von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Gegen die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22. September 2015), die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG zurückzuweisen, hatten mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren scheint es nunmehr zu einer vergleichsweisen Anhebung des Barabfidungsbetrags um EUR 0,17 gekommen zu sein. Den betroffenen ausgeschlossenenen Minderheitsaktionären wurden entsprechende Nachbesserungsrechte eingebucht.
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 2/16
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2015, Az. 3-05 O 63/14
Buis ./. Bien Zenker GmbH
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bien-Zenker AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
Gegen die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22. September 2015), die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG zurückzuweisen, hatten mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren scheint es nunmehr zu einer vergleichsweisen Anhebung des Barabfidungsbetrags um EUR 0,17 gekommen zu sein. Den betroffenen ausgeschlossenenen Minderheitsaktionären wurden entsprechende Nachbesserungsrechte eingebucht.
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 2/16
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2015, Az. 3-05 O 63/14
Buis ./. Bien Zenker GmbH
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bien-Zenker AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
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