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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 1. November 2024

D. E. Shaw & Co., L.P. hält mehr als 5 Prozent an der Commerzbank

Nach der heutigen Stimmrechtmitteilung hält die von David Elliott Shaw gegründete D. E. Shaw & Co., L.P. seit dem 18. Oktober 2024 5,04% der Commerzbank (alles über Instrumente, 0 % über Aktien).

HELMA Eigenheimbau AG: Übernahme vollzogen - CAPELLA-Gruppe übernimmt operative Aktivitäten und den Großteil des Betriebsvermögens der HELMA Eigenheimbau AG und der HELMA Wohnungsbau GmbH

Corporate News

- CAPELLA-Gruppe übernimmt operative Aktivitäten und den Großteil des Betriebsvermögens der HELMA Eigenheimbau AG und der HELMA Wohnungsbau GmbH

- Wiederaufnahme des operativen Geschäfts

- Letzter Handelstag der Aktie 23. Januar 2025

Berlin / Lehrte, 1. November 2024 – Die Berliner CAPELLA-Gruppe hat den Großteil des Betriebsvermögens sowie die operativen Aktivitäten der HELMA Eigenheimbau AG und der HELMA Wohnungsbau GmbH übernommen. Mit dem planmäßigen Closing zum 1. November 2024 übernimmt die CAPELLA-Gruppe das operative Geschäft von HELMA und wird die Geschäftsführung zum 1. Januar 2025 um Arndt Krienen erweitern.

Das Projektportfolio umfasst 29 Projekte in Berlin, Hannover und Leipzig mit einer Gesamtgrundstücksfläche von über 800.000 Quadratmetern, die überwiegend mit Baurecht ausgestattet sind. Alle vertraglichen Bedingungen wurden erfüllt, sodass rund 130 Mitarbeiter, wie vorgesehen, zum 1. November 2024 in die neue Gesellschaft des Investors übergegangen sind. Über die Details des Kaufpreises wurde Stillschweigen vereinbart.

Insolvenzverwalter Manuel Sack, Partner in der bundesweit tätigen Kanzlei Brinkmann & Partner, sagt: „Während des Insolvenzverfahrens haben wir den Betrieb stabilisiert und fortgeführt, um die Interessen der Gläubiger, der Mitarbeitenden und der Regionen mit HELMA Bauprojekten in Einklang zu bringen. Mithilfe der zielgenauen Instrumente des Insolvenzrechts ist es uns gelungen, eine Zukunftslösung zu entwickeln und umzusetzen.“

Der Investorenprozess für die sich ebenfalls im Insolvenzverfahren befindliche – und von der CAPELLA-Gruppe nicht übernommene – HELMA Ferienimmobilien GmbH sowie die Immobilienprojekte im Raum München läuft wie geplant eigenständig weiter. Das Unternehmen wird fortgeführt und die einzelnen Projekte werden weiterentwickelt. Parallel werden die Verhandlungen mit mehreren Interessenten fortgesetzt.

Adrian Heeger, Gesellschafter und Geschäftsführer der CAPELLA-Gruppe sagt: „Wir freuen uns, mit der Übernahme der Projekte und Mitarbeiter einen neuen Grundstein für eine HELMA 2.0 gelegt zu haben, und werden unverzüglich in die Realisierung sowie Weiterentwicklung der Projekte einsteigen. Der Bau und Erwerb von Einfamilien- und Reihenhäusern, insbesondere in den von uns vertretenen Metropolregionen, dürfte zukünftig auch bei internationalen Investoren für Interesse sorgen.“ Heeger ergänzt: „Darüber hinaus freue ich mich, dass wir Arndt Krienen als Führungspersönlichkeit und ausgewiesenen Immobilienexperten für unser Team gewinnen konnten. Arndt Krienen hat durch seine bisherigen Tätigkeiten bei börsennotierten Immobilen-Aktiengesellschaften auf allen Unternehmenseben die Kompetenz und Erfahrung, die wir für einen Neustart benötigen. Arndt Krienen wird uns ab sofort in der Geschäftsleitung unterstützen und zum 1. Januar 2025 Vorsitzender der Geschäftsführung.“

Die Aktie der HELMA Eigenheimbau AG wird im Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse letztmalig am 23. Januar 2025 gehandelt.

NEON EQUITY AG wird DN Deutsche Nachhaltigkeit AG / Außerordentliche Hauptversammlung beschließt Umfirmierung und Erwerb von 88 % der First Move! AG

Corporate News

- Einbringung von 88 % der Anteile an der First Move! AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

- Einstieg als Impact Investor in Zukunftsmarkt der umweltschonenden Park- und Parkhaustechnologie


Frankfurt am Main, 1. November 2024 – Die Aktionäre der NEON EQUITY AG („NEON EQUITY“, ISIN DE000A3DW408) haben auf der gestrigen außerordentlichen Hauptversammlung allen Tagesordnungspunkten mit großer Mehrheit von mehr als 97 Prozent zugestimmt. Unter anderem wurde die Umfirmierung der NEON EQUITY in „DN Deutsche Nachhaltigkeit AG“ beschlossen. Dies trägt der strategischen Fokussierung des Unternehmens als Pure Play Impact Investor Rechnung.

Ebenfalls beschlossen wurde eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts. Zur Übernahme der neuen Aktien wurde die SP1 Equity GmbH zugelassen. Im Gegenzug wird sie als Sacheinlage ihre Beteiligung im Umfang von 88 % der Aktien des Park- und Parkhaustechnologie-Unternehmens First Move! AG („First Move“) einbringen. Die Sachkapitalerhöhung soll gegen Gewährung von 30.000.000 neuen NEON EQUITY-Aktien an die SP 1 Equity GmbH erfolgen. Die SP1 Equity GmbH hält aktuell bereits eine Beteiligung an NEON EQUITY von mehr als 25 % und wird nach Umsetzung der Transaktion voraussichtlich mehr als 50 % der Aktien halten. Mit der Übernahme der First Move stärkt die künftige DN Deutsche Nachhaltigkeit ihre Positionierung als führender Akteur im Zukunftsmarkt des automatisierten Parkens.

First Move verfügt über eine patentierte Park- und Parkhaustechnologie, die eine Erhöhung der Flächenproduktivität der Parkhausfläche um über 100 % gegenüber einem herkömmlichen Parkhaus erreicht. Durch die – auch für die Nachrüstung geeignete Lösung – werden der Schadstoffausstoß und der Flächenbedarf deutlich reduziert und die Kapazitäten zur Aufladung von Elektrofahrzeugen zudem deutlich erhöht. Die innovative Technologie trägt damit entscheidend zu einer verbesserten Umwelt mit deutlicher CO2-Reduktion in Innenstädten bei. Aufgrund der effizienten und platzsparenden First Move-Technologie müssen beispielsweise weniger Flächen versiegelt werden. Zudem fördert First Move mit seiner Parkhaustechnologie den Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Ole Nixdorff, CEO der NEON EQUITY: „Auf der außerordentlichen Hauptversammlung wurden wichtige Grundsteine für das weitere Wachstum unseres Unternehmens gelegt. Unser klarer Fokus auf nachhaltige Investments spiegelt sich sowohl im neuen Namen als auch in der Übernahme der First Move wider. Umweltschonendes Parken und entsprechende Parkhaustechnologie sind ein stark wachsender Zukunftsmarkt, denn innovative Mobilitäts-Lösungen sind für die Energiewende unabdingbar. Wir werden in den nächsten Quartalen unser Portfolio in solchen Wachstumsmärkten mit positivem Impact auf Umwelt und Gesellschaft noch stärker ausbauen.“

Über NEON EQUITY


Die NEON EQUITY AG investiert in ESG-konforme Unternehmen mit hohen Wachstumschancen in Zukunftsbranchen wie AI, Mobilität, Ernährung, Gesundheit und Energie und begleitet diese bei erfolgreichen Börsengängen. Dabei ist NEON EQUITY einer der führenden Anbieter bei der Beratung von Börsengängen und Kapitalmarkttransaktionen und verbindet schnell wachsende Impact-Unternehmen mit internationalen institutionellen Investoren. NEON EQUITY verfolgt somit eine nachhaltige und börsenrelevante Strategie und berät ihre Portfoliopartner bankenunabhängig zu allen Instrumenten des Kapitalmarktes.

Donnerstag, 31. Oktober 2024

EASY SOFTWARE AG stärkt Eigenkapitalbasis und senkt Verschuldung durch Debt-to-Equity-Swap

Pressemitteilung

Essen, 31. Oktober 2024 – Der Vorstand der EASY SOFTWARE AG (die „Gesellschaft“) (WKN A2YN99) teilt mit, dass das Grundkapital der Gesellschaft unter teilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals um EUR 1.105.511,00 auf EUR 7.547.550,00 erhöht worden ist. Die Kapitalerhöhung erfolgte gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts und wurde heute in das Handelsregister eingetragen. Zur Zeichnung der neu ausgegebenen Aktien wurde die Mehrheitsgesellschafterin der Gesellschaft, die conrizon AG („conrizon“), zugelassen, welche Gesellschafterdarlehen im Rahmen eines sogenannten Debt-to-Equity-Swaps eingebracht hat. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgte zum gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate. Die Beteiligung der conrizon am Grundkapital der Gesellschaft erhöht sich infolge der Kapitalerhöhung um rund 3,1 % auf rund 81,8 %.
Durch den Debt-to-Equity-Swap wird die Verschuldung der Gesellschaft gesenkt und das Eigenkapital gestärkt. Die Finanzierungskosten der Gesellschaft reduzieren sich durch die Transaktion um circa EUR 610.000,00 pro Jahr.

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.10.2024

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.10.2024

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.10.2024 2,99 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,14 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 28,43% unter dem Inventarwert vom 31.10.2024. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. Oktober 2024 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

Allerthal-Werke AG,
Weleda AG PS,
Rocket Internet SE,
1&1 AG,
Horus AG,
RM Rheiner Management AG,
K+S AG,
Data Modul AG,
AG für Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur,
Apontis Pharma AG.

ZEAL Network SE/Lotto 24 AG: Der Squeeze-out der Lotto24 wurde am 8.10.24 eingetragen. Die Scherzer & Co. AG vereinnahmte eine Abfindung in Höhe von ca. 9,2 Mio. Euro, die zum Abbau der Verschuldung genutzt wird und erwartet einen Ergebnisbeitrag von ca. 5,6 Mio. Euro aus der Transaktion. Unmittelbar nach Ausschluss der Lotto24-Minderheitsaktionäre „musste“ ZEAL Network die Prognose für das laufende Jahr deutlich anheben. Dies unterstreicht, dass im anstehenden Spruchverfahren gute Chancen auf eine deutliche Erhöhung der Abfindung bestehen.

Apontis Pharma AG: Die Zentiva AG, Teil der Zentiva Gruppe, hat ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot zu 10 Euro je Apontis-Aktie abgeben und sich bereits den 37,5%-Anteil des bisherigen Hauptaktionärs Paragon gesichert. Die Aktie soll delistet werden. Die Zentiva Gruppe wird von einem Fonds der Advent International L.P. kontrolliert.

Data Modul AG: Aufgrund eines schwächeren Geschäftsverlaufs des bisherigen Jahres ist die Prognose für 2024 gesenkt worden. Der Kurs hielt sich trotzdem stabil.

HelloFresh SE: Die führende Kochboxen- und Ready-to-Eat-Anbieter erwartet ein bereinigtes EBITDA für Q3 2024 deutlich über der Markterwartung, da insbesondere im Segment Kochboxen der Fokus auf Profitabilität verlagert wurde. Die Ergebnisprognose für das Gesamtjahr wurde daher angehoben, entsprechend die Umsatzerwartung gesenkt.

Siltronic AG: Der globale Produzent von Wafern aus Reinstsilizium hat solide Zahlen für das 3. Quartal 2024 gemeldet und den Ausblick für das laufende Geschäftsjahr bestätigt.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

KPMG Kapitalkostenstudie 2024 veröffentlicht

Die KPMG Kapitalkostenstudie ist eine jährlich durchgeführte empirische Untersuchung, die Aufschluss darüber gibt, wie sich aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen auf die Geschäftsmodelle, Planungsrechnungen und langfristigen Renditeerwartungen (Kapitalkosten) von Unternehmen in der DACH-Region auswirken. Die jährlich hohe Reichweite der KPMG Kapitalkostenstudie unterstreicht den hohen praktischen Nutzen, den diese Untersuchung für Unternehmen bietet.

Jetzt herunterladen

Deutsche Konsum REIT-AG: Deutsche Konsum REIT-AG erhält rund EUR 30,6 Mio. Rückführung auf ihre ausstehende Darlehensforderung gegenüber der Obotritia Capital KGaA

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)

Potsdam, 31. Oktober 2024 - Die Deutsche Konsum REIT-AG ("DKR") (ISIN DE000A14KRD3) hat heute auf ihre Darlehensforderung gegenüber der Obotritia Capital KGaA („Obotritia Capital“) eine Rückzahlung in Höhe von rund EUR 30,6 Mio. erhalten.

Eine weitere Rückzahlung in Höhe von rund EUR 7,4 Mio. wurde von der Obotritia Capital für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2024/2025 in Aussicht gestellt. Unter der Bedingung dieser weiteren Rückzahlung wurde mit der Obotritia Capital eine weitere Verlängerung des Rückzahlungstermins für den dann noch ausstehenden Rückzahlungsbetrag bis zu 31. Dezember 2025 vereinbart.

Da die DKR die Darlehensforderungen gegenüber der Obotritia Capital zum 30. September 2023 aus Vorsichtsgründen wertberichtigt hatte, entsteht durch die jetzige und die weitere in Aussicht gestellte Rückzahlung ein außerordentlicher ergebniswirksamer Ertrag für das Geschäftsjahr 2023/2024 in Höhe von rund EUR 28,2 Mio.

VARTA AG: Öffentliche Bekanntmachung der Ladung zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin

Öffentliche Restrukturierungssache der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, VARTA-Platz 1, 73479 Ellwangen (Jagst), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 728059 („Gesellschaft"),
beim Amtsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 6 RES 1243/24

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins
gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Montag, dem 25. November 2024, 10:30 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr),
im Hotel Le Meridien, Saal: Elysée, Willy-Brandt-Straße 30, 70173 Stuttgart


Restrukturierungsbeauftragter: Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart.

Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Stuttgart – Restrukturierungsgericht – („Gericht") am 21. Juli 2024 ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 31. Oktober 2024 bei dem Gericht die Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gem. §§ 23, 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 84 ff. StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen beigefügt.

Das Gericht hat daraufhin am 31. Oktober 2024 den folgenden Beschluss erlassen und die folgenden Hinweise gegeben:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:

Montag, 25.11.2024, 10:30 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr)

Hotel Le Meridien, Saal: Elysée, Willy-Brandt-Straße 30, 70173 Stuttgart

Durch diesen Beschluss werden die Planbetroffenen zum Termin geladen. Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Stuttgart im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG.

Hinweise:

1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. § 76 Abs. 4 StaRUG werden den Planbetroffenen über einen Link auf der Website https://www.varta-ag.com/de/aktuelle-anlegerinformation2024 elektronisch zugänglich gemacht. Über den vorgenannten Link erhalten die Planbetroffenen auch die notwendigen Zugangsdaten.

Planbetroffene Gläubiger sind zur Einsichtnahme berechtigt, wenn sie im Verzeichnis der planbetroffenen Gläubiger in Anlage 4 zum Restrukturierungsplan aufgeführt werden oder anderweitig ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger glaubhaft machen.

Planbetroffene Aktionäre sind zur Einsichtnahme berechtigt, wenn sie einen durch den Letztintermediär (z.B. die Depotbank) ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs vorlegen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 31.10.2024 oder einen nachfolgenden Tag beziehen.

2. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

3. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

4. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen. Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

a. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Dies sind alle Gläubiger, die im Verzeichnis der planbetroffenen Gläubiger in Anlage 4 zum Restrukturierungsplan aufgeführt werden oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger glaubhaft machen.

Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit vom 31.10.2024 bis zum Beginn des Erörterungs- und Abstimmungstermins am 25.11.2024 stattfindet, ist für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin glaubhaft zu machen.

Für die vorgenannten Glaubhaftmachungen gelten die formalen Anforderungen gem. Ziff. 7 b) (s.u.).

b. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Aktionäre berechtigt, die beim Erörterungs- und Abstimmungstermin einen durch den Letztintermediär (z.B. die Depotbank) ausgestellten schriftlichen Nachweis über den Anteilsbesitz des planbetroffenen Aktionärs in deutscher Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorlegen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf Montag, den 18. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), der sog. „Nachweisstichtag“, beziehen.

Der Nachweis kann zusammen mit einer Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin bis spätestens am Freitag, den 22. November 2024, 12:00 Uhr (MEZ), über einen Link auf der Website https://www.varta-ag.com/de/aktuelle-anlegerinformation2024 vorab elektronisch übermittelt werden. Der vollständige Nachweis ist dennoch zusätzlich in der vorgenannten Form zum Erörterungs- und Abstimmungstermin mitzubringen.

Über die Aktien kann ungeachtet des Nachweisstichtags weiter verfügt werden. Erwerber von Aktien nach dem Nachweisstichtag können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder ermächtigen. Die Vollmacht bzw. Ermächtigung ist im Erörterungs- und Abstimmungstermin glaubhaft zu machen. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten gem. Ziff. 7 b) (s.u.).

5. Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

6. Zur Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen und in die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. § 76 Abs. 4 StaRUG über den vorgenannten Link sowie zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin sind alle Planbetroffenen persönlich oder durch gem. § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte berechtigt.

7. Soweit Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:

- Ihren Personalausweis oder Reisepass,

- bei Vertretung eines Planbetroffenen zusätzlich eine entsprechende schriftliche Vollmacht (im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift) für jeden Vertreter zum Nachweis der Vertretungsmacht und zwar jeweils in deutscher Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers,

- bei Vertretung einer juristischen Person bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft zusätzlich einen aktuellen schriftlichen Handelsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate; bei ausländischen Gesellschaften ggfls. entsprechende gleichwertige Nachweise) und ggfls. eine entsprechende schriftliche Vollmacht (im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift) für jede betroffene juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft zum Nachweis der Vertretungsmacht und zwar jeweils in deutscher Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers und

- bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusätzlich die entsprechende schriftliche Vollmacht (im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift) und einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis der/des Aussteller(s) der Vollmacht und zwar jeweils in deutscher Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme und Abstimmung am Erörterungs- und Abstimmungstermin zugelassen zu werden.

8. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am und zur Ausübung des Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, unter Vorlage der notwendigen Unterlagen bis Freitag, den 22. November 2024, 12:00 Uhr (MEZ), über einen Link auf der Website https://www.varta-ag.com/de/aktuelle-anlegerinformation2024 mitzuteilen, ob sie am Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen werden und ob sie sich vertreten lassen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Erörterungs- und Abstimmungstermin übersandt.

9. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Ein Antrag gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer 
  • dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat und
  • gegen den Plan gestimmt hat und
  • mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

HEUKING berät die Andreas Klein Vermögensverwaltung GmbH bei dem Delisting der Splendid Medien AG

Pressemitteilung

Ein HEUKING-Team unter der Leitung von Dr. Thorsten Kuthe, HEUKING-Partner am Standort Köln, und Dr. Timo Piller, Salaried Partner im Düsseldorfer Büro, hat die Andreas Klein Vermögensverwaltung GmbH bei ihrem Delisting-Übernahmeangebot an die Aktionäre der Splendid Medien AG rechtlich beraten und begleitet.

Die Zielgesellschaft hat sich im Rahmen einer Delistingvereinbarung verpflichtet, vor Ablauf der Annahmefrist des Übernahmeangebots einen Antrag auf Delisting aus dem regulierten Markt bei der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Das Closing der Transaktion wird für Dezember 2024 erwartet. Die Bieterin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Andreas Klein, dem Vorstand der Splendid Medien AG.

Die Splendid Medien AG ist ein mittelständischer, integrierter Medienkonzern, der hauptsächlich in deutschsprachigen Ländern Europas sowie in den Benelux-Ländern tätig ist. Die operative Geschäftstätigkeit der Splendid Gruppe gliedert sich in die Segmente Content und Services. Das Segment Content umfasst den Lizenzhandel mit Filmrechten, Filmauswertungen im Kino und Home Entertainment (DVD, Blu-ray Disc, Video-on-Demand VoD, Electronic Sell-Through EST) sowie die Film- und TV-Produktion. Im Segment Services werden Dienstleistungen für die Film- und Fernsehindustrie erbracht, wobei der Schwerpunkt auf Digitalisierung und Synchronisation liegt.

Berater Andreas Klein Vermögensverwaltung GmbH
HEUKING:

Dr. Thorsten Kuthe, Köln,
Dr. Timo Piller (beide Federführung, beide Gesellschaftsrecht/M&A), Düsseldorf,
Dr. Henrik Lay (Steuerrecht), Hamburg

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH zu EUR 33,20 je Aktie, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, Eintragung am 25. Oktober 2024 in das Handelsregister der Gesellschaft 
  • ALBA SE: Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 7,94 je ALBA-Aktie
  • alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation)
  • APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, Übernahmeangebot
  • BASTFASERKONTOR Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der AGIB Real Estate S.A. zu EUR 8.760,- je Aktie, Eintragung am 19. September 2024 (Fristende am 19. Dezember 2024)
  • BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der VIB Vermögen AG für eine Abfindung in Höhe von EUR 14,86 je BBI-Aktie, Hauptversammlung am 13. August 2024, Eintragung am 7. Oktober 2024 (Fristende: 7. Januar 2025)
  • Beta Systems Software AG: geplante Verschmelzung auf die SPARTA AG
  • Consus Real Estate AG: Squeeze-out zugunsten der Adler Group S.A., Eintragung am 30. August 2024 (Fristende am 2. Dezember 2024) 
  • Covestro AG: Übernahmeangebot von Adnoc zu EUR 62,- je Covestro-Aktie
  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft, Hauptversammlungen im Dezember 2024 geplant
  • DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., Übernahmeangebot
  • DISO Verwaltungs AG/Matica Technologies AG (früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert, Sitzverlegung für nichtig erklärt
  • Encavis AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting geplant
  • EQS Group AG: Squeeze-out zugunsten der Pineapple German Bidco GmbH (Thoma Bravo, L.P.) zu EUR 40,- je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 12. September 2024 (Fristende am 12. Dezember 2024)

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt

  • home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie

  • Instapro II AG (Die börsennotierte MyHammer Holding AG wurde 2022 verschmolzen, Spruchverfahren läuft noch.): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Instapro I AG (IAC/ InterActiveCorp) für EUR 20,63 je Instapro-II-Aktie, wirksam durch Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 28. August 2024 (Fristende 28. November 2024)
  • infas Holding Aktiengesellschaft: Übernahmeangebot durch Ipsos
  • Klassik Radio AG: Downlisting-Erwerbsangebot
  • Linus Digital Finance AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • Lotto24 AG: Squeeze-out zugunsten der ZEAL Network SE zu EUR 479,25 je Stückaktie, Eintragung am 8. Oktober 2024 (Fristende am 8. Januar 2025)
  • MEDION AG: Squeeze-out zugunsten der Lenovo Germany Holding GmbH zu EUR 14,28 je MEDION-Aktie, Hauptversammlung am 12. November 2024

  • MorphoSys AG: erfolgreiches Übernahmeangebot durch den Novartis-Konzern, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Novartis BidCo Germany AG, Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 15. Oktober 2024
  • Nagarro SE: mögliches Übernahmeangebot
  • New Work SE (früher: Xing SE): Delisting-Erwerbsangebot der Burda Digital SE
  • niiio finance group AG: Delisting
  • Philomaxcap AG: Pflichtangebot

  • S IMMO AG: Squeeze-out zugunsten der IMMOFINANZ AG, ao. Hauptversammlung am 14. Oktober 2024
  • SHS Viveon AG: Sidetrade S.A hält inzwischen mehr als 87,85 %, Squeeze-out wahrscheinlich

  • Software AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Mosel Bidco SE/Silver Lake, mit Eintragung im Handelsregister am 22. August 2024 wirksam geworden (Fristende am 22. November 2024)
  • Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, bevorstehendes Delisting
  • SURTECO GROUP SE: Übernahmeangebot

  • SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), Delisting-Erwerbsangebot

  • USU Software AG: Delisting-Erwerbsangebot, Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 2. Juli 2024
  • VARTA AG: StaRUG-Verfahren angekündigt
  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Vitesco Technologies Group AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Verschmelzung auf den Hauptversammlungen am 24. und 25. April 2024 beschlossen, Eintragung und damit Wirksamwerden am 1. Oktober 2024 (Fristende am 2. Dezember 2024)

  • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Delisting-Angebot

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 30. Oktober 2024

niiio finance group AG: Antrag auf Einstellung der Notierung im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf (sog. Delisting) sowie Kündigung und vorzeitige Rückzahlung der Wandelanleihe 2021/2026

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Görlitz, 30.10.2024

Die niiio finance group AG (ISIN: DE000A2G8332) („Gesellschaft“) hat heute beschlossen, die Einstellung der Notierung der Aktie der Gesellschaft im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf zu beantragen. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Börse Düsseldorf dem Antrag stattgeben wird; in diesem Fall wird die Einstellung der Notierung mit einer Frist von sechs Monaten, also voraussichtlich zu Ende April 2025, erfolgen. Die Aktie wird in der Folge nicht mehr auf Veranlassung der Gesellschaft im Freiverkehr notiert sein.

Bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist haben die Aktionäre der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit, ihre Aktien im Freiverkehr der Börse Düsseldorf zu handeln. Es wird zudem auf das am 29. Oktober 2024 von der Neptune BidCo AG im Bundesanzeiger bekanntgemachte freiwillige Erwerbsangebot über Aktien der Gesellschaft verwiesen. Die Gesellschaft hat bereits eine Ad-hoc Meldung über das geplante Erwerbsangebot der Neptune BidCo AG veröffentlicht (vgl. Ad-hoc Meldung der Gesellschaft v. 26.08.2024) und über die bevorstehende Veröffentlichung des Erwerbsangebots im Bundesanzeiger berichtet (vgl. Corporate News der Gesellschaft v. 29. Oktober 2024).

Der Beschluss zum Delisting erfolgte, da der wirtschaftliche Nutzen der Notierung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr an der Börse Düsseldorf den damit verbundenen Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Mit dem Delisting ist eine Reduzierung des künftigen Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten.

Weiter hat die Gesellschaft heute beschlossen, sämtliche 406.246 noch nicht gewandelten Schuldverschreibungen der von der Gesellschaft ausgegebenen Wandelanleihe 2021/2026 (ISIN DE000A3E5S26; „Wandelanleihe“) mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 406.246 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2025 unter Einhaltung einer mindestens 90-tägigen Kündigungsfrist nach Ziffer 3.3 der Anleihebedingungen zu kündigen und damit die Wandelanleihe vorzeitig sowie vollständig zurückzuzahlen.

Tag der vorzeitigen Rückzahlung gemäß Anleihebedingungen ist ebenfalls der 31. Januar 2025. Die Anleihegläubiger erhalten zum Rückzahlungstermin den Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zurück.

Die Anleihegläubiger müssen im Zusammenhang mit der Kündigung der Wandelanleihe nichts veranlassen. Die Schuldverschreibungen sind in einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt, hinterlegt, sodass die Gutschriften über die Clearstream Banking AG und die depotführenden Kreditinstitute erfolgen.

Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, die Kündigung der Wandelanleihe im Oktober 2024 im Einklang mit Ziffer 14.1 der Anleihebedingungen auf der Webseite der Gesellschaft unter niiio.finance/investor-relations/, Rubrik „Wandelanleihe 21/26“, bekanntzumachen.

Angebotsunterlage - Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot der Neptune BidCo AG c/o Cormoran GmbH an die Aktionäre der niiio finance group AG

Neptune BidCo AG
Frankfurt am Main
HRB 130249

Angebotsunterlage
Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot
der Neptune BidCo AG
c/o Cormoran GmbH, Am Zirkus 2, 10117 Berlin

an die Aktionäre der
niiio finance group AG
Görlitz
HRB 37332
ISIN DE000A2G8332 / WKN A2G833

zum Erwerb von bis zu 2.000.000 Aktien der niiio finance group AG gegen Zahlung einer Gegenleistung in Bar in Höhe von
EUR 0,75 je Aktie

Annahmefrist: 4. November 2024 bis 29. November 2024, 24:00 Uhr (MESZ)

Die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes kommen im Hinblick auf dieses freiwillige öffentliche Erwerbsangebot nicht zur Anwendung.

1. Allgemeine Informationen und Hinweise

1.1 Allgemeine Informationen zum Erwerbsangebot

1.1.1 Die Neptune BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 130249 (im Folgenden auch „Neptune BidCo“ oder „Bieterin“) unterbreitet den Aktionären der niiio finance group AG mit Sitz in Görlitz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 37332 („niiio“ oder „Zielgesellschaft“), nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot („Angebot“), gerichtet auf den Erwerb von bis zu 2.000.000 Aktien der niiio, jeweils einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots verbundenen Nebenrechte.

Der Preis je Aktie beträgt EUR 0,75.

1.1.2 Die Aktien der niiio mit der ISIN DE000A2G8332 / WKN A2G833 sind nicht zum Handel an einem organisierten Markt einer deutschen oder ausländischen Börse zugelassen, sie sind jedoch in den Handel im Freiverkehr in Deutschland unter anderem an der Börse Düsseldorf einbezogen. Das Angebot der Bieterin ist kein Angebot, welches unter die Regelungen des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) fällt, da das WpÜG gemäß § 1 Abs. 1 WpÜG nur auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren anzuwenden ist, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Da die Regelungen des WpÜG auf dieses Angebot nicht anwendbar sind, wurde diese Angebotsunterlage nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft und gebilligt.

1.2 Informationen zur Bieterin 

Die Bieterin hält ca. 91,5% der Aktien der niiio.

1.3 Zentrale Abwicklungsstelle 

Die Bieterin hat die BankM AG, Baseler Straße 10, 60329 Frankfurt am Main, mit der Funktion der Abwicklungsstelle für das Angebot beauftragt. Die technische Abwicklung des Angebotes führt die Quirin Privatbank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin durch (nachfolgend „Zentrale Abwicklungsstelle“).

1.4 Durchführung des Erwerbsangebots nach deutschem Recht

1.4.1 Das Angebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Eine Durchführung als öffentliches Erwerbsangebot nach den Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung ist nicht beabsichtigt. Es sind keine Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen dieser Angebotsunterlage oder des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt oder veranlasst worden.

1.4.2 Die Veröffentlichung des Angebots im Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite der niiio unter
(Rubrik Erwerbsangebot) bezweckt weder die Abgabe des Angebots noch eine Veröffentlichung des Angebots nach Maßgabe einer ausländischen Rechtsordnung, noch ein öffentliches Werben für das Angebot.

1.4.3 Die Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage an Dritte sowie die Annahme des Angebots kann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Die Angebotsunterlage darf durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im Ausland veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit das nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz der Angebotsunterlage gelangen oder von dort das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren und solche etwaigen Beschränkungen einzuhalten. Die Neptune BidCo übernimmt nicht die Gewähr, dass die Weitergabe oder Versendung der Angebotsunterlage oder die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den im jeweiligen Ausland geltenden Vorschriften vereinbar ist.

1.4.4 Eine Verantwortung der Bieterin für die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften durch Dritte wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit ein depotführendes Institut seinen Kunden gegenüber Informations- und Weiterleitungspflichten in Bezug auf das Angebot treffen, die auf den für das jeweilige Depotverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften beruhen, ist das depotführende Institut gehalten, die Auswirkungen ausländischer Rechtsordnungen auf diese Pflichten eigenverantwortlich zu prüfen.

1.5 Veröffentlichung der Angebotsunterlage, Erklärungen und Mitteilungen

Die Angebotsunterlage wird auf der Internetseite der niiio unter
(Rubrik Erwerbsangebot) sowie im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Darüber hinaus ist keine weitere Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorgesehen. Änderungen oder Aktualisierungen des Erwerbsangebotes werden, soweit nicht anders vorgesehen, ausschließlich auf der Internetseite der niiio veröffentlicht. Mögliche Verkäufer der Aktien erklären sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

2. Gegenstand des Angebots

2.1 Gegenstand des Angebots sind insgesamt bis zu Stück 2.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien der niiio mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, die bei der Clearstream Banking AG in einer oder mehreren Globalurkunden unter der ISIN DE000A2G8332 in Girosammelverwahrung gehalten werden (nachfolgend als „Aktie“ bzw. „Aktien“ bezeichnet).

2.2 Vorbehaltlich einer etwaigen Erweiterung des Angebots gemäß Ziffer 5.5 bezieht sich dieses Angebot ausschließlich auf den Erwerb der zuvor genannten Aktien zum Erwerbspreis von EUR 0,75 je Aktie durch die Neptune BidCo. Andere Wertpapiere als die unter Ziffer 2.1 genannten Aktien sind nicht Gegenstand dieses Angebots.

2.3 Der angebotene Kaufpreis für die Aktien kann über oder unter dem an einer Wertpapierbörse festgestellten Preis liegen. Die dieses Angebot annehmenden Aktionäre haben in diesem Zusammenhang nach Erhalt des Kaufpreises keinen Anspruch auf Anpassung des Kaufpreises, auf Ausgleich oder ein Zurückbehaltungsrecht. Da das Angebot nicht unter die Regelungen des WpÜG fällt, sieht die Bieterin von Ausführungen zur Angemessenheit der Gegenleistung ab.

3. Bedingungen

Das Angebot bezieht sich ausschließlich auf die unter Ziffer 2.1 beschriebenen Aktien. Andere von der Gesellschaft begebene Wertpapiere sind nicht Gegenstand dieses Angebots. Vorbehaltlich einer etwaigen Erweiterung des Angebots gemäß Ziffer 5.5 ist das Angebot in seiner Höhe auf 2.000.000 Aktien begrenzt. Für den Fall einer Überannahme des Angebots erfolgt grundsätzlich eine verhältnismäßige Zuteilung der eingereichten Annahmen des Angebots gemäß Ziffer 5.5.

Dieses Angebot und die durch Annahme des Angebots zustande kommenden Kaufverträge sind von keinen weiteren Bedingungen oder behördlichen Genehmigungen abhängig.

4. Annahmefrist

Die Annahmefrist beginnt
am Montag, den 4. November 2024 und endet
am Freitag, den 29. November 2024 um 24 Uhr (MESZ).

Die Bieterin behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist ausdrücklich vor. Eine Verlängerung der Annahmefrist wird die Bieterin vor Ablauf der Annahmefrist durch Veröffentlichung auf der Internetseite der niiio unter
(Rubrik Erwerbsangebot) mitteilen und nachfolgend auch im Bundesanzeiger veröffentlichen. Gegenüber den Depotführenden Instituten (vgl. Definition unter Ziffer 5.1.1) wird die Zentrale Abwicklungsstelle eine etwaige Verlängerung der Annahmefrist mitteilen. Im Fall der Verlängerung der Annahmefrist verschieben sich die in dieser Angebotsunterlage genannten Fristen für die Abwicklung des Angebots entsprechend.

5. Annahme des Angebots; Abwicklung

5.1 Annahmeerklärung

5.1.1 Aktionäre können dieses Angebot nur innerhalb der unter Ziffer 4 genannten Annahmefrist (vorbehaltlich einer Verlängerung der Annahmefrist) annehmen. Die Annahme kann nur in Textform gegenüber einem depotführenden Kreditinstitut oder einem depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder der inländischen Niederlassung eines depotführenden Kreditinstituts oder eines depotführenden Finanzdienstleistungsunternehmens (nachfolgend „Depotführendes Institut“) erklärt werden. Eine Annahme des Angebots ist nur für ganze Aktien möglich. Ein Formular für die Annahmeerklärung erhalten die Aktionäre direkt von dem jeweiligen Depotführenden Institut.

5.1.2 Aktionäre, die dieses Angebot für von Ihnen gehaltenen Aktien annehmen wollen, müssen:

(i) die Annahme des Angebots innerhalb der Annahmefrist unter Angabe der Anzahl der Aktien, für die das Angebot angenommen werden soll, gegenüber ihrem Depotführenden Institut in Textform erklären; und

(ii) ihr Depotführendes Institut anweisen, die Umbuchung der Aktien, für die das Angebot angenommen werden soll (nachfolgend „Eingereichte Aktien“), in die ausschließlich für die Durchführung dieses Erwerbsangebots bei der Clearstream Banking AG eingerichtete Interims-Gattung (ISIN DE000A40KY91 / WKN A40KY9; „Interims-Gattung“)) vorzunehmen bzw. zu veranlassen.

5.1.3 Die Annahme des Angebots wird erst mit Umbuchung der Eingereichten Aktien in die zum Zwecke der Durchführung dieses Angebots eingerichtete Interims-Gattung wirksam. Die Umbuchung der zum Verkauf eingereichten Aktien in die Interims-Gattung wird durch das Depotführende Institut nach Erhalt der Erklärung der Angebotsannahme vorgenommen, wobei dies in der Verantwortung des jeweiligen Depotführenden Instituts liegt. Sie gilt als fristgerecht innerhalb der Annahmefrist erfolgt, wenn sie bis spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist, also bis 3. Dezember 2024, 18:00 Uhr (MESZ) bewirkt wird und die Annahme innerhalb der Annahmefrist, also bis 29. November 2024, 24:00 Uhr (MESZ), gegenüber dem Depotführenden Institut in Textform erklärt worden ist. „Bankarbeitstag“ meint einen Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main, Deutschland, für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind und das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfersystem (TARGET) oder ein vergleichbares System funktionsbereit ist.

5.1.4 Annahmeerklärungen, die bei dem jeweiligen Depotführenden Institut nicht innerhalb der Annahmefrist oder falsch oder unvollständig ausgefüllt eingehen, gelten nicht als wirksame Annahme des Angebots und berechtigen den betreffenden Aktionär nicht dazu, die Gegenleistung aus dem Angebot zu erhalten. Die Bieterin behält sich jedoch das Recht vor, auch eine mit Mängeln oder Fehlern behaftete oder verspätete Annahmeerklärung zu akzeptieren. Weder die Bieterin noch die für sie handelnden Personen haben die Pflicht, Mängel oder Fehler der Annahmeerklärung gegenüber dem jeweiligen Aktionär anzuzeigen, noch unterliegen sie irgendeiner Haftung, wenn die Anzeige unterbleibt.

5.2 Erklärungen und Weisungen der annehmenden Aktionäre

Mit der Annahme des Angebots weisen die jeweiligen das Angebot annehmenden Aktionäre ihr Depotführendes Institut an und ermächtigen dieses:

5.2.1 die Aktien zunächst in ihrem Depot zu belassen, jedoch die sofortige Umbuchung der in der Annahmeerklärung bezeichneten Aktien, für die sie jeweils die Annahme dieses Angebots erklärt haben, in die ausschließlich für die Durchführung dieses Erwerbsangebots eingerichtete Interims-Gattung bei der Clearstream Banking AG vorzunehmen bzw. zu veranlassen;

5.2.2 die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, die auf den Konten des Depotführenden Instituts belassenen und in die Interims-Gattung umgebuchten Eingereichten Aktien nach Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. Ziffer 5.3) auszubuchen und der Zentralen Abwicklungsstelle auf deren Depotkonto bei der Clearstream Banking AG („Zieldepotkonto“) zur Verfügung zu stellen und das Eigentum an den Eingereichten Aktien samt aller hiermit verbundenen Nebenrechte an die Bieterin zu übertragen;

5.2.3 die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, unmittelbar oder über das Depotführende Institut die für die Bekanntgabe über den Erwerb der Aktien erforderlichen Informationen, insbesondere die Anzahl der im Depot des Depotführenden Instituts bei der Clearstream Banking AG in die Interims-Gattung umgebuchten Eingereichten Aktien börsentäglich an die Zentrale Abwicklungsstelle zu übermitteln;

5.2.4 die Annahmeerklärung auf Verlangen der Zentralen Abwicklungsstelle an diese weiterzuleiten; und beauftragen und bevollmächtigen die jeweiligen das Angebot annehmenden Aktionäre ihr Depotführendes Institut und die Zentrale Abwicklungsstelle mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen, jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB, alle erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen zur Abwicklung dieses Angebots vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Eigentumsübergang der Eingereichten Aktien unter Berücksichtigung einer etwaig erforderlich werdenden verhältnismäßigen Annahme (Ziffer 5.5) auf die Bieterin herbeizuführen.

5.2.5 die Aktien, für die sie die Annahme erklärt haben, jeweils einschließlich aller mit diesen verbundenen Rechte, an die Bieterin Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream Banking AG nach den Bestimmungen dieses Angebots zu übertragen. Sofern die Annahmeerklärungen verhältnismäßig berücksichtigt werden, gilt die Übereignungserklärung im Umfang der Zuteilung gemäß den Regelungen unter Ziffer 5.5.

5.3 Abwicklung des Angebots und Kaufpreiszahlung

5.3.1 Die Zahlung des Kaufpreises an Clearstream zur Gutschrift an die Depotbanken erfolgt gegebenenfalls nach Maßgabe der teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß Ziffer 5.5 - Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien durch Clearstream auf das Konto der Zentralen Abwicklungsstelle zur Übereignung an die Bieterin. Der Kaufpreis wird voraussichtlich zwischen dem fünften und achten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist, also voraussichtlich zwischen dem 6. und 11. Dezember 2024, zur Verfügung stehen. Im Falle einer teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen kann sich aus abwicklungstechnischen Gründen die auch dann unverzüglich durchzuführende Zahlung des Kaufpreises gegebenenfalls um wenige Tage verzögern.

5.3.2 Die jeweilige Depotbank ist beauftragt, den jeweiligen Kaufpreis dem bei ihr geführten Konto des jeweiligen annehmenden Aktionärs gutzuschreiben. Mit der Gutschrift bei der jeweiligen Depotbank hat die Bieterin ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Es obliegt den Depotbanken, den Kaufpreis den Aktionären, die am Angebot teilnehmen, gutzuschreiben.

5.3.3 Soweit zum Erwerb eingereichte niiio-Aktien im Fall der teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen nicht erworben werden konnten, werden die Depotbanken angewiesen, diese verbleibenden niiio-Aktien in die ursprüngliche WKN: A2G833 / ISIN: DE000A2G8332 zurück zu buchen.

5.4 Rechtsfolgen der Annahme

5.4.1 Mit der Abgabe der Annahmeerklärung gegenüber dem Depotführenden Institut erklärt der jeweilige einreichende Aktionär, dass er für alle in der Annahmeerklärung genannten und auf seinem Depot bei dem Depotführenden Institut befindlichen Eingereichten Aktien (samt aller hiermit verbundenen Nebenrechte) das Angebot der Bieterin gemäß den Bestimmungen dieser Angebotsunterlage annimmt. Mit der wirksamen Annahme des Angebots kommt zwischen der Bieterin und dem annehmenden Aktionär ein Kaufvertrag über die Eingereichten Aktien (nachfolgend „Kaufvertrag“) gemäß den Bestimmungen dieser Angebotsunterlage zustande. Der annehmende Aktionär und die Bieterin einigen sich zugleich über die Übertragung des Eigentums an den Eingereichten Aktien zum jeweiligen Abwicklungstag auf die Bieterin. Darüber hinaus erklärt der jeweils einreichende Aktionäre mit Annahme dieses Angebots unwiderruflich die in Ziffern 5.2 und 5.3 beschriebenen Weisungen, Aufträge und Vollmachten.

5.4.2 Mit der Annahme des Angebots durch den jeweiligen Aktionär erklärt dieser gegenüber der Bieterin, dass:

(i) die Eingereichten Aktien zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs im alleinigen Eigentum des Aktionärs stehen, keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegen, sowie frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind;

(ii) ihm bewusst und er damit einverstanden ist, dass die Eingereichten Aktien nach Umbuchung in die Interims-Gattung nicht mehr handelbar sind; und

(iii) ihm bewusst und er damit einverstanden ist, dass eine Verfügung über die Eingereichten Aktien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.

5.5 Begrenzung des Angebots und Annahme im Falle der Überannahme

Das Angebot ist grundsätzlich begrenzt auf 2.000.000 Aktien. Sofern im Rahmen dieses Angebots über die Depotführenden Institute Annahmeerklärungen für mehr als 2.000.000 Aktien eingereicht werden, gilt Folgendes:

5.5.1 Nehmen Aktionäre dieses Angebot für mehr als 2.000.000 Aktien an, auf die dieses Angebot beschränkt ist, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig berücksichtigt. Es werden nur ganze Aktien berücksichtigt, es wird bei der verhältnismäßigen Berücksichtigung auf die nächste natürliche Zahl abgerundet. Spitzen bleiben unberücksichtigt.

5.5.2 Jeder andienende Aktionär kann sämtliche seiner Aktien im Rahmen dieses Angebots andienen. Eine eventuelle über Stück 2.000.000 Aktien hinaus gehende Annahme durch die Bieterin ist grundsätzlich möglich, obliegt aber alleinig der Entscheidung der Bieterin und wird nach Ablauf der Annahmefrist den jeweiligen Aktionären bzw. abwickelnden Banken mitgeteilt. In diesem Falle kann sich aus abwicklungstechnischen Gründen die auch dann unverzüglich durchzuführende Zahlung des Kaufpreises gegebenenfalls um einige Bankarbeitstage verzögern.

5.5.3 Die Bieterin behält sich vor, weitere Aktien als die genannten zu erwerben, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch eine nachträgliche und vor Ende der Annahmefrist erfolgende Erhöhung des Volumens, auf das dieses Angebots begrenzt ist.

5.5.4 Außerdem behält sich die Bieterin im Falle der Überannahme des Angebots das Recht vor, alle im Rahmen des Angebots zum Erwerb angedienten Aktien zu erwerben und für diesen Fall auf die verhältnismäßige Annahme zu verzichten oder im Falle der Überannahme Aktien, für die das Angebot angenommen wurde, in einem größeren Verhältnis zu erwerben. Mit Annahme des Angebots erklärt der jeweils die Annahme erklärende Aktionär hierzu sein Einverständnis.

5.5.5 Die Bieterin wird eine nachträgliche Erhöhung des Volumens, auf das sich das Angebot bezieht, oder einen Verzicht auf die verhältnismäßige Annahme oder, im Falle der Überannahme, eine Erhöhung des Verhältnisses, zu welchem Aktien berücksichtigt werden können, ausschließlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der niiio unter
(Rubrik Erwerbsangebot) mitteilen. Gegenüber den Depotführenden Instituten werden entsprechende Mitteilungen durch die Zentrale Abwicklungsstelle vorgenommen. Mit Annahme des Angebot erklärt der jeweils die Annahme erklärende Aktionär hierzu sein Einverständnis.

5.6 Widerruf; Rücktritt

5.6.1 Die Annahme des Angebots durch die Aktionäre erfolgt grundsätzlich unwiderruflich. Aktionären, die dieses Angebot angenommen haben, steht auch kein vertragliches Rücktrittsrecht von dem durch die Annahme dieses Angebots geschlossenen Kaufvertrag zu.

5.6.2 Die Neptune BidCo hat das Recht, in Bezug auf Aktien, für die das Erwerbsangebot gegenüber der Neptune BidCo noch nicht angenommen wurde, jederzeit vom Angebot zurückzutreten, ohne dass dadurch Ansprüche gegenüber der Neptune BidCo durch Aktionäre, die das Angebot noch nicht angenommen haben, entstehen.

5.7 Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Anweisungen, Erklärungen, Ermächtigungen, Aufträge und Vollmachten werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung dieses Angebots unwiderruflich erteilt.

6. Handelbarkeit der Aktien bis zur Abwicklung des Angebots

Ein Handel der Eingereichten Aktien ist nicht vorgesehen. Aktionäre, die dieses Angebot annehmen, können daher die in die Interims-Gattung umgebuchten Eingereichten Aktien bis zu einer eventuellen Rückbuchung auf die ursprüngliche ISIN/WKN aufgrund einer Überannahme wahrscheinlich nicht anderweitig veräußern, und zwar unabhängig davon, ob die Aktien übernommen werden oder wegen einer eventuellen Überannahme nach Ablauf der Annahmefrist teilweise nicht im Rahmen des Angebots berücksichtigt werden.

7. Kosten der Annahme

Etwaige mit der Annahme dieses Angebots entstehende Kosten sind von den betreffenden Aktionären selbst zu tragen, eine Erstattung durch die Bieterin erfolgt nicht. Aktionären, die dieses Angebot annehmen wollen, wird daher empfohlen, etwaige durch die Annahme des Angebots entstehende Kosten mit dem Depotführenden Institut abzuklären.

8. Steuerlicher Hinweis

Die steuerliche Behandlung des Veräußerungsvorgangs bezüglich der Eingereichten Aktien hängt von den jeweiligen individuellen steuerlichen Verhältnissen des jeweiligen Aktionärs ab.

9. Finanzierung des Angebots

Die Bieterin hat alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Gegenleistung die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel und die Mittel zur Begleichung der Transaktionskosten zur Verfügung stehen. Weitere Informationen zur Finanzierung des Erwerbs werden nicht offengelegt. Mit Annahme des Angebotes erklärt sich der annehmende Aktionäre hiermit einverstanden.

10. Veröffentlichungen

Alle weiteren Veröffentlichungen und sonstigen Mitteilungen der Bieterin im Zusammenhang mit dem Angebot erfolgen, soweit nicht eine weitergehende Veröffentlichungspflicht besteht, ausschließlich auf der Internetseite der niiio unter
(Rubrik Erwerbsangebot).

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Das Angebot sowie die unter dem Angebot zustande gekommenen Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts und den Regelungen in der Angebotsveröffentlichung. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) finden auf dieses Angebot keine Anwendung. Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Angebot (sowie allen Verträgen, die infolge der Annahme dieses Angebots zustande kommen) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Görlitz, Deutschland.

11.2 Sofern einzelne Bestimmungen dieses Angebots unwirksam und/oder undurchführbar sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit des Angebots im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Angebot enthaltenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in einem solchen Fall gilt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Angebots eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

12. Rückfragen

Wenden Sie sich bei Fragen zur Abwicklung, insbesondere bezüglich der Annahme des Angebots und dessen technischer Abwicklung, bitte an Ihr Depotführendes Institut. Allgemeine Fragen, die sich auf das Angebot der Bieterin beziehen, richten Sie bitte an
ir@niiio.finance

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2024

home24 SE: RAS Beteiligungs GmbH konkretisiert Squeeze-out-Verlangen und legt Barabfindung fest

Corporate News

Berlin, 30. Oktober 2024 – Die home24 SE hatte am 22. Oktober 2024 das Verlangen ihrer Mehrheitsaktionärin RAS Beteiligungs GmbH bekannt gemacht, dass die Hauptversammlung der home24 SE über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der home24 SE auf die RAS Beteiligungs GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll.

Die RAS Beteiligungs GmbH hat gestern das angekündigte konkretisierende Squeeze-out-Verlangen an die home24 SE übermittelt und mitgeteilt, dass auf der Grundlage einer durchgeführten Unternehmensbewertung die angemessene Barabfindung EUR 7,46 pro Aktie der home24 SE beträgt. Der zuvor gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat heute die Angemessenheit dieser Barabfindung bestätigt.

Nach Angaben der RAS Beteiligungs GmbH hält diese weiterhin 95,97 % des Grundkapitals der home24 SE.

Die home24 SE wird zeitnah entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu der Hauptversammlung, in der der Übertragungsbeschluss gefasst werden soll, einladen.

APONTIS PHARMA AG: Vorstand und Aufsichtsrat der APONTIS PHARMA AG empfehlen Annahme des öffentlichen Erwerbsangebots von Zentiva

Corporate News

- Gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht

- Angebotspreis von EUR 10,00 je Aktie entspricht einer attraktiven Prämie von rund 52,9 % gegenüber dem Börsenschlusskurs vom 15. Oktober 2024 sowie einer Prämie von 38,3 % gegenüber dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs (Xetra) der letzten drei Monate bis zum 15. Oktober 2024 (einschließlich)

- Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA halten den Angebotspreis aus finanzieller Sicht für fair, angemessen und attraktiv und empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären die Annahme des Angebots

- Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA begrüßen die Absichten von Zentiva, insbesondere im Hinblick auf die Fortsetzung der Wachstumsstrategie von APONTIS PHARMA

- Annahmefrist endet am 21. November 2024

Monheim am Rhein, 30. Oktober 2024. Vorstand und Aufsichtsrat der APONTIS PHARMA AG (Ticker APPH / ISIN DE000A3CMGM5) (die „APONTIS PHARMA“), einem führenden Pharmaunternehmen für Single Pill-Kombinationen in Deutschland, haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme zum öffentlichen Erwerbsangebot der Zentiva AG (die „Bieterin“) an alle APONTIS PHARMA-Aktionärinnen und -Aktionäre zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautender Stückaktien der APONTIS PHARMA (das „Angebot“) abgegeben. Die Bieterin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Zentiva Pharma GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, und Teil der Zentiva-Gruppe („Zentiva“). Nach sorgfältiger und eingehender Prüfung der am 24. Oktober 2024 von der Bieterin veröffentlichten Angebotsunterlage empfehlen der Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA den APONTIS PHARMA-Aktionärinnen und Aktionären, das Angebot anzunehmen. Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA beabsichtigen, alle von ihnen gehaltenen APONTIS PHARMA-Aktien anzudienen.

Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA halten den Angebotspreis in Höhe von EUR 10,00 je APONTIS PHARMA-Aktie aus finanzieller Sicht für fair, angemessen und attraktiv und sehen darin eine attraktive Prämie von rund 52,9 % gegenüber dem Börsenschlusskurs vom 15. Oktober 2024 sowie einer Prämie von 38,3 % gegenüber dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs (Xetra) der letzten drei Monate bis zum 15. Oktober 2024 (einschließlich).

Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA sind unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Angebots sowie der Ziele und Absichten der Bieterin – unabhängig voneinander – der Auffassung, dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung fair, angemessen und attraktiv ist und der Vollzug des Angebots im Interesse von APONTIS PHARMA und ihrer Aktionärinnen und Aktionäre, ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstigen Stakeholder liegt. Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA unterstützen das Angebot. Der Zusammenschluss ermöglicht es der Bieterin und APONTIS PHARMA, ihre vorhandenen Ressourcen zu bündeln, um eine höhere Ressourcenverfügbarkeit und eine breitere Produktpalette zu erreichen.

Darüber hinaus begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA das in der Angebotsunterlage niedergelegte wirtschaftliche und strategische Ziel der Bieterin und von Zentiva, APONTIS PHARMA zu stärken und in ihrem Wachstum zu unterstützen. Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA sind der Auffassung, dass die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung sowie der Zugang zum europäischen Netzwerk von Zentiva für die zukünftige Vermarktung der von APONTIS PHARMA entwickelten pharmazeutischen Produkte von zentraler Bedeutung für den langfristigen Unternehmenserfolg der Gesellschaft sind.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA besteht mangels Anwendbarkeit des WpÜG nicht. Die gemeinsame begründete Stellungnahme ist auf der Internetseite von APONTIS PHARMA im Bereich Investor Relations unter Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in deutscher Sprache veröffentlicht und wird auch in einer unverbindlichen englischen Übersetzung zur Verfügung gestellt.

Die Annahmefrist für das Angebot hat mit Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 24. Oktober 2024 begonnen und endet am 21. November 2024 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Alle relevanten Details zu den Bedingungen und Regelungen, sowie insbesondere zur Annahme des Angebots sind in der Angebotsunterlage dargestellt, die auf der folgenden Internetseite der Bieterin abrufbar ist: www.zentiva-offer.com. Um ihre Aktien in das Erwerbsangebot einzuliefern, werden die Aktionärinnen und Aktionäre gebeten, sich direkt mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen.

Wichtiger Hinweis

Die Informationen in dieser Veröffentlichung stellen keine Erläuterungen oder Ergänzungen zu den Aussagen in der begründeten Stellungnahme dar. Allein die gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat von APONTIS PHARMA ist maßgeblich.

Über APONTIS PHARMA:

Die APONTIS PHARMA AG ist ein führendes Pharmaunternehmen in Deutschland, das sich auf Single Pill-Kombinationen spezialisiert hat. Single Pill-Kombinationen vereinen zwei bis drei patentfreie Wirkstoffe in einem Kombinationspräparat, das einmal am Tag eingenommen wird. Single Pill-Therapien verbessern wissenschaftlich gestützt signifikant die Behandlungsprognose und Lebensqualität der Patient:innen, während Komplikationen, Sterblichkeit und Behandlungskosten sinken. Daher sind Single Pill-Kombinationen in zahlreichen internationalen Behandlungsleitlinien die zu bevorzugende Therapieoption, darunter in der EU und in Deutschland. APONTIS PHARMA entwickelt, vermarktet und vertreibt seit 2013 ein breites Portfolio an Single Pill-Kombinationen und anderen Arzneimitteln, mit besonderem Fokus auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie Hypertonie, Hyperlipidämie und Sekundärprävention. Weitere Informationen über APONTIS PHARMA finden sich unter www.apontis-pharma.de.

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Anmerkung der Redaktion:

In der Angebotsunterlage hat sich die Bieterin Strukturmaßnahmen vorbehalten: "In der Investorenvereinbarung haben sich die Bieterin und Zentiva Pharma das Recht vorbehalten, in Bezug auf die Zielgesellschaft Unternehmensverträge gemäß § 291 AktG abzuschließen, eine Beendigung der Börsennotierung der Zielgesellschaft, eine Verschmelzung gemäß dem Umwandlungsgesetz („UmwG“), einen Formwechsel gemäß dem UmwG, einen Squeeze-out gemäß dem AktG oder dem UmwG oder eine Eingliederung gemäß dem AktG durchzuführen und/oder entsprechende Beschlüsse zu fassen."

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft: Kommt ein gerichtliches Sachverständigengutachten?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft wollte das LG Berlin II einen Verhandlungstermin am 3. September 2024 durchführen. Bei diesem Termin sollte die Angemessenheitsprüferin WollnyWP angehört werden. Wegen Krankheit und kürzlichen Todes des Geschäftsführers,

Der Squeeze-out bei WESTGRUND war bereits Ende 2016 angekündigt worden. Der dann (nach Jahren der Diskussion zwischen den Wirtschaftsprüfern) auf der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 gefasste Übertragungsbeschluss wurde nach Verzögerung durch eine Anfechtungsklage schließlich am 3. November 2021 im Handelsregister eingetragen.

LG Berlin II, Az. 102 O 155/21
SCI AG u.a. ./. ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

DLA Piper berät die VIB Vermögen AG bei der Verschmelzung mit der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG

Pressemitteilung

DLA Piper hat die VIB Vermögen AG (VIB) bei der erfolgreichen Verschmelzung mit der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft (BBI), einem Bestandshalter für Gewerbeimmobilien im konsumentennahen Bereich, beraten. Die Transaktion führt zu einer vereinfachten Konzernstruktur, die die Umsetzung einer einheitlichen Unternehmensstrategie erleichtert und Kostensynergien schafft. Die Verschmelzung der beiden Unternehmen erhöht die Flexibilität und Rechtssicherheit. Zudem können durch den Wegfall der Börsennotierung der BBI operative Kosten eingespart werden.

Im Zuge der Verschmelzung wurde eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BBI gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) durchgeführt. Vor der Verschmelzung hielt die VIB bereits rund 94,88% des Grundkapitals der BBI und war somit Hauptaktionärin der BBI.

Am 13. August 2024 beschloss die Hauptversammlung der BBI, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine angemessene Barabfindung auf die VIB zu übertragen. Die Hauptversammlung der VIB stimmte dem Verschmelzungsvertrag vom 27. Juni 2024 am 14. August 2024 zu. Die Verschmelzung wurde am 7. Oktober 2024 mit der Eintragung in das Handelsregister der VIB wirksam. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung ging das gesamte Vermögen der BBI auf die VIB über.

Die VIB Vermögen AG mit Sitz in Neuburg an der Donau entwickelt, erwirbt und verwaltet als mittelständische Gesellschaft seit über 30 Jahren erfolgreich Gewerbeimmobilien. Der Fokus liegt dabei auf Immobilien aus der Assetklasse Logistik, Light Industrial sowie Büro. Seit 2005 sind die Aktien der VIB im Freiverkehr an den Börsen München und Frankfurt notiert.

Das Team von DLA Piper stand unter der Federführung von Partnerin Kerstin Schnabel (Corporate, Köln) und Counsel Juliane Poss (Capital Markets, Frankfurt) und umfasste darüber hinaus Associate Melissa Sehringer (Corporate, Köln).

Delisting-Übernahmeangebot für Aktien der Splendid Medien AG

Andreas Klein Vermögensverwaltung GmbH
Köln

Hinweisbekanntmachung gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN LÄNDER BESTIMMT, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER MASSGEBLICHEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Die Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Delisting-Übernahmeangebot (Barangebot) (das „Angebot“) der Andreas Klein Vermögensverwaltung GmbH, Köln, („Bieterin“) an die Aktionäre der Splendid Medien AG, Köln, („Zielgesellschaft“) zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautender Stückaktien der Zielgesellschaft (ISIN DE0007279507) (die „Splendid-Aktien“) ist ab dem heutigen Tag im Internet unter


abrufbar.

Außerdem können Exemplare der Angebotsunterlage zur kostenlosen Ausgabe bei der Quirin Privatbank AG, Haferwende 36A, 28357 Bremen angefordert werden. Bestellung per E-Mail sind (unter Angabe einer Postadresse für einen etwaigen Postversand) zu richten an

neuekapitalmassnahmen@quirinprivatbank.de

Köln, den 30. Oktober 2024

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Splendid-Aktien. Die Bedingungen des Angebots sowie weitere das Angebot betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage mitgeteilt, deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gestattet wurde.

Investoren und Inhabern von Splendid-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten.

Das Angebot unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem WpÜG und dem Börsengesetz.

Die Bieterin und die mit ihr verbundenen Unternehmen oder Makler (die als Beauftragte der Bieterin oder ihrer verbundenen Unternehmen handeln) können während oder nach der Laufzeit des Angebots Splendid-Aktien in anderer Weise als im Rahmen des Angebots über die Börse zu Marktkursen oder außerbörslich zu ausgehandelten Konditionen erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen Dies gilt auch für andere Wertpapiere, die in Splendid-Aktien umgewandelt oder umgetauscht werden können. Falls solche Erwerbe getätigt werden, wird dies nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem WpÜG, im Bundesanzeiger und im Internet unter www.herbst-delisting.de veröffentlicht.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://herbst-delisting.de
im Internet am: 30.10.2024. 

Köln, den 30. Oktober 2024

Andreas Klein Vermögensverwaltung GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Oktober 2024

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Aareal Bank AG

Atlantic BidCo GmbH
Frankfurt am Main

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
Aareal Bank AG, Wiesbaden
ISIN DE000A37FT90 / WKN A37FT9

Die ordentliche Hauptversammlung der Aareal Bank AG, Wiesbaden, (die „Gesellschaft“) vom 3. Mai 2024 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (die „Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Atlantic BidCo GmbH, Frankfurt am Main, (die „Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen (der „Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Oktober 2024 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden unter HRB 13184 eingetragen. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Gesellschaft eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 33,20 je auf den Namen lautender Stückaktie der Gesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Stuttgart, als dem gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Aareal Bank AG gilt gemäß § 10 Abs. 1 HGB als am 25. Oktober 2024 bekannt gemacht.

Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main, vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags (zzgl. Zinsen) an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Gesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei sein. 

Frankfurt am Main, im Oktober 2024

Atlantic BidCo GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2024

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit des den Aareal-Bank-Minderheitsaktionären angebotenen Abfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

SMT Scharf AG: Deutliche Anhebung der Umsatz- und Ergebnisprognose für 2024

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamm, 30. Oktober 2024 – Die SMT Scharf AG (WKN: A3DRAE, ISIN: DE000A3DRAE2) hebt ihre Umsatz- und Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2024 deutlich an. Grund hierfür ist die erstmalige Konsolidierung des Joint Venture Unternehmens Shandong Xinsha Monorail Co., Ltd. („Xinsha“), das aufgrund geänderter vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Joint Venture Partnern ab dem 1. November 2024 konsolidiert werden wird.

Dementsprechend rechnet der Vorstand nun für das Geschäftsjahr 2024 mit einem Konzernumsatz zwischen 87 Mio. EUR und 97 Mio. EUR. Zudem wird ein operatives Ergebnis (EBIT) zwischen 2,8 Mio. EUR und 4,6 Mio. EUR prognostiziert. Zuletzt war die SMT Scharf AG für das Jahr 2024 von einem Konzernumsatz zwischen 74 Mio. EUR und 79 Mio. EUR und einem operativen Ergebnis (EBIT) zwischen 1,5 Mio. EUR und 2,5 Mio. EUR ausgegangen.

Das prognostizierte Wachstum wird auf Umsatz und operatives Ergebnis (EBIT) von Xinsha für die Monate November und Dezember des Geschäftsjahres 2024 zurückzuführen sein, wobei für den Umsatz zwischen 13 Mio. EUR und 18 Mio. EUR sowie für das operative Ergebnis (EBIT) zwischen 1,3 Mio. EUR und 2,1 Mio. EUR erwartet werden. Die Auswirkungen der Konsolidierung von Xinsha können für das Geschäftsjahr 2025 sogar noch höher ausfallen, da Xinsha dann für das gesamte Jahr konsolidiert werden wird.

SYNLAB AG: Cinven erwirbt Elliotts Anteil an SYNLAB AG, Squeeze-Out wird folgen

Corporate News

30.10.2024 / 07:32 CET/CEST

Elliott bleibt indirekter Minderheitsaktionär von SYNLAB

Der Vorstand der SYNLAB AG („SYNLAB“) wurde darüber informiert, dass die internationale Private-Equity-Gesellschaft Cinven eine Vereinbarung mit Fonds getroffen hat, die von Elliott Advisors (UK) Limited („Elliott“) beraten werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird Cinven die derzeitige direkte Minderheitsbeteiligung von Elliott in Höhe von ca. 10 % an SYNLAB erwerben. Elliott wird neben den bestehenden Aktionären Cinven, Labcorp (vorbehaltlich behördlicher Genehmigung) und Qatar Holding LLC ein indirekter Minderheitsaktionär von SYNLAB werden. Die Transaktion unterliegt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden und wird voraussichtlich Anfang 2025 abgeschlossen sein.

Der Käufer der Elliott-Anteile wird die Ephios Bidco GmbH („Ephios Bidco“) sein, ein Unternehmen, das von Fonds kontrolliert wird, die von Cinven verwaltet und/oder beraten werden, und das Mehrheitsaktionär der SYNLAB AG ist. Ephios Bidco hält derzeit rund 86 % des Grundkapitals von SYNLAB. Nach Abschluss der Transaktion mit Elliott wird Ephios Bidco mindestens 96,09 % des Grundkapitals und mindestens 97,15 % der Stimmrechte der SYNLAB AG halten.

Vor diesem Hintergrund hat Ephios Bidco heute beim Vorstand von SYNLAB einen Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung für die SYNLAB AG gestellt, um die Übertragung der Aktien der verbleibenden (Minderheits-) Aktionäre auf Ephios Bidco als Mehrheitsaktionär gegen eine angemessene Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (aktienrechtlicher Squeeze-out) zu beschließen. Ephios Bidco wird die Höhe der angemessenen Barabfindung dem Vorstand von SYNLAB nach Abschluss der erforderlichen Bewertungen gesondert mitteilen.

Der Vorstand von SYNLAB wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über den Termin der Hauptversammlung informieren, auf der der entsprechende Übertragungsbeschluss gefasst wird. Der Squeeze-Out wird erst nach Zustimmung der Hauptversammlung von SYNLAB und Eintragung in das Handelsregister wirksam.

Mathieu Floreani, CEO des SYNLAB-Konzerns, kommentierte: „Wir sehen diese Entwicklung als einen positiven Schritt für SYNLAB. Die Entscheidung von Elliott, weiterhin indirekter Anteilseigner zu bleiben, zeigt, dass der Investor weiterhin an das Potenzial und das zukünftige Wachstum unserer Gruppe glaubt. Wir freuen uns darauf, eng mit all unseren Anteilseignern zusammenzuarbeiten, um den Erfolg von SYNLAB voranzutreiben.“

Hamburger Hafen und Logistik AG: HHLA hebt Erwartung für das Geschäftsjahr 2024 an

Hamburg, 30. Oktober 2024

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung

Die Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) hebt basierend auf den vorläufigen und ungeprüften Geschäftszahlen der ersten neun Monate ihre Jahresprognose für das laufende Geschäftsjahr an.

Trotz der globalen Herausforderungen wie der anhaltenden Konjunkturschwäche in Deutschland, dem militärischen Konflikt im Nahen Osten mit seinen Auswirkungen auf die Seewege sowie dem Krieg in der Ukraine, verzeichnete die HHLA eine positive Geschäftsentwicklung in den ersten neun Monaten 2024. Grund hierfür waren insbesondere der starke Anstieg der Transportmenge sowie eine insgesamt starke Umsatz- und Ergebnisentwicklung im dritten Quartal im Teilkonzern Hafenlogistik.

Vor diesem Hintergrund wird für das Geschäftsjahr 2024 im Teilkonzern Hafenlogistik nunmehr mit einem leichten Anstieg im Containerumschlag gegenüber dem Vorjahr (vormals: moderater Anstieg) sowie unverändert mit einem deutlichen Anstieg im Containertransport gerechnet. Bei den Umsatzerlösen wird nunmehr von einem starken Anstieg ausgegangen (vormals: deutlicher Anstieg). Grund hierfür ist im Wesentlichen ein Erlösanstieg bei den Bahnverkehren. Vor dem Hintergrund eines höheren Erlösniveaus durch temporär längere Verweildauern von Containern an den Hamburger Terminals wurde auch die Erwartung an das Betriebsergebnis (EBIT) angehoben und liegt nunmehr in der Bandbreite von 110 bis 130 Mio. Euro (vormals: in der Bandbreite von 70 bis 100 Mio. Euro). Dabei wird innerhalb dieser Spanne sowohl im Segment Container als auch im Segment Intermodal ein starker Anstieg des jeweiligen Segment-EBIT gegenüber dem Vorjahr erwartet.

Für den Teilkonzern Immobilien wird unverändert mit einer Umsatzentwicklung und einem Betriebsergebnis (EBIT) auf dem Niveau des Vorjahres gerechnet.

In Summe wird auf Konzernebene unverändert ein deutlicher Anstieg bei den Umsatzerlösen erwartet. Das Betriebsergebnis (EBIT) wird vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Effekte nunmehr in einer Bandbreite von 125 bis 145 Mio. Euro liegen (vormals: in der Bandbreite von 85 bis 115 Mio. Euro).

Infolge von zeitlichen Verschiebungen in der Umsetzung von Investitionsprojekten im Wesentlichen im Teilkonzern Immobilien sowie im Segment Intermodal aufgrund exogener Faktoren werden nunmehr auf Konzernebene Investitionen am unteren Ende der Bandbreite von 325 bis 375 Mio. Euro erwartet (vormals: 400 bis 450 Mio. Euro). Davon entfällt mit 300 bis 350 Mio. Euro der wesentliche Teil auf den Teilkonzern Hafenlogistik (vormals: 360 bis 410 Mio. Euro).

Angesichts der weiterhin volatilen Umfeldbedingungen bleibt der Ausblick mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.

Die vollständigen Geschäftszahlen für Januar bis September 2024 wird die HHLA am Donnerstag, den 14. November 2024, um 7:30 Uhr veröffentlichen.

EBIT ist definiert als Ergebnis vor Zinsen und Steuern. Detaillierte Angaben finden Sie hier.

Dienstag, 29. Oktober 2024

Herbst-Ausgabe des European Business Valuation Magazine (EBVM) erschienen

Die Herbst-Ausgabe (Fall 2024) des European Business Valuation Magazine (EBVM) ist erschienen und kann kostenlos heruntergeladen werden:

https://eacva.com/wp-content/uploads/EBVM_2024-03_European_Business_Valuation_Magazine.pdf

Das EBVM wird von der European Association of Certified Valuators and Analysts (EACVA) und dem International Valuation Standards Council (IVSC) veröffentlicht.

Aus dem Inhalt:

Framework for Start-up Valuation
Dr. Wiktor Patena / Wolfgang Kniest, CVA

The System Approach and Its Use in Asset Valuation
Roman Sustek, Ph.D.

Data: Industry Betas and Multiples (for Eurozone Companies)
Dr. Martin H. Schmidt / Dr. Andreas Tschöpel, CVA, CEFA, CIIA

Data: Transaction Multiples (Central and Western Europe, Southern Europe)
Prof. Dr. Stefan O. Grbenic, StB, CVA

News from IVSC

News from EACVA

IVSC Members Introduce Themselves:
European Valuation Institute (EVI)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der onoff AG: Verhandlungstermin verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der onoff AG zugunsten der SpiraTec AG hat das LG Hannover den auf den 6. November 2024 angesetzten Termin aufgehoben. Die Kammer sei neu besetzt und müssen sich zunächst in die Sache einarbeiten. Bei dem Termin sollten WP/StB Til Ammermann und WPin/StBin Monika Martyniak von der sachverständigen Prüferin angehört werden.

LG Hannover, Az. 23 O 323/23
Jaeckel u.a. ./. SpiraTec AG
22 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrenbevollmächtigte: Rechtsanwälte der Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main

"Machtlos bei Pleiten? Varta - was Aktionäre wirklich wissen müssen"

https://www.n-tv.de/wirtschaft/Varta-was-Aktionaere-wirklich-wissen-muessen-article25309786.html

Brichta & Bell - der ntv Wirtschafts-Podcast
"Machtlos bei Pleiten? Varta - was Aktionäre wirklich wissen müssen"

VIB Vermögen AG: Verschmelzung der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG auf die VIB Vermögen AG erfolgreich vollzogen

Corporate News

- Verschmelzung der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG auf die VIB Vermögen AG am 07. Oktober 2024 wirksam geworden

- Vermögen der BBI ist im Ganzen auf die VIB übergegangen

- Aktien der Minderheitsaktionäre der BBI wurden gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die VIB übertragen


Neuburg/Donau, 29. Oktober 2024. Die VIB Vermögen AG („VIB“) hat die Verschmelzung mit der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG („BBI“) erfolgreich abgeschlossen. Der Beschluss zur Verschmelzung erfolgte am 13. August 2024 durch die Hauptversammlung der BBI. Die Hauptversammlung der VIB stimmte der Verschmelzung am 14. August 2024 zu. Mit der finalen Eintragung der Transaktion in das Handelsregister der VIB am 07. Oktober 2024 ist sie nun wirksam geworden.

Dirk Oehme, Vorstandssprecher der VIB, kommentiert: „Die vollzogene Verschmelzung optimiert unsere Konzernstruktur erheblich und erzeugt Kostensynergien. Sie ist somit ein weiterer Meilenstein bei der Umsetzung unserer Unternehmensstrategie mit dem Ziel, die führende Stellung der VIB als Experte für Logistik- und Büroimmobilien weiter auszubauen.“

Das Vermögen der BBI ist im Rahmen der vollzogenen Verschmelzung im Ganzen auf die VIB übergegangen. Die Aktien der Minderheitsaktionäre der BBI wurden gegen eine angemessene Barabfindung auf die VIB übertragen. Vor der Verschmelzung hielt die VIB bereits 94,88 % des Grundkapitals der BBI und war somit Hauptaktionärin der BBI.

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit des den BBI-Minderheitsaktionären angebotenen Abfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de