Eczacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
Istanbul, Türkei
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
über die Beendigung des Spruchverfahrens wegen des Squeeze-out
bei der burgbad Aktiengesellschaft, Schmallenberg
ISIN DE000 A0EKLW0
I.
Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen
In dem Spruchverfahren, betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der burgbad Aktiengesellschaft, Schmallenberg, auf die Hauptaktionärin Eczazibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret S.A., Istanbul, im Jahr 2010, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 (Az.: 18 O 106/10 [AktE]) über die Anträge entschieden und die Barabfindung auf EUR 26,41 je Aktie erhöht. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. Februar 2020 (Az. I-26 W 7/18 [AktE]) die Beschwerden zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin einen Berichtigungsantrag gestellt und die Anhörungsrüge erhoben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11. Mai 2020 (Az. I-26 W 7/18 [AktE]) den Berichtigungsantrag und die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25. August 2017 rechtskräftig geworden.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG gibt die Hauptaktionärin daher bekannt:
A. Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25. August 2017 (Az. 18 O 106/10 [AktE]):„In dem Verfahren nach dem AktG
1. - 83. (...)
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte: (...)
gegen
die Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., vertr.d.d. Vorstand/Geschäftsführer, Kanyon Office, Büyükdere Caddesi 185, Levent 34394, Istanbul, Türkei,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Flick, Gocke Schaumburg, Johanna-Kinkel-Str. 2-4, 53175 Bonn,
weiterer Beteiligter:
Rechtsanwalt Dr. Gunther Lehleiter, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
Die von der Antragsgegnerin nach §§ 327a, 327b, 327f AktG zu zahlende Abfindung wird auf 26,41 € je Aktie festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten – einschließlich der außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre – und außergerichtliche Kosten der Beteiligten) werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wir auf 1.182.243,18 € festgesetzt.“
B. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2020 (Az. I-26 W 7/18 [AktE]):
„In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Eczacibasi Yapi Gerecleri San. ve Tic. A.S., Istanbul, übertragenen Ektien der Minderheitsaktionäre der
Burgbad AG,
an dem beteiligt sind:
1. - 83. (...)
Antragsteller und Beschwerdegegner,
(...)
gegen
Exzacibasi Yapi Gerecleri San. ve Tic. A.S., vertreten durch den Vorstand, Kanyon Office, Büyükdere Caddesi 185, Levent 34394, Istanbul, Türkei
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn,
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Gunther Lehleiter, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund,
als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff
am 25. Februar 2020
beschIossen:
Die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 6.10.2017 sowie der Antragsteller zu 73) und 74) vom 22.09.2017, der Antragsteller zu 75) und 76) vom 23.09.2017, der Antragstellerinnen zu 14), 15), 23), 24) und der Antragsteller zu 16), 17) und 26) vom 6.10.2017 sowie der Antragstellerin zu 60) und des Antragstellers zu 61) vom 11.10.2017 gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.08.2017 – 18 O 106/10 (AktE) – in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.02.2018 werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.182.243 € festgesetzt.“
C. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020 (Az. I-26 W 7/18 [AktE]):„In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Eczacibasi Yapi Gerecleri San. ve Tic. A.S., Istanbul, übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der
Burgbad AG,
an dem beteiligt sind:
1. - 83. (...)
Antragsteller und Beschwerdegegner,
(...)
gegen
Exzacibasi Yapi Gerecleri San. ve Tic. A.S., vertreten durch den Vorstand, Kanyon Office, Büyükdere Caddesi 185, Levent 34394, Istanbul, Türkei
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn,
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Gunther Lehleiter, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund,
als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff
am 11. Mai 2020
beschlossen:
Der Berichtigungsantrag und die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin vom 9.04.2020 gegen den Senatsbeschluss vom 25.02.2020 – I-26 W 7/18 (AktE) – werden zurückgewiesen.
Die weiteren Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.“
II.
Abwicklungshinweise/Technische Abwicklung der Erhöhung
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachzahlung werden mit gesonderter Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen.
Istanbul, Türkei, im Juni 2020
Eczacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret S.A.
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 1. Juli 2020