Buzzi Unicem S.p.A.
Casale Monferrato/Italien
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden
Die ordentliche Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, vom 12. Juli 2013 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Buzzi Unicem S.p.A., Casale Monferrato/Italien, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. August 2013 in das Handelsregister der Dyckerhoff Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden unter HRB 2035 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und alle auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft in das Eigentum der Buzzi Unicem S.p.A. übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft eine von der Buzzi Unicem S.p.A.zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Stammaktie (Stückaktie) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und in Höhe von EUR 47,16 je auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie (Stückaktie) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch die
UniCredit Bank AG, München,
über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, die ihre auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und ihre auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, erfolgt ab dem 30. August 2013 gegen Ausbuchung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, die ihre auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und ihre auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, die ihre auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und ihre auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) selbst verwahren, müssen ihre Stammaktienurkunden mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend die Gewinnanteilscheine Nr. 19 ff. und Erneuerungsschein und ihre Vorzugsaktienurkunden mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend die Gewinnanteilscheine Nr. 20 ff. und Erneuerungsschein
ab sofort bis zum 29. November 2013
bei einer inländischen Niederlassung der
UniCredit Bank AG
oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die UniCredit Bank AG als Zahlstelle für die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckherhoff Aktiengesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden einreichen und dabei eine Bankverbindung angeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll.
Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.
Die Buzzi Unicem S.p.A. beabsichtigt, Abfindungsbeträge, die nicht bis zum Ablauf des 29. November 2013 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Wiesbaden unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Dyckerhoff Aktiengesellschaft gewährt werden.
Casale Monferrato, im August 2013
Buzzi Unicem S.p.A.
Quelle: Bundesanzeiger vom 29. August 2013
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