H. von € 123,94 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der C.J. VOGEL AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von € 10,00. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Hamburg ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der C.J. VOGEL AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der C.J. VOGEL AG gewährt werden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
Deutsche Bank AG
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der C.J. VOGEL AG provisions- und spesenfrei.
Hinweis für die Aktionäre, die noch auf einen DM-Nennbetrag und auf die alte Firma lautende Urkunden besitzen:
In 2001 hat die C.J. VOGEL AG durch dreimalige Bekanntmachung ihre Aktionäre unter Androhung der Kraftloserklärung aufgefordert, ihre noch auf die alte Firma „C.J. Vogel Draht- und Kabelwerke Aktiengesellschaft“ und auf einen DM-Nennbetrag lautenden Aktienurkunden gegen Erteilung einer Gutschrift einzureichen. Die nicht zum Umtausch eingereichten alten Aktienurkunden wurden mit Genehmigung des zuständigen Registergerichts im Februar 2002 für kraftlos erklärt. Anstelle der für kraftlos erklärten Aktienurkunden wurde für die berechtigten Aktionäre eine entsprechende Anzahl Aktien, verkörpert in Miteigentumsanteilen an den jeweiligen Globalurkunden, auf einem gesonderten, im Namen der C.J. VOGEL AG geführten Depot hinterlegt. Aktionäre hatten sich danach direkt oder über ihre Depotbank zwecks Einreichung der alten Urkunden und Erhalt der girosammelverwahrten Aktien an die Gesellschaft zu wenden.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses kann der Minderheitsaktionär, der kraftlose Aktienurkunden über einen Nennbetrag von DM 50,00 (WKN 765 800, börsenmäßig lieferbare Aktien) bzw. über einen Nennbetrag von DM 20,00 lautende Urkunden (WKN 765 802, börsenmäßig nicht lieferbare Aktien) besitzt, nicht mehr verlangen, dass die C.J. VOGEL AG ihm das entsprechende Miteigentum an dem bei der Clearstream Banking AG verwahrten Sammelbestand an Aktien der C.J. VOGEL AG verschafft. Ihm steht dann lediglich der Anspruch auf Zahlung der Barabfindung zu.
Diejenigen Aktionäre, die ihre noch auf einen DM-Nennbetrag und die alte Firma lautenden Aktienurkunden noch nicht zum Umtausch vorgelegt haben, können die Barabfindung nur dann erhalten, wenn sie ihre alten Urkunden mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 48 bis 50 und Talon über ihre konto-/depotführende Bank bzw. bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl, das für Kunden Wertpapierdepots führt, zur Weiterleitung an die C.J VOGEL AG einreichen.
Es ist beabsichtigt, alsbald nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses die auf einen DM-Nennbetrag und die alte Firma lautenden, noch nicht umgetauschten Aktien insgesamt entfallende Barabfindung beim zuständigen Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf die Rücknahme, und damit mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 BGB) zu hinterlegen.
Hamburg, den 28. März 2014
OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen
Quelle: Bundesanzeiger vom 28. März 2014
Squeeze-out Shigo Asia AG: LG Hamburg erhöht Barabfindung auf EUR 29,65 (ca. 36,4 % plus)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht (LG) Hamburg hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Shigo Asia AG, Hamburg, die Barabfindung von EUR 21,73 auf EUR 29,65 erhöht (Beschluss vom 21. März 2014). Dies entspricht einer Anhebung um 36,45 %.
In dem Verhandlungstermin am 10. Februar 2014 hatte das Landgericht die Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner und Ulrich Kühnen von der Stüttgen & Haeb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einvernommen, siehe auch http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/spruchverfahren-zu-squeeze-out-shigo.html.
Das LG Hamburg kommt auf einen Unternehmenswert der Shigo Asia AG in Höhe von EUR 88.955.914,- (statt EUR 65.200.000,-). Es hat in der Entscheidung u.a. die von der Antragsgegnerin mit 5 % angesetzte Marktrisikoprämie auf 4,5 % reduziert. Ansonsten betont das Gericht, dass es hinsichtlich mehrerer Parameter keine eindeutige Lösung gebe und daher das Gericht eine bewertende Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen müsse.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingereicht werden.
LG Hamburg, 417 HKO 205/12
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Crown Eminence Investment Limited:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
Das Landgericht (LG) Hamburg hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Shigo Asia AG, Hamburg, die Barabfindung von EUR 21,73 auf EUR 29,65 erhöht (Beschluss vom 21. März 2014). Dies entspricht einer Anhebung um 36,45 %.
In dem Verhandlungstermin am 10. Februar 2014 hatte das Landgericht die Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner und Ulrich Kühnen von der Stüttgen & Haeb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einvernommen, siehe auch http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/spruchverfahren-zu-squeeze-out-shigo.html.
Das LG Hamburg kommt auf einen Unternehmenswert der Shigo Asia AG in Höhe von EUR 88.955.914,- (statt EUR 65.200.000,-). Es hat in der Entscheidung u.a. die von der Antragsgegnerin mit 5 % angesetzte Marktrisikoprämie auf 4,5 % reduziert. Ansonsten betont das Gericht, dass es hinsichtlich mehrerer Parameter keine eindeutige Lösung gebe und daher das Gericht eine bewertende Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen müsse.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingereicht werden.
LG Hamburg, 417 HKO 205/12
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Crown Eminence Investment Limited:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
Dienstag, 1. April 2014
Spruchverfahren Squeeze-out Degussa AG: Antragsgegnerin mit Befangenheitsantrag erfolglos
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie berichtet, hatte die Evonik Industries AG versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), als befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .
Das Landgericht Düsseldorf hatte dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .
Die dagegen von der Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Düsseldorf nunmehr zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az. I-26 W 16/13 AktE). Das Oberlandesgericht zerpflückt die (aus meiner Sicht sehr polemischen) Argumente der Antragsgegnerin. Die Ausführungen des Sachverständigen ließen "in keiner Hinsicht eine Vorfestlegung erkennen" (S. 15). Auch den kritischen Anmerkungen zu einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten von Prof. Löffler könne nicht entnommen werden, "dass sich der Sachverständige einseitig - zu Gunsten der Antragsteller - festgelegt" habe. Der Sachverständige könne in einer ersten Einschätzung durchaus zunächst weiter die Richtigkeit seines Standpunktes unterstellen (S. 16). Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass der Sachverständige das Privatgutachten "als Studie abqualifiziert" habe, kann das OLG nicht nachvollziehen. Der Begriff "Studie" sei wertneutral (S. 17) und werden von Prof. Löffler in dem Gutachten selbst verwendet (S. 18). Nach Auffassung des OLG ist der von dem Sachverständigen geschätzte Zeitaufwand von 1.500 bis 2.000 Stunden für das Ergänzungsgutachten - auch mit Blick auf den Zeitaufwand von 3.710 Stunden für das Erstgutachten - nicht zu beanstanden (S. 18).
Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständigen gleichzeitig mit mehreren - auch komplexen - Begutachtungen beschäftigt sei oder an verschiedenen Gerichtsverfahren mitwirke (S. 19). Der von der Antragsgegnerin angeführte Kirch-Rechtsstreit sei im Februar 2014 verglichen worden, so dass eine weitere Tätigkeit des Sachverständigen in jenem Verfahren nicht zu erwarten sei. Der Sachverständige dürfe Gehilfen hinzuziehen, solange die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse durch den Sachverständigen selbst erfolge.
Auch aus der Privatgutachtertätigkeit des Sachverständigen könne nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Zahlreiche Fragen befänden sich ständig im Fluss, so dass naturgemäß auch unterschiedliche wissenschaftliche Standpunkte vertreten und diskutiert werden (S. 21). Der Anschein der Befangenheit könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn eine derartig enge geschäftliche Verbundenheit bestehe, die daraus hinaus laufe, dass der Sachverständige von einer der Parteien wirtschaftlich abhängig sei (S. 21). Derartige Umstände seine hier weder aufgezeigt, noch sonst ersichtlich.
Abschließend hält das OLG Düsseldorf fest, dass das Landgericht nun - wie beabsichtigt - den Widersprüchen zwischen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters nachzugehen habe. Erkennbar widersprüchliche Gutachten könnten keine ausreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Gerichts darstellen (S. 25).
LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim
Wie berichtet, hatte die Evonik Industries AG versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), als befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .
Das Landgericht Düsseldorf hatte dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .
Die dagegen von der Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Düsseldorf nunmehr zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az. I-26 W 16/13 AktE). Das Oberlandesgericht zerpflückt die (aus meiner Sicht sehr polemischen) Argumente der Antragsgegnerin. Die Ausführungen des Sachverständigen ließen "in keiner Hinsicht eine Vorfestlegung erkennen" (S. 15). Auch den kritischen Anmerkungen zu einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten von Prof. Löffler könne nicht entnommen werden, "dass sich der Sachverständige einseitig - zu Gunsten der Antragsteller - festgelegt" habe. Der Sachverständige könne in einer ersten Einschätzung durchaus zunächst weiter die Richtigkeit seines Standpunktes unterstellen (S. 16). Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass der Sachverständige das Privatgutachten "als Studie abqualifiziert" habe, kann das OLG nicht nachvollziehen. Der Begriff "Studie" sei wertneutral (S. 17) und werden von Prof. Löffler in dem Gutachten selbst verwendet (S. 18). Nach Auffassung des OLG ist der von dem Sachverständigen geschätzte Zeitaufwand von 1.500 bis 2.000 Stunden für das Ergänzungsgutachten - auch mit Blick auf den Zeitaufwand von 3.710 Stunden für das Erstgutachten - nicht zu beanstanden (S. 18).
Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständigen gleichzeitig mit mehreren - auch komplexen - Begutachtungen beschäftigt sei oder an verschiedenen Gerichtsverfahren mitwirke (S. 19). Der von der Antragsgegnerin angeführte Kirch-Rechtsstreit sei im Februar 2014 verglichen worden, so dass eine weitere Tätigkeit des Sachverständigen in jenem Verfahren nicht zu erwarten sei. Der Sachverständige dürfe Gehilfen hinzuziehen, solange die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse durch den Sachverständigen selbst erfolge.
Auch aus der Privatgutachtertätigkeit des Sachverständigen könne nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Zahlreiche Fragen befänden sich ständig im Fluss, so dass naturgemäß auch unterschiedliche wissenschaftliche Standpunkte vertreten und diskutiert werden (S. 21). Der Anschein der Befangenheit könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn eine derartig enge geschäftliche Verbundenheit bestehe, die daraus hinaus laufe, dass der Sachverständige von einer der Parteien wirtschaftlich abhängig sei (S. 21). Derartige Umstände seine hier weder aufgezeigt, noch sonst ersichtlich.
Abschließend hält das OLG Düsseldorf fest, dass das Landgericht nun - wie beabsichtigt - den Widersprüchen zwischen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters nachzugehen habe. Erkennbar widersprüchliche Gutachten könnten keine ausreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Gerichts darstellen (S. 25).
LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim
Freitag, 28. März 2014
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hat das Landgericht Frankfurt am Main die zahlreichen Spruchanträge unter dem führenden Verfahren 2-05 O 198/13 verbunden. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
Die Hauptaktionärin, die Buzzi Unicem S.p.A., hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Stammaktie (Stückaktie) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und in Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie (Stückaktie) angeboten.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff.html
LG Frankfurt am Main, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hat das Landgericht Frankfurt am Main die zahlreichen Spruchanträge unter dem führenden Verfahren 2-05 O 198/13 verbunden. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
Die Hauptaktionärin, die Buzzi Unicem S.p.A., hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Stammaktie (Stückaktie) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und in Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie (Stückaktie) angeboten.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff.html
LG Frankfurt am Main, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
Abfindungsangebot für Kabel Deutschland Holding AG-Aktien
Vodafone Vierte Verwaltungs AGDüsseldorfAbfindungsangebotan die außenstehenden Aktionäre der
Kabel Deutschland Holding AG
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Quelle: Bundesanzeiger vom 24. März 2014
Squeeze-out bei der Sedo Holding AG
United Internet Ventures AGMontabaurBekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäreder Sedo Holding AG, Köln- ISIN DE0005490155 / WKN 549015 -Die außerordentliche Hauptversammlung der Sedo Holding AG, Köln („Sedo Holding“), vom 3. Februar 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin, die United Internet Ventures AG, Montabaur (”UI Ventures“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. März 2014 in das Handelsregister der Sedo Holding beim Amtsgericht Köln, HRB 70359, eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Sedo Holding auf die UI Ventures übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Sedo Holding eine von der UI Ventures zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 2,77 für je eine auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktie der Sedo Holding AG. Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Sedo Holding unter www.handelsregister.de an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn WP/StB Michael Wahlscheidt, c/o Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem vom Landgericht Köln ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, geprüft und bestätigt. Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main,zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Sedo Holding brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Sedo Holding provisions- und spesenfrei.
Montabaur, im März 2014
United Internet Ventures AG
- Der Vorstand -
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Quelle: Bundesanzeiger vom 25. März 2014
Mittwoch, 26. März 2014
Bien-Zenker AG: Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 15,86 je Aktie festgelegt
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Schlüchtern, 26.03.2014: Die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 4. Dezember 2013, der BIEN-ZENKER AG zugegangen am
5. Dezember 2013, konkretisiert und der BIEN-ZENKER AG mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BIEN-ZENKER AG auf die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 15,86 je Aktie festgelegt hat.
Ebenfalls heute haben der Vorstand der BIEN-ZENKER AG und der Vorstand der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zwischen der BIEN-ZENKER AG als übertragender Gesellschaft und der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG als übernehmender Gesellschaft abgestimmt, der den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out ermöglicht. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung des Aufsichtsrats der BIEN-ZENKER AG, über die dieser voraussichtlich am 10. April 2014 beschließen wird. Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages ist für den 11. April 2014 vorgesehen. Über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der BIEN-ZENKER AG Beschluss gefasst werden, die für den 23. Mai 2014 geplant ist.
Der Vorstand
Schlüchtern, 26.03.2014: Die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 4. Dezember 2013, der BIEN-ZENKER AG zugegangen am
5. Dezember 2013, konkretisiert und der BIEN-ZENKER AG mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BIEN-ZENKER AG auf die ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 15,86 je Aktie festgelegt hat.
Ebenfalls heute haben der Vorstand der BIEN-ZENKER AG und der Vorstand der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zwischen der BIEN-ZENKER AG als übertragender Gesellschaft und der ADCURAM Fertigbautechnik Holding AG als übernehmender Gesellschaft abgestimmt, der den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out ermöglicht. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung des Aufsichtsrats der BIEN-ZENKER AG, über die dieser voraussichtlich am 10. April 2014 beschließen wird. Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages ist für den 11. April 2014 vorgesehen. Über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der BIEN-ZENKER AG Beschluss gefasst werden, die für den 23. Mai 2014 geplant ist.
Der Vorstand
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Kabel Deutschland Holding AG eingetragen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) ist am 13. März im Handelsregister (Amtsgericht München) eingetragen und am darauf folgenden Tag, dem 14. März 2014, bekannt gemacht worden.
Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG bietet den Minderheitsaktionären der Kabel Deutschland Holding AG bis zum 14.05.2014 an, ihre Aktien für EUR 84,53 je Aktie im Rahmen dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu übernehmen. Die Abfindung wird vom 14.03.2014 mit jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Der Kurs der Kabel Deutschland Holding AG-Aktie betrug zuletzt allerdings mehr als EUR 98,50. Insoweit werden Abfindung und Ausgleich im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden.
Die Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG und haben für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Anspruch auf die Zahlung einer Geldleistung für jedes volle Geschäftsjahr (beginnend mit dem Geschäftsjahr ab 01.04.2014) in Höhe von brutto EUR 3,77.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) ist am 13. März im Handelsregister (Amtsgericht München) eingetragen und am darauf folgenden Tag, dem 14. März 2014, bekannt gemacht worden.
Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG bietet den Minderheitsaktionären der Kabel Deutschland Holding AG bis zum 14.05.2014 an, ihre Aktien für EUR 84,53 je Aktie im Rahmen dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu übernehmen. Die Abfindung wird vom 14.03.2014 mit jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Der Kurs der Kabel Deutschland Holding AG-Aktie betrug zuletzt allerdings mehr als EUR 98,50. Insoweit werden Abfindung und Ausgleich im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden.
Die Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG und haben für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Anspruch auf die Zahlung einer Geldleistung für jedes volle Geschäftsjahr (beginnend mit dem Geschäftsjahr ab 01.04.2014) in Höhe von brutto EUR 3,77.
Plausibilisierung der Unternehmensbewertung mittels der Best-Practice-Empfehlungen der DVFA?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Als Alternativansatz zu dem vor allem von den größeren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprägten IDW hatte die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. (DVFA) im Dezember 2012 „Best-Practice-Empfehlungen“ vorgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/dvfa-best-practice-empfehlungen.html .
Nunmehr hat nach meiner Kenntnis erstmalig ein deutsches Gericht auf diesen Standard hingewiesen. In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG hat das Landgericht Köln angekündigt, diesbezüglich seinen Beweisbeschluss vom 6. Juli 2010 ergänzen zu wollen. Nach Auffassung des Gerichts soll der Sachverständige den Unternehmenswert nicht nur nach IDW S1 ermitteln, sondern in Anlehnung an diese Best-Practice-Empfehlungen plausibilisieren. Damit solle erreicht werden, das das Bewertungsziel - Verkehrswert des Unternehmens - im Sinne einer Bandbreitenbestimmung erreicht werden.
______
Die Best-Practice-Empfehlungen sind abrufbar unter:
http://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/DVFA_Best_Practice_Empfehlungen_Unternehmensbewertung.pdf
Als Alternativansatz zu dem vor allem von den größeren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprägten IDW hatte die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. (DVFA) im Dezember 2012 „Best-Practice-Empfehlungen“ vorgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/dvfa-best-practice-empfehlungen.html .
Nunmehr hat nach meiner Kenntnis erstmalig ein deutsches Gericht auf diesen Standard hingewiesen. In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG hat das Landgericht Köln angekündigt, diesbezüglich seinen Beweisbeschluss vom 6. Juli 2010 ergänzen zu wollen. Nach Auffassung des Gerichts soll der Sachverständige den Unternehmenswert nicht nur nach IDW S1 ermitteln, sondern in Anlehnung an diese Best-Practice-Empfehlungen plausibilisieren. Damit solle erreicht werden, das das Bewertungsziel - Verkehrswert des Unternehmens - im Sinne einer Bandbreitenbestimmung erreicht werden.
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Die Best-Practice-Empfehlungen sind abrufbar unter:
http://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/DVFA_Best_Practice_Empfehlungen_Unternehmensbewertung.pdf
Dienstag, 25. März 2014
C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN: Squeeze out: Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Hamburg, den 25. März 2014 - Der Beschluss der Hauptversammlung der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN, Hamburg ("C.J. VOGEL AG"), vom 14. Februar 2014 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der C.J. VOGEL AG auf die OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen, Hamburg ("OTTO AG"), als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 123,94 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der C.J. VOGEL AG wurde am 25. März 2014 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der C.J. VOGEL AG auf die OTTO AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der C.J. VOGEL AG wird in Kürze eingestellt werden. Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die OTTO AG gesondert veröffentlichen.
C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN
Wandsbeker Straße 3 - 7
22179 Hamburg
Amtsgericht Hamburg HR B 70 722
Börsennotierung: regulierter Markt Berlin, Hannover
WKN 765 800
ISIN DE 0007658007
Hamburg, den 25. März 2014 - Der Beschluss der Hauptversammlung der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN, Hamburg ("C.J. VOGEL AG"), vom 14. Februar 2014 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der C.J. VOGEL AG auf die OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen, Hamburg ("OTTO AG"), als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 123,94 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der C.J. VOGEL AG wurde am 25. März 2014 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der C.J. VOGEL AG auf die OTTO AG übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der C.J. VOGEL AG wird in Kürze eingestellt werden. Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die OTTO AG gesondert veröffentlichen.
C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN
Wandsbeker Straße 3 - 7
22179 Hamburg
Amtsgericht Hamburg HR B 70 722
Börsennotierung: regulierter Markt Berlin, Hannover
WKN 765 800
ISIN DE 0007658007
Spruchverfahren Klöckner-Werke AG geht in die Verlängerung
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Klöckner-Werke AG hatte das LG Düsseldorf, wie berichtet, eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/squeeze-out-klockner-werke-ag.html .
Dagegen haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf fortgeführt werden wird.
Dagegen haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf fortgeführt werden wird.
Montag, 24. März 2014
Shareholder Value Beteiligungen AG: Umwandlungsstreit bei der Sto AG im Vergleichswege beigelegt
Die gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit der Umwandlung der STO Aktiengesellschaft (Stühlingen; WKN: 727413) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist beigelegt. Die Unternehmerfamilie Stotmeister hat mit der klagenden Aktionärin Shareholder Value Beteiligungen AG (Frankfurt/Main; WKN: 605996) eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen. Nach dieser Vereinbarung wird die Stotmeister Beteiligungs GmbH die Änderung einiger Satzungsklauseln initiieren, die von der Klägerin als wenig anlegerfreundlich kritisiert worden waren. Eine Klarstellung des Mitspracherechts der Hauptversammlung bei elementaren Strukturmaßnahmen, eine erleichterte Vertretungsregelung für die Stimmrechtsausübung durch Verzicht auf die Schriftform sowie eine summenmäßige Begrenzung der Komplementärvergütung sollen kurzfristig in die Satzung der umgewandelten Sto KGaA eingefügt werden. Daneben soll die Börsennotierung der Vorzugsaktien in der Satzung festgeschrieben werden, so dass ein Delisting zukünftig nur nach entsprechendem Satzungsänderungsbeschluss möglich ist. Darüber hinaus wird die Stotmeister-Familie einen erheblichen Teil der Umwandlungskosten selbst übernehmen. Im Gegenzug nimmt die Shareholder Value Beteiligungen AG ihre Klage zurück, sodass die umstrittene Rechtsformumwandlung in die Sto KGaA kurzfristig vollzogen werden kann.
Zahlungen oder sonstige Leistungen an die klagende Aktionärin wurden mit Ausnahme der Übernahme der gesetzlichen Prozess- und Vergleichskosten durch die Stotmeister Beteiligungs GmbH nicht vereinbart. Der Shareholder Value Beteiligungen AG ging es ausschließlich darum, die Sto-Satzung auch nach der Umwandlung in die KGaA so anlegerfreundlich wie möglich zu gestalten. Da dies nach ihrer Ansicht mit dem Vergleich erreicht ist, kann der Rechtsstreit nunmehr beendet werden.
Kontakt:
Shareholder Value Beteiligungen AG
Reiner Sachs
Telefon +49 (69) 66 98 30 - 11
Email: reiner.sachs@shareholdervalue.de
www.shareholdervalue.de
Zum Unternehmen:
Die Shareholder Value Beteiligungen AG, Frankfurt am Main, legt eigene Mittel in börsennotierte Aktiengesellschaften an. Im Jahre 2000 wurde das Unternehmen mit der klaren Zielsetzung gegründet, den Wunsch der Investoren nach hohen und stabilen Renditen bei gleichzeitig vertretbarem Verlustrisiko zu erfüllen. Die Anlagestrategie der Shareholder Value Beteiligungen AG richtet sich deshalb streng nach den Prinzipien des Value Investing. Wir investieren in unterbewertete Aktien mit einer hohen Sicherheitsmarge, um so das Risiko für die Anleger zu minimieren, gleichzeitig aber auch die Renditechancen hoch zu halten. Dabei legen wir den Fokus auf Nebenwerteaktien im deutschsprachigen Raum, da mit Small- und Mid Caps historisch die höchsten Erträge erwirtschaftet wurden.
Der Innere Wert ist die zentrale Ziel- und Steuerungsgröße für unseren Erfolg als Summe aus Kursentwicklung und Dividenden der Beteiligungen nach Kosten und Steuern. Wir sehen unsere Hauptaufgabe in der langfristigen Erhaltung und im Aufbau des Vermögens unserer Aktionäre. Die für unsere Anleger erreichten Ergebnisse basieren auf einem äußerst disziplinierten, aber auch innovativen Investmentprozess, den unsere Asset Manager bereits seit 1980 entwickelt haben. Dieser wird seitdem erfolgreich umgesetzt und ständig weiter optimiert. Unsere jahrelange Erfahrung zeigt, dass eigene, intensive Analysen und ein konsequent eingehaltener Investmentstil langfristig zum Erfolg führen. Stabile Renditen bei begrenztem Risiko – darin sehen wir unsere Verpflichtung gegenüber den Anlegern.
Die Aktie der Shareholder Value Beteiligungen AG (ISIN DE0006059967, WKN 605996) notiert seit 2006 im Entry Standard.
Weitere Informationen zur Shareholder Value Beteiligungen AG finden Sie im Internet unter www.shareholdervalue.de
Zahlungen oder sonstige Leistungen an die klagende Aktionärin wurden mit Ausnahme der Übernahme der gesetzlichen Prozess- und Vergleichskosten durch die Stotmeister Beteiligungs GmbH nicht vereinbart. Der Shareholder Value Beteiligungen AG ging es ausschließlich darum, die Sto-Satzung auch nach der Umwandlung in die KGaA so anlegerfreundlich wie möglich zu gestalten. Da dies nach ihrer Ansicht mit dem Vergleich erreicht ist, kann der Rechtsstreit nunmehr beendet werden.
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Shareholder Value Beteiligungen AG
Reiner Sachs
Telefon +49 (69) 66 98 30 - 11
Email: reiner.sachs@shareholdervalue.de
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Zum Unternehmen:
Die Shareholder Value Beteiligungen AG, Frankfurt am Main, legt eigene Mittel in börsennotierte Aktiengesellschaften an. Im Jahre 2000 wurde das Unternehmen mit der klaren Zielsetzung gegründet, den Wunsch der Investoren nach hohen und stabilen Renditen bei gleichzeitig vertretbarem Verlustrisiko zu erfüllen. Die Anlagestrategie der Shareholder Value Beteiligungen AG richtet sich deshalb streng nach den Prinzipien des Value Investing. Wir investieren in unterbewertete Aktien mit einer hohen Sicherheitsmarge, um so das Risiko für die Anleger zu minimieren, gleichzeitig aber auch die Renditechancen hoch zu halten. Dabei legen wir den Fokus auf Nebenwerteaktien im deutschsprachigen Raum, da mit Small- und Mid Caps historisch die höchsten Erträge erwirtschaftet wurden.
Der Innere Wert ist die zentrale Ziel- und Steuerungsgröße für unseren Erfolg als Summe aus Kursentwicklung und Dividenden der Beteiligungen nach Kosten und Steuern. Wir sehen unsere Hauptaufgabe in der langfristigen Erhaltung und im Aufbau des Vermögens unserer Aktionäre. Die für unsere Anleger erreichten Ergebnisse basieren auf einem äußerst disziplinierten, aber auch innovativen Investmentprozess, den unsere Asset Manager bereits seit 1980 entwickelt haben. Dieser wird seitdem erfolgreich umgesetzt und ständig weiter optimiert. Unsere jahrelange Erfahrung zeigt, dass eigene, intensive Analysen und ein konsequent eingehaltener Investmentstil langfristig zum Erfolg führen. Stabile Renditen bei begrenztem Risiko – darin sehen wir unsere Verpflichtung gegenüber den Anlegern.
Die Aktie der Shareholder Value Beteiligungen AG (ISIN DE0006059967, WKN 605996) notiert seit 2006 im Entry Standard.
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Vergleich im Spruchverfahren net-m privatbank 1891 AG (früher: Bankverein Werther Aktiengesellschaft)
net mobile AG
Düsseldorf
I. |
Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens beim Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 17/13 [AktE])
|
In dem Spruchverfahren
1. Helfrich u.a.
Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier
gegen | |
net mobile AG, Fritz-Vomfelde-Straße 26-30, 40547 Düsseldorf, vertreten durch den Vorstand |
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Becker und Poggel am 26. Februar 2014 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Antragsteller zu 1. bis 49., Gemeinsamer Vertreter, Beitretende sowie Antragsgegnerin - gemeinsam nachfolgend auch "Vergleichsbeteiligte" - dem Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2014 zugestimmt und damit den nachstehenden
Vergleich
Präambel
2. Die Antragsteller zu 1. bis 49. und die Beitretende halten die Barabfindung für unangemessen und haben beim Landgericht beantragt, eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die von den Antragstellern zu 1. bis 49. beim Landgericht Düsseldorf eingeleiteten Spruchverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und werden unter dem Az. 33 O 17/13 geführt und das von der Beitretenden eingeleitete Spruchverfahren wurde beim Landgericht Düsseldorf unter Az. 33 O 72/13 geführt (gemeinsam nachfolgend "die Spruchverfahren"). Der von der Beitretenden in dem Verfahren Az. 33 O 72/13 gestellte Antrag vom 6. Mai 2013 wurde durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 als unzulässig zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beitretenden vom 26. August 2013 hat das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 4. September 2013 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt (Az. I-26 W 12/13 [AktE]). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat über die Beschwerde noch nicht entschieden. Die Beitretende tritt diesem Vergleich bei, ohne hierdurch selbst Beteiligte in dem Spruchverfahren Az. 33 O 17/13 zu werden.
3. Das Landgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 30. Juli 2013 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum Gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ehemaligen Minderheitsaktionäre der net-m privatbank im Spruchverfahren Az. 33 O 17/13 bestellt.
Zur Vermeidung einer für alle Vergleichsbeteiligten zeit- und kostenintensiven Auseinandersetzung über die Angemessenheit der Barabfindung einigen sich die Antragsteller zu 1. bis 49., die Beitretende, die Antragsgegnerin sowie der Gemeinsame Vertreter zum Zwecke des Vergleichsschlusses und schließen ohne Aufgabe ihrer jeweiligen gegenteiligen Auffassung zu Rechts- und Bewertungsfragen den nachstehenden
Vergleich:
1. |
Beendigung der Spruchverfahren
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1.1 |
Das Spruchverfahren Az. 33 O 17/13 wird hiermit nach Maßgabe nachfolgender Vereinbarungen einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Antragsteller zu 1. bis 49. verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Höchstvorsorglich nehmen die Antragsteller zu 1. bis 49. ihre Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. dem SpruchG zurück. Die Antragsgegnerin und der Gemeinsame Vertreter stimmen dem zu. Höchst vorsorglich erklären auch die Antragsteller 1. bis 49., dass sie mit der Rücknahme der Anträge der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten durch diese einverstanden sind.
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1.2 |
Die Beitretende verpflichtet sich hiermit, ihre beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Az. I-26 W 12/13 [AktE] anhängige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 in dem Spruchverfahren Az. 33 O 72/13, mit dem ihr Antrag vom 6. Mai 2013 als unzulässig zurückgewiesen wurde, unverzüglich und unwiderruflich zurückzunehmen. Die Beitretende verzichtet unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Die Beitretende verpflichtet sich ferner, keine sonstigen Rechtsmittel gegen die infolge der Beschwerderücknahme eintretende Beendigung des Spruchverfahrens Az. 33 O 72/13 einzulegen und die rechtskräftige Beendigung des Spruchverfahrens weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form (z.B. durch Einlegung einer Verfassungsbeschwerde) anzugreifen.
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2. |
Zuzahlung
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2.1 |
Die Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG wird von EUR 6,49 um EUR 1,31 erhöht und auf EUR 7,80 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der net-m privatbank festgesetzt. Den Minderheitsaktionären der net-m privatbank, deren Aktien mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung in das Handelsregister der net-m privatbank gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die net mobile übergegangen sind, zahlt die net mobile die Differenz i.H.v. EUR 1,31 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der net-m privatbank (nachfolgend "Erhöhungsbetrag").
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2.2 |
Der Erhöhungsbetrag je Aktie wird gemäß § 327b Abs. 2 AktG ab dem 12. Februar 2013 in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
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2.3 |
Der Erhöhungsbetrag einschließlich Zinsen wird je abfindungsberechtigter Aktie nur einmal ausgezahlt. Mit dem Erhöhungsbetrag einschließlich Zinsen sind sämtliche auf den Erhöhungsbetrag entfallenden Zinsansprüche und etwaige Ansprüche nach § 327b Abs. 2 Hs. 2 AktG abgegolten.
|
2.4 |
Der Erhöhungsbetrag einschließlich Zinsen ist unverzüglich nach Bekanntmachung dieses Vergleichs (Ziffer 5.1) unter Berücksichtigung banküblicher Arbeitsabläufe zu zahlen. Die Abwicklung erfolgt über die zur Auszahlung des im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindungsbetrags eingeschalteten Kreditinstitute und die Clearstream Banking AG. Wenn und soweit die Gutschrift des Erhöhungsbetrags auf den Konten der abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten Konten nicht oder nicht mehr bestehen, hat der jeweilige abfindungsberechtigte Aktionär sich möglichst umgehend mit seiner Depotbank bzw. demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, um dort seine Ansprüche geltend zu machen und eine neue Kontoverbindung schriftlich mitzuteilen. Die Fälligkeit des jeweiligen Erhöhungsbetrags tritt in einem solchen Fall nicht vor der schriftlichen Mitteilung über die neue Kontoverbindung an die betreffende Depotbank bzw. das betreffende Kreditinstitut ein. Die Inhaber von effektiven Aktienurkunden werden gebeten, sich zwecks Auszahlung des Erhöhungsbetrags nebst Zinsen direkt mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen.
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2.5 |
Die Antragsgegnerin wird von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrags einschließlich Zinsen frei, wenn und soweit die Gutschrift des Erhöhungsbetrags auf dem Konto des abfindungsberechtigten Aktionärs nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten oder die der betreffenden Depotbank bzw. dem betreffenden Kreditinstitut neu mitgeteilten Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch auf Zahlung verjährt ist. Der Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags einschließlich Zinsen verjährt mit Ablauf von einem Jahr nach Bekanntmachung dieses Vergleichs (Ziffer 5.1).
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2.4 |
Die vorstehenden Zahlungen erfolgen für die Antragsteller und alle übrigen abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft kosten-, provisions- und spesenfrei.
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3. |
Kosten
[…]
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4. |
Wirkungen des Vergleichs
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4.1 |
Der Vergleich und die Zuzahlung stellen in Bezug auf alle – also auch nicht antragstellende – abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der net-m privatbank einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar.
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4.2 |
Mit der Erfüllung der sich aus Ziffer 2 bis Ziffer 3 dieses Vergleichs ergebenden Zahlungspflichten sind jeweils sämtliche Streitigkeiten und Ansprüche der Antragsteller 1. bis 49., der Beitretenden, der abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre und des Gemeinsamen Vertreters gegen die Antragsgegnerin und die net-m privatbank im Zusammenhang mit und aus den Spruchverfahren sowie dem Squeeze-out nach §§ 327a ff. AktG erledigt.
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4.3 |
Der Vergleich wird durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs ist, dass sämtliche Antragsteller zu 1. bis 49., die Antragsgegnerin sowie der Gemeinsame Vertreter den Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz angenommen haben und die Beitretende dem Vergleich durch Schriftsatz beigetreten ist. Mit Beschlussfassung über das Zustandekommen des Vergleichs ist das Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf Az.: 33 O 17/13 beendet.
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5. |
Sonstiges
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5.1 |
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs den wesentlichen Inhalt dieses Vergleichs […] auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im Mitteilungsblatt des SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. "AnlegerPlusNews", keinesfalls jedoch in dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung", bekannt zu machen.
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5.2 |
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vereinbart.
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5.3 |
Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Vergleichsbeteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs bedürfen der Schriftform.
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5.4 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die Vergleichsbeteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.
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II. |
Hinweise zur Abwicklung der Nachzahlung des Erhöhungsbetrages gemäß vorstehendem Vergleich
Als Zentralabwicklungsstelle für die Auszahlung der Nachbesserung fungiert die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main. Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien auf die net mobile AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen. Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis Ende Mai 2014 keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG auf die net mobile AG abgewickelt wurde. Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 1,31 je Aktie an die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG wird ab dem 12. Februar 2013 bis zum Tag vor der Auszahlung der Nachbesserung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Aktionären der net-m privatbank 1891 AG empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG, die ihre auf die alte Firma „Bankverein Werther Aktiengesellschaft“ lautenden Aktienurkunden selbst verwahren und ihren Anspruch auf die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses bisher noch nicht geltend gemacht haben, werden gebeten, sich an das Amtsgericht Düsseldorf, Hinterlegungsstelle, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf (Aktenzeichen 4 HL-N 4/13) zu wenden. Gegen Vorlage der noch auf „Bankverein Werther Aktiengesellschaft“ lautenden Aktienurkunden (WKN 801 340 / ISIN DE0008013400) – ausgestattet mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 8 ff. und Erneuerungsschein – erhalten sie die ursprüngliche Squeeze-out Barabfindung von EUR 6,49 je Aktie der net-m privatbank 1891 AG nebst Zinsen ab dem 12. Februar 2013 bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung. Dort wird auch die Nachbesserung in Höhe von EUR 1,31 je Aktie (nebst Zinsen bis zum Tag der Hinterlegung) hinterlegt.
Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der der net-m privatbank 1891 AG, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten- und provisionsfrei.
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Düsseldorf, im März 2014
net mobile AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. März 2014
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Triumph International Aktiengesellschaft
TRIUMPH INTERNATIONAL HOLDING GmbH
München
Bekanntmachung an ausgeschiedene Minderheitsaktionäre mit börsennotierten
Aktien der Triumph International Aktiengesellschaft, München
– ISIN DE0007494908 / WKN 749 490 –
In dem Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung infolge des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Triumph International AG hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 6. November 2013 (Az. 5HK O 2665/12) den Barabfindungsbetrag für die seinerzeit börsennotierten Aktien (ISIN DE0007494908) auf EUR 118,03 je Stückaktie zzgl. Zinsen erhöht. Seitens der Antragsteller, die börsennotierte Aktien besaßen, wurde gegen den Beschluss keine Beschwerde eingelegt, ebenso wenig von der Antragsgegnerin. Angesichts dieses Sachverhaltes soll nunmehr die Auszahlung der Nachbesserung für die seinerzeit börsennotierten Aktien (ISIN DE0007494908) in Höhe von EUR 38,81 je Aktie zzgl. Zinsen vorgenommen werden.
Die Triumph International Holding GmbH gibt nachstehend die Einzelheiten zu der nunmehr vorgesehenen Abwicklung der Auszahlung der Nachbesserung (€ 38,81 je Aktie zzgl. Zinsen) für die seinerzeit börsennotierten Aktien (ISIN DE0007494908) bekannt.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Triumph International AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung für die betreffenden Triumph-International-Aktien (ISIN DE0007494908) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 38,81 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab dem 9. Februar 2012 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Triumph International AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. April 2014 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das die ursprüngliche Barabfindung von € 79,22 je seinerzeit börsennotierte Aktie abgewickelt wurde.
Als Abwicklungsstelle fungiert die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.
Die Triumph International Holding GmbH behält sich vor, Nachzahlungen zzgl. aufgelaufener Zinsen, die nicht bis zum 30. September 2014 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, zu deren Gunsten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München, unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. der Zinsen ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Triumph International AG provisions- und spesenfrei.
Die Nachzahlung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) zu unterwerfen.
Hinweis an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die im Rahmen des Umtausches 2010 die Aktienurkunden mit Erneuerungsschein bisher nicht eingereicht haben:
Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die noch im Besitz effektiver Aktienurkunden sind, können die erhöhte Barabfindung nebst Zinsen nur erhalten, wenn sie ihre für kraftlos erklärten Aktienurkunden nebst Erneuerungsschein während der üblichen Geschäftsstunden bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl zur Weiterleitung an die Umtauschstelle, die Commerzbank AG, einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung zwecks Überweisung der Barabfindung mitteilen. Gegen Einreichung dieser Urkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die erhöhte Barabfindung ausgezahlt.
München, im März 2014
Triumph International Holding GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 19. März 2014
Freitag, 21. März 2014
Sedo Holding AG: Eintragung des Squeeze-out Beschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln
Köln, 21. März 2014 - Das Handelsregister des Amtsgerichts Köln hat heute den Beschluss der Hauptversammlung der Sedo Holding AG vom 3. Februar 2014 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Sedo Holding AG (Minderheitsaktionäre) auf die United Internet Ventures AG, Montabaur (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 2,77 je Aktie in das Handelsregister Sedo Holding AG eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Sedo Holding AG auf die United Internet Ventures AG übergegangen.
Die Notierung der Aktie der Sedo Holding AG wird in Kürze eingestellt.
Unternehmensprofil:
Die Sedo Holding Gruppe in Köln ist ein unabhängiger Anbieter von performance-basierten Marketinglösungen im Internet. Sie vereint die beiden führenden Marktplätze für Performance-Werbung und Domains im Internet: affilinet für das Affiliate-Marketing und Sedo für das Domain-Marketing. Dabei ist der Konzern mit Niederlassungen in sieben europäischen Ländern, Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich, Spanien, Großbritannien und den Niederlanden, sowie in den USA vertreten.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Sedo Holding AG auf die United Internet Ventures AG übergegangen.
Die Notierung der Aktie der Sedo Holding AG wird in Kürze eingestellt.
Unternehmensprofil:
Die Sedo Holding Gruppe in Köln ist ein unabhängiger Anbieter von performance-basierten Marketinglösungen im Internet. Sie vereint die beiden führenden Marktplätze für Performance-Werbung und Domains im Internet: affilinet für das Affiliate-Marketing und Sedo für das Domain-Marketing. Dabei ist der Konzern mit Niederlassungen in sieben europäischen Ländern, Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich, Spanien, Großbritannien und den Niederlanden, sowie in den USA vertreten.
Linklaters: GoodMills schließt Übernahme der VK Mühlen ab
Die GoodMills Group GmbH übernimmt die VK Mühlen komplett. Die Minderheitsaktionäre werden per Squeeze-out aus dem Unternehmen ausgeschlossen und erhalten eine Barabfindung von 54,70 Euro je Stückaktie. Linklaters berät GoodMills im Übernahmeverfahren.
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Mit dem nun beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre wird GoodMills 100-prozentiger Anteilseigner des traditionsreichen deutschen Mühlenkonzerns, die vollständige Übernahme findet damit ihren Abschluss. Linklaters war im gesamten Übernahmeverfahren für GoodMills tätig.
GoodMills ist mit 28 Mühlenstandorten in sieben Ländern - primär in Zentral- und Osteuropa - sowie einer jährlichen Vermahlungsmenge von 2,75 Millionen Tonnen die größte Mühlengruppe Europas. VK Mühlen ist mit 680 Mitarbeitern und neun Standorten der größte deutsche Mühlenkonzern.
Dr. Rainer Traugott, Federführung, Corporate, Partner, München
Dr. Wolfgang Krauel, Corporate, Partner, München
GoodMills ist mit 28 Mühlenstandorten in sieben Ländern - primär in Zentral- und Osteuropa - sowie einer jährlichen Vermahlungsmenge von 2,75 Millionen Tonnen die größte Mühlengruppe Europas. VK Mühlen ist mit 680 Mitarbeitern und neun Standorten der größte deutsche Mühlenkonzern.
Beteiligte Personen
Linklaters für Goodmills Group GmbHDr. Rainer Traugott, Federführung, Corporate, Partner, München
Dr. Wolfgang Krauel, Corporate, Partner, München
Quelle: Linklaters
Donnerstag, 20. März 2014
elexis AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard)
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Der Vorstand der elexis AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der elexis AG zum regulierten Markt (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen.
Mit dem Antrag wird dem erheblich verringerten Handelsvolumen der elexis-Aktien Rechnung getragen.
Die Aktien der elexis AG werden derzeit ausschließlich an der Frankfurter Wertpapierbörse im regulierten Markt (General Standard) gehandelt. Mit Wirksamwerden des Widerrufs kommt es somit zum vollständigen Delisting der elexis-Aktien. Die Gesellschaft geht davon aus, dass der Widerruf gemäß § 46 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse sechs Monate nach seiner Veröffentlichung durch die Börsengeschäftsführung im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam wird.
Der Vorstand der elexis AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der Aktien der elexis AG zum regulierten Markt (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen.
Mit dem Antrag wird dem erheblich verringerten Handelsvolumen der elexis-Aktien Rechnung getragen.
Die Aktien der elexis AG werden derzeit ausschließlich an der Frankfurter Wertpapierbörse im regulierten Markt (General Standard) gehandelt. Mit Wirksamwerden des Widerrufs kommt es somit zum vollständigen Delisting der elexis-Aktien. Die Gesellschaft geht davon aus, dass der Widerruf gemäß § 46 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse sechs Monate nach seiner Veröffentlichung durch die Börsengeschäftsführung im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam wird.
Röder Zeltsysteme und Service AG: Bestätigung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Büdingen, 19.03.2014
Die Zurmont Madison Deutschland GmbH, München, hat dem Vorstand der Röder Zeltsysteme und Service AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der Röder Zeltsysteme und Service AG auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. "Squeeze-Out") auf EUR 71,79 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Röder Zeltsysteme und Service AG festgelegt hat. Die Zurmont Madison Deutschland GmbH bestätigt, wiederholt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der Röder Zeltsysteme und Service AG am 11.12.2013 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.
In einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service AG, die voraussichtlich am 7.05.2014 in Büdingen stattfinden wird, sollen die entsprechenden Beschlüsse über den "Squeeze-Out" gefasst werden.
Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
Büdingen, 19.03.2014
Die Zurmont Madison Deutschland GmbH, München, hat dem Vorstand der Röder Zeltsysteme und Service AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der Röder Zeltsysteme und Service AG auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. "Squeeze-Out") auf EUR 71,79 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Röder Zeltsysteme und Service AG festgelegt hat. Die Zurmont Madison Deutschland GmbH bestätigt, wiederholt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der Röder Zeltsysteme und Service AG am 11.12.2013 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.
In einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service AG, die voraussichtlich am 7.05.2014 in Büdingen stattfinden wird, sollen die entsprechenden Beschlüsse über den "Squeeze-Out" gefasst werden.
Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
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