Nachricht vom 4.12.2013, 10.00 Uhr
Übernahmeangebot; DE0005487904
Zielgesellschaft: Pulsion Medical Systems SE, Bieter: Alsterhöhe 1. V V AG (künftig: MAQUET Medical Systems AG)
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieter: Alsterhöhe 1. V V AG
Sitz: Hamburg
Geschäftsanschrift: Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 128955.
(künftig: MAQUET Medical Systems AG Sitz: Rastatt
Geschäftsanschrift: Kehler Straße 31, D-76437 Rastatt
einzutragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter noch nicht bekannter Nummer)
Zielgesellschaft: PULSION Medical Systems SE
Hans-Riedl-Str. 21, 85622 Feldkirchen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 192563
ISIN: DE0005487904
WKN: 548790
Börsenkürzel: PUS
Die Alsterhöhe 1. V V AG (künftig: MAQUET Medical Systems AG) (der 'Bieter') hat heute entschieden, den Aktionären der PULSION Medical Systems SE im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, ihre nennwertlosen Inhaber-Stückaktien der PULSION Medical Systems SE (die PULSION-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in bar zu erwerben (das Übernahmeangebot'). Das Übernahmeangebot wird zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Der Bieter ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts und Teil der MAQUET-Gruppe. Die MAQUET-Gruppe wiederum gehört zur schwedischen Getinge Group, die von der an der Stockholmer Börse notierten Getinge AB geführt wird. Der Bieter beabsichtigt, den Aktionären der PULSION Medical Systems SE vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen PULSION-Aktien gegen Zahlung einer Gegenleistung von 16,90 EUR je Stückaktie in bar zu erwerben.
Die Angebotsunterlage für das öffentliche Übernahmeangebot sowie weitere Informationen zu dem öffentlichen Übernahmeangebot werden im Internet unter www.maquet.com/pulsion-angebot veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger mitgeteilt.
Wichtige Hinweise:
Die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von PULSION-Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt auch kein Angebot zum Kauf von PULSION-Aktien dar. Ein Angebot zum Erwerb der PULSION-Aktien erfolgt nur durch die Bekanntmachung der Angebotsunterlage, die von dem Bieter rechtzeitig
veröffentlicht werden wird, und wird sich ausschließlich nach deren Bestimmungen richten.
Den Aktionären der PULSION Medical Systems SE wird dringend empfohlen, nach ihrer Veröffentlichung die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten. Außerdem wird ihnen empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots für die PULSION Medical Systems SE zu erhalten.
Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ('WpÜG') und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung') erfolgen.
Eine Durchführung des Übernahmeangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt worden. Die
Aktionäre der PULSION Medical Systems SE können nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Der Bieter hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung
dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer
Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben oder aus anderen Gründen den
Rechtsvorschriften anderen Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen informieren und diese befolgen.
Der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG sind in keiner Weise verantwortlich, dass eine etwaige Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang
stehenden Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist.
Rastatt, den 4.12.2013
Alsterhöhe 1. V V AG (künftig: MAQUET Medical Systems AG)
Der Vorstand
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Mittwoch, 4. Dezember 2013
Dienstag, 3. Dezember 2013
buch.de internetstores AG: Einleitung aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren durch Thalia Holding GmbH
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Münster, den 2. Dezember 2013 - Die Thalia Holding GmbH mit Sitz in Hamburg hat der buch.de internetstores AG (ISIN DE0005204606, Symbol: BUE) heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Thalia Holding GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. aktienrechtlicher Squeeze Out).
Die Thalia Holding GmbH ist mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der buch.de internetstores AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der buch.de internetstores AG gefasst werden.
Kontakt: Dr. Bettina Althaus, Leiterin Unternehmenskommunikation
Mobil +49 (0)175 / 22 46 127, Fon +49 (0)251 5309-140, Fax +49 (0)251 5309-119,
Mail althaus@buch.de
http://ag.buch.de
Münster, den 2. Dezember 2013 - Die Thalia Holding GmbH mit Sitz in Hamburg hat der buch.de internetstores AG (ISIN DE0005204606, Symbol: BUE) heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Thalia Holding GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. aktienrechtlicher Squeeze Out).
Die Thalia Holding GmbH ist mit mehr als 95 Prozent am Grundkapital der buch.de internetstores AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der buch.de internetstores AG gefasst werden.
Kontakt: Dr. Bettina Althaus, Leiterin Unternehmenskommunikation
Mobil +49 (0)175 / 22 46 127, Fon +49 (0)251 5309-140, Fax +49 (0)251 5309-119,
Mail althaus@buch.de
http://ag.buch.de
Freitag, 29. November 2013
Abschluß des Spruchverfahrens BGAV APCOA Parking AG
APCOA Parking Holdings GmbH
Leinfelden-Echterdingen
Bekanntmachung gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F.
Leinfelden-Echterdingen
Bekanntmachung gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F.
Die APCOA Parking Holdings GmbH, früher firmierend als APCOA Parking AG mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen, gibt gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F. bekannt:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Spruchverfahren betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der APCOA Parking AG und der Salamander AG, nunmehr firmierend als EnBW Immobilien Beteiligungs-GmbH, am 21. Dezember 2001 geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag unter dem Aktenzeichen 20 W 4/12 am 5. November 2013 den folgenden Beschluss gefasst:
„In dem Spruchverfahren
1. Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. (SdK)
bis 11. (Antragsteller)
gegen
1. APCOA Parking AG
2. EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH
- Antragsgegner/Beschwerdegegner-
Beteiligte: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre -
wegen Antrag gemäß § 306 AktG a.F.
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von (…) beschlossen:
1. APCOA Parking AG
2. EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH
- Antragsgegner/Beschwerdegegner-
Beteiligte: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre -
wegen Antrag gemäß § 306 AktG a.F.
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von (…) beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 – 32 AktE 17/02 KfH – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Stuttgart, Az.: 32 AktE 17/02 KfH, vom 16. Oktober 2012 lautete in seinem Tenor:
1.
|
Der von
der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu zahlende feste Ausgleich gemäß § 5 Abs. 1
des Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird für die Dauer der Laufzeit
des Gewinnabführungsvertrags auf 6,52 € netto festgesetzt.
|
2.
|
Die von
der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu leistende Barabfindung gemäß § 6 Abs. 1 des
Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird auf 106,82 € festgesetzt.
|
3.
|
Die
Antragsgegnerinnen 1 und 2 tragen die Gerichtskosten sowie ihre
außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller
und die Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
|
4.
|
Der
Geschäftswert wird auf 301.281,00 € festgesetzt.
|
5.
|
Die
Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre
wird auf 10.000,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.“
|
Stuttgart, im November 2013
APCOA Parking
Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Honeywell Riedel-de Haën AG
Honeywell Riedel-de Haën AG
Seelze
Bekanntmachung an die jetzigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG
(vormals: AlliedSignal Riedel-de Haën AG, davor: AlliedSignal Chemical Holding AG), Seelze
– ISIN DE0005038103 / WKN 503 810 –
(Ergänzung zu der am 14. August 2013 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 Spruchgesetz)
Am 14. August 2013 machte der Vorstand der Honeywell Riedel-de Haën AG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2012 (Az.: 26 AktE 2/97) in der durch Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. März 2013 berichtigten Fassung betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der Honeywell Deutschland GmbH und der Honeywell Riedel-de Haën AG am 14. November 1996 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG bekannt.
Dies vorausgeschickt, gibt die Honeywell Riedel-de Haën AG die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten Beschluss des Landgerichts Hannover ergebenden Nachbesserungsansprüche der jetzigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals: AlliedSignal Chemical Holding AG, davor: AlliedSignal Chemical Holding AG, „Aktionäre“), bekannt:
1. Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
(aus Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
(a) Diejenigen außenstehenden Aktionäre, die bisher von dem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch gemacht haben, können dieses
bis zum 20. Januar 2014 einschließlich
auf Basis der erhöhten Barabfindung von DM 2.714,36, dies entspricht EUR 1.387,83, je 10-Mark-Aktie der Honeywell Riedel-de Haën AG annehmen. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Aktien der Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0005038103) ab sofort giromäßig an die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
als Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen. Die Barabfindung ist gemäß Beschluss des Landgerichts Hannover für die Zeit ab dem 20. Dezember 1996 mit 2%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung unmittelbar vorausgeht, zu verzinsen. Die im Kalender- bzw. Geschäftsjahr anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweiligen Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume (Geschäftsjahre 1997 bis 2012) zu verrechnen, wobei die Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 1996 jedoch nur mit 11/360stel verrechenbar ist. (b) Diejenigen ehemaligen Riedel-de Haën-Aktionäre, die ihre Aktien bislang noch nicht zur Entgegennahme der Eingliederungs-Barbfindung bzw. zum Umtausch in Honeywell Riedel-de Haën-Aktien bei der Honeywell Riedel-de Haën AG eingereicht haben und die nunmehr die erhöhte Barabfindung aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags annehmen wollen, werden gebeten, zunächst ihre noch auf die frühere Firma „Riedel-de Haën Aktiengesellschaft“ lautenden 100-Mark-Aktien (ISIN DE0007049009), enthaltend die Kupons Nr. 47 bis 60 und den Talon,
ab sofort bis zum 10. Januar 2014
bei einer inländischen Niederlassung der Deutsche Bank AG,
sofern diese ihre Depotbank ist bzw. sie beabsichtigen, ein Depot/Konto bei der Deutschen Bank AG zu eröffnen, oder ansonsten über ihre konto-/depotführende Bank zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle während der üblichen Geschäftsstunden zum Zwecke des vorherigen Umtauschs in 10-Mark-Aktien der Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0005038103) im Verhältnis 1 : 1 einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der erhöhten Barabfindung nebst Abfindungszinsen mitzuteilen. Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die erhöhte Barabfindung nebst Abfindungszinsen vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Für die Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots ist ein Wertpapierdepot und ein Konto bei einem Kreditinstitut zwingend erforderlich. Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen der Eröffnung und Einrichtung eines Wertpapierdepots und Kontos anfallen, sind von den einreichenden Aktionären selbst zu tragen. |
2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre
Aufgrund eines im Jahr 2005 ergangenen Schiedsspruches wurde bereits eine Nachbesserung in Höhe von EUR 109,60 an die Aktionäre ausgekehrt, die das ursprüngliche Barabfindungsangebot aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Honeywell Deutschland GmbH von DM 2.500,00 (EUR 1.278,23) je 10-Mark-Aktie der Honeywell Riedel-de Haën AG angenommen haben. Diejenigen Aktionäre, die die vorgenannte Nachbesserung noch nicht entgegengenommen haben, erhalten die Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zu der ebenfalls auf DM 2.714,36 (EUR 1.387,83) nunmehr gerichtlich festgesetzten Barabfindung. Der Nachzahlungsbetrag beläuft sich auf EUR 109,60 zuzüglich Abfindungszinsen gemäß Gerichtsbeschluss in Höhe von 2%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Zeit ab dem 20. Dezember 1996 bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Nachzahlung unmittelbar vorausgeht. Für diese Abfindungszinsen gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1. lit. (a) zur Anrechnung der Ausgleichszahlungen entsprechend, d.h. etwaig im Rahmen der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung nicht mit den Abfindungszinsen verrechenbare Teile der Ausgleichszahlungen werden mit den auf den Erhöhungsbetrag geschuldeten Abfindungszinsen verrechnet.
Sofern die ehemaligen Aktionäre, die die Nachbesserung noch nicht entgegengenommen haben, nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde, brauchen sie hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Dezember 2013 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.
3. Allgemeines
Die Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) zu unterwerfen.
Die Auszahlung der erhöhten Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sowie der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sind für die außenstehenden (ehemaligen) Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen Aktionär selbst zu tragen.
Seelze/Offenbach, im November 2013
Honeywell Riedel-de Haën AG
|
Honeywell Deutschland GmbH
| ||
Der Vorstand
|
Die Geschäftsführung
|
Gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren BGAV W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Landgericht München I
Bekanntmachung des Landgerichts München I
Az. 5 HK O 7455/13
Bei dem Landgericht München I ist ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs für die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft aus Anlass eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages anhängig.
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 Abs. 1 SpruchG) wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth
TaylorWessing Isartorplatz 8 80331 München Tel.: 0 89/2 10 38-0 |
Dr. Krenek, Vorsitzender Richter am Landgericht
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. November 2013
Eingliederung der Riedel-de Haën AG
Honeywell Riedel-de Haën AG
Seelze
Bekanntmachung an die ehemaligen
außenstehenden Aktionäre
der Honeywell Riedel-de Haën AG
(vormals: Riedel-de Haën AG), Seelze,
die durch Eingliederung Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals: AlliedSignal Chemical Holding AG) geworden sind
der Honeywell Riedel-de Haën AG
(vormals: Riedel-de Haën AG), Seelze,
die durch Eingliederung Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals: AlliedSignal Chemical Holding AG) geworden sind
– ISIN DE0007049009 / WKN 704 900 –
(Ergänzung zu der am 14. August 2013 im
Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 2 Spruchgesetz)
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 2 Spruchgesetz)
Am 14. August 2013 machte der
Vorstand der Honeywell Riedel-de Haën AG den rechtskräftigen Beschluss des
Landgerichts Hannover vom 8. Januar 2013 (Az.: 26 AktE 12/96) in der durch
Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. März 2013 berichtigten und durch
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2013 (Az.: 9 W 42/13)
abgeänderten Fassung betreffend die Abfindung anlässlich der am 24./25. April
1996 beschlossenen Eingliederung der Riedel-de Haën AG in die Honeywell Riedel-de
Haën AG gemäß § 14 Nr. 2 SpruchG bekannt.
Dies vorausgeschickt, gibt die
Honeywell Riedel-de Haën AG die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem
vorerwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ergebenden
Nachbesserungsansprüche der ehemaligen außenstehenden Aktionäre, die durch
Eingliederung Aktionäre der jetzigen Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals:
AlliedSignal Chemical Holding AG) geworden sind („Aktionäre“), bekannt:
1. Nachvergütung des Ausgleichs für die
Geschäftsjahre 1996 – 2012
Sämtliche (ehemaligen)
außenstehenden Aktionäre, die das nachfolgend unter 2. bestehende befristete
Umtauschangebot annehmen, haben Anspruch auf Nachvergütung der
Ausgleichszahlungen, und zwar für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 in Höhe von
jeweils EUR 104,55, für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002 in Höhe von jeweils
EUR 92,03 und für die Geschäftsjahre 2003 bis 2012 in Höhe von jeweils EUR
131,47.
Ferner erhalten diejenigen
außenstehenden Aktionäre, die das Umtauschangebot in der Vergangenheit im
Zeitraum zwischen der ersten Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 1996
(11.06.1997) und heute angenommen haben, eine Nachvergütung der bis zur Annahme
des Umtauschangebotes angefallenen Ausgleichszahlungen, sofern diese im Rahmen
des Umtausches bisher nicht nachvergütet wurden.
Die Nachvergütung der
Ausgleichszahlungen wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt,
wobei von diesen grundsätzlich noch 25% Kapitalertragsteuer und 5,5%
Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375%) und
ggfs. Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in
Abzug gebracht wird.
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer
und des Solidaritätszuschlags sowie ggfs. der Kirchensteuer unterbleibt, wenn
eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine
Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der
Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das
Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen
aufgebraucht ist.
2. Abfindung in Aktien bzw. zum erhöhten
Barabfindungspreis (aus Eingliederung)
Im Rahmen der Eingliederung bot die
frühere AlliedSignal Chemical Holding AG den mit der Eintragung der
Eingliederung in das Handelsregister aus der Riedel-de Haën AG ausscheidenden
Aktionären für deren Aktien im Nennbetrag von je DM 100,00 entweder 1 Aktie der
AlliedSignal Chemical Holding AG im Nennbetrag von DM 10,00 oder eine
Barabfindung in Höhe DM 2.000,00 an.
Aufgrund eines Prozessvergleichs vor
dem Landgericht Hannover, dem auch die damalige AlliedSignal Deutschland GmbH
beigetreten ist, hat sich die Beitretende in diesem Vergleich verpflichtet,
jedem Aktionär der Riedel de-Haën AG, der das Abfindungsangebot der
AlliedSignal Chemical Holding AG im Rahmen der Eingliederung annimmt,
zusätzlich eine Abfindungsergänzung in Höhe von DM 500,00 je Aktie im
Nennbetrag von DM 100,00 zu zahlen, die auf eine Erhöhung der Abfindung in
einem etwaigen Spruchverfahren anzurechnen sein sollte. Anspruchsberechtigt sind
nur diejenigen Aktionäre, die durch Bescheinigung der depotführenden Bank den
Nachweis erbringen, dass sie seit dem 10. September 1996 bis zum
Einreichungstag ununterbrochen Eigentümer der Aktien waren und diese nicht nach
dem 10. September 1996 erworben haben.
Diejenigen außenstehenden Aktionäre, die bisher von dem Barabfindungs- bzw. Umtauschangebot im Rahmen der Eingliederung noch keinen Gebrauch gemacht haben, können ihr Wahlrecht noch Diejenigen außenstehenden Aktionäre,
die bisher von dem Barabfindungs- bzw. Umtauschangebot im Rahmen der
Eingliederung noch keinen Gebrauch gemacht haben, können ihr Wahlrecht noch
bis zum 20. Januar 2014 einschließlich
ausüben. Aktionäre, die ihr Wahlrecht innerhalb der genannten Frist nicht ausüben, erhalten danach ausschließlich die erhöhte Barabfindung im Rahmen der Eingliederung von DM 2.714,36, dies entspricht EUR 1.387,83 je 100-Mark-Aktie.
Umtausch in
Honeywell Riedel-de Haën-Aktien und ggfs. Annahme des ebenfalls erhöhten
Barabfindungsangebots aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
(„Unternehmensvertrag“) zwischen der Honeywell Riedel-de Haën AG und der
Honeywell Deutschland GmbH:
Diejenigen ehemaligen Riedel-de
Haën-Aktionäre, die ihre Aktien (ISIN DE0007049009) bislang noch nicht zum
Umtausch in Honeywell Riedel-de Haën-Aktien (ISIN DE0005038103) bei der
Honeywell Riedel-de Haën AG eingereicht haben und ggfs. im Anschluss die
nunmehr erhöhte Barabfindung aufgrund des Unternehmensvertrags annehmen wollen,
werden gebeten, ihre noch auf die frühere Firma „Riedel-de Haën
Aktiengesellschaft“ lautenden 100-Mark-Aktien (ISIN DE0007049009), entweder
giromäßig an die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
als Zentralabwicklungsstelle
übertragen zu lassen, bzw. sofern sie ihre Aktienurkunden selbst verwahren,
diese Aktienurkunden enthaltend die Kupons Nr. 47 bis 60 nebst
Erneuerungsschein, bei ihrer depot-/kontoführenden Bank zur Weiterleitung an
die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,
ab sofort bis zum 10. Januar 2014
während der üblichen
Geschäftsstunden zum Zwecke des vorherigen Umtauschs in 10-Mark-Aktien der
Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0005038103) im Verhältnis 1 : 1
einzureichen und – sofern sie anschließend das erhöhte Abfindungsangebot nach
Unternehmensvertrag in Höhe von EUR 1.387,83 annehmen wollen – gleichzeitig
ihre Bankverbindung für die Vergütung der erhöhten Barabfindung nach
Unternehmensvertrag nebst Abfindungszinsen mitzuteilen. Zug um Zug gegen
Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die
erhöhte Barabfindung nach Unternehmensvertrag nebst Abfindungszinsen vergütet,
nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der
effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Die Details
der Verzinsung sind der ebenfalls heute veröffentlichten Bekanntmachung der
Honeywell Deutschland GmbH an die Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG zu
entnehmen.
Erhöhtes Barabfindungsangebot im Rahmen der Eingliederung
Die Aktionäre, die das erhöhte
Barabfindungsangebot im Rahmen der Eingliederung annehmen wollen, werden
gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen in Girosammelverwahrung
gehaltenen Aktien der Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0007049009) ab sofort
giromäßig an die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,
als Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen.
Die ausgeschiedenen Aktionäre der
Honeywell Riedel de-Haën AG, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, werden
gebeten, ihre noch auf die frühere Firma „Riedel-de Haën Aktiengesellschaft“
lautenden 100-Mark-Aktien (ISIN DE0007049009), enthaltend die Kupons Nr. 47 bis
60 und den Talon,
bei einer inländischen Niederlassung der Deutsche
Bank AG,
sofern diese ihre Depotbank ist bzw.
sie beabsichtigen, ein Depot/Konto bei der Deutschen Bank AG zu eröffnen, oder
ansonsten über ihre konto-/depotführende Bank zur Weiterleitung an die Deutsche
Bank AG als Zentralabwicklungsstelle während der üblichen Geschäftsstunden
einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der
(erhöhten) Barabfindung nebst Abfindungszinsen mitzuteilen. Zug um Zug gegen
Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die
erhöhte Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die
mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt
worden sind.
Die Barabfindung ist für die Zeit ab
dem 23. November 1996 mit jährlich 2%-Punkten bzw. ab dem 1. September 2009 mit
jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB bis zu dem
Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung unmittelbar vorausgeht, zu
verzinsen.
Die Honeywell Riedel-de Haën AG
behält sich vor, erhöhte Barabfindungen zzgl. Zinsen, die nicht bis zum 30.
Juni 2014 entgegengenommen worden sind, zugunsten der Berechtigten bei der
Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hannover unter Verzicht auf die Rücknahme
zu hinterlegen.
3. Nachzahlungen an die bereits
abgefundenen Aktionäre
Diejenigen Aktionäre, die das
ursprüngliche Barabfindungsangebot der jetzigen Honeywell Riedel-de Haën AG von
a) DM 2.000,00 (EUR 1.022,58) bzw. b) zuzüglich der zusätzlichen
Abfindungsergänzung von DM 500,00 – somit DM 2.500,00 (EUR 1.278,23) – je
100-Mark-Aktie der ehemaligen Riedel-de Haën AG angenommen haben, erhalten die
Nachzahlung des jeweiligen Unterschiedsbetrages zu der gerichtlich auf DM
2.714,36 (EUR 1.387,83) festgesetzten Barabfindung. Dies sind zu a) EUR 365,25
bzw. zu b) EUR 109,60 zuzüglich Abfindungszinsen hierauf in Höhe von 2%-Punkten
bzw. ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Zeit ab dem 23. November 1996 bis zu dem
Tag, der dem Tag der Zahlung der Nachzahlung unmittelbar vorausgeht.
Sofern die ehemaligen Aktionäre nach
wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde, brauchen sie hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen Aktionäre, die inzwischen
ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Dezember
2013 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich
schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die
Barabfindung abgewickelt wurde.
4. Allgemeines
Die Barabfindung und die Zinsen
gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche
Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des
Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung
zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen. Die Nachvergütung
der Ausgleichszahlungen wird unter Abzug von 25% Abgeltungsteuer und 5,5%
Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und ggfs. Kirchsteuer
vorgenommen.
Die Auszahlung der erhöhten
Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sowie der Nachzahlung auf die schon
erhaltene Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sowie auf den Ausgleich
sind für die außenstehenden ehemaligen Aktionäre der Honeywell Riedel-de
Haën AG provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen Aktionär selbst zu
tragen.
Seelze/Offenbach, im November 2013
Honeywell Riedel-de Haën AG
|
Honeywell Deutschland GmbH
|
||
Der Vorstand
|
Die Geschäftsführung
|
Mittwoch, 27. November 2013
Nachbesserungsrechte Constantia Packaging AG, UniCredit Bank Austria AG, Austrian Airlines AG
Öffentliche Kaufangebote
Seit Jahren laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung der o.a. Aktien. Es ist derzeit unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die laufenden Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA – Interessenverband für Anleger ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, das Ende der Verfahren abzuwarten.
Betreffend Constantia Packaging liegt seit kurzem ein Gutachten vor, welches eine Nachbesserung von 21 € bis 25 € als gerechtfertigt feststellt. Dieses Ergebnis wurde von der Gegenseite mit dem Hinweis auf zwei bereits vorliegende Gutachten, welche die Basis des Abfindungspreises per 24.8.2010 waren, in der Verhandlung vom 11.11.2013 nicht akzeptiert.
Als Alternative zu den in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten ist der IVA bereit, die o.a. Nachbesserungsrechte zu folgenden Bedingungen anzukaufen:
a. Constantia Packaging AT0000A0L0D5 zu 21,00 je Stück, beschränkt auf 400 Stück pro Anleger, maximal 4.000 Stück
b. UniCredit Bank Austria AT0000A0AJ61 zu 2,10 je Stück, beschränkt auf 100 Stück pro Anleger, maximal 1.000 Stück
IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at
Seit Jahren laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung der o.a. Aktien. Es ist derzeit unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die laufenden Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA – Interessenverband für Anleger ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, das Ende der Verfahren abzuwarten.
Betreffend Constantia Packaging liegt seit kurzem ein Gutachten vor, welches eine Nachbesserung von 21 € bis 25 € als gerechtfertigt feststellt. Dieses Ergebnis wurde von der Gegenseite mit dem Hinweis auf zwei bereits vorliegende Gutachten, welche die Basis des Abfindungspreises per 24.8.2010 waren, in der Verhandlung vom 11.11.2013 nicht akzeptiert.
Als Alternative zu den in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten ist der IVA bereit, die o.a. Nachbesserungsrechte zu folgenden Bedingungen anzukaufen:
a. Constantia Packaging AT0000A0L0D5 zu 21,00 je Stück, beschränkt auf 400 Stück pro Anleger, maximal 4.000 Stück
b. UniCredit Bank Austria AT0000A0AJ61 zu 2,10 je Stück, beschränkt auf 100 Stück pro Anleger, maximal 1.000 Stück
c. Austrian Airlines AT0000A0HJZ3 zu 0,42 je Stück, beschränkt auf 1.000
Stück pro Anleger, maximal 10.000 Stück
Inhaber von Nachbesserungsrechten/Ansprüchen mögen sich bei Frau E. Ender - e.ender@iva.or.at - unter Angabe der
Stückzahl melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der
Transaktion.
Mit freundlichen GrüßenIVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at
Übernahmeangebot für Aktien der Industriehof AG
Mitteilung meiner Depotbank:
"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a. M. den Aktionären der Industriehof AG bis zum 13.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 186,50 zu übernehmen. Ein Kurs der Industriehof AG Aktie liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).
"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a. M. den Aktionären der Industriehof AG bis zum 13.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 186,50 zu übernehmen. Ein Kurs der Industriehof AG Aktie liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).
Das Angebot ist begrenzt auf 1.500 Aktien. Gegebenenfalls erfolgt eine Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt."
Übernahmeangebot für Aktien der Bahnhofplatz Gesellschaft Stuttgart AG
Mitteilung meiner Depotbank:
"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M. den Aktionären der Bahnhofplatz Gesellschaft Stuttgart AG bis zum 13.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 325,00 zu übernehmen. Ein Kurs der Bahnhofplatz Gesellschaft Stuttgart AG Aktie liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).
Das Angebot ist begrenzt auf 1.000 Aktien. Gegebenenfalls erfolgt eine Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt."
Das Angebot ist begrenzt auf 1.000 Aktien. Gegebenenfalls erfolgt eine Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt."
Stimmrechtsmitteilung der Celesio AG: Elliott überschreitet 25 %
Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 23.11.2013 erhalten:
1. Emittent: Celesio AG, Neckartalstr. 155, 70376 Stuttgart, Deutschland
2. Mitteilungspflichtiger: Elliott Capital Advisors, L.P., Wilmington, DE, U.S.A.
3. Art der Schwellenberührung: Überschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen: 25%
5. Datum der Schwellenberührung: 19.11.2013
6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil: 25,16% (entspricht 42803603 Stimmrechten)
bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von: 170100000
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
6,05% (entspricht 10290949 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
6,05% (entspricht 10290949 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25 WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
19,11% (entspricht 32512654 Stimmrechten)
8. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
Kette der kontrollierten Unternehmen:
Elliott International, L.P., Cayman Islands, Hambledon, Inc., Cayman
Islands, The Liverpool Limited Partnership, Bermuda, Liverpool Associates,
Ltd., Bermuda, Elliott Associates, L.P., U.S.A., und Elliott Special GP,
LLC, U.S.A.
ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments: Wandelanleihe
(ISIN DE 000 A1AN5K5)
Fälligkeit: 29.10.2014
ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments: Wandelanleihe
(ISIN DE 000 A1GPH50)
Fälligkeit: 07.04.2018
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 23.11.2013 erhalten:
1. Emittent: Celesio AG, Neckartalstr. 155, 70376 Stuttgart, Deutschland
2. Mitteilungspflichtiger: Elliott Capital Advisors, L.P., Wilmington, DE, U.S.A.
3. Art der Schwellenberührung: Überschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen: 25%
5. Datum der Schwellenberührung: 19.11.2013
6. Mitteilungspflichtiger Stimmrechtsanteil: 25,16% (entspricht 42803603 Stimmrechten)
bezogen auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten in Höhe von: 170100000
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
6,05% (entspricht 10290949 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
6,05% (entspricht 10290949 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25 WpHG:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
0% (entspricht 0 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
19,11% (entspricht 32512654 Stimmrechten)
8. Einzelheiten zu den (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25a WpHG:
Kette der kontrollierten Unternehmen:
Elliott International, L.P., Cayman Islands, Hambledon, Inc., Cayman
Islands, The Liverpool Limited Partnership, Bermuda, Liverpool Associates,
Ltd., Bermuda, Elliott Associates, L.P., U.S.A., und Elliott Special GP,
LLC, U.S.A.
ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments: Wandelanleihe
(ISIN DE 000 A1AN5K5)
Fälligkeit: 29.10.2014
ISIN oder Bezeichnung des (Finanz-/sonstigen) Instruments: Wandelanleihe
(ISIN DE 000 A1GPH50)
Fälligkeit: 07.04.2018
Dienstag, 26. November 2013
Verschmelzung der ABIT AG: OLG Düsseldorf verweist Spruchverfahren zurück zum Landgericht
In dem Spruchverfahren zur Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, 26. Zivilsenat, auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das LG Düsseldorf zurückverwiesen. Das Landgericht hatte in der nunmehr vom OLG aufgehobenen Entscheidung vom 15. November 2012 eine angemessene Barabfindung auf EUR 15,98 festgesetzt und den Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung zurückgewiesen.
mediantis AG verlässt den m:access mit Ablauf des 27. Dezember 2013
Unternehmensmitteilung 25. November 2013
Vorstand und Aufsichtsrat der mediantis AG haben beschlossen, die Aktien der Gesellschaft nicht mehr im Börsensegment m:access, einem Segment des Freiverkehrs der Börse München, das mit erweiterten Pflichten des Emittenten verbunden ist, einzubeziehen.
Das Handelsvolumen und der Streubesitz der Aktien sind auf ein so geringes Niveau gesunken, dass ein Festhalten an der Notierung im m:access nicht mehr sinnvoll ist und die Notierung im m:access daher mit Ablauf des 27. Dezember 2013 beendet wird. Das Delisting der Aktien der mediantis AG betrifft nicht den Freiverkehr, in dem die Aktien nach wie vor gehandelt werden.
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach für einen Rückzug von der Börse besondere gesellschaftsrechtliche Anforderungen bestanden, aufgegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat der mediantis AG haben beschlossen, die Aktien der Gesellschaft nicht mehr im Börsensegment m:access, einem Segment des Freiverkehrs der Börse München, das mit erweiterten Pflichten des Emittenten verbunden ist, einzubeziehen.
Das Handelsvolumen und der Streubesitz der Aktien sind auf ein so geringes Niveau gesunken, dass ein Festhalten an der Notierung im m:access nicht mehr sinnvoll ist und die Notierung im m:access daher mit Ablauf des 27. Dezember 2013 beendet wird. Das Delisting der Aktien der mediantis AG betrifft nicht den Freiverkehr, in dem die Aktien nach wie vor gehandelt werden.
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach für einen Rückzug von der Börse besondere gesellschaftsrechtliche Anforderungen bestanden, aufgegeben.
Spruchverfahren Squeeze-out Hymer AG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Hymer AG, 88339 Bad Waldsee, hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 4. November 2013 die Anträge unter dem Aktenzeichen 31 O 61/13 KfH SpruchG verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Maser von der Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 31. Januar 2014 auf die Antragsschriften erwidern.
LG Stuttgart, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, 70596 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München
LG Stuttgart, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, 70596 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München
Sonntag, 24. November 2013
Samstag, 23. November 2013
WirtschaftsWoche zur Delisting-Entscheidung des BGH
Unter der Überschrift "Verlust droht" kritisiert die WirtschaftsWoche in ihrer aktuellen Ausgabe Nr. 48/2013 heftig die Aufgabe der Macrotron-Rechtsprechung durch den BGH. Annina Reimann macht in ihrem Kommentar keinen Hehl daraus, dass sie von der Entscheidung des BGH, die sie als "Rolle rückwärts" bezeichnet, wenig hält:
"Die Entscheidung ist skandalös. Ausgerechnet Deutschlands höchste Zivilrichter haben der faktischen Enteignung von Anlegern Tür und Tor geöffnet. Das Problem: Fehlt der Marktplatz, können Aktionäre ihre Papiere kaum mehr verkaufen. Das macht kleine Anleger anfällig für die lausigen Angebote von übernahmewilligen Großaktionären. Dass deren Angebote, wenn sie andere Aktionäre loswerden wollen, zu einem fairen Preis kommen, darf getrost bezweifelt werden."
Für die Aktienkultur sei die Entscheidung auch deswegen schädlich, da ein nachfolgender Squeeze-out leichter werde:
"Dank des neuen Urteils werden Squeeze-outs, bei denen verbliebene Kleinaktionäre herausgedrängt werden, für Großaktionäre zum Selbstläufer. Künftig dürfte es so laufen: Erst wird delistet, dann geschröpft."
Der Kommentar endet mit einem Appell an den Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Delisting: "Neue Bundesregierung, bitte übernehmen Sie!"
"Die Entscheidung ist skandalös. Ausgerechnet Deutschlands höchste Zivilrichter haben der faktischen Enteignung von Anlegern Tür und Tor geöffnet. Das Problem: Fehlt der Marktplatz, können Aktionäre ihre Papiere kaum mehr verkaufen. Das macht kleine Anleger anfällig für die lausigen Angebote von übernahmewilligen Großaktionären. Dass deren Angebote, wenn sie andere Aktionäre loswerden wollen, zu einem fairen Preis kommen, darf getrost bezweifelt werden."
Für die Aktienkultur sei die Entscheidung auch deswegen schädlich, da ein nachfolgender Squeeze-out leichter werde:
"Dank des neuen Urteils werden Squeeze-outs, bei denen verbliebene Kleinaktionäre herausgedrängt werden, für Großaktionäre zum Selbstläufer. Künftig dürfte es so laufen: Erst wird delistet, dann geschröpft."
Der Kommentar endet mit einem Appell an den Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Delisting: "Neue Bundesregierung, bitte übernehmen Sie!"
Freitag, 22. November 2013
Joyou AG: Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat
Joyou AG: Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum Übernahmeangebot der GraceB S.à r.l.
Hamburg, 18. November 2013.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Joyou AG haben heute ihre gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') zu dem öffentlichen Übernahmeangebot der GraceB S.à r.l., einer Tochtergesellschaft der LIXIL Gruppe, veröffentlicht.
Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Absicht einer strategischen Zusammenarbeit sowie einer operativen und finanziellen Integration der Joyou Gruppe, der Grohe Gruppe und der LIXIL Gruppe in der im Angebot beschriebenen Form. Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass die formulierten strategischen Ziele der LIXIL Gruppe positiv und im Interesse der Joyou AG, ihrer Aktionäre und Mitarbeiter sind.
Gleichwohl sind Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung, dass die Umsetzung der strategischen Ziele nicht von einer breiten Annahmequote des Übernahmeangebots abhängt.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den gebotenen Preis von EUR 12,16 für nicht angemessen und empfehlen daher den Joyou-Aktionären, das Übernahmeangebot nicht anzunehmen.
Die vollständige gemeinsame Stellungnahme kann im Investor-Relations-Bereich (Investor
Relations / Corporate News / Pressemitteilungen) der Website www.joyou.de
heruntergeladen werden.
Hamburg, 18. November 2013.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Joyou AG haben heute ihre gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') zu dem öffentlichen Übernahmeangebot der GraceB S.à r.l., einer Tochtergesellschaft der LIXIL Gruppe, veröffentlicht.
Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Absicht einer strategischen Zusammenarbeit sowie einer operativen und finanziellen Integration der Joyou Gruppe, der Grohe Gruppe und der LIXIL Gruppe in der im Angebot beschriebenen Form. Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass die formulierten strategischen Ziele der LIXIL Gruppe positiv und im Interesse der Joyou AG, ihrer Aktionäre und Mitarbeiter sind.
Gleichwohl sind Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung, dass die Umsetzung der strategischen Ziele nicht von einer breiten Annahmequote des Übernahmeangebots abhängt.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den gebotenen Preis von EUR 12,16 für nicht angemessen und empfehlen daher den Joyou-Aktionären, das Übernahmeangebot nicht anzunehmen.
Die vollständige gemeinsame Stellungnahme kann im Investor-Relations-Bereich (Investor
Relations / Corporate News / Pressemitteilungen) der Website www.joyou.de
heruntergeladen werden.
Donnerstag, 21. November 2013
Übernahmeangebot für Yoyou-Aktien
Mitteilung meiner Depotbank:
"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die GraceB S.à r.l., Luxemburg den Aktionären der Joyou AG bis zum 04.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 12,16 zu übernehmen. Der Kurs der Joyou AG betrug am 06.11.2013 an der Börse in Frankfurt EUR 14,18 (Angaben ohne Gewähr).
Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Aktien (ISIN DE000A1X3TF9 - nicht handelbar) umbuchen."
"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die GraceB S.à r.l., Luxemburg den Aktionären der Joyou AG bis zum 04.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 12,16 zu übernehmen. Der Kurs der Joyou AG betrug am 06.11.2013 an der Börse in Frankfurt EUR 14,18 (Angaben ohne Gewähr).
Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Aktien (ISIN DE000A1X3TF9 - nicht handelbar) umbuchen."
Übernahmeangebot für Aktien der Pironet NDH AG
Mitteilung meiner Depotbank:
"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die CANCOM SE den Aktionären der Pironet NDH AG bis zum 16.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 4,50 zu übernehmen. Der Kurs der Pironet NDH AG betrug am 15.11.2013 an der Börse in Frankfurt EUR 4,58 (Angaben ohne Gewähr).
Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Aktien (ISIN DE000A1YCM56 - nicht handelbar) umbuchen."
"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die CANCOM SE den Aktionären der Pironet NDH AG bis zum 16.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 4,50 zu übernehmen. Der Kurs der Pironet NDH AG betrug am 15.11.2013 an der Börse in Frankfurt EUR 4,58 (Angaben ohne Gewähr).
Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Aktien (ISIN DE000A1YCM56 - nicht handelbar) umbuchen."
SdK zur Delisting-Entscheidung des BGH: Aktionäre unerwünscht!
BGH hält Börsennotiz für entbehrlich - Folgen für den IPO-Markt und die Eigenkapitalversorgung des Mittelstandes nicht absehbar - Weitere Enteignungswellen von Minderheitsaktionären zu befürchten
Mit seinem Beschluss vom 8.10.2013 (II ZB 26/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit weitreichenden Folgen entschieden, dass seine Macrotron-Rechtsprechung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01) aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 (1 BvR 3142/07 sowie 1 BvR 1569/08) keinerlei Geltung mehr hat.
Dies bedeutet in der Praxis, dass nicht nur der Segmentwechsel in ein Segment mit geringeren Anforderungen (= Downgrading) - regelmäßig vom geregelten Markt in den Freiverkehr - sondern auch der vollständige Rückzug von der Börse (= Delisting) weder eines HV-Beschlusses noch eines
gerichtlich überprüfbaren Abfindungsangebotes bedarf und somit ausschließlich und für den Streubesitzaktionär kompensationslos im Ermessen von Vorstand und Aufsichtsrat der einzelnen Gesellschaft liegen. Nun ist nach Ansicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. der
Gesetzgeber zum Schutz der Aktionäre gefordert.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seiner vorbenannten Entscheidung dem Bundesgerichthof die Möglichkeit offen gelassen hätte, die Macrotron-Rechtsprechung nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern auch zumindest auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen ein Delisting aus einem anderen Segment als dem geregelten Markt (regelmäßig aus dem Freiverkehr) heraus erfolgt, hat es der Bundesgerichtshof präferiert, die Fungibilität der Aktie nicht aus einer technischen, sondern aus einer reinen rechtlichen Sicht zu definieren.
Demzufolge reicht es laut Bundesgerichtshof aus, wenn jeder Aktionär seine Aktie verkaufen darf. Ob dieses in der Realität möglich ist, ist aus Sicht des praxisfernen BGH-Urteils allerdings irrelevant. Ist der Streubesitz und damit auch die Börsennotiz also beim Börsengang zur Kapitalbeschaffung für
das operative Geschäft umworben und willkommen, so kann die neue Rechtsprechung nun von Großaktionären im Verbund mit der Verwaltung dazu genutzt werden, den Streubesitz Stück für Stück um seinen Anteil am Erfolg und um sein Miteigentum zu bringen. Final muss der Minderheitsaktionär vor allem bei einem Delisting mangels Handelbarkeit an der Börse seine Anteile
sodann zu vom Großaktionär festgesetzten Preisen an diesen abgeben.Wahrlich keine freie Desinvestitionsentscheidung!
Ebenso katastrophal werden die Auswirkungen auf die Squeeze-out-Politik sein. Um den Börsenpreis als Untergrenze für die Abfindung zu eliminieren, dürfte vor einem Squeeze out zukünftig das Delisting stehen. Mangels Börsenhandels gibt es keinen Börsenpreis und somit keinen vom Markt
festgelegten Preis mehr als Preisuntergrenze. Es verbleibt die Wertermittlung ausschließlich auf Basis eines Gutachtens, dem kein Börsenpreis als Verprobungskriterium entgegengesetzt werden kann.
Welche Auswirkungen dies auf künftige Börsengänge und den Zugang zu Eigenkapitalinstrumenten im Mittelstand zu haben vermag, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Es kann allerdings nur jedem Anlageinteressenten dringend empfohlen werden, sehr sorgfältig abzuwägen, ob unter diesen
Voraussetzungen ein Investment in Aktien insgesamt noch sinnvoll sein kann.
Die SdK fordert den Gesetzgeber auf, für den Schutz der Realisierbarkeit des Gegenwerts der Aktie über die freie Desinvestitionsmöglichkeit über die Börse zu sorgen und feste Regeln für den Entzug dieses Marktplatzes zu erlassen. Dieses ist im Interesse der mittelständisch geprägten
Wirtschaftsstruktur des Standortes Deutschland, zur Förderung der ohnehin nur gering ausgeprägten Aktienkultur und des Anlegerschutzes unerlässlich.
Unter anderem fordert die SdK vom Gesetzgeber folgendes:
- Gesetzliche Verankerung eines doppelt qualifizierten HV-Beschlusses (qualifizierte Stimmen- und Kapitalmehrheit).
- Verpflichtung zu einem gerichtlich nachprüfbaren Abfindungsangebot zumindest beim Delisting.
- Anwendbarkeit der gesamten Vorschriften des WpHG und WpÜG auf Unternehmen, die ein - auch mehrfach gestuftes - Downgrading vom geregelten Markt vornehmen.
München, 18. November 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: www.sdk.org
Mit seinem Beschluss vom 8.10.2013 (II ZB 26/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit weitreichenden Folgen entschieden, dass seine Macrotron-Rechtsprechung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01) aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 (1 BvR 3142/07 sowie 1 BvR 1569/08) keinerlei Geltung mehr hat.
Dies bedeutet in der Praxis, dass nicht nur der Segmentwechsel in ein Segment mit geringeren Anforderungen (= Downgrading) - regelmäßig vom geregelten Markt in den Freiverkehr - sondern auch der vollständige Rückzug von der Börse (= Delisting) weder eines HV-Beschlusses noch eines
gerichtlich überprüfbaren Abfindungsangebotes bedarf und somit ausschließlich und für den Streubesitzaktionär kompensationslos im Ermessen von Vorstand und Aufsichtsrat der einzelnen Gesellschaft liegen. Nun ist nach Ansicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. der
Gesetzgeber zum Schutz der Aktionäre gefordert.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seiner vorbenannten Entscheidung dem Bundesgerichthof die Möglichkeit offen gelassen hätte, die Macrotron-Rechtsprechung nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern auch zumindest auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen ein Delisting aus einem anderen Segment als dem geregelten Markt (regelmäßig aus dem Freiverkehr) heraus erfolgt, hat es der Bundesgerichtshof präferiert, die Fungibilität der Aktie nicht aus einer technischen, sondern aus einer reinen rechtlichen Sicht zu definieren.
Demzufolge reicht es laut Bundesgerichtshof aus, wenn jeder Aktionär seine Aktie verkaufen darf. Ob dieses in der Realität möglich ist, ist aus Sicht des praxisfernen BGH-Urteils allerdings irrelevant. Ist der Streubesitz und damit auch die Börsennotiz also beim Börsengang zur Kapitalbeschaffung für
das operative Geschäft umworben und willkommen, so kann die neue Rechtsprechung nun von Großaktionären im Verbund mit der Verwaltung dazu genutzt werden, den Streubesitz Stück für Stück um seinen Anteil am Erfolg und um sein Miteigentum zu bringen. Final muss der Minderheitsaktionär vor allem bei einem Delisting mangels Handelbarkeit an der Börse seine Anteile
sodann zu vom Großaktionär festgesetzten Preisen an diesen abgeben.Wahrlich keine freie Desinvestitionsentscheidung!
Ebenso katastrophal werden die Auswirkungen auf die Squeeze-out-Politik sein. Um den Börsenpreis als Untergrenze für die Abfindung zu eliminieren, dürfte vor einem Squeeze out zukünftig das Delisting stehen. Mangels Börsenhandels gibt es keinen Börsenpreis und somit keinen vom Markt
festgelegten Preis mehr als Preisuntergrenze. Es verbleibt die Wertermittlung ausschließlich auf Basis eines Gutachtens, dem kein Börsenpreis als Verprobungskriterium entgegengesetzt werden kann.
Welche Auswirkungen dies auf künftige Börsengänge und den Zugang zu Eigenkapitalinstrumenten im Mittelstand zu haben vermag, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Es kann allerdings nur jedem Anlageinteressenten dringend empfohlen werden, sehr sorgfältig abzuwägen, ob unter diesen
Voraussetzungen ein Investment in Aktien insgesamt noch sinnvoll sein kann.
Die SdK fordert den Gesetzgeber auf, für den Schutz der Realisierbarkeit des Gegenwerts der Aktie über die freie Desinvestitionsmöglichkeit über die Börse zu sorgen und feste Regeln für den Entzug dieses Marktplatzes zu erlassen. Dieses ist im Interesse der mittelständisch geprägten
Wirtschaftsstruktur des Standortes Deutschland, zur Förderung der ohnehin nur gering ausgeprägten Aktienkultur und des Anlegerschutzes unerlässlich.
Unter anderem fordert die SdK vom Gesetzgeber folgendes:
- Gesetzliche Verankerung eines doppelt qualifizierten HV-Beschlusses (qualifizierte Stimmen- und Kapitalmehrheit).
- Verpflichtung zu einem gerichtlich nachprüfbaren Abfindungsangebot zumindest beim Delisting.
- Anwendbarkeit der gesamten Vorschriften des WpHG und WpÜG auf Unternehmen, die ein - auch mehrfach gestuftes - Downgrading vom geregelten Markt vornehmen.
München, 18. November 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: www.sdk.org
P&I Personal & Informatik AG: Übernahmeangebot
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 19. November 2013
Die P&I Personal & Informatik AG (ISIN DE0006913403) wurde heute von der Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH darüber informiert, dass diese beabsichtigt, den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten. Ausweislich ihrer heutigen Meldung beabsichtigt die Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG unter diesem Angebot eine Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 50,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der P&I Personal & Informatik AG anzubieten.
Vorstand und Aufsichtsrat werden im Einklang mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen zu diesem Angebot nach Erhalt der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage Stellung nehmen.
Die P&I Personal & Informatik AG (ISIN DE0006913403) wurde heute von der Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH darüber informiert, dass diese beabsichtigt, den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten. Ausweislich ihrer heutigen Meldung beabsichtigt die Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG unter diesem Angebot eine Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 50,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der P&I Personal & Informatik AG anzubieten.
Vorstand und Aufsichtsrat werden im Einklang mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen zu diesem Angebot nach Erhalt der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage Stellung nehmen.
Übernahmeangebot für P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), Übernahmeangebot
Bieter:
Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH
Mainzer Landstr. 46
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR
B 96907
Zielgesellschaft:
P&I Personal & Informatik AG
Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HR B 9110
ISIN: DE0006913403 (WKN 691340)
Weitere durch das Angebot unmittelbar betroffene Gesellschaften: Keine.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird im Internet unter http://www.kallisto-neunzigste.com erfolgen.
Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, ein 100% iges Tochterunternehmen von EDGE II Holding S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg, hat am 19. November 2013 entschieden, den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der P&I Personal & Informatik AG im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots zum Erwerb von Wertpapieren gemäß §§ 29 ff. WpÜG gegen Zahlung einer Geldleistung von
EUR 50,00 je Stückaktie
zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen zu erwerben.
Dies ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien an P&I Personal & Informatik AG. Auch stellt dies kein Angebot zum Kauf oder Verkauf von anderen Wertpapieren dar. Die Bedingungen eines Angebots werden nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der P&I Personal & Informatik AG wird dringend empfohlen, die einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot zu lesen, sobald diese Dokumente von Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH veröffentlicht worden sind,
da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Frankfurt am Main, den 19. November 2013
Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH
Die Geschäftsführung
Bieter:
Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH
Mainzer Landstr. 46
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR
B 96907
Zielgesellschaft:
P&I Personal & Informatik AG
Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HR B 9110
ISIN: DE0006913403 (WKN 691340)
Weitere durch das Angebot unmittelbar betroffene Gesellschaften: Keine.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird im Internet unter http://www.kallisto-neunzigste.com erfolgen.
Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, ein 100% iges Tochterunternehmen von EDGE II Holding S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg, hat am 19. November 2013 entschieden, den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der P&I Personal & Informatik AG im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots zum Erwerb von Wertpapieren gemäß §§ 29 ff. WpÜG gegen Zahlung einer Geldleistung von
EUR 50,00 je Stückaktie
zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen zu erwerben.
Dies ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien an P&I Personal & Informatik AG. Auch stellt dies kein Angebot zum Kauf oder Verkauf von anderen Wertpapieren dar. Die Bedingungen eines Angebots werden nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der P&I Personal & Informatik AG wird dringend empfohlen, die einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot zu lesen, sobald diese Dokumente von Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH veröffentlicht worden sind,
da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Frankfurt am Main, den 19. November 2013
Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH
Die Geschäftsführung
Mittwoch, 20. November 2013
Verschmelzung Broadnet AG: bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,96
In dem Spruchverfahren zur Verschmelzung der Broadnet AG auf die QSC AG hat das Landgericht Hamburg eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,96 je Broadnet-Aktie festgesetzt.
LG Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen, Beschluss vom 20. September 2013
LG Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen, Beschluss vom 20. September 2013
Squeeze-out Internolix AG: Keine Erhöhung im Spruchverfahren
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Internolix AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 die Anträge auf Erhöhung des Barabfindungsbetrags zurückgewiesen. Den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären war EUR 2,29 je Internolix-Aktie gezahlt worden.
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 22. Oktober 2013
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 22. Oktober 2013
Spruchverfahren Squeeze-out Degussa AG: Antragsgegnerin verfolgt Befangenheitsantrag weiter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit viel liebevoller Bösartigkeit hatte die Antragsgegnerseite versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), als befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .
Das Landgericht Düsseldorf hat dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen. Dagegen hat die Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG sofortige Beschwerde eingelegt, die nunmehr beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-26 W 16/13 AktE anhängig ist.
In der sehr polemischen Beschwerdeschrift vom 24. September 2013 unterstellt Allen & Overy dem Sachverständigen, "seine Gutachtertätigkeit auf Kosten der Beschwerdeführerin für die Propagierung einer von ihm erdachten bewertungstechnischen Einzelmeinung" zu nutzen. Die Antragsgegnerseite bemängelt, dass der Gutachter zu einem "drastisch erhöhten Unternehmenswert der Degussa AG" gekommen sei (S. 8). Statt einem Peer-Group-Betafaktor (mit in der Regel lustig zusammen gestellten angeblichen Vergleichsunternehmen) habe der Sachverständige doch tatsächlich den unternehmenseigenen Betafaktor der Degussa AG verwendet. Die damit bewirkte Absenkung des Risikozuschlags lasse den Unternehmenswert der Degussa AG im Vergleich zur Ausgangsbewertung um EUR 2,79 Mrd. ansteigen.
Gegen diese aus Sicht der Antragsgegnerin völlig überhöhte Unternehmensbewertung hatte diese eine Auftragsgutachten erstellten lassen. Nachdem der Sachverständige vom Gericht um eine Ergänzung seines Gutachtens "unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten" gebeten worden war, merkte er u.a. an, "methodische und materielle Mängel" dieses Privatgutachtens aufarbeiten zu wollen. Daraus schloss die Antragsgegnerseite, dass es Herrn Franken alleine um die Zurückweisung gegen sein Sachverständigengutachten gerichteter Einwendungen gehe.
Zu einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen merkte Allen & Overy schön metaphorisch an, dass er "wie der Wolf in Grimms Märchen" rede, "der mit kreidezarter Stimme spricht, um seinen eigentlichen Plan nicht offenbar werden zu lassen." Nun ja, Bösartigkeiten sind den Parteien und deren Vertretern erlaubt.
Mit ihrem Vorgehen erreicht die Antragsgegnerseite prozessual eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens (und zerschlägt dabei viel Porzellan). Ob das wirtschaftlich wirklich sinnvoll ist, wird sich zeigen. Seit dem 1. September 2009 beträgt der Zinsanspruch gemäß § 327b Abs. 2 AktG 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (so dass eine Verzögerung des Spruchverfahrens durch die Antragsgegnerseite wirtschaftlich nicht mehr so interessant sein dürfte).
Im Übrigen erreicht die Antragsgegnerseite mit der Beschwerde, dass die "zeitlich konfligierende Tätigkeit" des Sachverständigen (wie berichtet im Kirch-Großverfahren gegen die Deutsche Bank), die von ihr zur Begründung des Befangenheitsantrags nachgeschoben worden war, keine Rolle mehr spielen dürfte.
LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim
Mit viel liebevoller Bösartigkeit hatte die Antragsgegnerseite versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), als befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .
Das Landgericht Düsseldorf hat dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen. Dagegen hat die Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG sofortige Beschwerde eingelegt, die nunmehr beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-26 W 16/13 AktE anhängig ist.
In der sehr polemischen Beschwerdeschrift vom 24. September 2013 unterstellt Allen & Overy dem Sachverständigen, "seine Gutachtertätigkeit auf Kosten der Beschwerdeführerin für die Propagierung einer von ihm erdachten bewertungstechnischen Einzelmeinung" zu nutzen. Die Antragsgegnerseite bemängelt, dass der Gutachter zu einem "drastisch erhöhten Unternehmenswert der Degussa AG" gekommen sei (S. 8). Statt einem Peer-Group-Betafaktor (mit in der Regel lustig zusammen gestellten angeblichen Vergleichsunternehmen) habe der Sachverständige doch tatsächlich den unternehmenseigenen Betafaktor der Degussa AG verwendet. Die damit bewirkte Absenkung des Risikozuschlags lasse den Unternehmenswert der Degussa AG im Vergleich zur Ausgangsbewertung um EUR 2,79 Mrd. ansteigen.
Gegen diese aus Sicht der Antragsgegnerin völlig überhöhte Unternehmensbewertung hatte diese eine Auftragsgutachten erstellten lassen. Nachdem der Sachverständige vom Gericht um eine Ergänzung seines Gutachtens "unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten" gebeten worden war, merkte er u.a. an, "methodische und materielle Mängel" dieses Privatgutachtens aufarbeiten zu wollen. Daraus schloss die Antragsgegnerseite, dass es Herrn Franken alleine um die Zurückweisung gegen sein Sachverständigengutachten gerichteter Einwendungen gehe.
Zu einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen merkte Allen & Overy schön metaphorisch an, dass er "wie der Wolf in Grimms Märchen" rede, "der mit kreidezarter Stimme spricht, um seinen eigentlichen Plan nicht offenbar werden zu lassen." Nun ja, Bösartigkeiten sind den Parteien und deren Vertretern erlaubt.
Mit ihrem Vorgehen erreicht die Antragsgegnerseite prozessual eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens (und zerschlägt dabei viel Porzellan). Ob das wirtschaftlich wirklich sinnvoll ist, wird sich zeigen. Seit dem 1. September 2009 beträgt der Zinsanspruch gemäß § 327b Abs. 2 AktG 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (so dass eine Verzögerung des Spruchverfahrens durch die Antragsgegnerseite wirtschaftlich nicht mehr so interessant sein dürfte).
Im Übrigen erreicht die Antragsgegnerseite mit der Beschwerde, dass die "zeitlich konfligierende Tätigkeit" des Sachverständigen (wie berichtet im Kirch-Großverfahren gegen die Deutsche Bank), die von ihr zur Begründung des Befangenheitsantrags nachgeschoben worden war, keine Rolle mehr spielen dürfte.
LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim
Dienstag, 19. November 2013
Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Elster Group SE
Mintford AG
Düsseldorf
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Elster Group SE, Essen
ISIN DE000A1DAJC7
WKN A1DAJC
Die ordentliche Hauptversammlung der Elster Group SE, Essen, vom 27. September 2013 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der Elster Group SE auf die Hauptaktionärin, die Mintford AG, Düsseldorf, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 8. November 2013 in das Handelsregister der Elster Group SE beim Amtsgericht Essen unter HRB 22030 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Elster Group SE in das Eigentum der Mintford AG übergegangen. Laut Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre eine von der Mintford AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 70,32 je auf den Namen lautende Stammaktie der Elster Group SE. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, als der durch das Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüferin geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der am 8. November 2013 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Elster Group SE erfolgt ab sofort Zug um Zug gegen Einreichung der Aktienurkunden bei der
Mintford AG, c/o Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf.
|
Die Mintford AG behält sich vor, sich von ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung des Barabfindungsbetrags beim zuständigen Amtsgericht unter Verzicht auf die Rücknahme zu befreien, soweit die Barabfindung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung von den abfindungsberechtigten Inhabern effektiver Aktienurkunden entgegengenommen wird.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gem. § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gem. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Elster Group SE gewährt.
Die Inhaber von American Depositary Shares ("ADS") erhalten keine Barabfindung von der Mintford AG. Die Barabfindung für die Stammaktien, die von der Deutsche Bank Trust Company Americas ("DBTCA") als Deckung für die von ihr ausgestellten ADS gehalten werden, wird von der Mintford AG an die DBTCA gezahlt.
Düsseldorf, im November 2013
Mintford AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. November 2013
Abonnieren
Posts (Atom)