von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren SinnerSchrader AG zugunsten der Accenture Digital Holdings AG hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 22. September 2022 die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Aktenzeichen 403 HKO 90/22 verbunden. Gleichzeitig hat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrauh, CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, zum gemeinsamen Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre bestellt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, innerhalb von drei Monaten zu den Einwendungen der Antragsteller Stellung zu nehmen.
LG Hamburg, Az. 403 HKO 90/22Rolle u.a. ./. SinnerSchrader AG (vormals: Accenture Digital Holdings AG)
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrauh, CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main
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