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Freitag, 14. Februar 2020

Gegenstandswert im Spruchverfahren bei mehreren von einem Anwalt vertretenen Antragstellern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 2020, Az. 12 W 16/19
Fundstellen: MDR 2020, 441 = AG 2020, 343

Leitsätze:

1. Vertritt der Rechtsanwalt im Spruchverfahren mehrere Antragsteller, so beträgt der Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 31 Abs. 2 RVG mindestens EUR 5.000,-, multipliziert mit der Zahl der von ihm vertretenen Antragsteller.

2. Der Beschluss über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist zuzustellen. Durch eine formlose Mitteilung wird die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt.

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