von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG wurde von Antragstellerseite ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hanns Prütting, Universität zu Köln, vorgelegt. Dieses Gutachten beschäftigt sich mit dem Beweisrecht im Spruchverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere mit der Frage, wann und in welchem Umfang der Freibeweis heranzuziehen ist und wann ein Strengbeweis (förmliche Beweisaufnahme nach § 30 FamFG) erforderlich ist.
Das Spruchverfahren sei ein dem streitigen Zivilprozess sachnahes gesellschaftsrechtliches Verfahren. Die Anwendung des Freibeweises sei somit auf Fragen der Zulässigkeit des Verfahrens, auf anderen Verfahrensfragen, auf Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten sowie auf Fälle spezieller Geeignetheit des Freibeweises beschränkt.
Bei einem Streit über Tatsachenbehauptungen, die für die richterliche Entscheidung maßgebend sind, sei zwingend der Strengbeweis zugrunde zu legen. Das LG München I hätte daher der Entscheidung nicht in zentraler Weise und maßgeblich auf die Anhörung des sachverständigen Prüfers stützen dürfen. Die Richtigkeit dieser richterlichen Feststellung sei von einem Beteiligten ausdrücklich und heftig bestritten worden. Mit der Ablehnung des erforderlichen Übergangs zum Strengbeweis habe das Gericht den § 30 Abs. 3 FamFG verletzt. Die Wahl des Freibeweises durch das Gericht sei ermessensmißbräuchlich.
Der Prüfbericht des sachverständigen Prüfers sei kein Gutachten im Sinn von § 411 ZPO, sondern die Aussage einer Auskunftsperson. Deshalb sei § 412 ZPO nicht anwendbar. Das Gericht habe damit kein Ermessen, ob es eine "neue" Begutachtung anordne, da eine erstes Gutachten im Sinne von § 411 ZPO gar nicht vorgelegen habe. Insbesondere durfte das Gericht das von einem Antragsteller vorgelegte Privatgutachten nicht übergehen. Es gelte der anerkannte Grundsatz, dass Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gerichtsgutachten vom Gericht aufgeklärt werden müssten. Die Ablehnung des beantragten Sachverständigenbeweises stelle eine Verletzung von § 30 Abs. 1 FamFG iVm §§ 402 ff., 412 ZPO dar.
Die Auffassung, es bestehe ein "Primat des sachverständigen Prüfers", sei abwegig. Der Gesetzgeber habe diesen als "sachverständigen Zeugen" gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen abstufend geregelt. Der sachverständige Prüfer sei rein zeitlich vorrangig zu bestellen, inhaltlich dem gerichtlich bestellten Sachverständigen aber eher untergeordnet.
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG wurde von Antragstellerseite ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hanns Prütting, Universität zu Köln, vorgelegt. Dieses Gutachten beschäftigt sich mit dem Beweisrecht im Spruchverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere mit der Frage, wann und in welchem Umfang der Freibeweis heranzuziehen ist und wann ein Strengbeweis (förmliche Beweisaufnahme nach § 30 FamFG) erforderlich ist.
Das Spruchverfahren sei ein dem streitigen Zivilprozess sachnahes gesellschaftsrechtliches Verfahren. Die Anwendung des Freibeweises sei somit auf Fragen der Zulässigkeit des Verfahrens, auf anderen Verfahrensfragen, auf Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten sowie auf Fälle spezieller Geeignetheit des Freibeweises beschränkt.
Bei einem Streit über Tatsachenbehauptungen, die für die richterliche Entscheidung maßgebend sind, sei zwingend der Strengbeweis zugrunde zu legen. Das LG München I hätte daher der Entscheidung nicht in zentraler Weise und maßgeblich auf die Anhörung des sachverständigen Prüfers stützen dürfen. Die Richtigkeit dieser richterlichen Feststellung sei von einem Beteiligten ausdrücklich und heftig bestritten worden. Mit der Ablehnung des erforderlichen Übergangs zum Strengbeweis habe das Gericht den § 30 Abs. 3 FamFG verletzt. Die Wahl des Freibeweises durch das Gericht sei ermessensmißbräuchlich.
Der Prüfbericht des sachverständigen Prüfers sei kein Gutachten im Sinn von § 411 ZPO, sondern die Aussage einer Auskunftsperson. Deshalb sei § 412 ZPO nicht anwendbar. Das Gericht habe damit kein Ermessen, ob es eine "neue" Begutachtung anordne, da eine erstes Gutachten im Sinne von § 411 ZPO gar nicht vorgelegen habe. Insbesondere durfte das Gericht das von einem Antragsteller vorgelegte Privatgutachten nicht übergehen. Es gelte der anerkannte Grundsatz, dass Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gerichtsgutachten vom Gericht aufgeklärt werden müssten. Die Ablehnung des beantragten Sachverständigenbeweises stelle eine Verletzung von § 30 Abs. 1 FamFG iVm §§ 402 ff., 412 ZPO dar.
Die Auffassung, es bestehe ein "Primat des sachverständigen Prüfers", sei abwegig. Der Gesetzgeber habe diesen als "sachverständigen Zeugen" gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen abstufend geregelt. Der sachverständige Prüfer sei rein zeitlich vorrangig zu bestellen, inhaltlich dem gerichtlich bestellten Sachverständigen aber eher untergeordnet.
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