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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 25. Februar 2020

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

Montag, 24. Februar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG: Auch nach 17 Jahren ist ein Ende nicht absehbar

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 dauernden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG, Hamburg, ist ein Ende immer noch nicht absehbar. Der vom Landgericht Hamburg bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Heiko Buck, war in seinem 2011 vorgelegten Gutachten zu einem Wert einer Volksfürsorge-Aktie in Höhe von EUR 602,40 gekommen. Die nunmehr (ebenfalls nach Durchführung eines Squeeze-outs) als Generali Deutschland AG firmierende Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 554,- je Aktie geboten. Seitdem blieb das Verfahren trotz mehrerer Sachstandsanfragen und sogar Verzögerungsrügen (§ 198 Abs. 3 GVG) von Antragstellerseite jahrelang kommentarlos liegen. Eine von mehreren Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter beantragte Anhörung des Sachverständigen ist bislang nicht erfolgt. Es ist nicht absehbar, wann mit einer zumindest die I. Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts zu rechnen ist.

LG Hamburg, Az. 404 HKO 175/03
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH u.a. ./. AMB Generali Holding AG (dann: Generali Deutschland Holding AG, jetzt: Generali Deutschland AG)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf 

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der Axel Springer SE

Die Traviata B.V.. hat den Aktionären der Axel Springer SE - wie angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/01/borse-aktien-axel-springer-aktie-news.html - ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 63,00 je Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 21. Februar 2020 bis zum 20. März 2020.

Die Traviata II S.à r.l., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch KKR beraten werden, hatte im letzten Jahr eine Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Aktien der Axel Springer SE zu EUR 63,- veröffentlicht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/annahmefrist-fur-das-freiwillige.html. Nach dem erfolgreichen Angebot waren weitere Strukturmaßnahmen erwartet worden.

Link zum Download auf der Webseite der BaFin:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/axel_springer_se_delisting.html;jsessionid=187636A49C629772025AFB584D032123.1_cid372?nn=7845970

Übernahmeangebot für Aktien der Sixt Leasing SE

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
Hyundai Capital Bank Europe GmbH
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 102819

Zielgesellschaft:
Sixt Leasing SE
Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 227195
ISIN: DE000A0DPRE6 / WKN: A0DPRE

Die Hyundai Capital Bank Europe GmbH (die 'Bieterin') hat am 21. Februar 2020 entschieden, den Aktionären der Sixt Leasing SE im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Sixt Leasing SE (DE000A0DPRE6; die 'Sixt Leasing-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 18,00 je Sixt Leasing-Aktie zu erwerben (das 'Übernahmeangebot'). Falls das Übernahmeangebot noch vor der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Sixt Leasing SE vollzogen wird, wird sich die Geldleistung in Abhängigkeit von dem im geprüften Konzernabschluss der Sixt Leasing SE ausgewiesenen Konzernüberschuss für das Geschäftsjahr 2019 um bis zu EUR 0,90 je in das Übernahmeangebot eingereichter Sixt Leasing-Aktie erhöhen.

Die Bieterin ist eine Joint-Venture-Gesellschaft von Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft und Hyundai Capital Services Inc.

Das Übernahmeangebot wird unter den in der Angebotsunterlage festgelegten Vollzugsbedingungen stehen, unter anderem bestimmten fusionskontrollrechtlichen und sonstigen regulatorischen Freigaben, einer Mindestannahmeschwelle von 55% der Sixt Leasing-Aktien und anderen üblichen Vollzugsbedingungen.

Die Angebotsunterlage (in Deutsch und in einer nicht bindenden englischen Übersetzung), die die detaillierten Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird im Internet unter


veröffentlicht werden.

Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und wird auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') verfügbar sein.

Die Bieterin hat am heutigen Tag mit Sixt SE mit Sitz in Pullach, Deutschland, einen Kaufvertrag über den Erwerb der von der Sixt SE gehaltenen insgesamt 8.644.638 Sixt Leasing-Aktien (entsprechend ca. 41,9 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Sixt Leasing SE) gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 18,00 je Sixt Leasing-Aktie abgeschlossen. Falls der Kaufvertrag noch vor der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Sixt Leasing SE vollzogen wird, wird sich der Kaufpreis in Abhängigkeit von dem im geprüften Konzernabschluss der Sixt Leasing SE ausgewiesenen Konzernüberschuss für das Geschäftsjahr 2019 um bis zu EUR 0,90 je verkaufter Sixt Leasing-Aktie erhöhen. Der Vollzug des Kaufvertrags steht unter anderem unter der Bedingung des Erreichens der Mindestannahmeschwelle von 55% im Übernahmeangebot, wobei die vorgenannten, unter dem Kaufvertrag zu erwerbenden Aktien für Zwecke der Mindestannahmeschwelle zu berücksichtigen sind, sowie der Erteilung bestimmter fusionskontrollrechtlicher und sonstiger regulatorischer Freigaben.

(...)

Frankfurt am Main, 21. Februar 2020

Hyundai Capital Bank Europe GmbH
Die Geschäftsführer

Sixt SE: Sixt SE setzt auf konsequentes Wachstum durch weitere Digitalisierung und Internationalisierung des Kerngeschäfts 'Mobility' und trennt sich vollständig von der Beteiligung an der Sixt Leasing SE

- Verkauf des 41,9-%-Aktienpakets an der Sixt Leasing SE an Hyundai Capital Bank Europe GmbH, einem Joint Venture der Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft und Hyundai Capital Services Inc.

- Auf Basis eines Verkaufspreises von 18,00 Euro je Aktie ergibt sich ein Erlös von 155,6 Mio. Euro; der Verkauf erzielt damit eine attraktive Prämie von rund 40,8% gegenüber dem unbeeinflussten volumengewichteten dreimonatigen Durchschnittskurs der Aktien der Sixt Leasing SE

- Fokussierung von Managementkapazitäten und deutliche Optimierung der Bilanzstruktur ermöglichen weitere Expansion und Wachstum im strategischen Kerngeschäft

- Hyundai Capital Bank Europe GmbH wird freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle weiteren Sixt Leasing Aktien abgeben

- Erich Sixt, Vorstandsvorsitzender (CEO) der Sixt SE: "Nach dem Börsengang der Sixt Leasing SE im Jahr 2015 ist die jetzt beschlossene Veräußerung unseres restlichen Aktienpakets ein konsequenter strategischer Schritt."


Pullach, 21.02. 2020 - Die Sixt SE wird sich vollständig von ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft Sixt Leasing SE trennen. Der internationale Mobilitätsdienstleister hat heute mit der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, einem Joint Venture der Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft und der Hyundai Capital Services Inc., eine Vereinbarung über den Verkauf seiner Aktien an der Sixt Leasing SE (41,9% des Grundkapitals) geschlossen. Die börsennotierte Sixt Leasing SE ist bisher eine vollkonsolidierte Tochtergesellschaft der Sixt SE.

Der für den Verkauf der Beteiligung vereinbarte Kaufpreis beträgt rund 155,6 Mio. Euro oder 18,00 Euro je verkaufter Aktie - dies entspricht einer Prämie von rund 40,8% auf den unbeeinflussten volumengewichteten dreimonatigen Durchschnittskurs der Aktien der Sixt Leasing SE bis einschließlich 18. Februar 2020. [1] Zusätzlich steht der Sixt SE nach der Vereinbarung für ihre Beteiligung an der Sixt Leasing SE in Abhängigkeit von dem im geprüften Konzernabschluss der Sixt Leasing SE ausgewiesenen Konzernüberschuss für das Geschäftsjahr 2019 noch eine Dividende für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von bis zu EUR 0,90 je Aktie zu. Die Sixt SE hat der Sixt Leasing SE vor diesem Hintergrund - unter dem Vorbehalt eines hierfür ausreichenden Bilanzgewinns - eine Dividendenerwartung für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von bis zu EUR 0,90 je Aktie mitgeteilt. Sollte der Verkauf noch vor der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Sixt Leasing SE vollzogen werden, würde sich der Kaufpreis auf bis zu rund 163,4 Mio. Euro oder bis zu 18,90 Euro je verkaufter Aktie erhöhen. Die zuvor genannte Prämie würde dann auf rund 47,9% ansteigen.

Mit dieser Entscheidung wird sich die Sixt SE noch stärker auf die Aktivitäten im Geschäftsbereich "Mobility", der die Autovermietung wie auch die neuen digitalen Mobilitätsdienste auf Basis der Mobilitätsplattform ONE umfasst, konzentrieren. Hier wächst SIXT als Innovationsführer der Branche seit Jahren deutlich stärker als der Wettbewerb. Im Vordergrund stehen dabei die weitere Digitalisierung sowie insbesondere die internationale Expansion in den USA und Westeuropa. Leasing-Produkte werden nach jetzigem Stand künftig nicht mehr Teil des Produktportfolios von SIXT sein.

Die Hyundai Capital Bank Europe GmbH hat im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung mit der Sixt SE ihre Entscheidung bekannt gegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Sixt Leasing SE zum Erwerb der verbleibenden Aktien der Sixt Leasing SE zu einem Preis in bar abzugeben, der dem oben genannten Kaufpreis pro Aktie entspricht, der von der Hyundai Capital Bank Europe GmbH auch für den Erwerb der Beteiligung der Sixt SE an der Sixt Leasing SE zu zahlen ist.

Der Vollzug des Verkaufs der Beteiligung der Sixt SE an der Sixt Leasing SE ist unter anderem davon abhängig, dass die Hyundai Capital Bank Europe GmbH im Rahmen ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots - unter Einschluss der von der Sixt SE erworbenen Beteiligung - eine Annahmequote von mindestens 55% aller Aktien der Sixt Leasing SE erreicht. Daneben steht der Vollzug unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Finanzierung der Transaktion durch die Hyundai Capital Bank Europe GmbH und der Erteilung fusionskontrollrechtlicher und sonstiger regulatorischer Freigaben. Die Sixt SE rechnet mit einem Vollzug des Verkaufs im zweiten Halbjahr 2020.

Erich Sixt, Vorstandsvorsitzender (CEO) der Sixt SE: "Nach dem Börsengang der Sixt Leasing im Jahr 2015 ist die jetzt beschlossene Veräußerung unseres restlichen Aktienpakets ein konsequenter strategischer Schritt. Ich möchte dem Vorstand, den Führungskräften sowie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sixt Leasing SE für ihren großen Beitrag zum Erfolg des Sixt-Konzerns in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten herzlich danken."

Alexander Sixt, Vorstand (CAO) der Sixt SE: "Durch den Verkauf setzen wir ganz bewusst auf den konsequenten Ausbau unseres Kerngeschäftes und konzentrieren uns noch stärker als zuvor auf die wachstums- und innovationsgetriebene Weiterentwicklung unserer neuen Mobilitätsdienste, die Digitalisierung unseres Unternehmens sowie insbesondere die internationale Expansion in den USA und Westeuropa. Die Transaktion ermöglicht es uns ferner, durch die Entkonsolidierung des Leasinggeschäfts die Bilanz deutlich zu kürzen und unsere Spitzenposition in unserer Peer Group in Bezug auf die Eigenkapitalquote weiter auszubauen."

Jochen Klöpper, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH: "Wir freuen uns sehr über die Möglichkeit, künftig strategisch mit Sixt Leasing zusammenzuarbeiten. Das Know-how und das erfolgreiche Geschäftsmodell des Unternehmens bilden eine starke Wachstumsplattform. Durch die Ergänzung unseres Produktportfolios mit den innovativen Mobilitätsdienstleistungen und dem Flottengeschäft von Sixt Leasing am Point-of-Sale und im Online-Bereich kann die Hyundai Capital Bank Europe ihre Position in der Automobilfinanzierung weiter stärken."

Yoono Hwang, Präsident von Hyundai Capital Services Korea und Mitglied des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH: "Wir sind überzeugt, dass dies eine hervorragende Gelegenheit ist, das Innovationspotenzial von Sixt Leasing im Hinblick auf zukünftige Markttrends im Automobilsektor zu nutzen."

Rückkaufangebot bei der Westag & Getalit AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der WESTAG GETALIT VZO O.N. macht die Westag & Getalit AG Ihnen ein Rückkaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: WESTAG GETALIT VZO O.N.
WKN: 777523
Art des Angebots: Rückkauf
Anbieter: Westag & Getalit AG
Zwischen-WKN: A254V8
Abfindungspreis: 25,20 EUR je Aktie       (...)

Samstag, 22. Februar 2020

Covivio hält nunmehr mehr als 50 % an der Godewind Immobilien AG

Laut gestriger Stimmrechtsmitteilung hält die Covivio S.A. seit dem 17. Februar 2020 mehr als 50 % an der Godewind Immobilien AG, nämlich 52,03 %, davon 43,69 % über "Instrumente". Die beiden Unternehmen hatten kürzlich eine Grundsatzvereinbarung (Business Combination Agreement, "BCA") abgeschlossen, wonach Covivio ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für 100 % des Grundkapitals von Godewind unterbreiten wird, wobei die Godewind-Aktien delistet werden sollen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/covivio-x-tend-ag-kundigt-abgabe-eines_14.html

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Verhandlung am 23. Juni 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Verhandlungstermin auf den 23. Juni 2020, 10:00 Uhr, angesetzt.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München 

Freitag, 21. Februar 2020

Erwerbsangebot für Aktien der CCR Logistics Systems AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CCR LOGISTICS SYSTEMS AG macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CCR LOGISTICS SYSTEMS AG
WKN: 762720
Art des Angebots: Erwerbsangebot
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG
Abfindungspreis: 4,00 EUR je Aktie
Sonstiges: Der Bieter behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist ausdrücklich vor.

(...)   Der Anbieter bietet an, bis zu 20.000 Aktien zu erwerben. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen. Der Anbieter behält sich vor, mehr als 20.000 Aktien zu erwerben, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch eine nachträgliche und vor Ende der Annahmefrist erfolgende Erhöhung der Stückzahl, auf die dieses Angebot begrenzt ist. Außerdem behält sich der Anbieter im Falle der Überannahme des Angebots das Recht vor, alle im Rahmen des Erwerbsangebots zum Erwerb angedienten Aktien zu erwerben und für diesen Fall auf die verhältnismäßige Annahme zu verzichten.   (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem am 7. November 2007 zwischen der CCR Logistics Systems AG als abhängiger Gesellschaft und der Reverse Logistics GmbH als herrschender Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung von EUR 7,41 abgelehnt, jedoch den Ausgleich von brutto EUR 0,41 auf EUR 0,50 je Aktie erhöht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/08/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/beendigung-des-spruchverfahrens-zum.html

Die Aktien der CCR Logistics Systems AG (ISIN DE0007627200) sind zwischenzeitlich im Jahr 2015 delisted worden.

Zu den aktuell im Vergleich zu dem Erwerbsangebot deutlich höheren Kursen im sog. "Telefonhandel" bei Valora:
https://veh.de/isin/de0007627200

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei dem Vermögensverwalter C-QUADRAT Investment AG, Wien, hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses die Sache am 17. Februar 2020 verhandelt. Die Antragsgegnerin soll sich innerhalb von vier Wochen zu einem möglichen Vergleich äußern. Ansonsten wird das Gremium einen externen Sachverständigen hinzuziehen.

Gremium, Az. Gr 7/19
FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Donnerstag, 20. Februar 2020

Aroundtown SA hält nunmehr mehr als 77 % an der TLG IMMOBILIEN AG

Laut heutiger Stimmrechtsmitteilung hält die Aroundtown SA nach dem erfolgreichen Umtauschangebot nunmehr 77,76 % an der TLG IMMOBILIEN AG.

Innerhalb der ersten Annahmefrist waren bereits 59,37 % der TLG-Aktien angedient worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/01/fusion-ende-der-ersten-annahmefrist-tlg.html

Die TLG IMMOBILIEN AG und die Aroundtown SA hatten am 19. November 2019 ein Business Combination Agreement ("BCA") abgeschlossen, um ein führendes Gewerbeimmobilienunternehmen in Europa zu schaffen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/tlg-immobilien-und-aroundtown.html.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BWT Aktiengesellschaft: Ergänzendes Gutachten vorgelegt - Fortsetzung der Verhandlung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei dem führenden Wasseraufbereitungsunternehmen BWT Aktiengesellschaft (Best Water Technology) hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") nach einer Verhandlung Herrn WP/StB Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, mit der Erstellung eines Gutachtens zum Unternehmenswert beauftragt. Der Sachverständige Dr. Rabel beurteilte den von der WAB Privatstiftung angebotenen Abfindungsbetrag von EUR 16,51 in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2019 als nicht angemessen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_27.html

Bei der weiteren Verhandlung vor dem Gremium wurde das Gutachten diskutiert. Zu einem Vergleich kam es allerdings nicht. Der Sachverständige hat nunmehr zu den Fragen der Beteiligten (u.a. zur Marktrisikoprämie, zum Beta-Faktor und zum Maketing-/Werbeaufwand) in seinem "Ergänzenden Gutachten" vom 3. Februar 2020 Stellung genommen und dabei die Ergebnisse seines Gutachtens bekräftigt.

Die Verhandlung vor dem Gremium wird am 3. März 2020, 10:00 Uhr, fortgesetzt. Dabei soll das Ergänzungsgutachten erörtert werden.

Gremium, Gr 4/18
LG Wels, FN 96162 s
Az. 35 Fr 954/17 m
Geissler u.a. ./. WAB Privatstiftung
78 Anträge (mit z.T. mehreren Antragstellern)
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien

Mittwoch, 19. Februar 2020

"Endspiele: Anlegen mit Netz"

In der aktuellen Ausgabe 9/2020 berichtet FOCUS-MONEY auf S. 30 ff. über Übernahme- und Abfindungskandidaten. Verwiesen wird dabei auf die "Endspiel-Studie" von Solventis. Als Kandidaten mit einem über 75 % beteiligten Großaktionär werden folgende Unternehmen aufgeführt:

- innogy
- 1&1 Drillisch
- Renk
- Demire
- Logwin (Luxemburg)
- Lotto 24
- IFA Hotel & Touristik
- AGROB
- GxP German Properties

Übernahmeangebot für RENK-Aktien: BaFin teilt durchschnittlichen Börsenkurs von EUR 106,20 mit

Ergänzung zur Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1 und 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:

SCUR-Alpha 1138 GmbH (künftig: Rebecca BidCo GmbH)
c/o Triton Beratungsgesellschaft GmbH 
Schillerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HR B 253889

Zielgesellschaft:

RENK Aktiengesellschaft 
Gögginger Straße 73, 86159 Augsburg, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HR B 6193 
WKN: 785000 / ISIN: DE0007850000

Am 30. Januar 2020 hat die SCUR-Alpha 1138 GmbH (künftig: Rebecca BidCo GmbH) (die Bieterin) ihre Entscheidung veröffentlicht, sämtlichen Aktionären (die RENK-Aktionäre) der RENK Aktiengesellschaft (RENK AG) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der RENK AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie (die RENK-Aktien) gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar zu erwerben (das Übernahmeangebot), die gemäß § 31 WpÜG und den §§ 3 ff. WpÜG- Angebotsverordnung festgelegt wird.

Die BaFin hat der Bieterin heute mitgeteilt, dass der maßgebliche gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der RENK-Aktie während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots, d.h. bis zum und einschließlich 29. Januar 2020, EUR 106,20 beträgt und damit als Mindestpreis gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG- Angebotsverordnung für den in der Angebotsunterlage festzulegenden Angebotspreis gültig ist.

Der Vollzug des Übernahmeangebots wird unter bestimmten marktüblichen Angebotsbedingungen stehen. Dazu gehören insbesondere die Erteilung von fusionskontrollrechtlichen und anderen regulatorischen Freigaben.

Die Angebotsunterlage (auf Deutsch und als eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung), welche die detaillierten Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots enthält, sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen werden nach der Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von der Bieterin auf ihrer Internetseite unter http://rebecca-angebot.de veröffentlicht. Zusätzlich wird eine Hinweisbekanntmachung über die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger erfolgen.

Das Übernahmeangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen und Bedingungen, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist

Weitere Information zur Transaktion:

Für weitere Informationen zur Transaktion wird auf die Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots vom 30. Januar 2020 verwiesen.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der RENK AG. Die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der RENK AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Übernahmeangebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der US- Wertpapiergesetze veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Übernahmeangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Frankfurt am Main, den 6. Februar 2020

SCUR-Alpha 1138 GmbH (künftig: Rebecca BidCo GmbH)

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 21. Januar 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank)
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, Eintragung am 23. Januar 2020
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 13. März 2020
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt

(Angaben ohne Gewähr)

Abwicklungshinweise zum Squeeze-out bei der Chorus Clean Energy AG (Erhöhung der Barabfindung um EUR 1,40 auf EUR 13,32 je Aktie)

Encavis AG
Hamburg

Weitere technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 14. Januar 2020 veröffentlichten Bekanntmachung über den Vergleich im Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Chorus Clean Energy AG, Neubiberg, gemäß §§ 327a AktG

Im aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die angemessene Barabfindung hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (Az 5 HK 13831/17) festgestellt, dass die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben. Die Encavis AG machte den Vergleich am 14. Januar 2020 im Bundesanzeiger bekannt.

Demnach wird die von der Encavis AG an die ehemaligen Aktionäre der CHORUS Clean Energy AG (nun firmierend unter "Encavis Asset Management AG", nachfolgend "CHORUS-Aktionäre") zu leistende Barabfindung von EUR 11,92 je Aktie um EUR 1,40 auf EUR 13,32 je Aktie erhöht ("Abfindungserhöhung"). Dieser Betrag ist unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 22. Juni 2017, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Am 15. Januar 2020 veröffentlichte die Encavis AG im Bundesanzeiger ergänzende technische Bekanntmachungen zur technischen Abwicklung der Nachbesserung. Auf diese Bekanntmachung wird vollumfänglich Bezug genommen.

Die DZ Bank AG Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main wird als Zentralabwicklungsstelle die Auszahlung der weiteren noch ausstehenden Zinsen auf die Abfindungserhöhung voraussichtlich am oder um den 18. Februar 2020 veranlassen.

Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die CHORUS-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen CHORUS-Aktionär selbst zu tragen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen CHORUS-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Hamburg, im Februar 2020

Encavis AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Februar 2010

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der AVW Immobilien AG

AVW Immobilien AG
Hamburg

ISIN DE0005088900 / WKN 508890

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der AVW Immobilien AG

Die ordentliche Hauptversammlung der AVW Immobilien AG, Hamburg, vom 3. Dezember 2019 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der AVW Immobilien AG auf den Hauptaktionär, Herrn Frank H. Albrecht, Hamburg, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. Januar 2020 in das Handelsregister der AVW Immobilien AG beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 121125 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AVW Immobilien AG in das Eigentum von Herrn Frank H. Albrecht übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der AVW Immobilien AG eine von Herrn Frank H. Albrecht zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1,58 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der AVW Immobilien AG mit einem rechnerischen Anteil von jeweils EUR 1,00 am Grundkapital der Gesellschaft.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als dem durch das Landgericht Hamburg ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der AVW Immobilien AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der AVW Immobilien AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

flatex Bank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Aktionäre der AVW Immobilien AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der AVW Immobilien AG gewährt werden.

Hamburg, im Februar 2020

Frank H. Albrecht

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Februar 2010

ADLER Real Estate AG: Bekanntmachung eines Kontrollwechsels an die Wandelanleihegläubiger

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft 
Berlin

Bekanntmachung im Zusammenhang mit den EUR 137,9 Mio. 2,5 % Wandelschuldverschreibungen 2016/2021 ISIN DE000A161XW6 WKN A161XW (die "Schuldverschreibungen") 

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 180360 B (die "Anleiheschuldnerin"), macht hiermit gemäß § 14(1)(a)(i) der Bedingungen der vorgenannten Schuldverschreibungen (die "Anleihebedingungen") bekannt, dass am 11. Februar 2020 ein Kontrollwechsel im Sinne von § 14(1)(e)(i) der Anleihebedingungen bei der Anleiheschuldnerin eingetreten ist. An diesem Tag haben laut Veröffentlichung der ADO Properties S.A. (die "Bieterin") vom 14. Februar 2020 mehr als 50% der Aktionäre der Anleiheschuldnerin das am 7. Februar 2020 veröffentlichte Übernahmeangebot (Tauschangebot) der Bieterin an die Aktionäre der Anleiheschuldnerin angenommen.

Gemäß § 14(1)(a)(ii) der Anleihebedingungen hat die Anleiheschuldnerin im Falle eines Kontrollwechsels zudem einen Wirksamkeitstag im Sinne der Schuldverschreibungen für diesen Kontrollwechsel festzusetzen (der "Wirksamkeitstag") und bekannt zu machen. Der Vorstand der Anleihegläubigerin hat den 27. Februar 2020 als Wirksamkeitstag im Sinne der Schuldverschreibungen für den Kontrollwechsel festgesetzt, der hiermit gemäß § 14(1)(a)(ii) der Anleihebedingungen bekannt gemacht wird.

Jeder Anleihegläubiger ist gemäß § 14(1)(b) der Anleihebedingungen berechtigt, mittels Abgabe einer Rückzahlungserklärung von der Anleiheschuldnerin zum Wirksamkeitstag die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Schuldverschreibungen, für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Wirksamkeitstag (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen zu verlangen. Die Rückzahlungserklärung muss der Anleiheschuldnerin mindestens zehn Tage vor dem Wirksamkeitstag zugegangen sein, wie in den Anleihebedingungen näher beschrieben.     (...)

ADO Properties S.A.: Annahme des ADO-Angebots durch mehr als 52 % der ADLER-Aktionäre

Corporate News

14. Februar 2020

Am 7. Februar 2020 hat die ADO Properties S.A. ("ADO Properties") die Angebotsunterlage für das freiwillige Übernahmeangebot auf die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ("ADLER") veröffentlicht (das "Angebot").

Wie erwartet haben die ADLER-Aktionäre, die sich gegenüber ADO Properties zur Annahme des Angebots unter einem Irrevocable Undertaking verpflichtet haben, d.h. insgesamt 52,2 %, gegenüber ihren Depotbanken Annahmeerklärungen zum Angebot abgegeben. Die jeweiligen Depotbanken dieser ADLER-Aktionäre haben zudem gegenüber ADO Properties den Erhalt der Annahmeerklärungen bestätigt. Dies unterstreicht die starke Akzeptanz des Angebots im Aktionärskreis.

Der Vollzug der Annahmen, also die technische Abwicklung des Einbuchens der von den ADLER-Aktionären angedienten Aktien, nimmt erfahrungsgemäß einige Tage in Anspruch. Daher werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG (sog. "Wasserstandsmeldung") vom heutigen Tage noch nicht alle Aktien, für die bereits das Angebot durch die unter den Irrevocable Undertakings verpflichteten ADLER-Aktionären gegenüber der jeweiligen Depotbank angenommen wurde, gemeldet.

Dienstag, 18. Februar 2020

Media and Games Invest plc: Media and Games Invest plc erhöht Anteil an der gamigo AG von 53 % auf 98 %

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

- Kaufpreis liegt um 50 % unter der Bewertung der Vergleichsgruppe

- Kurzfristig soll Beteiligung auf 100% steigen

- Ehemalige Gamigo-Aktionäre erhalten MGI-Aktien mit einer Lockup-Periode von 25 Monaten

17. Februar 2020 - Media and Games Invest plc ("MGI", ISIN: MT000000005801010101; Symbol: M8G; Basic Board, Frankfurter Wertpapierbörse) erwirbt 1,05 Millionen gamigo-Aktien, die ca. 45,5% der gesamten ausstehenden Aktien entsprechen, und erhöht damit seine Beteiligung an der gamigo AG von 53% auf 98%. Die Verträge, zu denen der gamigo-Aufsichtsrat sowie das Board von MGI heute ihre Zustimmung erteilt haben, wurden heute unterzeichnet. Der Abschluss der Transaktion wird in den kommenden Tagen erwartet. Danach ist geplant, auch die verbleibenden restlichen gamigo-Aktien zu erwerben.

gamigo erwirtschaftete im 12-Monats-Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 einen Nettoumsatz von 56 Millionen Euro und ein EBITDA von 16 Millionen Euro. In den vergangenen fünf Jahren wuchs das Unternehmen durchschnittlich um 32% beim Umsatz und 64% beim EBITDA.

Der Kaufpreis von 16,5 Millionen Euro in bar und bis zu 18,2 Millionen MGI-Aktien entspricht einer Bewertung des siebenfachen EBITDA - basierend auf dem am 30. September 2019 endenden 12-Monats-Zeitraum. Damit liegt der Kaufpreis nur bei etwa 50 Prozent der Bewertung vergleichbarer Unternehmen. Nach aktuellen Daten von E&Y Corporate Finance erreichen Gaming-Unternehmen im Durchschnitt eine Bewertung des 13,5-fachen EBITDA.

Die bis zu 18,2 Millionen neuen MGI-Aktien werden die verkaufenden gamigo-Aktionäre in zwei Schritten erhalten. Dafür wird entsprechend das Grundkapital des Unternehmens um bis zu 18,2 Millionen neue MGI-Aktien erhöht. Für ca. 98% dieser neuen Aktien gilt eine Lock-Up-Periode von rund 25 Monaten. Der Baranteil des Kaufpreises wird mit einem Darlehen der UniCredit Bank in Höhe von 10 Millionen Euro zu einem Zinssatz von 5,5% p.a. sowie mit freier Liquidität von MGI finanziert. Der Erwerb von ca. 2% der gamigo-Aktien steht noch aus, die Verhandlungen über den Kauf dieser restlichen Aktien laufen jedoch bereits. Sollten die Verhandlungen scheitern, wird ein Squeeze-out dieser Aktionäre angestrebt.

Freitag, 14. Februar 2020

Covivio X-Tend AG kündigt Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots an; Godewind Immobilien AG beabsichtigt Delisting

Pressemitteilung

Frankfurt am Main, 13. Februar 2020: Die Godewind Immobilien AG (ISIN DE000A2G8XX3, WKN A2G8XX) ("Gesellschaft" oder "Godewind"), Covivio S.A. und die Covivio X-Tend AG (zusammen "Covivio") haben heute eine Grundsatzvereinbarung (Business Combination Agreement, "BCA") abgeschlossen, wonach Covivio ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für 100% des Grundkapitals von Godewind unterbreiten wird. Gemäß den Bedingungen des Übernahmeangebots erhält jeder Aktionär 6,40 EUR pro Aktie in bar. Das Übernahmeangebot soll als Delisting-Angebot abgegeben werden.

Vorbehaltlich einer vertieften Prüfung der Angebotsunterlage werden Vorstand und Aufsichtsrat von Godewind die Annahme des Übernahmeangebot unterstützen und für die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien das Angebot annehmen. Zur Absicherung der Transaktion hat Covivio mit verschiedenen Aktionären von Godewind (darunter auch Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft) Aktienkaufverträge abgeschlossen, in denen sich diese Aktionäre verpflichtet haben, Godewind-Aktien gegen Zahlung eines Kaufpreises von 6,40 EUR pro Godewind-Aktie zu übertragen. Diese Aktienkaufverträge erfassen - zusammen mit den eigenen Aktien und ausgeübten Optionen - bis zu ca. 35% des Godewind-Grundkapitals auf vollverwässerter Basis und unterliegen bestimmten Vollzugsbedingungen (insbesondere der Freigabe des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt), können jedoch von keiner Partei einseitig gekündigt werden.

Für das deutsche Büroportfolio von Godewind mit einem erwarteten Bruttovermögenswert von 1.096 Mio. im Jahr 2019 bedeutet das geplante Übernahmeangebot einen Aufschlag von 32,9% gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs von Godewind in den letzten drei Monaten und von 42,5% gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs von Godewind in den letzten sechs Monaten vor der Ankündigung. Basierend auf der für 2019 erwarteten EPRA NAV-Spanne von EUR 6,05 bis 6,15 und der für 2019 erwarteten EPRA NNNAV-Spanne von EUR 5,33 bis 5,43 je Aktie bedeutet das geplante Übernahmeangebot einen Aufschlag gegenüber dem EPRA NAV von 4,1% bis 5,8% und einen Aufschlag gegenüber dem EPRA NNNAV von 17,9% bis 20,1%. Darüber hinaus bedeutet das Übernahmeangebot einen Aufschlag von 60.0% auf den Kurs von EUR 4.00 zum Zeitpunkt des Godewind-Börsengangs im April 2018, was einer jährlichen Rendite von 28,7% entspricht. Die vorgenannten Werte basieren jeweils auf dem Aktienkurs der Godewind-Aktie im Handel an der Frankfurter Börse (XETRA).

Nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch Covivio werden Vorstand und Aufsichtsrat von Godewind eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlichen.

In Zusammenhang mit der Transaktion wurde die Gesellschaft von J.P. Morgan als alleinigem Finanzberater und Clifford Chance als alleinigem Rechtsberater vertreten.

Für zusätzliche Informationen folgen Sie bitte dem nachstehenden Link, der eine Präsentation zum öffentlichen Übernahmeangebot enthält: https://www.godewind-ag.com/uebernahmeangebot/

Covivio X-Tend AG kündigt Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots an; Godewind Immobilien AG beabsichtigt Delisting

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

Frankfurt am Main, den 13. Februar 2020 - Die Covivio X-Tend AG ("Bieterin"), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der börsennotierten Covivio S.A. mit Sitz in Metz, hat heute dem Vorstand der Godewind Immobilien AG ("Gesellschaft", ISIN: DE000A2G8XX3, WKN: A2G8XX) ihre Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots zum Erwerb sämtlicher auf den Namen lautender Stückaktien der Gesellschaft angekündigt. Das Übernahmeangebot soll die Zahlung einer Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 6,40 je Stückaktie vorsehen.

Im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot haben die Bieterin, die Covivio S.A. und die Gesellschaft heute eine Grundsatzvereinbarung (Business Combination Agreement) abgeschlossen. In der Grundsatzvereinbarung hat sich die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen (Delisting). Dementsprechend hat sich die Bieterin verpflichtet, die Angebotsunterlage so auszugestalten, dass die Voraussetzungen an ein für ein Delisting erforderliches Abfindungsangebot an die Aktionäre (sog. Delisting-Angebot) erfüllt sind. Darüber hinaus ist in der Grundsatzvereinbarung das gemeinsame Verständnis der Parteien unter anderem in Bezug auf die Strategie, das Angebotsverfahren, das Delisting, die zukünftige Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft sowie den Integrationsprozess niedergelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden im Einklang mit ihren gesetzlichen Pflichten zu dem Übernahmeangebot nach Erhalt der von der Bieterin zu veröffentlichenden Angebotsunterlage Stellung nehmen. Auf Basis der Grundsatzvereinbarung werden Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft das öffentliche Übernahmeangebot unterstützen und - vorbehaltlich der sorgfältigen Prüfung der Angebotsunterlage - ihren Aktionären die Annahme empfehlen und für die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien das Angebot annehmen. Dabei wird zugrunde gelegt, dass zum Ende des Geschäftsjahres 2019 nach vorläufigen Feststellungen der EPRA Net Asset Value (EPRA NAV) der Gesellschaft in einer Spanne von EUR 6,05 bis EUR 6,15 pro Aktie und der EPRA Triple Net Asset Value (EPRA NNNAV) der Gesellschaft in einer Spanne von EUR 5,33 bis EUR 5,43 pro Aktie lagen.

Nach Auskunft der Bieterin und im Einklang mit der Grundsatzvereinbarung haben zum heutigen Tage verschiedene Aktionäre der Gesellschaft, einschließlich des Vorstandsvorsitzenden Herrn Stavros Efremidis und des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Karl Ehlerding, verbindliche Aktienkaufverträge über insgesamt rund 35 % des vollverwässerten Grundkapitals der Gesellschaft mit der Bieterin als Käuferin zu einem Kaufpreis von EUR 6,40 je Stückaktie der Gesellschaft abgeschlossen. Die Aktienkaufverträge stehen nach Auskunft der Bieterin unter anderem unter der Bedingung der Freigabe durch die Kartellbehörden.

Godewind Immobilien AG beschließt Beendigung des Aktienrückkaufprogramms

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr 596/2014 (MAR) 

Frankfurt am Main, den 13. Februar 2020 - Der Vorstand der Godewind Immobilien AG, Frankfurt am Main ("Gesellschaft"; ISIN DE000A2G8XX3), hat heute beschlossen, das am 14. Januar 2020 angekündigte Aktienrückkaufprogramm mit sofortiger Wirkung zu beenden.

NAV geeignete Bewertungsmethode bei vermögensverwaltenden und Immobiliengesellschaften

OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 31 Wx 213/17
Fundstelle: AG 2020, 56 - 59

Leitsätze:

1. Der Net Asset Value (NAV) kann insbesondere bei vermögensverwaltenden und Immobiliengesellschaften eine zur Schätzung des Unternehmenswertes grundsätzlich geeignete Bewertungsmethode sein.

2. Es handelt sich beim NAV um einen in der Wirtschaftswissenschaft allgemein anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Bewertungsansatz, bei welchem sich der Unternehmenswert aus der Summe der einzelnen Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten ableitet, wobei die Marktwerte der einzelnen Assets von deren jeweiligen voraussichtlichen Erträgen bzw. Zahlungsströmen abhängen. Dementsprechend stellt der NAV zwar vordergründig ein Einzelbewertungsverfahren dar, greift im Einzelnen jedoch regelmäßig auf das Ertragswertverfahren bzw. das Discounted Cash Flow-Verfahren zurück.

Gegenstandswert im Spruchverfahren bei mehreren von einem Anwalt vertretenen Antragstellern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 2020, Az. 12 W 16/19
Fundstellen: MDR 2020, 441 = AG 2020, 343

Leitsätze:

1. Vertritt der Rechtsanwalt im Spruchverfahren mehrere Antragsteller, so beträgt der Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 31 Abs. 2 RVG mindestens EUR 5.000,-, multipliziert mit der Zahl der von ihm vertretenen Antragsteller.

2. Der Beschluss über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist zuzustellen. Durch eine formlose Mitteilung wird die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt.